Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.09.2008, Az.: 10 A 4359/07
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 22.09.2008
- Aktenzeichen
- 10 A 4359/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0922.10A4359.07.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Reccius, die Richterin am Verwaltungsgericht Karst, den Richter Matthies sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr untersagt wird, über Domänen der Firma {B} in Niedersachsen für Glücksspiele zu werben, werben zu lassen und im Fernabsatz insbesondere im Wege des Internets hierzu Verträge abzuschließen oder abschließen zu lassen.
Die {C} ist ein im Handelsregister eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen in Neugersdorf, Sachsen; eingetragener Kaufmann ist {D}. Die auf der Webseite www.{E} abrufbaren Informationen werden auf Servern der {A}, Wien ({F}) - der Klägerin - bereit gehalten. Während es sich bei dem Webserver dieser Firma um den Verbindungsserver zum Internet handelt, verwaltet der Gamingserver derselben Firma das gesamte Wettangebot, z.B. die Quoten, die bewetteten Ereignisse, die Kundenkonten usw. Die {F} ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien. Sie ist zu 50 % an dem deutschen Unternehmen {C} atypisch-still beteiligt. Sie ist zudem zu 100 % Muttergesellschaft der {B}. Die {F} betreibt und administriert alle Webserver und Gamingserver (Standort in Wien), mittels derer den Kunden Wetten unter www.{E} und www.{G} ermöglicht werden. Die {F} übernimmt darüber hinaus die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in Bezug auf Wetten über das Angebot www.{G}. Der Zahlungsverkehr in Bezug auf Wetten über das Angebot www.{E} erfolgt über {C}.
Die {H} legt ausschließlich das gesamte Spielprogramm und dessen Spielregeln (z.B. Auswahl der Wettereignisse, Festsetzung von Quoten usw.) fest. Dies gilt in Bezug auf alle über die website www.{E} und www.{G} angebotenen Sportwetten. Die {H} wurde im Jahr 1999 unter dem Firmennamen {I} (Gibraltar) Ltd. gegründet und 2001 von der {F} zu 100 % erworben.
{D}, der im kaufmännischen Verkehr unter der Firma {C} tätig wird, wurde am 11.04.1990 vom Rat des Kreises Löbau auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Gewerbegenehmigung "zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten ab 01.05.1990" erteilt. Mit Untersagungsverfügung des Regierungspräsidenten Chemnitz vom 10. August 2006 wurde {C} das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten sowie die Werbung hierfür in ganz Deutschland untersagt. Der Sofortvollzug der Untersagungsverfügung wurde angeordnet. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2006 hat das Verwaltungsgericht Dresden die aufschiebende Wirkung des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hat das OVG Bautzen (3 BS 286/06) diese Entscheidung teilweise aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller verpflichtet wurde, mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, keine Wettverträge oder Wettvermittlungsverträge abzuschließen; auch die Werbung des Antragstellers wurde entsprechend beschränkt.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der {F} die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen via Internet für den Standort Wien 1, {J} Straße auf unbestimmte Zeit.
Die {H} besitzt zwei Genehmigungen der Regierung Gibraltars, die sie einerseits zur Veranstaltung von Sportwetten und andererseits zum Betrieb eines Online-Casinos berechtigt. Gibraltar hat seit 1830 den Status einer Crown Colony (British Overseas Territory). Gemäß Art. 299 Abs. 4 EG sind die Vorschriften des EG-Vertrages auf Gibraltar anwendbar. Gibraltar wird im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr rechtlich als Teil der Europäischen Union behandelt.
Auf der Webseite www.{E} wird Internetnutzern die Vermittlung zum Abschluss von Sportwetten in zahlreichen Sportbereichen zu festen Quoten angeboten. Die Webseite weist in ihrem Impressum "{C} {D}" aus. Die Domäne "{E}" ist bei der DENIC für die {B} als Inhaberin registriert. {D} ist bei der DENIC für die Domäne als "administrativer Ansprechpartner" registriert. Die Intersetseite ist in Deutschland unbeschränkt abrufbar und ermöglicht deutschen Internetnutzern die Spielteilnahme nach deren Registrierung. Unter der Rubrik "Über uns" heißt es auf der website www.{E}:
"Auf {K} wird der Abschluss und die Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen angeboten.
...
Betrieben wird die Wett-Plattform vom behördlich genehmigten Wettbüro {C} An {C} ist die {A} als atypisch-stiller Gesellschafter beteiligt."
Außerdem findet sich unter der Rubrik "Über uns" ein Link zu den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Darin heißt es unter "Allgemeine Bestimmungen" und "Angebot" unter anderem wie folgt:
"1. {C} (im Folgenden "Die Firma") bietet den Abschluss und die Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an. Diese Wetten können mit "echtem" Geld, also EURO, auf {K} abgeschlossen werden. Mit Abgabe der Wette bestätigt der Kunde, dass er sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe weder in dem Bundesland Baden-Württemberg noch in dem Bundesland Hamburg aufhält."
Auf der Webseite "www.{E}" gelangt man über den Link "Allgemeine Geschäftsbedingungen" unter den Punkten "Sportwetten"/"Allgemeines" zu Abschnitt A 1.1"Parteien", wo es heißt:
"An jeder Wette ist einerseits die Firma bzw. der Wetthalter (im Folgenden gemeinsam auch "Die Gesellschaft") und andererseits der Kunde (im Folgenden auch "Der User") beteiligt."
Möchte ein Internetnutzer das Sportwettenangebot nutzen, hat er zunächst in dafür vorgesehene Felder seine Registrierungsdaten einzugeben. Nach Anerkennen der AGB ist der Button "Jetzt registrieren" zu drücken. Sodann erscheint ein Pop-up-Fenster mit folgendem Inhalt:
"Hinweis: Die Wetten werden gemäß unserer AGB vermittelt. Die Vermittlung erfolgt an die {B}., Gibraltar."
Unter der Domäne {G}wird eine weitere Webseite mit Möglichkeiten zu Sportwetten zu festen Quoten und anderen Wettarten betrieben. Inhaber der Domäne {G} ist die Firma {B}., Gibraltar. Als "administrative contact" der Domäne ist ebenfalls {B}. registriert. Die Webseite weist in ihrem Impressum {B}, Gibraltar als Betreiber aus. In den "Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 12.09.2008", die über einen Link auf der Webseite erreicht werden können, heißt es unter "Allgemeine Bestimmungen" und "Angebot" wie folgt:
"{B}. als 100 %ige Tochtergesellschaft der {A} (im Folgenden "Die Gesellschaft") bietet Sportwetten, Multiplayer-Poker, Casino- und lotterieähnliche Spiele mit "echtem" Geld an. Für US-User bietet {K} weder Wetten noch Spiele um Echtgeld an. Mit Abgabe der Wette bestätigt der Kunde, dass er sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe nicht im Bundesland Sachsen aufhält. Die im Folgenden angeführten Geschäftsbedingungen gelten für Wetten und Spiele mit "echtem" Geld."
Über einen weiteren Link gelangt man zu "Allgemeine Regeln", wo es unter Abschnitt A 1.1Parteien heißt:
"Die Parteien jeder Wette sind die Gesellschafter auf der einen Seite und der Kunde (nachfolgend "User") auf der anderen Seite."
Nach Anhörung traf der Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 21.06.2007 unter anderem folgende Regelungen:
"Untersagungsverfügung:
1. Der Firma {G} AG wird untersagt, über Domänes der Firma {B}., Gibraltar ("www.{L} bzw. www.{G} und www.{E}") in Niedersachsen für Glücksspiele in Form von Sportwetten, Casino, Poker und Games zu werben, werben zu lassen und im Fernabsatz, insbesondere im Wege des Internets hierzu Verträge abzuschließen oder abschließen zu lassen. Der Firma {G} AG wird auferlegt, ihre Handlungsgehilfen, insbesondere die Firma {B}. Gibraltar, zu dem Unterlassen gemäß Satz 1 der Nr. 1 der Untersagungsverfügung zu veranlassen. Dies Unterlassen hat dadurch zu erfolgen, dass für die niedersächsischen Internetzugänge der Zugang gesperrt wird.
