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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 10 SozHeilKindVO - Kolloquium

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Im Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie

  1. 1.

    das Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. a und

  2. 2.

    ein dem Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres vergleichbares Ziel in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b

erreicht hat. 2Gegenstand des Kolloquiums sollen insbesondere Fragen sein, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. 3Die zu prüfende Person wird von zwei Personen des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte geprüft. 4Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf zu prüfenden Personen statt. 5Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je zu prüfende Person.