Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.02.2006, Az.: 1 A 68/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.02.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 68/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2006:0208.1A68.03.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 ist im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung bereits anwendbar.
- 2.
Für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz kommt es auf der Grundlage einer individuellen Prüfung sämtlicher Umstände auf eine zukunftsgerichtete Wahrscheinlichkeitseinschätzung an.
- 3.
Fehlt es trotz wohlwollender Prüfung an einem glaubwürdigen Sachvortrag, so kommt kein Abschiebungsschutz in Betracht.
Tatbestand
Der 1967 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit reiste im Oktober 2001 über China, Mongolei, die ehemalige Sowjetunion sowie unbekannte Länder im November 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 10. Januar 2002 einen Asylantrag (Erstantrag). Dieser Antrag wurde nach einer Anhörung des Klägers vom 14. Januar 2002 durch Bescheid (allerdings erst) vom 1. April 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er hatte bei seiner Anhörung vorgebracht, er sei wegen des Lesens ausländischer Zeitungen, die ihn wegen ihrer Berichte über Menschenrechte interessiert hätten, in einem Café, das er schon ab 1998 besucht habe und das einem Freund seines Bruders gehöre, im September 2000 für 3 Tage festgenommen und nachts bei grellem Scheinwerferlicht dazu verhört worden, ob er einer Organisation angehöre. Seine Freunde und der Besitzer des Cafes, die zusammen mit ihm die Zeitungen gelesen hätten, seien dann im Juli 2001 sogar zum 2. Mal festgenommen und dann nicht wieder freigelassen worden.
Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 8. April 2003 bei der Kammer Klage erhoben (1 A 68/03) und zugleich - erfolgreich - einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 B 20/03). Er erweitert und vertieft sein Vorbringen und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. April 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Der Kläger ist vom Gericht in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, u.zw. auch nicht insoweit, als es dem Kläger - nach Rücknahme seines auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Antrages - gemäß seinem Antrag vom 8. Februar 2006 lediglich noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. um die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG geht.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Diese Vorschrift enthält in Anlehnung an Art. 33 GFK unter Einbeziehung selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot zugunsten rassisch, religiös oder auf sonstige Weise - durch existenzielle Gefahren - politisch Verfolgter, wobei nach dem Gesetzeswortlaut schon eine bloße Bedrohung ausreicht. Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der jedenfalls richterlich bereits anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ).
Der Rückgriff auf die gen. Richtlinie gilt auch angesichts dessen, dass die Frist zu deren Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 1 d. Richtlinie; vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296 = Asylmagazin 2005, S. 28 m.w.N; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart aaO.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln Urt. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - ; BGH, NJW 1998, 2208). Vgl. insoweit Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Art. 16 a GG, X Europäisches Asylrecht, Rdn. 142:
"Die neuen Definitionen für die Nachfluchtgründe (Art 5 RL 2004/83/EG) betreffen unmittelbar nur die Asyl- u. nicht die Flüchtlingsanerkennung. In letzterer Hinsicht ist deren Anwendung formell von der Umsetzung der EG-RL abhängig. Da aber bisher keine verbindlichen Festlegungen für diesen Bereich im innerstaatl Recht existieren, können die neuen Definitionen anstelle der bisherigen Grundlagen (dazu Rn 49 ff) sofort angewandt werden (zu den Besonderheiten für Nachfluchtgründe im Folgeantragsverf vgl § 28 II AsylVfG; Duchrow, ZAR 2044, 339). Hinsichtlich des Asylgrundrechts könnte angesichts der festgestellten Abweichungen (dazu Rn 139) entweder der Wortlaut von § 28 I AsylVfG, der auf den Nachfluchtgrundbeschluss des BVerfG zurückgeht, im Zuge der Umsetzung der RL entsprechend geändert werden oder die Rspr von sich aus die RL-Defini-tionen zur Auslegung auch des Asylgrundrechts heranziehen."
