Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.07.2020, Az.: 7 B 1685/20
Allg. Gesundheitsversorgung; Georgien; Inländische Fluchtalternative; Lage in Georgien; Schutzfähig- und -willigkeit des Staates; Sicherheit; Übergriffe privater Dritter
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 01.07.2020
- Aktenzeichen
- 7 B 1685/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Lage in Georgien
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag, die nach § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (7 A 1684/20) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, E., vom 18. Juni 2020 (zug. am 25. Juni 2020) nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (zunächst) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung, wobei das Gericht vorliegend auch die Einschätzung der Antragsgegnerin zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat, dass die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht bestehen.
Eine Offensichtlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 oder des § 29a AsylG erfüllt sind oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich eine Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717, und vom 8. November 1991 - 2 BvR 1351/91 - InfAuslR 1992, 72 [BVerfG 04.12.1991 - 2 BvR 657/91]). Dies wird bei Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in der Regel nur bei gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen und ausnahmsweise bei Erkenntnissen, die auf regelmäßig eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, und vom 13. Oktober 1983 - 2 BvR 888/93 - InfAuslR 1993, 390 [BVerfG 13.10.1993 - 2 BvR 888/93]). Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder als unschlüssig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983, a.a.O., und vom 27. Februar 1990 - 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199).
Ausgesetzt werden darf die Sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Diese sind dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - und ihr vorgehend das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166).
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1 AsylG) und sind auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht erfüllt.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche, detaillierte und zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides (s.o.) Bezug, der das Gericht folgt (Feststellung gem. § 77 Abs. 2 AsylG), zumal die Antragsteller diesem nicht entgegentreten.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (ein Asylanspruch wird nicht weiterverfolgt) haben die Antragsteller offensichtlich nicht, da nach ihrem Vorbringen beim Bundesamt nichts für eine Verfolgung im Sinne der Vorschrift ersichtlich ist, die an ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genanntes flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen würde. Auch Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen nicht vor. Den Antragstellern droht in Georgien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden.
Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19. Oktober 2019 (Lagebericht) beschreibt die Lage der politischen Opposition in Georgien wie folgt:
„Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen.“
Zur eventuell behaupteten Gefahr der politisch motivierten Strafverfolgung führt der Lagebericht aus:
„Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NROs und aus Sicht des Auswärtigen Amts nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren.“
Diese Einschätzung teilt auch das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien vom 5. Februar 2020 (Seite 13).
An dieser grundsätzlichen Einschätzung der Lage der Mitglieder der politischen Opposition ändert auch nichts, dass Berichten zufolge der frühere Bürgermeister von Tiflis und jetzige Führer der Oppositionspartei European Georgia (EG) Giorgi Ugulava unter Umständen verhaftet und inhaftiert wurde, die von verschiedenen Mitgliedern des US-Kongresses und EU-Institutionen kritisiert wurden (Jamestown Foundation: Impact of Western Support and Reprimand on Georgian Politics, Eurasia Daily Monitor Volume: 17 Issue: 25, 24. Februar 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2025260.html). Zwar wurde das Vorgehen gegen Ugulava und andere Oppositionspolitiker im Zusammenhang mit Demonstrationen und Protesten gegen die Regierungspartei teilweise – vor allem von Seiten der georgischen Opposition – als politisch motiviert kritisiert, allerdings lässt sich hieraus – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des BFA – keine allgemeine Gefahr der asylrelevanten politischen Verfolgung von Oppositionspolitikern durch den georgischen Staat ableiten.
Soweit Bedrohungen oder tätliche Übergriffe von einem nichtstaatlichen Akteur ausgegangen sein sollten, wären die Antragsteller darauf zu verweisen, gegen kriminelle Handlungen den Schutz der georgischen Behörden, insbesondere der Polizei, in Anspruch zu nehmen (§§ 3c, 3 d AsylG). Ein Einwand, es würde keinen Sinn machen, sich deswegen an die Polizei zu wenden, verhilft nicht zum Erfolg. Ein Vorbringen, von der Polizei könnten sie keine Hilfe erwarten, widerspricht – jedenfalls soweit man bei der gebotenen Betrachtung ganz Georgien in den Blick nimmt – den vorliegenden Erkenntnismitteln. Es ist den Antragstellern daher zumutbar, sich bei kriminellem Unrecht in die Obhut staatlicher Behörden zu begeben. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht hervor, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden grundsätzlich im Sinne ihres Auftrags arbeiten sowie fähig und willens sind, ausreichenden Schutz zu bieten (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2018, S. 5 f., vom 11. Dezember 2017, S. 5 f., v. 10. November 2016, S. 3 f.,). In der „Zusammenfassung“ des AA in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2019, S. 5, heißt es insbesondere wörtlich wie folgt:
- Georgien befindet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess. Seit dem Regierungswechsel 2012/13 wurden demokratische Strukturen und Prozesse, insbesondere freie Wahlen, Unabhängigkeit der Justiz, zivilgesellschaftliche Kontrolle einschl. freier Presse und Versammlungsfreiheit, immer weiter verbessert. Dieser Prozess ist nicht abgeschlossen und bedarf nachhaltiger Verankerung.
- Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Die Ombudsfrau (Public Defender), die im Dezember 2017 vom Parlament ernannt wurde, ist hier ebenso wie ihr Vorgänger sehr aktiv. Sie greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an.
- Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann.
- Die Lage um die abtrünnigen, von Russland unterstützten und als unabhängig anerkannten Gebiete Abchasien und Südossetien ...
- Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. ...
- Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch i. d. R. insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern. Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt. Maßgebliche Gründe dafür waren vor allem die inzwischen erreichte Visaliberalisierung mit der EU, das Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahmeabkommen mit verschiedenen Partnern.
Keiner staatlichen Ordnungsmacht ist es außerdem möglich, einen lückenlosen Schutz vor Kriminellen und Gewalt zu garantieren. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen Schutz gewährt (BVerwG, Urteil v. 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Urteil v. 15. Mai 1997 – 1 L 7460/94 – juris, Rn. 26), was auf die georgischen Sicherheitsbehörden nach dern vorliegenden Erkenntnismittel zutrifft.
Sofern die Effektivität des staatlichen Schutzes in der Heimatregion der Antragsteller zweifelhaft sein könnte, sind die Antragsteller darauf zu verweisen, dass sie in einem anderen Landesteil Georgiens Schutz vor möglichen Gefahren erlangen können („innerstaatliche Fluchtalternative“, interner Schutz, vgl. § 3e AsylG), insbesondere in Tiflis, wozu es im akt. Lagebericht (aaO.) nämlich wörtlich heißt:
3. Ausweichmöglichkeiten
Intoleranz und ggf. Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden sind in der Gesellschaft verbreitet, aber keineswegs immer und überall anzutreffen. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberale Wertvorstellungen und tolerantes Verhalten stärker vorhanden als in den ländlichen und gebirgigen Landesteilen. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung
bestehen nicht.
Nach allem Voranstehendem – das mit der Analyse des österreichischen Dokuments (siehe oben) übereinstimmt – ist die Lage in Georgien hinreichend sicher für die Antragsteller und das Offensichtlichkeitsurteil zutreffend.
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere ist für das Gericht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für die Antragsteller bei Rückkehr in ihr Heimatland zu erkennen; dies gerade tut auch der angegriffene Bescheid sehr sorgfältig dar. Schließlich heißt es diesbezüglich im aktuellen Lagebericht des AA (aaO.) dazu wörtlich, ohne dass die Antragsteller der - zutreffenden - Annahme ihrer hinreichenden medizinischen Versorgung auch nur ansatzweise entgegenträten:
1.2. Medizinische Versorgung
Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.
Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente, ggf. als Generika, sind daher auch in Georgien verfügbar.
Detaillierter stellt dies der o.a. Bericht aus Östereich dar, der insoweit Folgendes festhält:
21.Medizinische Versorgung
Letzte Änderung am 5.2.2020
Bis 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018).
Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018).
Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:
- Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
- Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt
- Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
- Dialyse ist ebenfalls gewährleistet
- Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden.
- Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.
Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018)
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2018).
Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019).
Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2018).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018).
Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020
- IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail
21.1.Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C
Letzte Änderung am 12.9.2019
Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95% aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control lCDC und der WHO zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018).
Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Vor Juni 2016 waren nur Hepatitis-C-Patienten mit fortgeschrittener Leberfibrose (Leberverhärtung) zugelassen. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018).
Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018).
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018).
Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019). Quellen:
- PLOS ONE. ChikovaniI, OmpadDC, Uchaneishvili M,SulaberidzeL, Sikharulidze K, HaganH, et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 2.9.2019
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 30.8.2019
21.2.Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B
Letzte Änderung am 12.9.2019 .
Hepatitis B ist in Georgien behandelbar und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017).
