Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.12.2008, Az.: 1 A 27/06

durchentscheiden; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Freiheitsrechte; Gesamtbetrachtung; illegal sonst im Ausland verbleiben; Persönlichkeitsrechte; Qualifikationsrichtlinie; qualifizierende Betrachtung; Schutzlehre; Schutzversagen; Umerziehungslager; Vietnam; von Amts wegen; Änderung der Rechtslage

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.12.2008
Aktenzeichen
1 A 27/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Februar 2006 verpflichtet, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, also festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenfestsetzungsbetrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Dem Kläger geht es um seine Anerkennung als Flüchtling, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG iVm der GFK und der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG.

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Der 1967 in Ha Bac geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit buddhistischen Glaubens - Sohn eines Polizisten - reiste im Dezember 1990 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der durch Bescheid vom 13. April 1992 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage war nach dem damaligen Recht erfolglos (Urteil der 1. Kammer des VG Lüneburg v. 29.4.1994 - 1 A 558/92 -). In der Folgezeit erhielt der Kläger fortlaufend Duldungen und auch Arbeitserlaubnisse für chinesische Restaurants - u.a. in H. („China-Palast“), W. („Chine-Town“) und M. („China-Imbiss“). Im Jahre 1999 erklärte er sich zunächst bereit, freiwillig nach Vietnam zurückzukehren, so dass er für eine Rückführung vorgesehen wurde (B-Liste Nr. 17710 / Listen Nr. 349/10). Er überlegte es sich jedoch und reiste nach Tschechien zu Freunden, letztlich dann aber am 6. April 2004 doch nach Vietnam in seine Heimat, wo er sich am 7. April 2004 beim Volkskomitee seiner Gemeinde vorstellte. Schreiben der Ausländerbehörde erreichten ihn nicht mehr, seine freiwillige Rückführung konnte nicht durchgeführt werden (vgl. Schreiben der Bezirksregierung Lüneburg v. 23.4.1999).

3

In Vietnam wurde er nach seinen Angaben wie ein Straftäter und Vaterlandsverräter behandelt, weil er "desertiert" sei. Im Freundes- und Bekanntenkreis habe er über seine Erfahrungen im Ausland berichtet, vor allem über demokratische Strukturen. Da er am 10. August 2005 nicht zur anbefohlenen Arbeit erschienen sei, habe er zuhause abgeholt werden sollen, sei jedoch nach einer Auseinandersetzung mit dem zuständigen Sicherheitsbeamten seines Heimatdorfes entkommen und bei Verwandten in Hanoi untergetaucht. Dort hat er nach seinen Angaben von einer polizeilichen Vorladung der Sicherheitsbehörde seiner Provinz erfahren. Zusammen mit zwei Landsleuten floh er im September 2005 aus Vietnam nach China, von dort über Russland sowie Bratislava nach Tschechien und schließlich zurück nach Deutschland, wo er am 26. Dezember 2005 in Einbeck eintraf. Hier wurde ihm geraten, in Braunschweig persönlich einen Folgeantrag zu stellen.

4

Der Kläger war im Bundesgebiet von der Ausländerbehörde zur Fahndung ausgeschrieben worden, wurde am 5. Januar 2006 von der Kriminalpolizei in Braunschweig festgenommen, dem Haftrichter vorgeführt und auf Antrag der Ausländerbehörde für 2 Monate in Abschiebehaft genommen (Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig v. 5.1.2006). Am 5. Januar 2006 konnte er beim Bundesamt in Braunschweig einen Asylfolgeantrag stellen. Eine Haftbeschwerde beim Landgericht Braunschweig (3 T 34/06 004) war - soweit bekannt - erfolglos (Termin: 24.1.2006). Nach einer Anhörung vom 19. Januar 2006 in der JVA Langenhagen teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2006 der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorlägen und ein weiteres (Asyl-) Verfahren nicht durchgeführt werde. Die Ausländerbehörde plante daraufhin die Abschiebung des Klägers für den 14. Februar 2006 ein.

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Auf Antrag des Klägers wurde die Beklagte durch Beschluss der Kammer vom 9.2. 2006 - 1 B 1/06 - hierauf verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die für den 14. Februar 2006 vorgesehene Abschiebung nicht vollzogen werden dürfe.

6

Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 bei der Beklagte unter Bezug auf die EU-Richtlinie 2004/83/EG einen Asylfolgeantrag gestellt. Dieser wurde nach der gen. Anhörung durch Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2006 abgelehnt und dem Kläger u.a. gemäß § 71 Abs. 4 iVm § 34 AsylVfG eine Abschiebung nach Vietnam angedroht (§ 59 AufenthG), falls er die Ausreisefrist von 1 Woche nicht beachte.

