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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 SozHeilKindVO - Zulassung zum Kolloquium

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat (§ 8 Abs. 3).

(2) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. 1.

    auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit in Niedersachsen eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will und die Absicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht,

  2. 2.

    auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und

  3. 3.

    einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.

(3) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. 1.

    die entsprechenden Kompetenzen erworben und

  2. 2.

    das Berufsanerkennungsjahr erfolgreich abgeschlossen (§ 8 Abs. 3)

hat.

(4) Zum Kolloquium nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird von der Hochschule auf Antrag zugelassen, wer nach dem dort genannten Studium

  1. 1.

    die entsprechenden Kompetenzen erworben hat,

  2. 2.

    auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war und

  3. 3.

    einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt hat.

(5) Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn ein Zeugnis des Arbeitgebers bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.