2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu Nr. 1 wird angeordnet.
3. Für den Fall, dass die Firma {G} AG dieser Verfügung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe nachkommt, drohe ich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50 000,00 Euro an."
Zur Begründung der Verfügung heißt es unter anderem:
Die Klägerin biete über die Internet Domänen www.{E} und www.{G} durch ihre 100 %ige Tochtergesellschaft {B}. von Gibraltar aus in Niedersachsen Sportwetten an. Hierzu gehörten Glücksspiele in Form von Sportwetten, Casino, Poker und Game. Dieses Angebot sei den Einwohnern von Niedersachsen frei zugänglich. Der Aufruf der Homepage erfolge beim Login aus Niedersachsen gleich in deutscher Sprache, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolge über ein deutsches Kreditinstitut. Antragen hinsichtlich der Teilnahme an Sportwetten würden durch das Büro der Klägerin in Wien beantwortet. Eine Erlaubnis für ihre Geschäftstätigkeit in Niedersachsen besitze weder die Klägerin noch ihre 100 %ige Tochter, die {B}.. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Vorliegen einer Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union berufen. Eine rechtswirksame Bindung für Niedersachsen an die von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis lasse sich weder aus deutschen noch aus europarechtlichen Vorgaben herleiten. Nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz und dem Lottostaatsvertrag habe die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Lottostaatsvertrages eingehalten würden und unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibe. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehöre es auch, Vermittlung, Bewerbung und Vertrieb unerlaubter Sportwetten zu untersagen. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung sei anzuordnen, weil eine Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung zu Lasten der Klägerin ausfalle.
Der Bescheid vom 22.06.2007 wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien am 21.08.2007 in den Räumen der Klägerin an deren Angestellte Frau {M} übergeben.
Die Klägerin hat am 4. September 2007 Klage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2008 hat der Beklagte erklärt, dass er die streitgegenständliche Verfügung auch unter Geltung der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Rechtslage aufrechterhalte.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die bis zum 31. Dezember 2007 geltende und hier maßgebliche Rechtslage gegen Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Aber auch wenn man die ab 1. Januar 2008 geltende Rechtslage heranziehe, sei die Verfügung aus zahlreichen Gründen aufzuheben. Die Verfügung sei inhaltlich zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, ob für Kunden in Niedersachsen der Internetzugang unzugänglich zu machen sei oder ob Personen aus Niedersachsen der Zugang verweigert werden müsse. Da die {H} rechtlich selbständig sei, fehle ihr - der Klägerin - die rechtliche Möglichkeit, im Sinne der angefochtenen Verfügung auf die {H} einzuwirken. Das Wettangebot unter www.{E} werde von dem Einzelkaufmann {D} verantwortet, der damit auch "Störer" sei. Erwägungen zur Störerauswahl und zur insoweit notwendigen Ermessensausübung fehlten aber vollständig. Internetvertrieb und Internetwerbung über diese Domäne seien zulässig, weil insoweit die {D} auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes erteilte Erlaubnis keine Einschränkungen vorsehe. Das durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz fortgeschriebene Staatsmonopol für Sportwetten sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Schließlich sei es technisch nicht möglich, den Internetzugang nur für Nutzer in bzw. aus Niedersachsen zu sperren. Wenn der Beklagte verlange, wegen dieser technischen Unmöglichkeit den Zugang in der Bundesrepublik insgesamt zu sperren, überschreite er seine Verbandskompetenz, was zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich unter Vertiefung im Einzelnen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 21. Juni 2007 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im Klageverfahren.
Bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da der Beklagte ein Verbot mit einer sich ständig aktualisierenden Verpflichtung erlassen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 43). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 44; so auch ausdrücklich für Sportwettenuntersagungen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; OVG Münster, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, Rdnr. 55 und vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, Rdnr. 3 f., juris; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724 [VGH Baden-Württemberg 29.03.2007 - 6 S 1972/06] und vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 - Rdnr. 7, juris; VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, juris; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [28]; a.A. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 - Rdnr. 8-13, juris; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2008 - AN 4 S 08.00094 -, juris).
Auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 ( BVerwGE 126, 149 [BVerwG 21.06.2006 - BVerwG 6 C 19.06] [151 f.] = NVwZ 2006, 1175 [BVerwG 21.06.2006 - BVerwG 6 C 19.06] [1177]) und des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2007 (1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301) ergibt sich nichts anderes, da sich beide Bundesgerichte an die Interpretation des Landesrechts durch den VGH München als Berufungsgericht (Urteil vom 29. September 2004 - 24 BV 03.3162 -, GewArch 2005, 78) gebunden sahen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2007, Rdnr. 57, a.a.O.; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [27 f.]). Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung vielmehr sogar ausdrücklich darauf hin, dass es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nach dem jeweils maßgeblichen einfachen Recht für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, "wofür immerhin die Dauerwirkung dieser Maßnahme für den betroffenen Unternehmer" spreche (Beschluss vom 22. November 2007, NVwZ 2008, 301 [BVerfG 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06] [303]).
Der Beklagte hat die aus 2007 stammende Untersagungsverfügung ausdrücklich (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2008) auch unter Geltung der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Rechtslage aufrechterhalten (zu diesem Vorgehen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 -, a.a.O.). Der Erlass eines neuen oder teilweise geänderten Bescheides war nicht erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -).
Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 37 Abs. 1 VwVfG) der angefochtenen Verfügung bestehen nicht. Für die Klägerin ist eindeutig erkennbar, was sie auf Grund der Verfügung zu unterlassen bzw. zu veranlassen hat. Insbesondere kann nach dem Wortlaut der Verfügung und deren sonstigem Inhalt kein Zweifel daran bestehen, dass sich das Veranstaltungs-, Werbe- und Vermittlungsverbot auf in Niedersachsen befindliche Internetzugänge bezieht und nicht etwa auf aus Niedersachsen stammende Nutzer. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich schriftsätzlich seine Verfügung anders interpretiert hatte, hat er hieran in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Nach dem objektiven, am Empfängerhorizont orientierten Erklärungsgehalt der Verfügung war für eine solche Interpretation ohnehin kein Raum.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung an die Klägerin und nicht etwa die {H} oder die {C} gerichtet hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die {H} sei eine rechtlich selbständige juristische Person, die das gesamte Spielprogramm und dessen Spielregeln festlege und auf die sie keine Einwirkungsmöglichkeit habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der {H} um eine 100 %ige Tochter der Klägerin handelt, so dass an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, deren Verhalten zu steuern, keine Zweifel bestehen. Hinzu kommt, dass sämtliche Webserver und Gamingserver, mittels derer den Kunden Wetten unter www.{E} und www.{G} ermöglicht werden, bei der Klägerin in Wien stehen und von dieser administriert werden. Somit hat die Klägerin auch aus diesem Grund die Verfügungsmacht, den aus der angefochtenen Verfügung folgenden Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 311/06 -, ZfWG 2008, 442).
Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin, das Wettangebot unter www.{E} werde von dem unter der Firma {C} handelnden Einzelhandelskaufmann {D} verantwortet, nichts. Denn zum einen ist diese Domäne bei der DENIC für die {H} als Inhaberin registriert, während {D} dort lediglich als "administrativer Ansprechpartner" registriert ist. Entgegen dem Vortrag der Klägerin werden die über dieses Internetportal angebotenen Wetten auch nicht von {C} veranstaltet, sondern - wie beim Registrierungsvorgang auf dieser Webseite zu erkennen ist - von {H} und an diese vermittelt. Zum anderen hat die Klägerin auch insoweit schon allein aufgrund ihrer Verfügungsgewalt über die Webserver und Gamingserver die vollständige Kontrolle über das Internetangebot dieser Domäne. Zu Recht sieht daher der Beklagte die Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als die Schlüsselfigur der Glücksspiele an, die über die beiden in der Untersagungsverfügung genannten Webseiten angeboten werden. Als solche versteht sich schließlich auch die Klägerin selbst, wenn sie beispielsweise auf ihrer Webseite www.{F} unter dem Stichpunkt "Kurzprofil" u.a. schreibt:
"Geschäftsmodell
Die an der Wiener Börse im ATX gelistete {A} ("{K}") betreibt basierend auf Lizenzen (z.B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill-Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga."
und sodann zur "Unternehmensstruktur" formuliert:
"Die {A} hält als Konzernmutter direkt 100 % an ihren operativen Konzerntöchtern, der {B}., AB und S.R.L."
