Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.02.2006, Az.: 7 A 7/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.02.2006
- Aktenzeichen
- 7 A 7/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2006:0208.7A7.05.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gericht ist bei einer Disziplinarklage gemäß § 3 BDG i.V.m. § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden.
- 2.
Zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Vorteilsannahme.
- 3.
Dem Ausspruch einer grundsätzlich angemessenen Zurückstufung steht, wenn gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 BDG entgegen, wenn nicht zusätzlich eine Pflichtenmahnung erforderlich ist. Eine Zurückstufung ist "zusätzlich erforderlich", um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten,wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Technischen Regierungsoberinspektors (BesGr. A 10).
Der am {F.} in {G.} geborene Beklagte ist verheiratet und hat zwei {H.} und {I.} geborene Kinder. Er ist bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Ausbildung zum Elektroinstallateur studierte er an der Fachhochschule {J.} Elektrotechnik und erwarb das Ingenieurdiplom. Zum 1. Oktober 1985 trat er als Technischer Regierungsinspektoranwärter in die Bundeswehr ein. Die Ausbildung schloss er am 24. September 1986 ab, zum 1. Oktober 1986 erfolgte die Ernennung zum Technischen Regierungsoberinspektor zur Anstellung. Am 17. Mai 1990 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, am 16. Juli 1992 zum Technischen Regierungsamtmann und am 21. Oktober 1993 zum Technischen Regierungsamtsrat.
Mit Beendigung der Ausbildung im September 1986 wurde der Beklagte bis zum 31. Dezember 1996 in der Außenstelle {K.} der Standortverwaltung {L.} eingesetzt. Nach Auflösung der Standortverwaltung {L.} erfolgte die Versetzung zur Standortverwaltung {M.} unter Beibehaltung des Dienstpostens am Dienstort {K.}. Nach einer Einweisung in die Aufgaben des Technischen Betriebsdienstes und einer Tätigkeit im Bereich "Versorgung mit Energie" erfolgte ab 1. Mai 1988 der Einsatz des Beklagten als Leiter Technischer Betriebsdienst der Standortverwaltung {L.} bzw. Standortverwaltung {M.}. Als Leiter des Technischen Betriebsdienstes der Standortverwaltung {M.} war der Beklagte höchster Technischer Beamter dieses Amtes. Zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten zählte originär das Betreiben der technischen Anlagen im gesamten Standortbereich {M.} sowie die Leitung der Werkstätten in diesem Bereich. Daneben oblagen dem Beklagten noch verschiedene Verwaltungstätigkeiten wie zum Beispiel die Mitwirkung bei Personalplanung und -Weiterbildung, die Auswertung technischer Daten der zu betreuenden Liegenschaften und die Mitwirkung bei Baumaßnahmen. Außerdem war der Beklagte beteiligt an der Bedarfsermittlung und Verwaltung von technischen Liegenschaftsverbrauchsmaterialien sowie an Abschlüssen von Wartung- und Instandsetzungsverträgen. Ihm waren dreizehn Meister unterstellt, von denen acht in {K.} und die Anderen in verschiedenen Standorten im Zuständigkeitsbereich der Standortverwaltung {M.} eingesetzt waren.
Im Januar 2003 ermittelte die Kriminalpolizei {M.} gegen den Beklagten wegen des Verdachtes der Vorteilsannahme. Am 13. Februar 2003 wurden das Dienstzimmer und das Privathaus des Klägers aufgrund richterlicher Verfügung durchsucht. In einem Verhör vor der Kriminalpolizei und einem Beamten der Klägerin gab der Beklagte die Annahme von Geldzuwendungen und hochwertigen Elektrogeräten von drei Firmen von insgesamt etwa 5.000,-- EUR zu.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung Nord dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben. Sie gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte führte mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2003 aus, dass die ihm gewährten Geschenke auf seine amtliche berufliche Tätigkeit keinen Einfluss gehabt hätten.
