Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.02.2006, Az.: 1 A 274/03

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.02.2006
Aktenzeichen
1 A 274/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0208.1A274.03.0A

Tatbestand

1

Der Klägerin geht es um die Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. von Abscheibungshindernissen gem. § 60 AufenthG.

2

Die 1958 geborene Klägerin vietnamesischer Staatsangehörigkeit und buddhistischen Glaubens kam - nach längerem Aufenthalt in der damaligen CSFR (1989-1991) - im Juni 1991 in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 1991 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil des VG Lüneburg vom 18.4.1994 - 1 A 843/91 - ). Danach erhielt die Klägerin im Juni 1994 eine Duldung, die anschließend von der zuständigen Ausländerbehörde regelmäßig verlängert wurde. Ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurde erstinstanzlich stattgegeben (Urteil der Kammer v. 20.2.2002 - 1 A 135/97 -), sie war jedoch letztlich erfolglos (Urteil des Nds. OVG v. 25.2.2003 - 9 LB 336/02 -).

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Am 10. Juli 2003 stellte die Klägerin mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, sie sei Buddhistin und habe als solche seit 1994 Erlaubnisse zum Besuch des vietnamesisch-buddhistischen Kulturzentrums in B. erhalten. Außerdem sei sie lungenkrank (Stellgn. Krankenhaus Buchholz, Chefarzt Dr. C., v. 18.3.2002) und könne in Vietnam nicht versorgt werden; ein Attest hierzu werde nachgereicht. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 - per Übergabe-Einschreiben zugestellt (abgesandt am 15.8. 03) - lehnte die Antragsgegnerin ohne Anhörung der Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor; zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihr die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass sie die Frist nicht einhalte.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 19. August 2003 per Fax bei der erkennenden Kammer Klage - 1 A 274/03 - erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 34/03) Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei im Falle einer Rückkehr nach Vietnam wegen ihrer Besuche des vietnamesisch-buddhistischen Kulturzentrums in D., welches in Vietnam verfolgte Mönche unterstütze, und damit als aktive Buddhistin, die für Religionsfreiheit eintrete, ernsthaft bedroht.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, soweit es der Klägerin um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht.

10

Die Anerkennung als Flüchtling (Art. 33 Abs. 1 der Genfer Konvention, § 60 Abs. 1 AufenthG) setzt voraus, dass der Klägerin bei einer Rückführung nach Vietnam unter Berücksichtigung aller Umstände, die derzeit bekannt sind, künftig eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung droht. Hierfür ist eine Prognose anzustellen, die im vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin ausgeht.

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1. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12, 13). Mit der Vorschrift hat sich nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/ 83/EG v. 30.9. 2004 ein Paradigmenwechsel zu einer prognostischen Opferbetrachtung vollzogen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteil der Kammer v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -).

12

Da inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft getreten ist, sind auch deren Standards im Wege der Auslegung des § 60 AufenthG richterlich schon beachtlich (vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff). Das gilt auch angesichts dessen, dass die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 1 d. Richtlinie; vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296 = Asylmagazin 2005, S. 28 m.w.N; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart aaO.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln Urt. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - ; BGH, NJW 1998, 2208; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Art. 16 a GG, X Europäisches Asylrecht, Rdn. 142; Duchrow, ZAR 2004, 339).

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Auch Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776, halten die gen. Richtlinie schon vor ihrer innerstaatlichen Umsetzung im Rahmen einer richterlichen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG für heranziehbar.

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Diese Beachtlichkeit der gen. Richtlinie gilt vor allem deshalb, weil die Bundesregierung in den Ratsgremien bereits auf der Grundlage des Entwurfs eines Zuwanderungsgesetzes verhandelt, also selbst eine Interdependenz zwischen Richtlinie und Zuwanderungsgesetz hergestellt hat (vgl. V 3.4.2 des Berichtes der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 512 m.w.N.).

15

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG ist somit aufgrund einer individuellen Prüfung (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie) dann zu bejahen, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :

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"Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht."

