§ 9 SozHeilKindVO - Zulassung zum Kolloquium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat (§ 8 Abs. 3).
(2) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium
- 1.
auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit in Niedersachsen eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will und die Absicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht,
- 2.
auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und
- 3.
einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.
(3) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium
- 1.
die entsprechenden Kompetenzen erworben und
- 2.
das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen (§ 8 Abs. 3)
hat.
(4) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium
- 1.
die entsprechenden Kompetenzen erworben hat,
- 2.
auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und
- 3.
einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.
(5) Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn ein Zeugnis des Arbeitgebers bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.