Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.02.2006, Az.: 1 B 1/06

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
09.02.2006
Aktenzeichen
1 B 1/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0209.1B1.06.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 727-728 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2006, VI Heft 6 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer unzureichenden Mitteilung des Bundesamtes gem. § 71 Abs. 5 AsylVfG besteht ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Gerichts gem. § 123 VwGO hinsichtlich einer bereits fest vorgeplanten Abschiebung.

  2. 2.

    Bei solcher Fallgestaltung ist das Bundesamt zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die vorgesehene Abschiebung nicht vollzogen werden darf.

  3. 3.

    Das Folgeverfahren gem. § 71 AsylVfG ist - auch mit Rücksicht auf die Richtlinie 2005/85/EG d. Rates v. 1.12.2005 - zweifach gestuft und vom Bundesamt regelmäßig in entsprechender Weise durchzuführen.

  4. 4.

    Gem. § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK und der Richtlinie 2004/83/EG kommt es auf eine Bedrohung an, die prognostisch auf der Grundlage einer Prüfung aller individuellen und sonst erkennbaren Umstände (Zustände im Heimatstaat) abzuklären ist.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine für den 14. Februar 2006 vorgesehene Abschiebung.

2

Er reiste 1990 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der durch Bescheid vom 13. April 1992 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil der 1. Kammer des VG Lüneburg v. 29.4.1994 - 1 A 558/92 -). In der Folgezeit erhielt der Antragsteller fortlaufend Duldungen und auch Arbeitserlaubnisse für chinesische Restaurants - u.a. in H. ("China-Palast"), W. ("Chine-Town") und M. ("China-Imbiss"). Im Jahre 1999 erklärte er sich zunächst bereit, freiwillig nach Vietnam zurückzukehren, so dass er für eine Rückführung vorgesehen wurde (B-Liste Nr. 17710 / Listen Nr. 349/10). Er überlegte es sich jedoch dann anders und reiste nach Tschechien zu Freunden. Die entsprechenden Schreiben der Ausländerbehörde erreichten ihn nicht mehr, seine freiwillige Rückführung konnte nicht durchgeführt werden (vgl. Schreiben der Bezirksregierung L. v. 23.4.1999).

3

Der Antragsteller wurde nun von der Ausländerbehörde zur Fahndung ausgeschrieben, am 4. Januar 2006 von der hierfür zuständigen Bundespolizei in F. auf Bahnanlagen angetroffen und sodann auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde in Sicherungshaft genommen (Beschluss des Amtsgerichts B. v. 5.1.2006). Zur Begründung hatte die Ausländerbehörde hier u.a. vorgetragen, der Antragsteller sei "seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen, sondern habe sich bewusst der Rückführung nach Vietnam entzogen". Eine Haftbeschwerde beim Landgericht B. (3 T 34/06 004) war - soweit bekannt - erfolglos.

4

Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 bei der Antragsgegnerin unter Bezug auf die EU-Richtlinie 2004/83/EG einen Asylfolgeantrag gestellt.

5

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 teilte die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass "die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen" und ein "weiteres (Asyl-) Verfahren nicht durchgeführt wird". Anschließend erging der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006, mit dem der Asylfolgeantrag abgelehnt und dem Antragsteller u.a. eine Abschiebung nach Vietnam angedroht wurde, falls er die Ausreisefrist von 1 Woche nicht beachte.

6

Am 2. Februar 2006 hat der Antragsteller bei der Kammer um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung nachgesucht, er sei 1999 zunächst für einige Jahre nach Tschechien und danach dann für 1 Jahr nach Vietnam gereist, wo er wie "ein richtiger Straftäter, ein Straftäter ohne Gerichtsurteil" behandelt worden sei. Die Erlebnisse in Vietnam schildert er in allen Einzelheiten.

7

Er beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Behörde in Soltau-Fallingbostel zu erklären, dass die Mitteilung des Bundesamtes vom 20. Januar 2006 über die Nichtdurchführung eines Asylfolgeverfahrens vorläufig widerrufen wird und keine Vollstreckungsmaßnahmen ergehen dürfen.

8

Die Antragsgegnerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert und auch keine diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge vorgelegt, obwohl sie aufgefordert war, sich binnen 3 Tagen zu äußern. Dazu hätte - zumindest per Fax - Gelegenheit bestanden.

9

Vorgelegen haben die von der zuständigen Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) nebst Fax-Mitteilungen dieser Behörde.

10

Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag hat Erfolg.