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Auf eine Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht kommt es - mangels erlittener Verfolgung und mangels einer aus solchen Gründen erfolgten Flucht - bei einer solchen prognostischen Beurteilung der "Furcht vor Verfolgung" oder der künftigen Gefahr, "einen ernsthaften Schaden zu erleiden" (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie), nicht an. Es ist vielmehr eine zukunftsorientierte Einschätzung dazu abzugeben, ob die vorgetragene Furcht vor künfti-ger Verfolgung (vgl. die beispielhaft genannten Verfolgungshandlungen und -gründe, Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) nach Lage der Dinge berechtigt ist.

18

Ein solches Überwiegen der unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten für eine Verfolgungsfurcht der Klägerin sprechenden Umstände iSv § 60 AufenthG iVm der Richt-linie 2004/83/EG ist hier gegeben.

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2. Es stellt allerdings rechtsstaatlich schon einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem weitgehend neuen Vortrag im Folgeverfahren (vgl. S. 2 ff des Folgeantrages v. 9. Juli 2003 zur Lungenkrankheit und zu Besuchen im vietnamesich-buddhistischen Kulturzentrum Hamburg) eine Bescheidung - wie hier - ohne jede Anhörung der Antragstellerin ergeht. Denn

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"das Bundesamt hat auch im Falle eines Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflicht des Folgeantragstellers relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in GK-AsylVfG § 71 Rdnr. 61)"

21

(so Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31).

22

Dieser Mangel begründet hier schon ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos getroffenen Entscheidung vom 24. Juli 2003, in der statt der Religionszugehörigkeit der Klägerin und deren Besuchen im gen. Kulturzentrum B. lediglich ihre illegale Ausreise nebst illegalem Aufenthalt in Deutschland in den Mittelpunkt der Entscheidung gerückt worden ist. Auch diese Nichtbefassung mit dem zentralen Vortrag der Klägerin führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung: Das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Zu ihm gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde und auf Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch Hinweis- und Informationspflichten gehören dazu. Alles das ist hier vom Bundesamt nicht beachtet worden.

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3. Das Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht der Klägerin sprechenden Umstände ist vor allem deshalb gegeben, weil die Klägerin strenggläubige Buddhistin ist und als solche aufgrund der gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr ernsthaft bedroht ist.

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Ausgangspunkt dabei ist, dass die gebotene grundrechtsbewahrende Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 28 Rdn. 7 u. 8 m.w.N.) dazu führt, dass die Sicherheit u.a. vor einer Abschiebung (§ 51 Abs. 1 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) von der Vorschrift nicht erfasst und somit von ihr ausschließlich - wie der Wortlaut zeigt - der Asylstatus, nicht aber auch der Flüchtlingsstatus berührt wird. Erst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG und erst im Folgeverfahren wird - zeitlich begrenzt (nämlich "nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung" des Erstantrages) - der Flüchtlingsstatus mit einer im Absatz 2 aufgestellten Regel berührt. Der Bezug zu Absatz 1 macht jedoch zugleich deutlich, dass ausschließlich subjektive Nachfluchtgründe in der Regel ausgeschlossen sein sollen, u.zw. allein solche, die nicht bereits "einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung" entsprechen. Allein rein subjektive Nachfluchtgründe sollen lediglich noch - aber auch - ausnahmsweise berücksichtigt werden können.

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Da es einen objektiven Nachfluchttatbestand darstellt, wenn sich die politische Einstellung des Heimatstaates gegenüber regimekritischen Organisationen bzw. Betätigungen verändert (Renner, aaO., § 28 Rdn. 10; BVerwG, EZAR 206 Nr. 4) und somit im Heimatstaat veränderte Verhältnisse herrschen, ist es der Klägerin hier nicht verwehrt, sich auf die in den letzten Jahren feststellbaren Verschärfungen in Vietnam, vor allem auf die Verfolgung von Christen und Buddhisten dort, zu berufen. Auf derartige Ereignisse (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) hat die Klägerin ja keinen Einfluss. Ihre Veränderung kann mithin nach der Gesetzeslage zur Anerkennung führen - gerade auch mit Blick auf § 28 AsylVfG.

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Im Übrigen ergreift der Regelausschluss (allein) rein subjektiver Nachfluchtgründe nicht auch unveränderliche persönliche Merkmale - z.B. ethnische oder körperliche Merkmale (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 28 AsylVfG Rdn. 9). Vor allem die religiöse Überzeugung ist rechtlich ein objektiver Nachfluchttatbestand (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl., § 28, Rdn. 15). Die Klägerin buddhistischen Glaubens ist also nicht mit ihrem Vortrag ausgeschlossen.