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - <Nds. GVBl. 2007, 768>) i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (- NGlüSpG - <Nds. GVBl. 2007, 756>). Nach den ab 1. Januar 2008 maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ist generell für die Veranstaltung und Vermittlung eines Glücksspieles eine Erlaubnis erforderlich (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 4 Abs. 1 NGlüSpG). Gesetzlich bestimmt ist zudem, dass es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV, ebenso schon BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - Rdnr. 103, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01]). Während § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Veranstaltung und Vermittlung sowie die Werbung hierfür zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten.
Die Betätigung eines Unternehmens für Sportwetten und sonstige Glücksspiele von einer vorherigen Zulassung im Bundesgebiet abhängig zu machen, ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht.
Der Hintergrund dafür, das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und sonstigen Glücksspielen einer präventiven staatlichen Kontrolle zu unterstellen, ist die Erkenntnis, dass das Glücksspielwesen mit Gefahren verbunden ist. Diese bestehen - erstens - in der Spiel- und Wettsucht, insbesondere für Jugendliche, - zweitens - in der Gefahr betrügerischer Machenschaften seitens der Wettanbieter und in Gefahren für Verbraucher, insbesondere durch irreführende Werbung, finanzielle Unzuverlässigkeit und fehlende Leistungsfähigkeit des Wettveranstalters sowie - drittens - in den Gefahren der mit dem Wetten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. zu diesen Gesichtpunkten BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 98 bis 106). Der Gesetzgeber darf zur Abwehr dieses Gefahrenpotentials das Wettwesen begrenzen und ordnen, weil er damit legitime Ziele verfolgt. Das schließt die Befugnis des Gesetzgebers zur Prävention ein (BVerfG 1 BvR 1054/01, a.a.O., Rdnr. 102).
Ein gesetzlicher (präventiver) Erlaubnisvorbehalt verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Denn wenn sogar die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein grundsätzlich zulässiges Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist, gilt dieses erst Recht für die Schaffung eines gesetzlichen Erlaubnisvorbehaltes. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG angesichts der zur Zeit der Entscheidung bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern als unverhältnismäßig angesehen hat, ergibt sich daraus jedenfalls kein verfassungsrechtliches Gebot, die Betätigung nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen und Vermittler erlaubnisfrei zu lassen und die Veranstaltung von Glücksspielen durch diese Unternehmen sowie die entsprechende Vermittlung hinzunehmen. Die Erlaubnispflicht als solche ist - unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 NGlüSpG im Einzelnen mit der Verfassung und Europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen - ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Mittel zur präventiven Kontrolle des Wettmarktes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, Rdnr. 19, WM 2005, 2200 [BVerfG 27.09.2005 - 1 BvR 789/05]).
Auch EG-Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, die Veranstaltung von Sportwetten durch in Deutschland nicht staatlich zugelassene Wettunternehmen sowie die entsprechende Vermittlung ohne Zulassungsverfahren zu gestatten. Beschränkungen der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und zur Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Maßnahmen, die auf derartige Gründe gestützt sind, müssen allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch" zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen ( EuGH, Urteil vom 06. November 2003 - C-243/01 - "Gambelli"). Die der präventiven Kontrolle des Wettunternehmens dienende Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten trägt diesen Anforderungen Rechnung. Zur Wahrung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist eine (generelle) Freistellung von der Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten nicht erforderlich. Der gesetzliche Konzessionsvorbehalt ist schließlich nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen, für alle Veranstalter von Glücksspielen gleichermaßen gilt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175 [BGH 14.03.2002 - I ZR 279/99]).
Die hier in Rede stehende Veranstaltung von Sportwetten und sonstigen Glücksspielen durch ein in der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen sowie die entsprechende Vermittlung sind unzulässig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die {H} keine niedersächsische Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt und im Übrigen auch der Klägerin ebenso wenig wie der {C} eine solche Erlaubnis erteilt wurde. Einvernehmen besteht auch darüber, dass diese drei Unternehmen auch keine in Niedersachsen erteilte Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten besitzen. Dass die {C} eine {D} nach dem Gewerberecht der DDR erteilte Gewerbegenehmigung "zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten" besitzt, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, da es nicht um die Veranstaltung von Sportwetten durch {C}, sondern durch die {H} in Rede steht. Aus diesem Grund muss auch nicht geklärt werden, ob die {D} erteilte Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfalten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Europäischen Union erteilte Erlaubnisse keine Wirkung im Bundesgebiet und damit auch nicht in Niedersachsen. Es gibt keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der Europäischen Union (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 - und vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -, NVwZ 2005, 1336; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05/457 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131). Für eine gegenseitige Anerkennung fehlen nach wie vor Harmonisierungsrechtsakte. Sekundäres Gemeinschaftsrecht nach Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EGV ist bislang nicht ergangen. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr (vom 8. Juni 2000 - ABl. L 178 S. 6) und die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennungsmöglichkeiten von Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten (vom 16. Februar 1999, ABl. L 201 S. 77) nehmen die Regulierung des Glücksspielsektors vielmehr ausdrücklich vom jeweiligen Anwendungsbereich aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -, a.a.O., m.w.N.). Zwar war es ursprünglich das Bestreben der Europäischen Kommission, im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006) auch den Glücksspielbereich in den gemeinsamen Markt zu überführen und dabei auf das Herkunftsland-Prinzip abzustellen. Dem ist das Europäische Parlament jedoch nicht gefolgt. Der Bereich des Glücksspiels wurde ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Ebenso ist der Glücksspielbereich bei der Novellierung der Fernsehrichtlinie (2007/65/EG vom 11. Dezember 2007) ausgeklammert worden (vgl. auch die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 zum Vertragsverletzungsverfahren 2007/4866 - Mitteilung Bundesregierung zum Vertragsverletzungsverfahren - Rdnr. 22). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli , vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. - Placanica) setzt gerade voraus, dass ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Sportwettenerlaubnis nicht anerkennen muss.
Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt daher gerade nicht der bloße Hinweis auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, um aufgrund der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis in jedem Mitgliedstaat auf dem Sportwetten- oder sonstigen Glücksspielmarkt tätig sein zu dürfen. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) aus. Denn es hätte der Ausführungen zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols nicht bedurft, wenn die Zulassung eines Wettanbieters in einem anderen Mitgliedstaat von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre, weil das nationale Zulassungsrecht für Sportwetten durch das EU-Recht überspielt werden könnte.
An dieser Beurteilung ändert auch die Erwägung nichts, dass die Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in ihrer derzeitigen Ausgestaltung keinem privaten Wettunternehmen die Möglichkeit eröffnen, eine Zulassung zu erhalten, weil nach den in § 3 Abs. 1 NGlüSpG aufgestellten Anforderungen eine Konzession nur einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden darf. Dieser Gesichtspunkt betrifft nämlich allein die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das staatliche Wettmonopol mit Vorschriften des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist und ob ein Anspruch auf Zulassung besteht. Diese Frage ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Denn Streitgegenstand ist nicht ein von der Klägerin geltend gemachter Erlaubnisanspruch, sondern die Untersagung der Veranstaltung von Glücksspielen durch sowie der Vermittlung an ein Unternehmen, das die in Niedersachsen erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, sowie die Werbung hierfür. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde gegen eine ungenehmigte Tätigkeit sind bereits dann erfüllt, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorliegt, also schon dann, wenn lediglich gegen formelles Recht verstoßen wird. Es ist danach für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen das staatliche Wettmonopol rechtlich zulässig ist, und ob diese eingehalten werden.