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Auf seinen Antrag wurde ihm hierauf durch die zuständige Kammer vorläufiger Rechtsschutz gewährt (Beschl. v. 27.2.2006 - 1 B 2/06 - ).

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Zur Begründung seiner ebenfalls am 8. Februar 2006 eingereichten Klage trägt der Kläger vor, er sei 1999 zunächst für einige Jahre nach Tschechien und danach dann für 1 Jahr nach Vietnam gereist, wo er wie „ein richtiger Straftäter, ein Straftäter ohne Gerichtsurteil“ behandelt worden sei. Nach Auffassung der Sicherheitsbehörden seines Wohnortes sei er jemand gewesen, der seine Nation verlassen und desertiert sei. Sein Vater - früher Direktor der Sicherheitsbehörde der Provinz Bac Nihn - sei gezwungen worden, seinen Dienst zu quittieren und vorzeitig in Pension zu gehen. Sämtliche Familienangehörigen seien von den örtlichen Polizeibehörden seitdem drangsaliert und verfolgt worden. Die Erlebnisse in Vietnam schildert er in allen Einzelheiten. Im September 2005 sei er dann, weil er es nicht mehr ausgehalten habe, nach China geflohen und von dort bis Dezember 2005 in Richtung Deutschland unterwegs gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der verschärften Praxis in Vietnam sei es in seinem Fall beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer abermaligen Rückkehr in sein Heimatland mit aller Härte verfolgt werde, so wie das in mehreren Quellen zur Verwaltungs- und Behördenpraxis auch berichtet werde ( Lagebericht AA v. 12.2.2005, ai-Jahresbericht 2004, 414 f. usw.).

9

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 / Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllt sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und legt dar, dieser Bescheid enthalte nicht nur Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG, sondern wegen der weitgehenden Entsprechung der Voraussetzungen "zugleich" auch Gründe für die Ablehnung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich des Anhörungsprotokolls vom 19. Januar 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, die sachdienlich unter Einbeziehung der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12) umfassend auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 -), ist insoweit begründet, als es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling geht. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

16

1 . Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet hier aus: Der Kläger ist ausweislich der Anhörung vom 30. Januar 1992 (Bl. 28 d. Beiakten A zu 1 A 558/92) auf eigenen Antrag hin für einen Arbeitsplatz in der damaligen CSFR nominiert worden und damit aus Vietnam unverfolgt ausgereist (Urteil der Kammer vom 29. April 1994 - 1 A 558/92 -). Auch später ist er nicht Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, die den Charakter einer politischen Verfolgung iSd Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG tragen. Denn eine auf bestimmte Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe abzielende und aus solchen Gründen geprägte Verfolgung ist hier bei der gebotenen objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr (BVerfGE 54, 341) nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimatgemeinde als "Problemfall" betrachtet worden ist, welcher der Umerziehung bedürfe (Bl. 2 der Niederschrift zur Folgeantragstellung, S. 58 der Beiakten A zu 1 B 2/06), führt bei objektiver Bewertung noch nicht zur Zuerkennung asylerheblicher Merkmale. Somit fehlt es für seine Anerkennung als Asylberechtigter an der notwendigen Kausalität von Flucht/Ausreise und Verfolgung (§ 28 Abs. 1 AsylVfG).

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2 . Der Kläger ist jedoch als Flüchtling anzuerkennen (§ 3 AsylVfG iVm Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG, Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ), d.h. es ist zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) festzustellen.

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Denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kommt die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/ EG mit ihrer subjektiv gewendeten "begründeten Furcht" - vgl. Art. 2 c) RL und ebenso Art. 1 A Nr. 2 GFK - als unmittelbar geltendes Recht zur Anwendung, § 60 Abs. 1 AufenthG. Es gelten - bei individueller Prüfung aller Ereignisse und Umstände (Art. 4 Abs. 3 RL) - die beachtlichen Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 5 RL. Nachfluchtgründe sind in "uneingeschränkter und umfassender" Anwendung der GFK (Erwägungsgrund (2) der RL und Art. 5 Abs. 3 RL) nahezu ausnahmslos anzuerkennen (Art. 5 RL), Ausnahmen unterstehen uneingeschränkt der GFK (Art. 5 Abs. 3, der entsprd. eng auszulegen ist).