Mit Verfügung vom 11. April 2003 leitete die Wehrbereichsverwaltung Nord gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Wegen des anhängigen Strafverfahrens setzte die Wehrbereichsverwaltung Nord das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren aus. Gleichzeitig enthob sie den Beklagten vorläufig seines Dienstes und behielt seine monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 % ein. Rechtsmittel gegen diese Verfügung legte der Beklagte nicht ein.
Unter dem 27. Mai 2003 fertigte das Referat "Ermittlungen in Sonderfällen" des Bundesministeriums der Verteidigung einen Ermittlungsbericht und leitete diesen der Staatsanwaltschaft {J.} zu.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 hob die WBV Nord die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen auf. Mit Verfügungen vom 15., 20. und 22. Januar 2004 ordnete sie den Beklagten von der Standortverwaltung {M.} zur Standortverwaltung {N.} ab, wo er im Rahmen "Optimiertes Betriebsmodell Truppenübungsplatz Munster" als Vertreter des Leiters der Technischen Betriebsgruppe eingesetzt ist.
Am 18. Februar 2004 erließ das Amtsgericht {G.} (CS 403 Js 45075/02) einen Strafbefehl. Es verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und setzte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Gleichzeitig erklärte es einen Betrag von 3.980,-- EUR für verfallen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, von Anfang Juni 1999 bis Dezember 2002 in {M.} und {K.} durch zwölf Straftaten jeweils als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder Dritte angenommen zu haben.
Gegen diesen Strafbefehl legte der Beklagte Einspruch ein. Das Amtsgericht {G.} verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juli 2004 (7 CS (403 Js 45075/03) 47/04) wegen Vorteilsannahme in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Gleichzeitig erklärte es einen Betrag von 3.000,-- EUR für verfallen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2004 legte das Amtsgericht {M.} dem Beklagten zudem eine Geldbuße in Höhe von 1.800,-- EUR auf. Das Amtsgericht {M.} legte dem Beklagten folgendes zur Last:
" In Ihrem Dienstbereich unterhielt die Standortverwaltung {M.} u.a. Geschäftsbeziehungen zu der Firma {O.}, {P.}, {Q.}, bei der technisch-chemische Sondermittel bezogen wurden. Die hierfür erforderlichen Materialbestellungen wurden durch Sie veranlasst und entscheidend abgewickelt. Die Betreuung der Standortverwaltung {M.} oblag dem in {R.} ansässigen Außendienstmitarbeiter {S.}. Abhängig von der Höhe des getätigten Umsatzes gewährte die Firma den Bestellenden Boni in Form von Geld- und Sachgeschenken. Durch den Außendienstmitarbeiter {S.} wurden Ihnen folgenden Zuwendungen gewährt:
1. Im Juni 1999 ein Damenfahrrad der Marke Kynast, welches die Firma {T.} zum Einkaufspreis von 580 DM brutto bezog. Dieses Fahrrad wurde Ihrer Frau in {M.} übergeben, da es jedoch nicht ihren Vorstellungen entsprach, wurde es beim Kauf eines anderen Fahrrades in Zahlung gegeben.
2. Zuschuss von 1. 160 DM für Ihren im August 2000 mit der Familie auf der Insel {U.} in der Pension "{V.}" verbrachten Urlaub.
3. Sie bestellten im Jahre 2001, wobei der genaue Tatzeitpunkt nicht feststeht, bei der Firma {W.} einen PC mit 1,8 GHz nebst 17-Zoll Flachbildschirm, Scanner und zwei Druckern. Sie selbst tätigten für dieses Gerät lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 600,-- DM, während der Restkaufpreis durch die Firma {T.} beglichen wurde. Den PC nutzten Sie in Ihrer Privatwohnung.
4. Im Herbst 2002 erhielten Sie durch den oben genannten Außendienstmitarbeiter zwei DVD-Player.
Die Standortverwaltung {M.} unterhält in ihrem Aufgabenbereich Geschäftsbeziehungen zur Firma {W.} mit Firmensitz in {X.} in Form eines Ingenieurbetreuungsvertrages und kümmert sich um die Sondertechnik im Umweltsimulationszentrum. Von der Firma {W.} GmbH wurden Ihnen aufgrund Ihrer dienstlichen Stellung folgende Vorteile gewährt:
...7. Im Dezember 2002 erhielten Sie einen Laptop der Marke ACR im Wert von ca. 1.000 EUR, ohne dass die Firma dem Beklagten Ihnen eine entsprechende Rechnung erteilte bzw. die Bezahlung verlangte.