11

1. Ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag ist hier deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2006 eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet hat, die insofern unvollständig ist, als dort nicht zugleich auch angegeben worden ist, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG erlassen wird, so wie das mit Bescheid vom 3.2.2006 (dort unter Pkt. 3) geschehen ist. Unter diesen Umständen konnte und musste die zuständige, am vorliegenden Verfahren jedoch nicht beteiligte Ausländerbehörde zunächst davon ausgehen, der Antragsteller könne aufgrund der Androhung einer Abschiebung im Bescheid vom 23. Juni 1992 - dort S. 1 Abs. 3 - abgeschoben werden. Die hier allein verfahrensbeteiligte Antragsgegnerin hat der zuständigen Ausländerbehörde somit nicht mitgeteilt, dass im Falle eines (weiteren) Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den ablehnenden Bescheid vom 3.2.2006 gerichteten Klage unmittelbar § 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG zu Gunsten des Antragstellers eingreift. Somit besteht die Gefahr, dass die Ausländerbehörde eine Abschiebung des Antragstellers in der Meinung vollzieht, hierfür könne noch die Androhung vom 23. Juni 1992 herangezogen werden - so wie das im Rahmen der Abschiebehaft von ihr ja auch stets vorgetragen und vertreten worden ist.

12

Auf diesem Hintergrund ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse auch daraus, dass die Antragsgegnerin trotz der bevorstehenden Abschiebung, die für den 14. Februar 2006 festgelegt ist (vgl. das Telefonat der zust. Ausländerbehörde v. 20.1.2006 mit Frau P., LKA, die den Abschiebetermin bestätigt hat), sich als allein Verfahrensbeteiligte bislang nicht zu dem gestellten Antrag geäußert und keinerlei Verwaltungsvorgänge übersandt hat, obgleich sie dazu mit Verfügung vom 3. Februar 2006 aufgefordert worden ist. Auch ein Fax ist von ihr - anders als von der zuständigen Ausländerbehörde - nicht übersandt worden. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sie auch auf den am 8. Februar 2006 gestellten Antrag im Verfahren 1 B 2/06 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage 1 A 27/06) nicht bzw. verspätet reagiert, so dass schon aus Zeitgründen, aus Gründen der weiteren Haftverschonung des Antragstellers und zur rechtzeitigen Klarstellung der Rechtslage mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot effektiven Rechtsschutzes) ein gerichtlicher Beschluss ergehen muss.

13

2. Neben einem Sicherungsgrund, der angesichts der bevorstehenden Abschiebung auf der Hand liegt, ist hier auch ein Sicherungsanspruch iSv § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben.

14

2.1 Hierbei mag dahinstehen, ob die Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde zutrifft, der Antragsteller sei seiner "Verpflichtung" zur "freiwilligen Ausreise" nicht nachgekommen, der Antragsteller habe 1999 eine Pflicht zur Ausreise übernommen. Offenkundig hatte der Antragsteller nur einer von Freiwilligkeit geprägten Ausreise zugestimmt. Seinen diesbezüglichen freien Willen hat der Antragsteller dann geändert, was ihm selbstverständlich frei stand. Inwieweit rechtlich damals § 30 AuslG zum Zuge kam und nach den Grundsätzen zu verfahren war, die im Erlass des Nds.MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/1-1, § 30 - dargestellt worden sind, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. dazu Urteil d. Kammer v. 22.4.2002 - 1 A 1/98 - , InfAuslR 2002, S. 367 m.w.N.).

15

2.2 Erfolg hat der Antrag, weil zunächst einmal selbstverständlich neue Tatsachen iSv § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorgetragen worden sind - die Erlebnisse des Antragstellers in Vietnam - und diese ein Wiederaufgreifen des Verfahrens tragen können.

16

Auch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 wird "als nicht völlig abwegig erachtet", dass sich der Antragsteller im europäischen Ausland aufgehalten hat. Seine Rückkehr nach Vietnam wird damit (lediglich) bezweifelt, dass sie "wenig plausibel" erscheine, wobei der dafür - angesichts der bereits 1999 vorgesehenen Ausreise - erforderliche "Stimmungsumschwung" wiederum "durchaus für möglich gehalten" wird, jedoch letztlich - wegen "einsilbiger Antworten" - nicht überzeuge (S. 4 des Bescheides). Wenn dann die "Kernaussage" allerdings dennoch unterstellt wird (S. 5 oben des Bescheides), so ist rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Grund für ein Wiederaufgreifen dann noch fehlen soll. Der insoweit zur Begründung angeführte Ausgangspunkt trifft nämlich nicht mehr zu: Es geht seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 nicht mehr um gezielte und individuelle Rechtsgutverletzungen, wie sie noch im Beschl. des BVerfG v. 10.7.1989 / BVerfGE 80, 315 angesprochen sind (dieser Beschluss wird im Bescheid S. 5 mitte, ausdrücklich noch zitiert), sondern es geht auf dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951, die in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich und sehr bewusst in Bezug genommen worden ist, um eine bloße Bedrohung. Solche Bedrohung enthält im Unterschied zum früheren Recht auch eine subjektive Komponente (vgl. dazu VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 232 Leitsatz 5), die in der vom Prozessbevollmächtigten im Antrag angeführten Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (Amtsblatt EG L 304/12 ff. nachhaltig unterstrichen wird. Gem. (3) der Erwägungsgründe ist die Genfer Konvention und das Protokoll wesentlicher Bestandteil des "internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen". Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie hebt ebenfalls die "Furcht des Antragstellers vor Verfolgung" hervor. Diese Richtlinie ist bereits anwendbar und von den Behörden auch zu beachten (vgl. Urteil der Kammer v. 1. Dez. 2005 - 1 A 310/03 m.w.N.).