27

Das gilt nun angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/EG mit ihrer grundsätzlichen Anerkennung von Nachfluchtgründen objektiver wie aber auch subjektiver Art, die allesamt einen "Bedarf an internationalem Schutz" hervorrufen (Art. 5), in ganz besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und Verschärfungen im Herkunftsland bei § 28 AsylVfG als objektiver Nachfluchttatbestand stets beachtlich und iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bedrohungsrelevant sind.

28

Die Richtlinie ist im vorliegenden Bedeutungszusammenhang gesetzessystematisch und rechtsmethodisch auch heranzuziehen (a.A. wohl OVG NRW, Urt. v. 12.7.2005 - 8 A 780/04.A -, Asylmagazin 10/2005, S. 26/27). Denn der Gesetz- wie auch Richtliniengeber hat sich ganz ausdrücklich zu den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention bekannt (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, Erwägungsgründe (3) der Richtlinie; Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG: "Unbeschadet der GFK") und damit im Falle subjektiver Nachfluchtgründe - bei objektiven ohnehin - sehr deutlich einen "Schutzbedarf" anerkannt. Das wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 3.1.2006 zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" betont, wenn es dort zu Nr. 17 der Änderungen des AsylVfG u.a. heißt:

29

"Zunächst wird klargestellt, dass die Verfolgungsgefahr grundsätzlich auch auf Ereignissen und Aktivitäten beruhen kann, die nach Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sind bzw. durchgeführt wurden (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie)."

30

Die Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie iSe Klarstellung unterstreicht den gegebenen gesetzessystematischen Zusammenhang sehr deutlich.

31

Da der Richter an einzelne Gesetze nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), kann hier nicht daran vorbeigegangen werden, dass mit § 60 Abs. 1 AufenthG und der gen. Richtlinie zugleich auch ganz ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als "Leitlinie" anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist.

32

Dieser gesetzgeberisch ausdrücklich anerkannte Schutzbedarf modifiziert das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 2 AsylVfG denn auch ganz erheblich: Der neu eingefügte § 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -, v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 -), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit dem Refoulementverbot des Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.7. 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und mit dem - dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK ausdrücklich umsetzenden - Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich kollidierte:

33

"Sollte also § 28 II AsylVfG bewirken, dass § 60 I AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, obwohl Art. 33 I GFK entgegensteht, widerspräche sich das Zuwanderungsgesetz selbst, da es § 60 I AufenthG und § 28 II AsylVfG gleichzeitig in Kraft gesetzt hat. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch ausräumen, dass bei einem Verstoß gegen Art. 33 I GFK eine Ausnahme von der Regel des § 28 II AsylVfG gemacht wird. Dadurch wird zwar die Ausnahme zur Regel, denn der Anwendungsbereich des § 28 II AsylVfG bleibt auf etwaige Fälle beschränkt, in denen der Abschiebungsschutz des § 60 I AufenthG über Art. 33 I GFK hinausgeht. Das dürfte aber nicht schwer wiegen, denn § 28 II AsylVfG könnte ohnehin kaum die Erwartung des Gesetzgebers erfüllen, dass der "bislang bestehende Anreiz" entfällt, durch Folgeverfahren mit neu geschaffenen Nachfluchtgründen zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BTDrucks.15/538 a.a.O.). Auch bei Gefahren i.S. des § 60 II, 3, 5 oder 7 AufenthG, die nicht unter Art. 33 I GFK fallen, soll nämlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die schließlich zur Niederlassungserlaubnis führen kann (§§ 25 III S. 1, 26 IV AufenthG)."

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- so VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 - , InfAuslR 2005, S. 345 -

35

Auch das VG Göttingen (Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - ; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD -) wendet die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG deshalb sehr folgerichtig dann nicht mehr an, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht kommen kann (siehe auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - ).