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2008 ( 11 MC 71/08 ) die Auffassung vertritt, das bloße Fehlen einer Erlaubnis könne dann nicht zur Begründung einer Untersagungsverfügung herangezogen werden, wenn für den betreffenden Antragsteller gar nicht die Möglichkeit bestehe, eine derartige Erlaubnis zu erlangen und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wird die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit - wie hier - in rechtlich unbedenklicher Weise von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht, trägt der Gesetzgeber damit den dieser Tätigkeit potentiell innewohnenden Gefahren Rechnung. In einem Erlaubnisverfahren soll im Interesse der Gefahrenvermeidung bzw. -minimierung geprüft werden, ob der Antragsteller die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Verhalten bietet und ob die Tätigkeit auch ansonsten unbedenklich ist. Auf diese eine Vielzahl von Aspekten beinhaltende Prüfung kann nicht allein deshalb verzichtet werden, weil sich eine Erteilungsvoraussetzung als rechtswidrig erweist. Selbst wenn die Schaffung eines staatlichen Monopols verfassungs- und/oder europarechtswidrig sein sollte, hinge die Zulassung von nichtstaatlichen Wettveranstaltern und die Erlaubnis für das Vermitteln von Sportwetten an solche Veranstalter in rechtlich zweifelsfrei zulässiger Weise von zahlreichen weiteren Voraussetzungen ab (vgl. § 4 NGlüSpG). Warum die Prüfung dieser Voraussetzungen entbehrlich sein soll, weil sich eine Erteilungsvoraussetzung als rechtswidrig erweist, ist nicht nachvollziehbar. In solchen Fällen auf den Erlass von Untersagungsverfügungen zu verzichten, lässt sich mit einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vereinbaren. Es muss daher wie ansonsten allgemein anerkannt auch im Glücksspielbereich bei dem auch vom Oberverwaltungsgericht angeführten Grundsatz verbleiben, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gegen eine ungenehmigte Tätigkeit bereits dann erfüllt sind, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorliegt (ebenso VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 -, Rdnr. 15, juris).
Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass die Regelung eines staatlichen Sportwettenmonopols und der Umstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern ein Erwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG erforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes weiterhin nicht möglich ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind und auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen (ebenso: VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; VG Oldenburg, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 2 B 489/08 und vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, juris; zur Rechtslage in Bayern: VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 -, juris; zur Rechtslage in Hamburg: OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG 2008, 136; zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO - ZfWG 2008, 150; zur Rechtslage in Brandenburg: VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 - ZfWG 2008, 151; zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 -, 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, ZfWG 2008, 151; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, ZfWG 2008, 140; a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, juris; zur Rechtslage in Berlin: VG Berlin, Beschluss vom 02. April 2008 - VG 35 A 522.08 -; zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: VG Mainz, Beschluss vom 26. März 2008 - 6 L 48/08.MZ; zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: VG Arnsberg, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 L 12/08 -, ZfWG 2008, 149). Die gegen die Untersagungsverfügung gerichtete Klage bietet also auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man - anders als die Kammer - die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung von in Niedersachsen nicht genehmigten Glücksspielen, der Untersagung der nicht genehmigten Vermittlung an in Niedersachsen nicht zugelassene private Veranstalter sowie die Werbung hierfür von der Rechtmäßigkeit eines staatlichen Sportwettenmopols abhängig macht.
Die Schaffung und Ausgestaltung eines staatlichen Sportwettenmonopols in Niedersachsen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) die Einrichtung eines staatlichen Wettmonopols und den damit einhergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter im Hinblick auf die damit verfolgten legitimen Gemeinwohlziele wie die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, den Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter, den Schutz vor irreführender Werbung und die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität grundsätzlich für zulässig erklärt. Der Gesetzgeber habe angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen dürfen, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung der Spielsucht und problematischen Spielverhaltens ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmer (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnr. 118; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, a.a.O.). Der Ausschluss privater Wettunternehmen sei allerdings nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei, was im Rahmen des Sportwettenangebots Oddset zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnrn. 119 ff.). Gefordert sei eine aktive Suchtprävention, insbesondere durch angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung problematischen Spielverhaltens und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnr. 126). Die frühere Gesetzeslage habe sowohl eine Definition der maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen als auch die Ausgestaltung des tatsächlichen Wettangebots vermissen lassen, die allein den staatlichen Stellen oblegen hätten. Die bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Regelungen im Hinblick auf die Erfordernisse des Jugendschutzes, Werbemaßnahmen und Informationen zur Suchtprävention seien nicht ausreichend gewesen; die Begleitung des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zur Begrenzung der Wettleidenschaft sei nicht gewährleistet worden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnrn. 128 ff.). Dieses gesetzliche Regelungsdefizit habe sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung widergespiegelt. Die Veranstaltung der Sportwette Oddset habe erkennbar fiskalische Zwecke verfolgt. Vor allem sei der Vertrieb von Oddset nicht aktiv an einer Bekämpfung der Spielsucht und problematischen Spielverhaltens ausgerichtet worden. Es sei eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt worden sei, überall auffallend und präsent gewesen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnr. 136). Auch sei Oddset über ein breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen vertrieben worden, so dass Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens geworden seien. Zudem sei die Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der staatlichen Lotterieverwaltung bedenklich (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnrn. 138 f.). Schließlich habe im Rahmen des damaligen staatlichen Wettangebots die wichtige aktive Suchtprävention nicht stattgefunden, vielmehr hätten sich die zuständigen Stellen auf die Bereitstellung von Informationen zur Spielsucht beschränkt (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnrn. 140 f.).
Den vom Bundesverfassungsgericht hiermit formulierten Anforderungen an ein staatliches Sportwettenmonopol genügt die in Niedersachsen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz geschaffene rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.
In Bezug auf Sportwetten ergeben sich aus diesen beiden Regelungswerken folgende Anforderungen:
für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen ist generell eine Erlaubnis erforderlich (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 4 NGlüSpG);
das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). (Nur) Für Lotterien gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2008 mit einer Einsatzbegrenzung auf 1 000 Euro pro Monat (§ 25 Abs. 6 Nr. 3 GlüStV, § 27 Abs. 3 NGlüSpG);
die Zahl der Annahmestellen ist zu begrenzen (§ 10 Abs. 3 GlüStV, § 5 Abs. 5 NGlüSpG); § 24 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG enthält hierzu eine Verordnungsermächtigung;
es besteht ein Verbot, Annahmestellen in Spielhallen einzurichten (§ 5 Abs. 3 Nds. NGlüSpG);
die Vorgaben für Werbung sind restriktiv zu halten. Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten (§ 5 GlüStV);
die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben ein Sozialkonzept zu entwickeln und die Vorgaben in der "Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" (Anlage zum Staatsvertrag) zu berücksichtigen (§ 6 GlüStV). Nach der "Richtlinie" sollen die Veranstalter Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht erheben und hierüber der Glücksspielaufsicht alle zwei Jahre berichten, ihr Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens schulen, es den Spielern ermöglichen, ihre Gefährdung einzuschätzen und eine Telefonberatung mit bundesweit einheitlichen Telefonnummern einrichten;
über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken und das Verbot der Teilnahme Minderjähriger ist zu informieren; auf die Möglichkeit einer Beratung muss hingewiesen werden (§ 7 GlüStV);
Lose und Spielscheine müssen Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten (§ 7 GlüStV);
zum Schutz der Spieler ist ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten (§ 8 GlüStV);
bei der Festlegung des Glücksspielangebots sind die Länder von einem Fachbeirat, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt, zu beraten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV);
die Auswirkungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages sind unter Mitwirkung des Fachbeirates zu evaluieren; das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten, also Ende 2010, vorzulegen (§ 27 GlüStV);
die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher (§ 11 GlüStV);
die Glücksspielaufsicht ist von den Veranstaltern des Glücksspiels getrennt (§ 9 Abs. 6 GlüStV);
in der Erlaubnis für Sportwetten müssen "Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen" geregelt werden (§ 21 GlüStV);
Livewetten während des Sportereignisses sind verboten (§ 21 Abs. 2 GlüStV); Annahmeschluss für Sportwetten ist 5 Minuten vor Spielbeginn (§ 4 Abs. 2 NGlüSpG);
die Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell von der Veranstaltung des Sportereignisses zu trennen (§ 21 Abs. 2 GlüStV);
in Sporteinrichtungen dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden (§ 4 Abs. 2 NGlüSpG);
Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 2 GlüStV).
In tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsgegner zudem folgende Maßnahmen ergriffen:
es wurde für Oddset, Toto, Keno und Quicky eine Kundenkarte eingeführt, die dem Jugendschutz dienen und Spielersperren ermöglichen soll (5 Euro pro Karte, Gültigkeit 2 Jahre);
Toto-Lotto-Niedersachsen (TLN), der in Niedersachsen staatlich beauftragte Sportwettenanbieter, führt regelmäßig Testkäufe durch Minderjährige durch; wird ein Verstoß festgestellt, soll eine Abmahnung, bei einem weiteren Verstoß die Kündigung des Vertrages erfolgen;
bei den Oddset-Spieleinsätzen gibt es ein annahmestellenbezogenes Eskalationsmanagement. Im Rahmen dieses Systems erhält TLN seitens des Oddset-Kontrollsystems aus München automatisch Mitteilung, sobald die Oddset-Spieleinsätze in einer Annahmestelle einen Betrag von 3 000,-, 7 000,- oder 10 000,- Euro überschreiten. Wird die 10 000,- Euro-Grenze erreicht, erfolgt automatisch eine Sperrung durch das Oddset-Kontrollsystem. Dieses System dient neben einer Spielersperre auch der Aufdeckung unerlaubter Geldwäsche oder unerlaubten Spielens auf Kredit;
Bewerber für Annahmestellen werden einem umfangreichen Bewerbungsverfahren unterzogen, um die Zuverlässigkeit zu testen.
Diese rechtlichen Vorgaben und der tatsächliche Befund rechtfertigen die Einschätzung, dass die Ausgestaltung des staatlich monopolisierten Sportwettenangebots und dessen Vertrieb nunmehr in der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Weise an der Bekämpfung der Spielsucht und problematischen Spielverhaltens sowie der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind.
Die inhaltlichen Anforderungen speziell für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sind in § 21 GlüStV und § 4 Abs. 2 NGlüSpG geregelt. Danach können Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten. In der Erlaubnis für Sportwetten ist auch zu bestimmen, dass der Annahmeschluss für jede Wette spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen muss und in Sporteinrichtungen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden dürfen. Diese Vorgaben beinhalten in zureichendem Maße die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Regelung von "Art und Zuschnitt der Sportwetten". Die darüber hinaus gehende detaillierte Ausgestaltung der Sportwetten kann angesichts der zahlreichen inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben der Exekutive überlassen bleiben, um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 6 B 608/08 -; a.A: VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 - und vom 5. Mai 2008 - 35 A 108.08 - jeweils juris).
Da sich Werbe- und Vertriebsbeschränkungen mindernd auf die staatlichen Gewinne auswirken, kann nicht mehr davon die Rede sein, das staatliche Glücksspielmonopol diene in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung fiskalischen Interessen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.). Angesichts des dem Gesetzgeber bei Neuregelung der Materie eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnr. 118) kann nicht festgestellt werden, dass der niedersächsische Gesetzgeber unzureichende Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausrichtung des staatlichen Monopols am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten getroffen hätte.
Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass der niedersächsische Gesetzgeber auch in Bezug auf den Vertrieb der Sportwette Oddset einschließlich der Werbung für dieses Glücksspiel hinreichende Regelungen getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) beanstandet, die Vermarktung von Oddset erfolge durch eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt werde (Rdnr. 136). Zudem seien die Vertriebswege für Oddset über ein breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen, durch die Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens würden, und die Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internet nicht ausreichend auf Bekämpfung von Suchtgefahren angelegt. Im Hinblick auf diese Vorgaben hat der Gesetzgeber die Werbemöglichkeiten im Bereich von Sportwetten erheblich eingeschränkt. Werbung für erlaubtes Glücksspiel hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung über Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken. Auch ist die Möglichkeit der Verknüpfung von Werbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen dadurch unterbunden worden, dass § 21 Abs. 2 GlüStV speziell für Sportwetten die Trikot- und Bandenwerbung untersagt. Bereits in der Übergangszeit hat der Antragsgegner die Durchsetzung dieses Verbots durch Untersagungsverfügungen sichergestellt. Daneben ist das Verbot von Livewetten in § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV eingeführt worden. Soweit eine informative und aufklärende Werbung für Glücksspiele weiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption dem legitimen Ziel, die Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit muss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung wahrnehmbares Wettangebot auch bei staatlichem Monopol bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des illegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen. Soweit darauf verwiesen wird, es werde weiterhin im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel geworben, ist nicht ersichtlich, dass derartige Maßnahmen das Land Niedersachsen betreffen. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten, weil Werbung in diesen Medien durch ihre Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen beiträgt (Erläuterungen zum Staatsvertrag, Lt-Drs. 15/4090, S. 68). Einzelne Verstöße gegen dieses Verbot würden im Übrigen nicht zur Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Konzeption führen, sondern die in §§ 22 und 23 NGlüSpG geregelten Maßnahmen der Glücksspielaufsichtsbehörde auslösen. Darüber hinaus ist es für die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages ohne Belang, ob die gesetzlich geregelten Beschränkungen im Hinblick auf Werbemaßnahmen und Vertrieb von öffentlichen Glücksspielen von TLN gegenwärtig bereits ausnahmslos eingehalten werden. § 9 Abs. 1 GlüStV und §§ 22 f. NGlüSpG sehen eine Glücksspielaufsicht vor, die die Erfüllung der Ziele des Staatsvertrages überwacht und die erforderlichen Anordnungen erlässt. Soweit Werbemaßnahmen gegenwärtig noch einen Aufforderungs- bzw. Anreizcharakter beinhalten, sind diese von dem Beklagten zeitnah zu unterbinden. Ein die Verfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge mangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 - DStR 2008, 197 [BVerfG 10.01.2008 - 2 BvR 294/06]) lässt sich angesichts der effektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand in Niedersachsen nicht feststellen (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a.a.O.). Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte notwendige Aufsichtsmaßnahmen nicht ergreifen wird. Bereits in der Übergangszeit hat der Beklagte den Vertrieb von Sportwetten über das Internet durch sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen unterbunden und TV-, Rundfunk-, Printmedienwerbung, Werbung bei den Annahmestellen für Sportwetten sowie Werbung in Stadien, insbesondere Banden- und Trikotwerbung untersagt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen Aufsichtspflichten bei Durchsetzung der Vorgaben der gesetzlichen Neuregelung nicht nachkommen wird. Der Kammer ist vielmehr aus verschiedenen bei ihr anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren zwischen TLN und dem Beklagten bekannt, dass dieser die ihm zukommende Glücksspielaufsicht auch tatsächlich im Sinne der verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben sowie der neugeschaffenen gesetzlichen Regelungen wahrnimmt. Im Übrigen ist bereits anhand des aktuellen Internetauftritts von Oddset erkennbar, dass die Vorgaben an die Vermeidung anreizender Werbung offenkundig eingehalten werden. Die Startseite enthält ausschließlich Informationen über aktuell stattfindende Sportereignisse, zudem Hinweise auf die Kombi- und Top-Wette sowie auf allgemeine Informationen zu Oddset und zu den Spielplänen. Die Seite ist insgesamt unauffällig gestaltet. Sie enthält daneben aber einen auffällig ausgestalteten Link zu Informationen über Spielsuchtprävention.