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2.1.Die Entscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 1 AufenthG, die nach ihrer Auffassung (Schr. v. 21.11.2008) im angefochtenen Bescheid "gleichzeitig" enthalten sein soll, nämlich hier mit Blick auf eine Flüchtlingsanerkennung gemäß Qualifikationsrichtlinie (Art. 13) ein Folgeverfahren nicht mehr durchzuführen, ist rechtswidrig: Die Prüfung im Folgeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG hat in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1. Dezember 2005 in Stufen zu erfolgen (h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234 [BVerwG 06.01.1972 - BVerwG III C 83.70]; 44, 338 [BVerwG 30.01.1974 - BVerwG VIII C 20.72]; 77, 325 [BVerwG 23.06.1987 - BVerwG 9 C 251.86]; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217 [VG Lüneburg 06.10.2003 - 1 B 45/03]). In der 1. Stufe ist lediglich substantiiert vorzutragen, was nur dann als unbeachtlich verworfen werden kann, wenn der Vortrag nach jeder nur denkbaren Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot / Flüchtlingsanerkennung zu verhelfen (BVerfG, DVBl. 1994, 38; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233).

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Insoweit hat der Kläger hier jedoch über seine Rückkehr nach Vietnam im April 2004 und seine dortigen Erfahrungen berichtet, was eine Neubefassung mit seinem umfassend auszulegenden Asylbegehren geradezu geboten hätte: Abgesehen davon, dass die Glaubwürdigkeitszweifel, wie sie im angefochtenen Bescheid dargelegt sind, nicht zu überzeugen vermögen, sollte es mit der Unterstellung des Klägerberichtes dann als wahr (S. 5 des angef. Besch.) selbst nach der Einschätzung der Beklagten so gewesen sein, dass der Bericht Beeinträchtigungen des Klägers in seiner Heimatgemeinde belegt,

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 "welche nach dem westlichen Demokratieverständnis einen schweren Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Einzelnen darstellen" (S. 5 unten des angef. Bescheides v. 3.2.2006).

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Das nun wäre Anlass genug gewesen, ein Folgeverfahren durchzuführen. Denn die gen. Rechte sind nicht etwa deshalb nivellierbar, weil sie in einem totalitär geführten Staat - ggf. üblicherweise - missachtet werden. Gerade für diesen Fall beanspruchen die gen. Rechte ihre uneingeschränkte Geltung. Die Beklagte kann ihre eigene Einschätzung nicht mit der Erwägung abschwächen, "nach vietnamesischen Maßstäben" stellten die Beeinträchtigungen einen schweren Eingriff nicht dar (S. 5 unten d. angef. Bescheides) - selbst wenn der Kläger sie "nach längerer Abwesenheit von seinem Heimatland subjektiv" so empfunden haben mag (S. 6 d. angef. Besch.).

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Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Folgeantrag des Klägers zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage iSv 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor (S. 3 und S. 6 d. angef. Bescheides): Im Konflikt zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Bescheides vom 28.8.2000) und der Gerechtigkeit steht die gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung der Behörde ("hat"), ein Verfahren gem. § 51 VwVfG dann wieder aufzugreifen, wenn eine summarische Schlüssigkeitsprüfung die bloße Eignung des Vortrags für einen Erfolg nahelegt (BVerwGE 78, 332/336; VGH München NVwZ 1990, 269; OVG Münster NVwZ 1986, 51/52). Solche Eignung liegt hier vor. Der entsprechenden Verpflichtung, ein Verfahren wieder aufzugreifen, hatte die Beklagte somit nachzukommen. Hierbei ist auch, ohne dass eine Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland oder jener des Klägers vorliegen müssen, bereits eine Änderung nur der Rechtslage von Amts wegen beachtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG: "oder"). Dazu hat der Kläger auf S. 5 des Folgeantrages vom 28.12.2005 auf die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG verwiesen und sein Prozessbevollmächtigter im Termin vom 10. Dezember 2008 nochmals ergänzend vorgetragen. Erscheint die Aufrechterhaltung des unter anderen Bedingungen ergangenen Erstbescheides - z.B. verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) oder europarechtlich - unerträglich, was hier angesichts zahlreicher Rechtsänderungen in Betracht kommt, so verdichtet sich das behördliche Aufgreifensermessen zu einer strikten Rechtsbindung (Schrumpfung; BVerwGE 28, 122/127 f.). Hiervon ist die Beklagte mit ihrer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtswidrig abgewichen.

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2.2 . Eine Änderung der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG iVm dem rechtsverbindlichen "Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)" - GFK -, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, vor allem aber auch mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/ EG gegeben, deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 4).

