§ 10 NORD/LB-StV - Rechtsaufsicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen. 2Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium (Aufsichtsbehörde) im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. 2Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357).
(3) Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 7 führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger im Hinblick auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten im Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 2.