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Das VG Meiningen (Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me - ) prüft insoweit zur Vermeidung einer Schutzlücke, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht und meint, falls das so sei, entstehe keine Schutzlücke und liege also wohl auch der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG vor. Für exilpolitisch tätige Vietnamesen bejaht es ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, zumal es sich hierbei jetzt um eine Sollvorschrift handele und keine besonderen Umstände vorlägen, die eine Abweichung vom Schutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigten. Allerdings hält auch das VG Meiningen § 28 Abs. 2 AsylVfG in den Fällen für nicht mehr anwendbar, in denen der Ausländer das Risiko selbst geschaffener Nachfluchtgründe gar nicht habe "bewusst" auf sich nehmen können, weil ihm vor Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 AsylVfG am 1.1.2005 eine "Abschätzung seines Risikos" noch nicht möglich gewesen sei. Das sei bei den Fällen aus "früherer Zeit" in weiten Teilbereichen so, führe mithin auch zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG - abgesehen davon, dass der Gesetzgeber einen Asylbewerber, der "aus tiefer Überzeugung ein von ihm abgelehntes politisches System in seiner Heimat bekämpft", gar nicht im Blick gehabt, ihn vielmehr "völlig außer Acht" gelassen habe.

37

Ebenso beschränkt auch Renner (Ausländerrecht, 8. Auflage, aaO.,Rdn. 22) § 28 Abs. 2 AsylVfG durch verfassungskonforme Auslegung auf echte Missbrauchsfälle.

38

Unter solchen Umständen kann bei Einbeziehung der gesetzgeberischen Ziele, Zwecke und Intentionen - u.a. der deutlichen Anerkennung eines Refoulementverbots (Art. 33 GFK) - nicht mehr nur von einer bloßen "Rückausnahme" (OVG Münster, Urt. v. 12.7. 2005 - 8 A 780/04.A -) ausgegangen werden. Denn diese ließe - bei engem Verständnis - die grundlegenden Gesetzesziele und -zwecke, die der Gesetzgeber offenkundig verfolgt, leer laufen.

39

Somit ist § 28 Abs. 2 AsylVfG im Gesamtzusammenhang des Normengefüges (Art. 16 a Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK, Richtlinie 2004/83/EG, § 60 AufenthG) richterlich nur als äußerst eng zu interpretierende Ausnahme anwendbar. Anderenfalls gingen auf dem Hintergrund der gen. Richtlinie 2004/83/EG die vom Gesetzgeber selbst gesteckten Gesetzesziele und -zwecke des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 3 EMRK bzw. der GFK (hier Art. 33) verloren. Der grundsätzlich anerkannte Schutzbedarf bliebe unbeachtet. Das hat der Gesetzgeber in seinem ausdrücklichen Bemühen um Abschiebungsschutz (Abschiebungsverbote und -hindernisse) nicht gewollt.

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4. Die Klägerin hat - wie auch im angefochtenen Bescheid anerkannt wird (S. 3 oben) - den objektiven Nachfluchtgrund ihre Religionszugehörigkeit bereits früher vorgetragen und durch die Besuche des vietnamesisch-buddhistischen Kulturzentrums in Hamburg ergänzt und unterstrichen (S. 2 des Folgeantrages). In der mündlichen Verhandlung hat sie daneben ihre regelmäßigen Besuche der Hannoverschen Pagode vorgetragen und betont, dass sie sich - wie ihre strenggläubigen Eltern - "sehr stark an die Regeln des Buddhismus" halte (S. 2 d. Protokolls). Schon in Vietnam sei sie - wenn auch weniger ausgeprägt - gläubige Buddhistin gewesen; sie sei eben "durch und durch" Buddhistin.

41

Damit handelt es sich bei dem Glauben und der religiösen Ausrichtung der Klägerin, die angesichts ihrer strenggläubigen Eltern offensichtlich einer schon im Herkunftsland angelegten "Ausrichtung" (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. dort gewachsenen Überzeugung entspricht, nicht um einen (nachträglich) erst aus eigenem Entschluss neu geschaffenen Nachfluchttatbestand iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG, sondern vielmehr um eine Betätigung, welche sich auf eine "Überzeugung" (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) bzw. "Ausrichtung" (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie) gründet, die bereits in Vietnam bzw. im Erstverfahren ihre Wurzeln hat ("Ausdruck und Fortsetzung" einer entsprd. "Ausrichtung", Art. 5 Abs. 2). Zudem reagiert der vietnamesische Staat darauf anders - nämlich härter - als früher (Verwobensein objektiver und subjektiver Gründe).