Da Sie im Sportverein {Y.} zwei Mädchenmannschaften betreuen, hat die Firma {W.} aufgrund Ihrer dienstlichen Stellung und Entscheidungsbefugnis
8. eine Mannschaftsfahrt nach Norddeich mit 200 EUR bezuschusst sowie
9. einen Satz Trikots (14 Stück) im Wert von ca. 1.000 EUR gestiftet.
Die {Z.} GmbH {AA.}, {AB.}, {AC.}, war innerhalb des Entscheidungsbereiches in der Standortverwaltung {M.} vertraglich verantwortlich für die Wartung der Sicherheits- und Einbruchsmeldeanlagen. Das Auftragsvolumen beträgt für diesen Bereich ca. 60.000 EUR pro Jahr. Aufgrund Ihrer dienstlichen Stellung und Entscheidungsbefugnis erhielten Sie von der Firma {Z.} folgende Zuwendungen:
... 12. Ferner bezuschusste die Fa. {Z.} aufgrund Ihrer dienstlichen Stellung, wie bereits auch die Fa. {W.}, die Fahrt der Mädchenmannschaft des Sportsvereins {Y.} nach {AD.} mit 200 EUR."
Mit Verfügung vom 27. September 2004 setzte die Wehrbereichsverwaltung Nord das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort. Mit Schreiben vom 26. November 2004 wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen im Disziplinarverfahren zu äußern. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Januar 2005 zu den Vorwürfen Stellung genommen.
Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte der Disziplinarklage durch Beschluss vom 12. Mai 2005 zu.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2005 die Disziplinarklage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte habe durch sein Gesamtverhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die von ihm begangene Vorteilsannahme in acht Fällen rechtfertige mindestens eine Zurückstufung in das Amt eines Technischen Regierungsoberinspektors. Ein messbarer Schaden durch die Vorteilsannahme des Beklagten könne zwar nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte habe aber seine Dienstpflichten verletzt, indem er erfolgreich versucht habe, den Wettbewerb der Auftragsnehmer einzuschränken. Er habe Auftragserfüllungen durch die Firmen geduldet bzw. gefördert, die über den eigentlich vereinbarten Auftrag hinausgegangen seien. Dadurch seien der Bundeswehr in nicht unerheblichen Maße Mehrausgaben entstanden, die aber aufgrund der Abrechnungsstruktur der Firmen wertmäßig nicht mehr bezifferbar seien. Für den Beklagten spreche, dass er im Wesentlichen geständig gewesen sei und nicht alle Zuwendungen für sich persönlich genutzt habe, sondern auch für eine Mannschaft eines Sportvereins. Sein Fehlverhalten sei ihm bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung vor Augen geführt worden. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei nicht vollständig zerstört, es müsse jedoch jeglicher Verdacht der möglichen Einflussnahme von privaten Firmen auf Amtsträger unterbunden werden. Die Vorteilsannahme durch einen Beamten sei als schweres Dienstvergehen einzustufen und müsse mindestens mit einer Zurückstufung geahndet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagen in das Amt eines Technischen Regierungsoberinspektors (BesGr. A 10) zurückzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Er trägt vor, zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass er hinsichtlich der ihm zu Last gelegten Tatbestände geständig sei. Zu den Taten sei es gekommen, weil sich für ihn die Gelegenheit ergeben habe, die Zuwendungen zu erhalten, ohne dass er in irgendeiner Weise an den Zuwendungen wesentlich mitgewirkt habe. Er habe im Zuge