Auch im Hinblick auf die Vertriebswege für Oddset ist durch die gesetzliche Neuregelung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begrenzung erfolgt (a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, a.a.O.). So ist den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen die Möglichkeit einer Wettteilnahme über das Internet durch ein umfassendes Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) Rechnung getragen worden. Die Möglichkeit, wie bei Lotterien, befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages das Veranstalten und Vermitteln im Internet zuzulassen, besteht für Sportwetten nicht (§ 25 Abs. 6 GlüStV, § 27 Abs. 3 NGlüSpG). Die weitere Maßgabe, das allerorts verfügbare Angebot von Sportwetten über ein breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen zu beschränken, ist durch die in § 10 Abs. 3 GlüStV i.V.m. § 5 Abs. 5 NGlüSpG getroffene Bestimmung, wonach die Anzahl der Annahmestellen zu begrenzen ist, hinreichend berücksichtigt worden (vgl. zur Rechtslage in Hamburg: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - a.a.O.).
Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 NGlüSpG auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glücksspiels ist (§ 5 Abs. 5 NGlüSpG). Diese gesetzliche Regelung, die nicht selbst ausdrücklich eine zahlenmäßige Begrenzung der Annahmestellen vorsieht, sondern dies einer nach § 24 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG zur erlassenden Verordnung vorbehält, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Durch Bezugnahme auf die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Begrenzung des Glücksspielangebots, wird klargestellt, dass die Anzahl der Annahmestellen insbesondere im Bereich der Sportwetten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu begrenzen ist. Andererseits ist ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Eine gesetzliche Festlegung der Anzahl der Annahmestellen verbietet sich angesichts des Erfordernisses, ein flexibles und auf die regionalen Verhältnisse zugeschnittenes Angebot zu schaffen, das kurzfristig den tatsächlichen Verhältnissen und Entwicklungen und insbesondere einer sich ändernden Nachfrage im Sportwettenbereich angepasst werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Festsetzung der Anzahl der Annahmestellen dem Verordnungsgeber überlassen hat, der gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG eine Festlegung der Anzahl und der Einzugsgebiete der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis der jeweiligen Annahmestelle vornehmen wird.
Die gesetzliche Regelung differenziert in zulässiger Weise nach dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial der Glücksspiele, einerseits Sportwetten (§ 21 Abs. 1 GlüStV) und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1a), § 22 Abs. 2 GlüStV), und andererseits Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (Dritter Abschnitt GlüStV). Zukünftig soll es damit Annahmestellen geben, die nur Lotto (Mittwochs- und Samstagslotto) anbieten, und solche, die darüber hinaus auch die gefährlicheren Glücksspiele Keno und Sportwetten im Angebot haben (vgl. Begründung zum Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts, LT-Drs. 15/4090, S. 47). Angesichts dieser Differenzierungen und der stetigen Neuentwicklung im Glücksspielbereich ist eine Regelung der Anzahl der Annahmestellen mit einer Festlegung des jeweils genehmigten Angebotsinhalts durch den Verordnungsgeber zulässig. Eine derartige Verordnung wird nach den Angaben des Antragsgegners gegenwärtig vorbereitet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -).
Auch im Hinblick auf die gegenwärtige Zahl der Annahmestellen begegnet das staatliche Sportwettenmonopol in Niedersachsen keinen Bedenken. Zwar ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 die Zahl der Annahmestellen in Niedersachsen nicht nennenswert verringert worden, obgleich das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 (1 BvR 973/05 - juris) die in seinem Urteil vom März 2006 zur Rechtslage in Bayern geäußerten Bedenken ausdrücklich auch auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragen hat. Tatsächlich gab es im März 2006 2 466 Annahmestellen, im April 2008 2 476 Annahmestellen und im Juli 2008 2 459 Annahmestellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei weitgehender Beibehaltung der bisherigen Zahl der Annahmestellen zumindest nicht mehr in allen Annahmestellen Sportwetten angeboten werden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Niedersachsen die Zahl der Annahmestellen seit 2000 rückläufig ist. So sollen im Jahre 2000 etwa 2 800 Annahmestellen vorhanden gewesen sein. Diese sind nach den Geschäftsberichten von TLN im Jahr 2002 auf 2 626, im Jahr 2003 auf 2 517, im Jahr 2005 auf 2 470 und im Jahr 2006 auf 2 466 gesunken. Zwar dürften den Reduzierungen ökonomische Überlegungen zugrunde gelegen haben. Als Tatsache bleibt jedoch festzuhalten, dass in Niedersachsen bereits seit Jahren die Zahl der Annahmestellen rückläufig ist. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.) nicht etwa eine pauschale Rückführung der Annahmestellen erforderlich, sondern eine an der Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes ausgerichtete Gestaltung der Vertriebswege (Rdnr. 153). Dass Sportwetten auch unter der gegenwärtigen Rechts- und Sachlage noch wie ein Gut des täglichen Lebens vermarktet werden, wie es das Bundesverfassungsgericht für die früheren Verhältnisse beanstandet hatte, kann ungeachtet der Dichte des Netzes von Annahmestellen nicht festgestellt werden. Insbesondere die oben dargestellten Spieler- und Jugendschutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes belegen, dass der Gesetzgeber zahlreiche Vorkehrungen getroffen hat, die einem kommerziell ausgerichteten Vertrieb entgegen wirken. Angesichts des zurzeit noch allgegenwärtigen Angebots illegaler Wettveranstalter im Internet und in Vermittlungsstellen bedarf angesichts des Kanalisierungsauftrags das staatliche Sportwetten-Spielangebot einer effektiven Vertriebsstruktur, um überhaupt wahrgenommen und genutzt zu werden.
Die Schaffung und Ausgestaltung eines staatlichen Sportwettenmonopols in Niedersachsen verstößt auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.
Zwar stellen nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 ff.; Art. 49 ff. EGV) dar (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - C-338/04 (Placanica) und vom 6. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli)). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass solche Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können. Als legitime Ziele hat er zum einen den Verbraucherschutz bzw. die Betrugsvorbeugung und zum anderen die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben, d.h. die Bekämpfung der Spielsucht, gesehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - (Zenatti) und vom 6. November 2003 - C 243/01 - (Gambelli)). Allerdings müssten die beschränkenden Regelungen die Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch beschränkt werden (EuGH, Urteil vom Urteil vom 6. November 2003 (Gambelli), Rdnr. 67). Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 - C-338/04 - (Placanica) bekräftigt und gleichzeitig bestätigt, dass zur Vorbeugung der Spielsucht eine Beschränkung der Zahl der Wettanbieter grundsätzlich zulässig ist, d.h. ein staatliches Wettmonopol eingerichtet werden kann. Der Europäische Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen kulturellen und sozialen Überlieferungen auf dem Gebiet des Glücksspielmarktes verfolgen dürfen, auch ein unterschiedliches Schutzniveau in den Mitgliedstaaten bestehen kann (EuGH, Urteile vom 6. November 2003, a.a.O.; Rdnr. 63 und vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 47).
Das Bundesverfassungsgericht hat unter Einbeziehung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O., Rdnr. 144) klargestellt, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts im Hinblick auf die Errichtung eines Staatsmonopols bei der Vermittlung von Sportwetten parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben verlaufen. Zwischen den Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht an ein auf dem Glücksspielsektor eingerichtetes Staatsmonopol stellt, und den Vorgaben des Verfassungsrechts bestehen somit im Ergebnis keine Unterschiede (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 B 447/06 -, NordÖR 2007, 317 [OVG Bremen 15.05.2007 - 1 B 447/06]; VG Oldenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - 12 B 256/08 ). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass die derzeitige Ausgestaltung des Wettmonopols in Niedersachsen mit Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zugleich den Anforderungen entspricht, die das europäische Recht an die Untersagung privater Wettanbieter und -vermittler stellt. Mit der Veranstaltung von Sportwetten ist ein erhebliches Suchtpotenzial verbunden. Dieses Suchtpotenzial beruht u.a. auf der verbreiteten Sportbegeisterung, der hohen Ereignisfrequenz mit schnellerem Kompensieren von Verlusterlebnissen und der Überschätzung der eigenen Prognosekompetenz; hinzu kommt, dass es sich bei Sportwetten um Spiele handelt, bei denen wegen des positiven Erlebnisses des "Rechtbehaltens" oder des negativen Eindrucks des "Verlierens" ein intensiver Bezug zu den bewetteten Veranstaltungen entstehen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, a.a.O., unter Hinweis auf Diegmann, ZRP 2007, 126 <127>) . Angesichts dieses Suchtpotenzials und des durch den Europäischen Gerichtshof dem nationalen Gesetzgeber zugebilligten weiten Gestaltungsspielraums ist die Einschätzung des Gesetzgebers, den Gefahren von Sportwettenveranstaltungen könne am besten durch Einrichtung eines staatlichen Monopols begegnet werden, das den nunmehr gesetzlich umfassend geregelten Begrenzungen unterliegt, nicht zu beanstanden.
Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit kann auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 (C - 42/02 - "Lindman") damit begründet werden, vor Erlass beschränkender Maßnahmen eines Mitgliedstaates müsse eine Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen durch das staatliche Wettmonopol den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde gelegt und Studien zur Suchtprävention im Glücksspielbereich und insbesondere zum Suchtpotenzial von Sportwetten herangezogen. Es hat ausgeführt, dass bereits aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstands angesichts des nicht unerheblichen Suchtpotenzials von Sportwetten der Gesetzgeber dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen nehmen dürfe (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 - a.a.O.). Auf die von dem Beklagten zitierten Studien von Hayer/Mayer (Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2003, S. 212 ff.) wird Bezug genommen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glückspielwesens diverse Untersuchungen zum Spielerverhalten und zur Suchtgefahr berücksichtigt (vgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 59 ff.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts das Fehlen hinreichender wissenschaftlicher Gutachten zur Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht deren Rechtswidrigkeit zur Folge hat. So führt das Gericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2008 ( 11 MC 71/08 ) aus:
"Zureichende Gutachten für den Zeitraum nach dem Urteil des BVerfG vom März 2006 liegen nicht vor. Die Anhörung von Suchtexperten zur Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrages kann ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten nicht ersetzen. Gleichwohl führt dieses Defizit im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Teilweise werden die Entscheidungen des EuGH zwar dahin interpretiert, dass bereits vor Erlass der gesetzlichen Maßnahme (GlüStV und NGlüSpG) entsprechende Gutachten vorliegen müssen. Selbst die Europäische Kommission vertritt aber nicht diese Auffassung. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 zu den Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart (die u.a. die Frage von fehlenden vorherigen Gutachten mit zum Gegenstand ihrer Vorlage gemacht haben) führt sie vielmehr aus (Rdnr. 44):
"... muss der nationale Gesetzgeber also nicht stets vor Schaffung ... einer einschränkenden Norm diese auf Übereinstimmung mit den Grundfreiheiten prüfen. Der bloße Mangel einer solchen Vorabprüfung führt nicht automatisch dazu, dass eine solche einschränkende Norm nicht gerechtfertigt werden könnte ... da Rechtsysteme dynamisch sind, kann nicht ausschlaggebend sein, inwieweit eine solche Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zeitlich stets vor dem Erlass der in Frage stehenden nationalen Vorschrift stattgefunden hat."
Danach können gesetzliche Regelungen auch durch zeitlich später erstellte Gutachten untermauert werden. Es dürfte daher ausreichend sein, dass in § 27 GlüStV eine Verpflichtung zur begleitenden Evaluierung der Auswirkungen des Staatsvertrages durch die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirates vorgeschrieben ist."
Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und im Rahmen des Notifizierungsverfahrens des Entwurfs des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen gegen die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vorgebracht hat.
Die Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 mit Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 und mit ergänzendem Schreiben vom 21. März 2007 die Auffassung vertreten, die deutschen Behörden betrieben keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.) festzustellen, dass diese Bewertungen der Kommission die in Niedersachsen in der Übergangszeit erfolgte tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend berücksichtigen. Die Kommission hat in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen die Entwicklung auf dem Glücksspielsektor in Deutschland im Zeitraum von 1999 bis etwa Februar 2006 in Bezug genommen. Auf diesen Zeitraum, der von einer expansiven Tätigkeit auf dem Sportwettensektor geprägt war, ist jedoch nach den nunmehr erfolgten tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr abzustellen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a.a.O.).
Soweit die Kommission in einer Stellungnahme zu dem notifizierten Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages in Deutschland vom 14. Mai 2007 die Auffassung vertritt, einzelne Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Verbot von Sportwetten im Internet, seien nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, kommt es darauf für die Frage der Rechtmäßigkeit eines staatlichen Monopols nicht an. Denn falls einzelne Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Niedersächsischen Glückspielgesetzes Regelungen enthalten, die über das erforderliche Maß hinausgehen hätte dies nicht zur Folge, dass die gesetzliche Einrichtung eines Sportwettenmonopols insgesamt in Frage gestellt werden müsste (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO).
Die Kammer vermag sich auch der von der EU-Kommission in den genannten Schreiben und in dem neuerlich betriebenen Vertragsverletzungsverfahren (2007/4866) sowie in Teilen der Rechtsprechung (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 L 12/08 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 B 4/08 -, a.a.O.) vertretenen Auffassung, zur Herstellung eines gemeinschaftskonformen Zustands müsse das gesamte Glücksspielangebot in einem Mitgliedstaat den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechend systematisch auf das Ziel der Vermeidung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet sein, nicht anzuschließen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 - a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, a.a.O.).
Eine derartige Anforderung wird in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols bei Sportwetten nicht ausdrücklich gestellt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/2008 - a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 - a.a.O.). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich vielmehr eindeutige Aussagen dahingehend, ob die dargelegten Grundsätze zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols auf den gesamten Glücksspielbereich eines Mitgliedstaates ausgedehnt werden müssten oder ob eine systematische Begrenzung bezogen auf den einzelnen Glücksspielsektor ausreicht, nicht entnehmen. Der Europäische Gerichtshof führt zum einen aus, die Einhaltung der Vorgaben sei gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung zu prüfen (Urteil vom 6. März 2007, Placanica, a.a.O., Rdnr. 49) und Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer müssten die Tätigkeiten "in diesem Bereich" kohärent und systematisch begrenzen (Rdnr. 53). Zum anderen stellt der Europäische Gerichtshof auf die "Tätigkeiten im Glücksspielsektor" ab (Rdnr. 42). Angesichts fehlender eindeutiger Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof ist umstritten, ob es für eine Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht darauf ankommt, ob der jeweilige Mitgliedstaat in allen Sektoren des Glücksspielmarkts das Ziel einer Begrenzung der Wetttätigkeit systematisch verfolgt, oder ob es ausreicht, wenn nur auf dem einzelnen Glücksspielsektor, hier dem Sportwettenmarkt, kohärente und systematische Regelungen zur Begrenzung der Wetttätigkeit vorliegen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht im Beschluss des OVG Münster vom 22. Februar 2008, a.a.O.).
Nach Auffassung der Kammer bedarf es keiner Entscheidung, ob der Bundesgesetzgeber die in seine Gesetzeskompetenz fallenden Glücksspielbereiche, nämlich das in den §§ 33c ff. der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV) vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) geregelte gewerbliche Spielrecht, insbesondere das Automatenspiel, und das Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (zuletzt geändert am 31. Oktober 2006, BGBl. I, S. 2407) derart geregelt hat, dass sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen. Unabhängig von der Frage, ob es ausreichend ist, wenn der Gesetzgeber die Forderungen des Europäischen Gerichtshofs nur bezogen auf einzelne Glücksspielsektoren erfüllt, kann nach Ansicht der Kammer jedenfalls das mögliche Fehlen einer systematischen, auf Begrenzung der Wettsucht ausgerichteten Regelung in solchen Bereichen, auf die sich die Gesetzgebungskompetenz des niedersächsischen Landesgesetzgebers nicht bezieht, der Schaffung eines landesgesetzlichen Wettmonopols nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 - a.a.O.).