Auch Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776, halten die gen. Richtlinie schon vor ihrer innerstaatlichen Umsetzung im Rahmen einer richterlichen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG für heranziehbar:
"Damit haben sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals auf eine gemeinsame Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention geeinigt. Soweit § 60 I AufenthG (vgl. § 51 I AuslG) die Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug nimmt, wird bei seiner Auslegung unmittelbar auf die im Folgenden zu besprechende Richtlinie zurückzugreifen sein. Dies gilt auch schon vor der Umsetzung der Richtlinie, soweit die Richtlinie den Begriff des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention definiert."
Diese Beachtlichkeit der gen. Richtlinie gilt vor allem deshalb, weil die Bundesregierung in den Ratsgremien bereits auf der Grundlage des Entwurfs eines Zuwanderungsgesetzes verhandelt, also selbst eine Interdependenz zwischen Richtlinie und Zuwanderungsgesetz hergestellt hat (vgl. V 3.4.2 des Berichtes der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 512 m.w.N.). Nur deshalb besteht in Deutschland ein geringer Änderungsbedarf:
"Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Richtlinie und dem Zuwanderungsgesetz ist der Änderungsbedarf im deutschen Asyl- und Flüchtlingsrecht grundsätzlich nicht so umfassend. Im Hinblick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft enthält die Richtlinie...... sehr detaillierte Regelungen." - Bericht, a.a.O., S. 513 -
Vgl. hierzu auch den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" v. 3.1.2006.
2. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12, 13). Mit der Vorschrift hat sich nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/ 83/EG v. 30.9. 2004 ein Perspektivwechsel zu einer prognostischen Opferbetrachtung vollzogen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteil der Kammer v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -). Entscheidend ist, welche Bedrohung im Falle einer "sonstigen Rückführung" (so § 13 Abs. 1 AsylVfG) aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände zu erwarten ist.
Für diese Erwartung ist eine zukunftsgerichtete Wahrscheinlichkeitseinschätzung dazu abzugeben, ob es zumutbar ist, in den Heimatstaat zurückzukehren (BVerwGE 55, 82 und BVerwGE 87, 52).
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohung ist somit aufgrund einer individuellen Prüfung (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie) dann zu bejahen, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :
"Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht."
Auf eine Kausalität zwischen einer Verfolgung oder Bedrohung in der Vergangenheit und einer daraus resultierenden Flucht kommt es - mangels erlittener Verfolgung und mangels Flucht - bei einer solchen prognostischen Beurteilung der "Furcht vor Verfolgung" oder der künftigen Gefahr, "einen ernsthaften Schaden zu erleiden" (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie), nicht an. Es ist vielmehr eine zukunftsorientierte Einschätzung dazu abzugeben, ob die vorgetragene Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. die beispielhaft genannten Verfolgungshandlungen und -gründe, Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) nach Lage der Dinge berechtigt ist.
Ein solches Überwiegen der unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände iSv § 60 AufenthG iVm der Richtlinie 2004/83/EG ist hier jedoch nicht gegeben.
3. Es fehlt hier nämlich auf der Grundlage einer individuellen Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Gründe an einem glaubwürdigen Sachvortrag des Klägers, so wie das schon im angefochtenen Bescheid vom 1. April 2003 (S. 4) zutreffend festgestellt worden ist (vgl. auch S. 3 des Beschlusses vom 28.4.2003 - 1 B 20/03 -).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung als sonst bei Parteibekundungen zuzumessen ist und diese im Übrigen wohlwollend zu beurteilen sind. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.3.1997 - 12 L 1595/97 - :
"Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz, aaO, Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - BVerwG 9 C 109.84 -,BVerwGE 71, 180 (181); Urt. v. 12.11.1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Allerdings ist der Lage des Asylbewerbers, der sich in der Regel in einem Beweisnotstand befindet, insoweit Rechnung zu tragen, daß den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist als dies üblicherweise in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei geschieht, auch soll der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, aaO; Urt. v. 1.10.1985 - BVerwG 9 C 20.85 -, Buchholz, aaO, Nr. 37). Andererseits kann der Umstand, daß der Asylbewerber den Beweis einer zum Gesamtergebnis des zum Verfahrens gehörenden Tatsache vereitelt oder anderweitig unmöglich macht, ein bei der Überzeugungsbildung maßgeblicher Umstand sein.