17

Auf diesem Hintergrund trägt es nicht, wenn im Bescheid zusammenfassend ausgeführt wird, der Antragsteller mag die Behandlung in Vietnam nach längerer Abwesenheit "subjektiv als Verfolgungsqualität empfunden haben", sie erreiche jedoch nicht die "asylerhebliche Intensität" (S. 6 des Bescheides vom 3.2.2006). Es geht auf der Grundlage des AufenthG nicht mehr um eine - mehr oder weniger hohe - Intensitätsschwelle, sondern um eine nachvollziehbare Bedrohung des betroffenen Ausländers in seinem Heimatstaat. Dieser Bedrohung ist im europäischen Rahmen in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1.12.2005 gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG schrittweise nachzugehen.

18

Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 lautet:

19

"(3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind."

20

Nach dieser "ersten Prüfung", die auf eine bloße "Wahrscheinlichkeit" der Flüchtlingsanerkennung gerichtet ist, erfolgt in einer 2. Stufe - so wie das in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit längerem anerkannt ist (VG Lüneburg, InfAuslR 2000, 47; Beschl. der Kammer v. 30.6.2005 - 1 B 29/05 - , gestuftes Wiederaufnahmeverfahren) - eine weitere Prüfung:

21

"(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft."

22

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Antragsteller hier "Elemente" bzw. "Erkenntnisse" vorgebracht hat, die nach Maßgabe der anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 zu prüfen sind, u.zw. anhand der in dieser Richtlinie niedergelegten Maßstäbe - nicht anhand einer behördlich angenommenen oder behaupteten (hohen) Intensitätsschwelle. Diese Erkenntnisse ergeben unter Beachtung der gen. Richtlinie auch eine Wahrscheinlichkeit der Flüchtlingsanerkennung, zumal auch vom Bundesverfassungsgericht inzwischen angenommen worden ist, dass Rückkehrer in Vietnam nicht etwa ein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten haben (Beschl. d. BVerfG v. 7.12.2005 - 2 BvR 1090/05 betr. eine Vietnamesin aus Berlin). Die vom Antragsteller ausdrücklich vorgetragene "administrative Haft" auf der Grundlage der RegierungsVO Nr. 31/ CP v. 14.4.1997 (vgl. Einzelentscheiderbrief v. Febr. 1999) ist Beleg dafür.

23

Bei dem somit unzutreffenden, mit § 60 Abs. 1 AufenthG und der GFK v. 28.7.1951 sowie den einschlägigen Richtlinien nicht mehr übereinstimmenden Ausgangspunkt ist im Bescheid weiterhin ungewürdigt geblieben, dass der Antragsteller offenbar Buddhist ist (Asylantrag v. 4.1.1991 in Braunschweig, Erfassung der Religionszugehörigkeit "Buddhismus" im AZR gem. Mitteilung v. 5.1.2006 an die zuständige Ausländerbehörde) und als solcher einer "diskriminierenden Strafverfolgung" (Art. 9 Abs. 2 c) oder aber der "Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung" (Art. 9 Abs. 2 d) in Vietnam ausgesetzt sein könnte. Diese Möglichkeit ist nicht erwogen worden. Nach den neueren Erkenntnissen über Vietnam besteht jedoch dort ein gravierender Mangel an Religionsfreiheit. Religiös orientierte Menschen werden dort benachteiligt und verfolgt, z.T. sogar gefoltert (vgl. dazu etwa den Jahresbericht von amnesty intern. 2005, S. 358: Unterdrückung der Religionsfreiheit).

24

3. Auch eine reine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland diejenigen der Antragsgegnerin an einer Abschiebung überwiegen.

25

In dem Falle nämlich, dass der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache (1 A 27/06) obsiegte, sich jedoch wegen der bereits vollzogenen Abschiebung in Vietnam befände, würde erheblich mehr und - zu Unrecht (siehe Hauptsacheverfahren) - schwerwiegender in seine Interessen eingegriffen als in dem Falle, dass er zunächst einmal nicht nach Vietnam abgeschoben würde, aber dann im Verfahren der Hauptsache unterläge: Hiermit wäre nur ein zeitlicher Aufschub seiner Abschiebung verbunden, während im zuerst genannten Fall u.U. schon Nachstellungen und Verfolgungsmaßnahmen der vietnamesischen Behörden, die derzeit nicht von der Hand zu weisen sind, durchgeführt sein könnten. Es bestünde also die Gefahr, dass bei einer baldigen Abschiebung ganz erheblich in Freiheitsrechte oder gar in die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers eingegriffen wird, u.zw. mit Hilfe der von deutschen Behörden veranlassten Abschiebung. Dieser Gefahr ist auf dem Boden des Grundgesetzes (Art. 1 GG) zu begegnen.

26

Bei dieser Lage der Dinge ist eine Abschiebung des Antragstellers zunächst einmal zu unterbinden, der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren.

27

Vollendete Tatsachen - in Form einer Abschiebung - dürfen somit nicht geschaffen werden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

29

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.