des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens erhebliche materielle Nachteile hinnehmen müssen, weil der Wert der Zuwendungen in Höhe von 3.000,-- EUR als verfallen erklärt, ihm eine Geldbuße von 1.800,-- EUR auferlegt und er mit den Kosten des Verfahrens belastet worden sei. Darüber hinaus seien für den Zeitraum bis zum 19. Januar 2004 20 % der Dienstbezüge einbehalten worden. Hinsichtlich der Auftragserteilung habe er selbst keine entscheidende Funktion gehabt, weil der Vorschlag zur Beschaffung von den ihm unterstellten Meistern ausgegangen sei und die Beschaffungsabteilung der Standortverwaltung die endgültige Entscheidung für die Bestellung der Produkte getroffen habe. Zudem habe es Rahmenverträge mit den Firmen gegeben, in denen die Bedingungen, zu denen die Einkäufe getätigt worden seien, vorgegeben gewesen seien. Er bestreite, dass der Bundeswehr durch den Einkauf der Produkte dieser Firmen ein Nachteil entstanden sei. Die Produkte der Firmen seien wegen ihrer Qualität auch von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Großbetrieben gekauft worden. Bei den gelieferten Trikots habe es sich um eine reine Werbung der Firma {W.} gehandelt. Die ihm gewährten Vorteile seien auf Entscheidungen im Rahmen der Beschaffung ohne Einfluss gewesen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er gegenwärtig als Vertreter des Leiters des Technischen Betriebsdienstes {N.} im Wesentlichen die gleichen Aufgaben ausübe wie vor Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Aufgaben, die er gegenwärtig wahrnehme, müssten richtiger in der Besoldungsgruppe A 11 bewertet werden. Ihm sei seit mehr als 2 ? Jahren jede Möglichkeit genommen worden, sich auf besser dotierte Dienstposten zu bewerben. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er durch die Versetzung von {M.} nach {N.} während der gesamten Woche von seiner Familie getrennt sei, seine persönlichen Beziehungen zu seinen Freunden und Bekannten nicht wahrnehmen könne und zusätzlich mit Reisen belastet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage ist nach § 34 Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1510) - BDG - zulässig. Sie ist gemäß § 34 Abs. 1 BDG statthaft, weil mit ihr auf eine Zurückstufung erkannt werden soll.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Gericht ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils gebunden und legt deshalb seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts {M.} vom 1. Juli 2004 (Az.: 7 CS 403 Js 45075/03 (74/04)) zugrunde, wonach der Beklagte wegen Vorteilsannahme in acht Fällen verurteilt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts {M.} in diesem Urteil vom 1. Juli 2004 erhielt der Beklagte von der Firma {AE.} ein Damenfahrrad zum Einkaufspreis von 580,-- DM brutto, einen Zuschuss in Höhe von 1. 160 DM für einen Urlaub auf {U.}, zwei DVD-Player sowie einen PC nebst 17-Zoll Flachbildschirm, Scanner und zwei Druckern, wobei er im letzteren Fall selbst 600,-- DM zuzahlte. Von der Firma {W.}GmbH erhielt er einen Laptop. Diese Firma zahlte zudem an eine von dem Beklagten trainierte Fußballmädchenmannschaft des Sportvereins {Y.} einen Zuschuss von 200,-- EUR für eine Mannschaftsfahrt nach {AD.} und stiftete einen Satz Trikots für diese Mannschaft im Wert von ca. 1.000,-- EUR. Die Firma {Z.} GmbH {AA.} gewährte dieser Mädchenmannschaft ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 200,-- EUR für die Mannschaftsfahrt nach {AD.}.