42

Die Klägerin hat ihr Folgevorbringen somit nicht nur auf "Umstände" iSv § 28 Abs. 1 A-sylVfG stützt, die erst nach Ablehnung ihres früheren Antrages (neu) entstanden sind (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) und die sich als solche darstellen, die sie - etwa missbräuchlich - allein "aus eigenem Entschluss" sich selbst neu geschaffen hat (§ 28 Abs. 1 AsylVfG). Vgl. insoweit Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 4. Teil § 28 IV Rdn. 21:

43

"Der Ausschluss nach Abs 1 greift dann ausnahmsweise nicht ein, wenn die Aktivitäten auf einer bereits früher geäußerten Einstellung beruhen u. z B wegen des jugendlichen Alters oder anderen objektiven Gründen nicht bereits früher unternommen wurden."

44

Die Religionszugehörigkeit der Klägerin ist hier daher nicht etwa gem. § 28 AsylVfG ausgeschlossen.

45

5. Verfolgungsmaßnahmen könnten der Klägerin bei dieser Lage der Dinge in hohem Maße vor allem deshalb drohen, weil sie buddhistischen Glaubens ist (vgl. Bescheid v. 24.7.2003, S. 1 und S. 2, Protokoll v. 8.2.2006, S. 2) und sich aus diesem Grunde für Religionsfreiheit engagiert.

46

Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden die Tendenzen religiöser Orientierung in Nord-, Nordwest- und Mittelvietnam "als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen" (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). Mehr als 150.000 Angehörige des Hmong-Volkes z.B. sind zum christlichen Glauben übergetreten und deshalb 2002-2004 mit großer Brutalität verfolgt worden. "Die Unruhen im zentralen Hochland Vietnams im Februar 2001 müssen im Kontext dieses religiösen Konflikts gesehen werden..." (so AA, aaO.). Ähnlich ist mit strenggläubigen Buddhisten verfahren worden.

47

Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB - Verbreitung von Zwietracht - und Art. 199 vietn-StGB - Betreiben abergläubischer Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002). Neuerdings ist zudem ein neuer "Religionserlass" in Kraft getreten, der als "Festschreibung der staatlichen Kontrolle über alle Aspekte des religiösen Lebens" verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht 2005, S. 358). Vgl. auch schon Dr. Will vom 16. Juni 1999:

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"Die vietnamesische Regierung sah sich daher auch veranlaßt, am 19.4.1999 ein Dekret über die Zulässigkeit religiöser Aktivitäten zu erlassen, in dem gefordert wird, die entsprechenden Vorschriften rigoros anzuwenden, um jeden Mißbrauch der Religion im Kampf gegen die Volksmacht zu unterbinden."

49

Nach Pressemitteilungen der IGFM sind im Laufe des Jahres 2001 alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften seien von der Volkspolizei und der Armee "brutal aufgelöst" worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben sich im Jahre 2001 zwei Buddhisten selbst verbrannt.

50

"Besonders rigide war das Vorgehen der Behörden gegen Gläubige der verbotenen Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), deren führende Vertreter nach wie vor unter Hausarrest standen" - so ai-Jahresbericht 2005, S. 358.

51

Nach neuesten Berichten und Pressemitteilungen werden Gläubige, nicht nur, aber auch Christen, in Vietnam misshandelt, schikaniert und gefoltert (vgl. Radio Vatikan v. 21.9. 2005: "Abschwören oder fliehen"; Kath.net v. 27.10.2005: "Christen nach geheimen Anweisungen der KP verfolgt"; Jesus.ch v. 7.10.2005: "Grenzschutzsoldaten misshandeln Christen"). In einer Meldung des "Radio Vatikan", asianews, v. 21.9.2005 heißt es:

52

"Behörden in der Provinz Yuang Nai haben die Häuser von vier christlichen Familien zerstört, weil diese sich weigerten, ihrem Glauben abzuschwören. Das meldet die Nachrichtenagentur asianews. Nach ihren Angaben ist in Vietnam weiter eine richtiggehende Christenverfolgung in Gang."