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Das gilt nun für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hier in besonderem Maße, weil mit dem "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" - EURLAsylUmsG - vom 19.8.2007 (BGBl. I 2007, S. 1970) § 60 Abs. 1 AufenthG geändert und durch Satz 5 die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. Art. 9 und Art. 10, Verfolgungshandlungen / -gründe) ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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2.3. Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. den §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG - wie hier - erfüllt, hat das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden (§§ 113 Abs. 5 u. 86 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = NVwZ 1998, 861 m.w.N.).

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Diese Entscheidung hat sich - entgegen der Ansicht der Beklagten, die zu Unrecht eine weitgehende Identität der Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG behauptet - vor allem und zunächst an der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG v. 29. 4.2004 (Amtsblatt der EG v. 30.9. 2004, L 304/12) mit ihren Art. 9 und Art. 10 zu orientieren, welche zumindest seit Oktober 2006 die „verbindlich geltende europarechtliche Grundlage des Rechts auf Flüchtlingsanerkennung“ ist (Hoffmann, Beilage z. Asylmagazin 5/2007, S. 9/ S.14; VG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2007 - 9 K 2279/06.A -) und die § 60 Abs. 1 AufenthG beeinflusst und verändert hat.

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„Soweit die Richtlinie nicht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt ist, können sich die Betroffenen unmittelbar auf sie berufen (vgl. EuGH vom 19.11.1991, DVBl 1992, 1017). Unbestimmte Rechtsbegriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind im Licht der Richtlinie auszulegen. Das gilt sowohl hinsichtlich der relevanten Verfolgungshandlungen als auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe.“ - BayVGH,Urt. v. 23.10.2007 - 14. B 06.30315

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Denn die Europäische Union wollte im Oktober 1999 in Tampere „zu ihren Verpflichtungen aus der GFK uneingeschränkt“ stehen (Clodius, Beilage zum Asylmagazin 5/2007, S. 1 Fußn. 4) und ein europäisches Mindestmaß an Flüchtlingsschutz festlegen. Die nach 2-jährigen Verhandlungen verabschiedete Richtlinie ist im Verhältnis Bürger/Staat (Behörden) unmittelbar geltendes Recht (EuGH v. 22.6.1989 / Rs 103/88, Slg. 1989, S. 1861/ 1870 f. - Fratelli Costanzo). Sie ist nicht etwa nur im Rahmen nationaler Vorschriften zu „berücksichtigen“ (VGH Baden-W., Beschl. v. 19.12. 2006 - A 3 S 1274/ 06 -), sondern nach ihrem Sinn und Zweck „Leitstern“ jeder asyl- und flüchtlingsrechtlichen Bewertung. Sie enthält sehr viel konkretere Vorgaben und ausgefächertere Wertungsgesichtspunkte als § 60 AufenthG, der sehr pauschal von einer "Bedrohung" spricht. Sie lenkt und leitet die zu treffenden Entscheidungen auslegungsmethodisch:

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„Dies folgt aus dem Zweck der Qualifikationsrichtlinie. Gemäß Absatz 1 der Präambel ist Ziel, eine gemeinsame Asylpolitik der in der Europäischen Union verbundenen Mitgliedstaaten zu schaffen. Mittels eines gemeinsamen Asylsystems sollen die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft einander angenähert werden (Präambel Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Wesentliches Ziel der Qualifikationsrichtlinie ist es, ein Mindestmaß an Schutz von Flüchtlingen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Präambel Abs. 6 Richtlinie 2004/83/EG), auch um die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten, soweit sie auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen (Präambel Abs. 7 Richtlinie 2004/83/EG). Nach den Absätzen 16 und 17 der Präambel sollen Mindestnormen für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und ihre Merkmale festgelegt werden, um die jeweiligen innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Konvention einzuführen. Die Qualifikationsrichtlinie bestimmt den Umfang des mit dem Flüchtlingsstatus verbundenen Schutzes deshalb unabhängig von der jeweiligen Auslegung der Genfer Konvention in den einzelnen Mitgliedstaaten.“ - BayVGH , Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -

31

Diejenigen Regelungen des nationalen AsylVfG und AufenthG, die der Qualifikationsrichtlinie widersprechen oder ihr entgegenstehen, sind wegen des europarechtlichen Vorrangs der Richtlinie richterrechtlich unangewendet und gerichtlich daher unbeachtet zu lassen. Soweit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG n.F. lediglich die „ergänzende Anwendung“ der gen. Richtlinie - beschränkt auf bestimmte Artikel - vorsieht, ist methodisch durch das Gericht dem unmittelbaren Vorrang und der europarechtlichen Verbindlichkeit der gesamten Qualifikationsrichtlinie Rechnung zu tragen, was vor allem auch für den in Art. 5 der Richtlinie geregelten Bedarf an internationalem Schutz gilt, der aus Nachfluchtgründen entstehen kann. Insofern ist § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG im Lichte der gen. Richtlinie erweiternd auszulegen.