Der Beklagte hat durch sein Gesamtverhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat schuldhaft die ihm nach § 70 BBG obliegende Dienstpflicht verletzt. Nach § 70 BBG darf der Beamte keine Belohnungen oder Geschenke im Bezug auf sein Amt annehmen. Gegen diese Dienstpflicht hat der Beklagte aufgrund des vom Amtsgericht {M.} festgestellten Sachverhalts mehrfach verstoßen. Ob der Umstand, dass die Firmen {W.} GmbH und {Z.} GmbH {AA.} der vom Beklagten trainierten Mädchenmannschaft Zuschüsse für eine Mannschaftsfahrt sowie die Firma {W.} GmbH Trikots für diese Mannschaft gestiftet haben, ebenfalls als eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu bewerten ist, ist allerdings zweifelhaft, weil die Firmen diese Zuwendungen über die Stadt {M.} an den Sportverein gespendet haben, ohne dass der Beklagte unmittelbar Zugriff auf diese Zuwendungen gehabt hätte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die übrigen vom Beklagten begangene Taten eine mehrfach begangene Dienstpflichtverletzung darstellen. Ob die von dem Beklagten begangene Vorteilsannahme zu einem Schaden der Bundeswehr geführt hat, ist bei der Frage der Pflichtverletzung unerheblich.
Das Dienstvergehen des Beklagten gebietet grundsätzlich eine empfindliche Disziplinarmaßnahme. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 - 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Es kann offen bleiben, ob hier eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gemäß § 10 Abs. 1 BDG als schwerste Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre, weil der Beklagte den Zuschuss für den {AF.} in Höhe von 1.160,-- DM in bar entgegengenommen hat (vgl. zur Disziplinarmaßnahme bei baren Geldzuwendungen: BVerwG, Urt. v. 8.6.2005 - BVerwG 1 D 3/04, juris mwN). Denn das Gericht ist an das Klagebegehren gemäß § 3 BDG i.V. mit § 88 VwGO gebunden und darf in seiner Entscheidung nicht darüber hinaus gehen (Gansen, DiszR, Kommentar, Stand: Juni 2003, § 60 Rn. 16). Die Klägerin hat in Konsequenz zu ihrem Vortrag, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten nicht vollkommen zerstört sei und sie den Beklagten weiterhin beschäftigen wolle, in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2006 an ihrem Klagebegehren, den Beklagten zurückzustufen, ausdrücklich festgehalten.
Eine Zurückstufung des Beklagten wäre auch nach § 13 Abs. 1 BDG die angemessene Disziplinarmaßnahme. Bei dem Verbot der Geschenkannahme gemäß § 70 BBG handelt es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht. Dienstvergehen im Bereich der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme und der verbotenen Geschenkannahme wiegen grundsätzlich schwer. Ein Beamter, der für ihm zugedachte Vorteile empfänglich ist und dadurch auch nur den Verdacht erweckt, er werde sich bei seinen Dienstgeschäften möglicherweise nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab und gefährdet das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seiner Zuverlässigkeit (vgl. Gansen, DiszR, a.a.O., § 13 Rn. 36 mwN). Der Beklagte hat mit dem Dienstvergehen gleichzeitig eine Straftat der Vorteilsannahme in acht Fällen über einen drei Jahre dauernden Zeitraum von Juni 1999 bis Dezember 2002 begangen. Er hat einen Zuschuss für die Rügenreise in Höhe von 1.160,-- DM in bar entgegen genommen. Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.2005 - BVerwG 1 D 3/04 -, a.a.O.). Der Beklagte hatte zudem eine Vorgesetztenstellung inne. Ihm waren als Leiter des Technischen Betriebsdienstes dreizehn Meister unterstellt. Vorgesetzteneigenschaften erfordern im Regelfall ein im besonderen Maße vorbildhaftes Verhalten, so dass ein in dieser Eigenschaft begangenes Dienstvergehen im Regelfall schwerer zu bewerten ist. Mildernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass ein messbarer Schaden der Bundeswehr durch die Vorteilsannahme des Beklagten nicht nachgewiesen werden kann. Der Beklagte ist geständig gewesen. Er hat nicht alle Zuwendungen für sich persönlich genutzt. Ihm ist sein Fehlverhalten bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung und die Zahlung der Geldbuße deutlich vor Augen geführt worden. Das Amtsgericht {M.} hat ferner den Betrag von 3.000,-- EUR für verfallen erklärt. Der Beklagte führt seine gegenwärtigen Aufgaben, die denselben Bereich betreffen wie seine frühere Tätigkeit und die er als Vertreter des Leiters ausübt, in nicht zu beanstandender Weise aus.