Quellen:
- VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per E-Mail
21.3.Behandlungsmöglichkeiten: HIV/AIDS
Letzte Änderung am 12.9.2019
Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018).
Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018, vgl. SSA o.D.c).
Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c). Quellen:
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- SSA – Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=811&info_id=910, Zugriff 2.9.2019
21.4.Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose
Letzte Änderung am 12.9.2019
Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt:
Ambulanter Dienst:
Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten.
Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen:
Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische stationäre chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o.D.d, vgl. SEM 21.3.2018)
Quellen:
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- SSA – Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, Zugriff 2.9.2019
21.5.Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Letzte Änderung am 12.9.2019
Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:
Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:
- Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten
- Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)
- Psychosoziale Rehabilitation
- Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden
- Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome
- Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht
- stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten
- Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen
- Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation
- Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
- Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden
- Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
- Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung
- Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung.
Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).
Quellen:
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018
21.6.Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse
Letzte Änderung am 12.9.2019
Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].
Das Programm umfasst u.a.:
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f, vgl. SEM 21.3.2018).
Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. EUR 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018). Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (dzt. ca. EUR 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018).
Es besteht eine Kontrollstelle, die sowohl registrierungs- und ausstattungstechnische Kontrollen als auch die Hygienekontrollen in den Spitälern und Polykliniken durchführt. Dabei handelt es sich um eine staatliche Regulierungsagentur (JPÖR), an die auch Beschwerden und/oder festgestellte Missstände sowohl individuell als auch von befugten juristischen Personen gerichtet werden können. Laut Auskunft des zuständigen Ministeriums vom 31.12.2017 gab es bei insgesamt fünf überprüften stationären Anstalten für Dialyse Mängelfeststellungen betreffend der Hygiene. Diese Anstalten wurden mit entsprechenden Auflagen und Verpflichtungen zur Behebung der Mängel beauftragt (VB 21.12.2017).
Quellen:
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- SSA - Social Service Agency (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=820&info_id=918, Zugriff 20.4.2018
- VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (23.1.2018): Bericht des VB per E-Mail
- VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (21.12.2017): Bericht des VB per E-
21.7.Lebertransplantation
Letzte Änderung am 12.9.2019
Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße) (IOM 18.7.2017).
Der Zeitrahmen für die Aufnahme auf die Warteliste ist sehr individuell und hängt von zwei Faktoren ab. Zuerst müssen die Patienten alle notwendigen Dokumente haben, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Der zweite Faktor ist finanzieller Natur. Die Kosten einer Transplantation sind mit ca. EUR 42.000 sehr hoch. Wenn der Patient für mindestens ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt, der Rest muss vom Patienten selbst getragen werden (IOM 9.5.2018).
Quellen:
- IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail
- IOM – International Organisation for Migration (9.5.2018): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail
21.8.Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht
Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2019).
Das staatliche Programm - Drogensucht – beinhaltet im Detail:
- stationären Entgiftung und Primärrehabilitation
- Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)
- Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt
Der für stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist:
- Patienten, die die Komponente "stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation" des "staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit" noch nicht genutzt haben
- Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren
- Mitglieder der Familien, die in der "Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien" registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet
- Patienten zwischen 18-25 Jahren
- Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen (SSA o.D.g)
Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation berücksichtigen keine Selbstbeteiligung des Patienten (SSA o.D.g).
Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 (SEM 21.3.2019).
Quellen:
- SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019
- SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815, Zugriff 20.4.2018
21.9.Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie
Letzte Änderung am 12.9.2019
Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Die neueren und in der Regel wirksameren Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für die Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den Patienten/die Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (MedCOI 25.5.2018).
Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% bis zu einer Summe von GEL 12.000 [EUR 4.160 ] pro Jahr abgedeckt. Die restlichen 20% müssen vom Patienten getragen werden, der auch alle Kosten für Behandlungen über GEL 12.000 zu tragen hat. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (MedCOI 25.5.2018).
Quellen:
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (25.5.2018): Question & Answer, BDA-20180417-GE-6801, Zugriff 28.5.2018
22.Rückkehr
Letzte Änderung am 5.2.2020
Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020
- MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019
- SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019
Mithin ist in Georgien die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und auch der Antragsteller sichergestellt und kommen Abschiebungshindernisse insoweit auch nicht entfernt etwa auch nur in Betracht.
Ergänzend ist nochmals anzumerken, dass die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Umstände dargelegt haben, die geeignet wären, eine andere Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Sie bringen nichts vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.