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2.4.Dem Kläger droht im Falle seiner Rückführung nach Vietnam für den Zeitpunkt des Jahres 2008 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Er ist schutzbedürftig und daher als Flüchtling anzuerkennen.

33

2.4.1Der Maßstab für diese Anerkennung ist der humanitären Intention zu entnehmen, die das Flüchtlings- und Asylrecht im Lichte der GFK und der Qualifikationsrichtlinie insgesamt prägt: Es soll demjenigen Aufnahme und Schutz gewährt werden, der sich in einer für ihn - subjektiv (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie: "Furcht vor Verfolgung") - ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315 / 335) und sich deshalb bedroht fühlt.

34

Solche Bedrohung setzt nach der Schutzlehre (lediglich) voraus, dass im Herkunftsstaat kein hinreichender Schutz vor Diskriminierungen, Willkürmaßnahmen und Nachstellungen iSe "Verfolgung" besteht. Unmaßgeblich ist, wem die Bedrohung zugerechnet werden kann und ob sie etwa staatlich - sei es durch Strafverfolgungsbehörden, durch Polizei oder sonstige Ordnungsbehörden - veranlasst ist. Vgl. Marx, "Leitsätze zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 RL 83/2004/ EG (Qualifikationsrichtlinie)", III 1 Nr. 18:

35

"Zweck der Schutzlehre ist demgegenüber die präventive Gewährleistung internationalen Schutzes, weil im Herkunftsstaat gegen Verfolgungen kein Schutz verfügbar ist. Aus dieser unterschiedlichen Zwecksetzung folgt, dass Schutzversagen infolge zerbrochener oder ineffektiver Schutzstrukturen zwar die Zurechnungslehre, nicht aber die Schutzlehre begrenzt. Im Flüchtlingsvölkerrecht verfehlt daher der Einwand, dass kein Staat einen perfekten und lückenlosen Schutz sicherstellen kann, den Kern des Schutzgedankens."

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Hierbei sind - in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - die Verfolgungsgründe des Art. 10 Richtlinie maßgeblich, deretwegen die vom Flüchtling befürchteten Bedrohungen iSv Art. 9 Richtlinie bestehen (vgl. Urt. d. VG Bremen v. 21.1.2008 - 4 K 1327/07.A). Insoweit können umfassend sämtliche Maßnahmen in ihrer Kumulation bedrohungsrelevanten Charakter haben. Bei Anwendung der gen. Artikel reicht es folglich aus, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung Menschenrechte iSv Art. 9 Abs. 1 (mit den Regelbeispielen aus Art. 9 Abs. 2) gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG betroffen und nur bedroht erscheinen bzw. der Kläger - bei „Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen“ - in einer nur „ähnlich“ gravierenden Weise „betroffen“ ist (Art. 9 Abs. 1 b der Richtlinie), er also eine begründete - subjektive - Furcht (Art. 4 Abs. 4) vor einer zureichend gravierenden Bedrohung (vgl. Art. 2 c RL) plausibel machen kann.

37

„Die bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht…“ - VG Köln , Urt. v. 12.10.07 - 18 K 6334/05.A -

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Dabei ist der Bedrohungscharakter verschiedener, u.U. zusammenspielender Sanktions- und Polizeimaßnahmen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten im Herkunftsland lebenspraktisch zu erfassen. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:

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Schwerwiegende Diskriminierung und die Kumulativwirkung unterschiedlicher Maßnahmen, die für sich genommen keinen Verfolgungscharakter aufweisen, sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen können sowohl einzeln als auch zusammen mit sonstigen negativen Faktoren zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen; oder mit anderen Worten das Leben im Herkunftsland für die betroffene Person in vielerlei Hinsicht so unsicher gestalten, dass der einzige Ausweg in dem Verlassen des Herkunftslands besteht.“