Das Verhalten des Beklagten rechtfertigt insgesamt eine Zurückstufung. Es kann allerdings offen bleiben, ob hier eine Zurückstufung des Beklagten - wie die Klägerin begehrt - in die Laufbahngruppe des Technischen Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10) oder des Technischen Regierungsamtmannes (BesGr. A 11) angemessen wäre.
Denn dem Ausspruch einer Zurückstufung steht § 14 Abs. 1 BDG entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG darf, wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Der Gesetzgeber hat die Zurückstufung in die Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG bewusst einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (BVerwG 1 D 13/04, juris) gegen die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung erhebliche rechtspolitische, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung vom 23. Februar 2005 aus:
"Gegen eine ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung bestehen zumindest erhebliche rechtspolitische, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken. Die Erstreckung des Maßnahmeverbots auf die zweithöchste Disziplinarmaßnahme eröffnet im Hinblick auf die Gleichheit der Rechtsanwendung vielfältige Umgehungsmöglichkeiten. Dienstvorgesetzte könnten von ihrem Ermessen, Strafanzeige gegen die Beamten zu erstatten, Abstand nehmen, damit ein Fehlverhalten eines Beamten auch unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis disziplinar angemessen gemaßregelt werden kann. Nach den Erfahrungen des Senats wird hiervon auch zunehmend Gebrauch gemacht. Andererseits könnte ein Beamter durch eine Selbstanzeige ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang setzen, das in Honorierung der Selbstanzeige oftmals sogar gemäß § 153 a StPO eingestellt werden mag, was, wenn man dem Willen des Gesetzgebers eine systematisch undifferenzierte Anwendung des Maßnahmeverbots über die gesamte Bandbreite der Regelung unterstellen wollte, ebenfalls eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 14 BDG nach sich ziehen würde. Bei nach Abschluss des rechtskräftigen Disziplinarverfahrens erstatteter Selbstanzeige könnte ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 BDG betrieben werden (vgl. zu allem Mayer, ZBR 2005, 80, 83). Verfassungsrechtlich bedenklich könnte die Neuregelung sein, weil nicht jedes disziplinare Fehlverhalten auch ein strafbares Verhalten darstellt und in diesen anderen Fällen von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, anstelle einer Zurückstufung mit einem Strafbefehl und geringer Geldstrafe oder der Einstellung des Strafverfahrens unter Auferlegung einer Geldbuße davonzukommen. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher eine Anrechnung nur bei gleichartigen Maßnahmen für zulässig gehalten (also Anrechnung einer Geldstrafe auf die Gehaltskürzung, Anrechnung eines Arrests auf eine Freiheitsstrafe BVerfGE 27, 180 , 192 f. [BVerfG 29.10.1969 - 2 BvR 545/68], BVerfGE 21, 378, 391 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvR 391/64]). Mit einer unterschiedslosen Einbeziehung der Zurückstufung als einer gegenüber der Geldstrafe oder Geldbuße ungleichartigen Maßnahme hätte der Gesetzgeber nicht mehr materielle Gerechtigkeit bewirkt, sondern die Rechtsanwendungsgleichheit gefährdet. Wollte man hingegen die vom Gesetzgeber nicht in Frage gestellte bishAG.Rechtsprechungssystematik aufgeben, würde man in vielen Fällen die vom Gesetzgeber erkennbar angestrengte Milderungstendenz in ihr Gegenteil verkehren."
Das erkennende Gericht teilt diese Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anwendung des § 14 BDG nimmt den Gerichten bei Dienstvergehen, bei denen eine Zurückstufung auszusprechen wäre, eine wesentliche Möglichkeit, angemessene Disziplinarmaßnahmen festzusetzen. Hat der Gesetzgeber aber die Zurückstufung bewusst in § 14 BDG einbezogen, ist diese Vorschrift - wie auch in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - bei einer Zurückstufung anzuwenden.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BDG für die Zurückstufung des Beklagten liegen hier nicht vor.