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden können (BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, aa0; Urt. v. 23.2.1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25; siehe auch BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschl. v. 29.1.1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175) und Beschl. v. 12.3.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233))."
Aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2006 hat sich der im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Eindruck allerdings bestätigt: Der Kläger vermochte seinen - im Ansatz schon recht unwahrscheinlichen - Vortrag, in einem Cafè auf Tischen offen ausliegende, regimekritische Zeitungen gelesen zu haben, nicht durch detaillierte Angaben zu belegen. Abgesehen von den Unstimmigkeiten, die im Bescheid hinsichtlich der Verhaftung auch des Cafè-Besitzers dargestellt sind, hat der Kläger bei seiner Anhörung vom 8. Februar 2006 auf die Frage zu "weiteren Ereignissen des Sommers 2000" zunächst einmal ganz unbefangen von bloßen "Einladungen" des Bezirksamtes seines Wohnbezirks gesprochen, die zur Folge gehabt hätten, dass er keine Arbeit mehr gefunden habe - eine den Kläger ganz offensichtlich mehr beschäftigende Frage (S. 3 oben: "Arbeitsloser") als die - erst auf richterlichen Vorhalt dann nachgeschobenen - Festnahmen durch die Polizei, die ihn angeblich wiederholt "behandlungsreif" geschlagen habe (S. 4 der Niederschrift v. 8.2.2006). Von Verhören, die nachts während einer dreitägigen "Haftzeit" zwischen 1.oo Uhr und 2.oo Uhr bei "grellem Licht" stattgefunden haben sollen (vergl. Anhörung v. 14.1.2002 in Braunschweig) war keine Rede mehr, entsprechender Vortrag vielmehr - trotz des Vorhalts - zu vermissen. Stattdessen soll die Polizei "so gegen 1.oo Uhr und 2.oo Uhr in der Nacht" überhaupt erst zwecks Festnahme in das vom Kläger besuchte Café gekommen sein, wobei sie ihn sofort geschlagen und zu seinem Wissen befragt haben soll.
Unerklärlich ist bei alledem, weshalb es zu mehrfachen Festnahmen gekommen sein soll, bei denen der Kläger dann jedes Mal "behandlungsreif" geschlagen worden sei. Nicht nachvollziehbar ist hierbei weiterhin, aus welchen Gründen sich der Kläger mehrfachen Festnahmen überhaupt ausgesetzt haben will, er also etwa mehrfach beim Lesen offen ausliegender Zeitschriften angetroffen worden sein könnte. Auf dem Hintergrund der Vorgehensweise und der Praktiken des vietnamesischen Regimes ist es unwahrscheinlich, dass ein Ausliegen regimekritischer Zeitschriften in einem Café über einen längeren Zeitraum überhaupt geduldet, der Kläger dann aber mehrmals freigelassen worden sein soll.
Diese Ungereimtheiten führen zusammen mit dem Ablauf der Anhörung vom 8.2.2006 dazu, dass der im Bescheid wieder gegebene Eindruck, es handele sich um eine "fiktive Schilderung", offenkundig zutrifft.
Im Übrigen will der Kläger erst rd. 1 Jahr nach den angeblichen Vorfällen des Jahres 2000 aus Vietnam ausgereist sein, also noch bis September / Oktober 2001 unter seiner Heimatanschrift gelebt und gewohnt haben (vgl. S. 5 des Bescheides v. 1.4.2003). Das lässt irgendwelche Nachstellungen oder staatlichen Maßnahmen gegen ihn unwahrscheinlich erscheinen.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Heimat unverfolgt verlassen hat und er vor allen Dingen im Falle einer Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit iSv § 60 Abs. 1 AufenthG existenziell bedroht ist.
4. Auch Abschiebungshindernisse iSv § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG sind unter diesen Umständen - selbst unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Vietnam einschließlich des dortigen Strafrechts und vor allem der Prozess-, Vollstreckungs- und Verfahrenspraxis - nicht ersichtlich (vgl. S. 6 des angefochtenen Bescheides). Menschenrechtsverletzungen (Art. 2 ff. EMRK) drohen dem Kläger im Falle seiner Rückführung nach Lage der Dinge nicht.
Nach alledem war die noch aufrechterhaltene Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.