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Ein enger Katalog der in Betracht zu ziehenden Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungsmaßnahmen ist angesichts der in Vietnam praktizierten Ausgrenzungen, Verfolgungen und Demütigungen, etwa durch Verhaftungen, Internet-Verbot , ausgedehnte Verhöre, Telefon- und Mailüberwachung bis hin zum "Kappen" der Internet- und Telefonverbindungen, Hausarrest , Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. usw. (vgl. dazu Lageberichte des AA v. 31.3.06 und v. 14.7.2008) auch sachlich völlig verfehlt, zumal es nach der Qualifikationsrichtlinie (Art. 9 Abs. 1 b) nicht mehr allein darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen die Menschenwürde oder Kern- bzw. Randbereiche von Menschenrechten verletzen (Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 5). Erst recht gebietet Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie eine lebensnahe Gesamtbetrachtung und -bewertung einer Vielzahl nur unterschwelliger Einzelhandlungen, die je für sich noch nicht verfolgungsrelevant sein mögen (Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen), das in ihrer Gesamtheit jedoch werden (vgl. Urt. d. VG Köln v. 12.10.2007 - 18 K 6334/ 05.A -). Schon die Verletzung der Freiheit des Briefverkehrs, etwa durch ständige Postkontrolle, kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung sein, u.zw. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung, Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie (so Hollmann, aaO., S. 6; Kalkmann, Asylmagazin 9/2007, S. 5). Vgl. „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ v. Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:

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„Nach Auffassung von UNHCR muss die Auslegung des Begriffs der Verfolgung flexibel , anpassungsfähig und offen genug sein, um die veränderlichen Ausprägungen von Verfolgung erfassen zu können.“

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Eine Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG iVm Art. 9 Richtlinie ist somit dann beachtlich wahrscheinlich, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht sprechenden Umstände bei lebensnaher Betrachtung ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung überwiegen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August Nr. 1987, S. 8 / 9; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 21.1.2008 - 4 K 1327/07.A -; so schon BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389 [BVerwG 03.11.1992 - BVerwG 9 C 21/92]; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8. 1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :

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„Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Auf die für eine zurückschauende Asylanerkennung mit ihrem Zusammenhang von Flucht - in der Vergangenheit - und damaliger Verfolgung (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 AsylVfG) geltenden Kriterien kommt es nicht mehr an. Vgl. Marx, aaO., Nr. 29:

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"Ist dem Antragsteller vor der Ausreise keine Verfolgung widerfahren oder hat diese ihm nicht gedroht, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob eine ernsthafte Möglichkeit dafür besteht, dass er gegen glaubhaft gemachte Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure individuell Zugang zu einem wirksamen und angemessenen nationalen Schutzsystem nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie erlangen kann. Bei glaubhaft gemachter Verfolgung durch den Staat oder vergleichbare Organisationen ist hingegen davon auszugehen, dass kein individueller Zugang zum nationalen Schutzsystem besteht bzw. dieses keinen angemessenen und wirksamen Schutz bereithält."

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Entscheidend ist somit, ob in Vietnam geeignete Schritte erkennbar sind, die Verfolgungsmaßnahmen oder sonstigen Schaden zu verhindern geeignet sind, und ob der Kläger angesichts solcher Schritte Zugang zu einem entsprd. Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 RL). Das ist hier nicht erkennbar (vgl. dazu die Darstellung im angef. Bescheid, S. 6). Vielmehr werden die verfassungsmäßig verbrieften Grundrechte nach wie vor "unterminiert". Das neue vStGB hat an der bisherigen Praxis nichts geändert (S. 6 Mitte). Somit ist es so, dass bei zukunftsgerichteter Betrachtung beachtliche Anknüpfungsmerkmale (iSd Art. 9 und Art. 10 Qualifikationsrichtlinie) vorliegen, deretwegen eine Bedrohung bzw. Betroffenheit iSv § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG in Zukunft nachvollziehbar und iSd Qualifikationsrichtlinie (Art. 9 u. 10) begründet erscheint. Denn nur entfernt liegende (bloße) Möglichkeiten von Bedrohungen scheiden hier nach dem Bericht des Klägers aus, wie die Einschätzung der Beklagten nachvollziehbar belegt, es handele sich - bei Unterstellung des Berichtes als wahr - nach westlichem Verständnis um "schwere Eingriffe" in Persönlichkeitsrechte (S. 5 des angef. Bescheides).