Zwischen dem von dem Amtsgericht {Lingen} in seinem Urteil vom 1. Juli 2004 in Verbindung mit dem Strafbefehl vom 18. Februar 2004 festgestellten und dem von dem erkennenden Gericht zu bewertenden Sachverhalts besteht Tatidentität. Müsste eine Zurückstufung ausgesprochen werden, setzt § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG voraus, dass zusätzlich diese Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab (vgl. BVerwG, Urt. 9.12.1982 - 1 D 42/82 -, BVerwG 76, 43 mwN). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden. Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden. Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist mithin neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine engbegrenzte Ausnahme. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für das Erziehungsbedürfnis des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1982 - BVerwG 1 D 42/82 -, aaO). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalles beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.; Urt. v. 20.2.2001 - BVerwG 1 D 7/00 -, BVerwGE 114, 50; Urt. v. 22.4.1997 - BVerwG 1 D 24/96 -, BVerwGE 113, 79).
In Anwendung dieser bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze liegen bei dem Beklagten die Voraussetzungen des Erfordernisses einer zusätzlichen Pflichtenermahnung durch eine Zurückstufung nicht vor. Es fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederholungsgefahr. Nach der Aufdeckung der Taten hat der Beklagte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen. Seine gegenwärtigen Aufgaben übt er in von der KlAH. nicht beanstandeter Weise aus. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten nicht vollkommen gestört sei, sondern dass sie den Beklagten weiterhin beschäftigen wolle. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2006 versichert, dass er künftig keine Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, an dieser Erklärung des Beklagten zu zweifeln. Der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2006 glaubhaft seine subjektive Betroffenheit und seine psychische Belastung nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen in seinem persönlichen Umfeld deutlich gemacht. Diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beklagte im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts {Lingen} einsichtig und belehrbar gezeigt hat. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass der Beklagte von seinem Dienstherrn wiederholt auf die dienstrechtlichen Folgen bei Korruption und Bestechlichkeit hingewiesen worden ist. Denn maßgeblich ist nicht, ob der Beamte diese Ermahnungen unbeachtet gelassen hat, sondern ob die Gefahr besteht, dass er sich von der gegen ihn verhängten Kriminalstrafe nicht in der weise hat beeindrucken lassen, dass er künftig von weiteren Pflichtverletzungen absieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1982 - 1 D 42/82 -, a.aAI.Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es gäbe im Bereich der Bundeswehr nur noch wenige mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Posten. Das Problem der Stellenbesetzung in der Bundeswehr ist kein die Persönlichkeit des Beklagten betreffendes Kriterium und deshalb unbeachtlich. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei als Technischer Regierungsamtsrat nur in Leitungsfunktionen ohne fachliche Aufsicht einsetzbar und eine erneute Versuchung Geschenke anzunehmen sei deshalb nicht ausgeschlossen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Dafür, dass der Beklagte erneut der Versuchung der Begehung einer Dienstpflichtverletzung erliegen wird, liegen nach den obigen Ausführungen gerade keine Anhaltspunkte vor. Allein aufgrund des im Urteil des Amtsgerichts {Lingen} festgestellten Sachverhalts kann nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Insbesondere begründet die Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens allein nicht die Befürchtung, der Beklagte werde erneut seine dienstlichen Pflichten verletzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zuvor nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht in Ansehung einer noch zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ein milderes Urteil gesprochen hätte. Die Begründung des strafrechtlichen Urteils enthält keine Hinweise darauf, dass der Beklagte strafrechtlich verschont werden sollte, weil noch eine Disziplinarmaßnahme folgen könnte, die Höhe der vom Strafgericht verhängten Sanktionen ebenfalls nicht. Schließlich ist ohne Belang, ob eine zusätzliche Pflichtenermahnung zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums geboten wäre. Dieses Tatbestandsmerkmal enthält die Neuregelung des § 14 BDG im Gegensatz zur früher geltenden Vorschrift des § 14 BDO nicht mehr.
Nach alldem war die Klage trotz des festgestellten Dienstvergehens abzuweisen (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG).
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.