53

Schüler eines Pfarrers sollen wegen ihres Engagements "bereits mehrmals verhaftet, zusammengeschlagen und gefoltert" worden, "um falsche Geständnisse zu erpressen". Politisches, soziales oder sonstiges Engagement ist den Religionsgemeinschaften daher inzwischen strikt untersagt und wird staatlich verfolgt. Vgl. insoweit auch das Schicksal des religiösen Truong Vinh Chau, der im August 2005 in die USA ausreisen konnte (Jesus.ch v. 25.8.2005). Vgl. auch schon ai-Jahresbericht 2004 S. 417.

54

Da die Klägerin strenggläubige Buddhistin ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist sie in besonderem Maße bedroht (vgl. ai-Jahresbericht 2005, S. 358: Unterdrückung der Religionsfreiheit). Das kommunistische Regime betrachtet offenbar Gläubige, besonders strenggläubige Anhänger einer Religion, als Abtrünnige des vietnamesischen Staates und der kommunistischen Idee. Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/ EG (Art. 10 Abs. 1 b) nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298).

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Die Klägerin dürfte folglich im Hinblick auf ihren buddhistischen Glauben als "Abtrünnige" angesehen werden, falls sie nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -).

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6. Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. "administrative Haftstrafen" auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt. Auch dieser Aspekt ist in den jüngeren Urteilen der Kammer dargestellt worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. z.B. Urt. v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -).

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7. Aufgrund dieser vielschichtigen Situation Vietnams ist eine Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden nicht abzugeben - zumal ein politisch begründeter Entscheidungsspielraum einschließlich offener Willkür gegenüber unangepassten Andersdenkenden bzw. solchen, die dafür nur gehalten werden, gerade bei Justizakten zum Staats- und Selbstverständnis Vietnams gehört. "An der Tatsache, dass die Justiz faktisch Partei und Staat unterstellt ist, hat die Reform jedoch nichts geändert" (Lagebericht v. 28.8.2005).

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Demgemäss hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Nov. 2005 - 2 BvR 1090/05 - den Vortrag der vietnamesischen Beschwerdeführerin zu einem gravierenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit in Vietnam als entscheidungserheblich bewertet und u.a. ausgeführt:

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"...Eine solche Prüfung ist geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin in Vietnam ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völker-rechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstößt und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. ...). Völkerrechtliche Mindeststandards könne auch verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl...). "

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8. Auf die Rückführungsabkommen aus den 90er-Jahren kommt es heute nicht mehr an: Der Sachverständige Dr. Will hält an seiner Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 14.9. 2000, S. 1). Für Gläubige, denen in Vietnam offenbar eine Abkehr vom kommunistischen System unterstellt wird, gilt das in gleicher Weise. Auch der Sach-verständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8. 2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) sich "als Schlag ins Wasser erwiesen" und die "vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg" gelegt habe: "Beim Besuch der BMZ-Ministerin in Hanoi (Oktober 2000) wurde das Abkommen von 1995 nicht einmal noch der Erwähnung für wert befunden." Die "völkerrechtlichen Verpflichtungen" sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 1.4.2003: "Aushöhlung" des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat, Vereinbarung eines "Memorandum of Understanding" (MOU) v. 25.1.2005 (Lagebericht AA v. 28.8.05).

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Im Übrigen mag es sein, dass eine explizite Bestrafung speziell nur "wegen ungenehmigter Ausreise" in Vietnam nicht stattfindet, so wie das den Abkommen der 90er-Jahre zugrunde liegt. Jedoch werden Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen bis hin zu Strafen wegen abergläubischer Praktiken (Art. 199 vietn StGB), wegen einer abweichenden Gesinnung, wegen Meinungsäußerungen, politischer Betätigung usw. ergriffen. Die Abkommen geben nichts für die Frage her, ob wegen anderer (exil-)politischer Betätigungen und wegen einer missliebigen Glaubenshaltung Bestrafungen erfolgen (so richtig VG Meiningen, Urt. v. 20.9. 2005 - 2 K 20124/04.Me -).

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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es daher prognostisch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Vietnam "bedroht" ist (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Sie ist folglich als Flüchtling iSv § 3 AsylVfG anzuerkennen.

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9. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Hinblick auf die zuvor dargestellte Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog). Die Abschiebungsandrohung ist insoweit rechtswidrig, als eine Abschiebung nach Vietnam angedroht worden ist (§ 59 Abs. 3 AufenthG).