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2.4.2Solche Bedrohung kann sich zunächst schon aus einer möglichen Bestrafung - mit Sanktionen aller Art - auf Grund des bloßen Aufenthaltes des Klägers in Deutschland ergeben: Das illegale Verbleiben im Ausland stellt in Vietnam einen Verstoß gegen Art. 274 vStGB dar, wonach sich u.a. strafbar macht, wer illegal sonst im Ausland verbleibt (vgl. dazu auch Lagebericht AA v. 14.7. 2008). Es ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass gegen den Kläger als zurückkehrendem Asylbewerber wegen eines - ggf. nur als Vorwand benutzten - Verstoßes gegen Art. 274 vStGB vorgegangen wird. Sein Bericht legt das jedenfalls nahe, auch wenn es im Allgemeinen nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass gegen zurückkehrende Asylbewerber nur und allein wegen eines Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ebenso VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159f). Allerdings ist damit ein Vorgehen aus anderen Gründen - etwa wegen falscher Gesinnung oder politischer Haltung - keineswegs ausgeschlossen, zumal seit dem Frühjahr 2007 in Vietnam ein "verschärftes Vorgehen" gegen Demokratiebewegungen zu beobachten ist (Lagebericht AA v. 14.7.2008; Will, APuZ 27/2008, Beilage z. Parlament, S. 6 ff / S. 10 m.w.N.; ai-Jahresbericht 2008, 460/461).

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2.4.3Des Weiteren kann sich eine Bedrohung dadurch ergeben, dass dem Kläger - wie nach seinen Angaben bereits geschehen - eine Anmeldung in seinem Heimatort systematisch verweigert wird (vgl. dazu S. 3 der Klageschrift) und er so ausgeschlossen wird, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, er arbeitslos bleibt. Vgl. dazu M. Schäuble in FU-Nachrich-ten, Zeitung der Universität Berlin, Ausgabe 11-12/2003:

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"Vietnam ist ein totalitärer Staat, in dem die Arbeit von oben verteilt wird. Man kann, wenn man unangenehm aufgefallen ist, unter Umständen nicht mehr arbeiten und seine Familie ernähren."

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Zugleich war dem Kläger nach seinem Bericht mangels Anmeldung ca. ein Jahr lang die Möglichkeit versagt, sich in Vietnam frei zu bewegen. Erst durch ein Bestechungsgeld, das seine Mutter gezahlt hatte (ca. eine Monatsrente) war ihm die Anmeldung gelungen.

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Anschließend jedoch wurde er durch die Sicherheitsbehörde seines Heimatortes - ohne gerichtliches Verfahren - zu Zwangsarbeiten herangezogen (S. 4/5 der Klageschrift). Hintergrund hierfür soll, so meint der Kläger, die Frühpensionierung seines Vaters sein, der aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen gezwungen worden sei, seinen Dienst als Polizist zu quittieren. Seitdem werde seine Familie von der örtlichen Sicherheitsbehörde beobachtet, drangsaliert und schikaniert. Ihm selbst sei der Vorwurf gemacht worden, die "Nation verlassen" zu haben, sozusagen "Deserteur" zu sein.

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Im angefochtenen Bescheid werden solche vorgetragenen "Restriktionen und Auflagen" nur deshalb vernachlässigt, weil sie "gemessen an den objektiv herrschenden Bedingungen in Vietnam" angeblich keine "asylerhebliche Intensität" erreichten. Das jedoch ist der Fall, da das auf S. 6 des angef. Bescheides ausführlich beschriebene Regierungssystem in Vietnam nicht etwa schwere Eingriffe in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nur deshalb erlaubt, weil es dort üblich ist und solche Eingriffe von der Beklagten zu den "herrschenden Bedingungen" in Vietnam gerechnet werden.

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2.4.4Die Aussagen des Klägers bedürfen gem. Art. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie keines weiteren Nachweises, da dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Vortrag zu substantiieren, verfügbare Anhaltspunkte vorliegen, die Aussagen insgesamt kohärent und plausibel sind sowie zu den allgemeinen Informationen über Vietnam nicht in Widerspruch stehen, er seinen Antrag im Dezember 2005 - sofort nach seiner Rückkehr - zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt hat und er schließlich generell glaubwürdig ist. Letzteres ergibt sich schon aus der Anhörung vom 30. Januar 1992 (Beiakten A zu 1 A 558/92), in der der Kläger freimütig und offen ausgesagt hatte. Auch die Anhörung vom 19. Januar 2006 belegt die Glaubwürdigkeit des Klägers. Die Zweifel der Beklagten an einzelnen Aussagen vermögen die generelle Glaubwürdigkeit des Klägers nicht zu erschüttern, zumal es sich dabei um Gesichtspunkte handelt, die nach der Glaubwürdigkeitslehre nicht jederzeit präsent sein müssen. Die Aussagen des Klägers waren letztlich Anlass dafür, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Ausführungen des Klägers zum "Stimmungsumschwung" ja doch "durchaus für möglich gehalten" hat (S. 4 d. angef. Bescheides).

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2.4.5 Angesichts dessen, dass der Kläger schon früh gegen den vietnamesischen Staat eingestellt war (vgl. dazu die Anhörung vom 30. Jan. 1992), erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er als "Dissident" bzw. dem Staat feindlich gesonnener Bürger angesehen wird, zumal dann, wenn er erst nach vielen Jahren nach Vietnam zurückkehrt. Das kann besonders deshalb der Fall sein, weil sein Vater Polizist war und damit an ihn wie auch an seine Familie erhöhte Anforderungen hinsichtlich einer Staatstreue gestellt werden. Angesichts der in Vietnam geführten Familienakten ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass dem Kläger als Bürger nach seinem langjährigen Aufenthalt in Europa keinerlei Vertrauen mehr entgegen gebracht wird, er vielmehr als "Problemfall" betrachtet wird, der unbedingt umerzogen werden muss.

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In Vietnam wird nämlich ganz offenkundig schon die abweichende Gesinnung Einzelner bekämpft (vgl. die dafür geschaffenen „Umerziehungslager“, die jenen in Nordkorea ähneln - ai-journal 10/2005 S. 32), ohne dass es darauf ankommt, in welchem Maße deren Engagement oder abweichende Gedanken bereits von Deutschland aus in Vietnam irgendeine Breitenwirkung erzielt haben. Es geht nicht nur um einen „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes, sondern - nach zwei Aufständen (Februar-Aufstand 2001 und April-Aufstand 2004) - offensichtlich um die Abwehr freiheitlicher Meinungen und Bestrebungen, die in Vietnam schon von ihrer „Wurzel an“ nachhaltig bekämpft werden. Hier wird dann „hart durchgegriffen“ (so S. 358 des 7. Berichts der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen v. 15.6.2005). Öffentliche Kritik an Partei und Regierung wird nicht geduldet (Lagebericht AA v. 14.7.08). Aktive und überzeugte (Gesinnungs-)Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP müssen daher stets mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen und sind ernstlich gefährdet (so schon Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Deshalb ist freiheitliches Denken und eine entsprechende Gesinnung für sich bereits „verboten“.

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Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, hat außer Betracht zu bleiben, ob der Kläger - objektiv - die ihm zugeschriebenen Merkmale tatsächlich aufweist, er tatsächlich ein Dissident ist. Darauf kommt es nicht an (Art. 10 Abs. 2 der RL). Allein entscheidend ist, dass der Verfolger - hier die Sicherheitsbehörde des Heimatdorfes des Klägers - diese Merkmale bewusst oder unbewusst annimmt und unterstellt, sie also dem Kläger nur zuschreibt. Das ist hier offenkundig der Fall. Somit ist vom Verfolgungsgrund einer "falschen" Überzeugung bzw. Grundhaltung auszugehen (Art. 10 Abs. 1 e RL).

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2.4.6 Da der Kläger bereits - wie die Beklagte in ihrem Bescheid unterstellt - schon einmal einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war (S. 5 unten d. angef. Bescheides), ist das als ernsthafter Hinweis darauf zu werten, dass die vorgetragene Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen der vorgetragenen Art auch begründet ist, Art. 4 Abs. 4 RL. Stichhaltige Gegengründe fehlen.

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3.Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. VG Darmstadt, Asylmagazin 6/2006, S. 15) kann im Hinblick auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog).

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Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie eine interne Schutzmöglichkeit in der Weise vorausgesetzt wird, dass am Zufluchtsort - im Heimatland - keine Gefährdung durch die in Art. 6 genannten Akteure droht und von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dies setzt allerdings gem. der Hinweise zum RichtlinienumsetzungsG v. 19. Aug. 2007 (BGBl. I, 1970) zu § 60 AufenthG auch voraus, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet,

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"d. h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Fehlt es an einer Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht oder schlechter sind."

61

Soweit also der Kläger hier - zu Recht - befürchtet, dass er wegen seiner Aktivitäten ggf. ohne jede Arbeitserlaubnis - also ohne Existenzmöglichkeit - im gesamten Gebiet seines Heimatstaates Vietnam zu leben haben wird, dürfte ihm in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie § 60 Abs. 7 AufenthG zuzusprechen sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).