Im Bereich des gewerblichen Spiels in Spielhallen und der Pferdewetten sind die Länder an einer Regelung durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung sowie im Rennwett- und Lotteriegesetz gehindert. Die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen umfasst nur die Spielhallenerlaubnis im Sinne von § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielrecht gemäß §§ 33c ff. GewO (vgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 63). Eine möglicherweise nicht hinreichende Regelung dieser Sektoren des Glücksspiels kann dem durch den niedersächsischen Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für Glücksspiele eingerichteten staatlichen Monopol aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht entgegengehalten werden. Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielwesens erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 387/06; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 24 Cs 07.1986 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 -, juris). Vielmehr steht dem Gesetzgeber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dies spricht gegen eine Verpflichtung des Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a.a.O.). Wenn der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 6. März 2007 (Placanica, a.a.O.) und 6. November 2003 (Gambelli, a.a.O.) eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter den dort genannten Umständen zulässt, muss dies vielmehr unter Berücksichtigung des föderalen Systems der Bundesrepublik auch für Bereiche gelten, die sich in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, hier des Landes Niedersachsen, befinden. Da die Länder auf die Gesetzgebung des Bundes, und damit insbesondere die diesem obliegende Regelung des gewerblichen Spiels, nur begrenzt Einfluss haben (vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 63), könnten gemeinschaftsrechtlich anerkannte und aus Gründen der Suchtprävention gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht nicht umgesetzt werden, sofern eine vollständige Harmonisierung zwischen Bund und Ländern nicht erreicht würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO - a.a.O.). Eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Sektoren des Glücksspiels kann daher auch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben allenfalls auf den Regelungsbereich des jeweiligen Gesetzgebers bezogen werden.
Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber den ihm verbliebenen Regelungsbereich der Glücksspiele einschließlich der Lotterien und Wetten sowie der Spielbanken durch die seit Jahresbeginn geltende Rechtslage in ausreichender Weise am Ziel der Begrenzung des Glücksspiels und der Eindämmung der Spielsucht ausgerichtet hat (a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, a.a.O.).
Dem steht nicht entgegen, dass für Spielbanken gemäß § 2 Satz 2 GlüStV nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags zur Anwendung kommen und diese somit einem staatlichen Monopol nicht unterliegen. Die für eine wirksame Suchtbekämpfung maßgeblichen Vorschriften sind auch auf Spielbanken anwendbar, insbesondere die Bestimmungen über Werbung (§ 5), Sozialkonzepte (§ 6), Aufklärung (§ 7) und Spielersperren (§ 8 und 20). Nähere Bestimmungen über die Spielbankenaufsicht und den Spielerschutz enthält das Niedersächsische Spielbankengesetz, das mit Änderung vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl.S. 756) den Bestimmungen des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes angepasst wurde. Angesichts der in Niedersachsen zugelassenen geringen Anzahl von lediglich 10 Spielbanken (vgl. Urteil der Kammer vom 20. August 2007 - 10 A 1224/07 -, juris) und der erheblichen Anforderungen, die das in §§ 2 und 3 Spielbankengesetz geregelte Zulassungsverfahren an die Erteilung der Spielbankzulassung stellt, liegt es auf der Hand, dass die Einrichtung eines staatlichen Monopols in diesen Bereich nicht in der Weise geboten ist, wie dies für Sportwetten gilt. Insbesondere die Vielzahl der Anbieter, die im Falle einer Freigabe der Sportwettenvermittlung auf den Markt drängen würden, hätte zur Folge, dass eine effektive Überwachung und Durchsetzung der mit dem neuen Glücksspielrecht getroffenen Bestimmungen erheblich erschwert würde. Gerade im Bereich der Sportwetten ist die Gefahr manipulativer und zum Wetten anreizender Maßnahmen durch Veranstalter bzw. Vermittler vor Beginn von Sportveranstaltungen besonders hoch, so dass angesichts der zu erwartenden Vielzahl von Veranstaltern bei Großsportereignissen eine wirksame Kontrolle kaum gewährleistet werden könnte. Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im Bereich der Sportwetten das staatliche Monopol nicht nur dem Schutz der Spieler, sondern auch dem Schutz der Sportveranstaltungen selbst vor manipulativer und unzulässiger Einflussnahme auf Ergebnisse von Sportveranstaltungen dient.
Eine fehlende Kohärenz der landesrechtlichen Regelungen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 20. August 2007 (10 A 1224/07 -, juris; Nichtzulassungsbeschluss des OVG Lüneburg vom 31. März 2008 - 11 LA 458/07 -, NdsRpfl 2008, 229) die Spielbanken Niedersachsen GmbH seit 2004 dem Grunde nach eine Genehmigung zum Veranstalten von Casino-Spielen im Internet besitzt. Denn wie sich aus der Mitteilung der Bundesregierung zum Vertragsverletzungsverfahren vom 20. Mai 2008 ergibt (ZfWG 2008, 173 <186>, Rdnr. 106), verhandelt das Land Niedersachsen gegenwärtig mit der Spielbanken Niedersachsen GmbH über den freiwilligen Verzicht auf diese Genehmigung. Sollten diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, will das zuständige Niedersächsische Finanzministerium die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet widerrufen.
Die Kohärenz der in Niedersachsen verfolgten Glücksspielpolitik kann schließlich auch nicht im Hinblick auf die nach dem Gewerberecht der DDR erteilten Lizenzen in Frage gestellt werden, da diese Lizenzen in Niedersachsen keine Gültigkeit besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 [BVerwG 21.06.2006 - BVerwG 6 C 19.06]; Urteil der Kammer vom 19. Juni 2006 - 10 A 2564/06) und damit durch sie das niedersächsische Konzept der staatlichen Monopolisierung des Sportwettenangebots nicht betroffen ist.
Aber selbst dann, wenn man - anders als nach Auffassung der Kammer geboten - unter Kohärenzgesichtspunkten das gesamte Glücksspielwesen - unter Einbeziehung der bundesrechtlich geregelten Sektoren - in den Blick nimmt, ist ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nicht feststellbar.
Angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Wettbetätigung bei Pferderennen und das gewerbliche Spiel Regelungen zur Begrenzung des Spiels und zur Eindämmung der Spielsucht getroffen wurden, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen (wie hier: VG Oldenburg, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 2 B 489/08 - und vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, a.a.O.; vgl. auch die Darstellung in der Mitteilung der Bundesregierung zum Vertragsverletzungsverfahren vom 20. Mai 2008, ZfWG 2008, 173 <184 f.>, Rdrn. 97 ff.). Im Hinblick auf die insbesondere das Glücksspiel in Spielhallen betreffenden Regelungen des Bundes ist ein ausreichendes Mindestmaß an Spielerschutz festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat insoweit mit Beschluss vom 22. Februar 2008 ( 13 B 1215/07, a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
"Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung kann der Senat nicht feststellen, dass das bundesrechtlich geregelte gewerbliche Spiel diesen Voraussetzungen offensichtlich nicht genügt. Das in der Spielverordnung (Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) geregelte gewerbliche Spielrecht wird ebenso wie die vom GlüStV erfassten Glücksspiele von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert. Beispielhaft benannt werden können insoweit Einsatz-, Verlust- und Gewinnbeschränkungen nach § 13 SpielV, das Verbot der Gewährung von Rabatten/Zugaben für Vielspieler oder das Jackpot-Verbot nach § 9 SpielV. Nach § 10 SpielV ist Kindern und Jugendlichen der Zugang zu öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen dem Spielbetrieb dienenden Räumen grundsätzlich nicht gestattet. Manipulationen etwa im Sinne einer Bevorzugung besonders "lukrativer Kunden" oder einer öffentlichkeitswirksamen Ausschüttung wird vorgebeugt, indem die Bauart eines Geldspielgerätes nach § 13 SpielV nur unter besonderen Anforderungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen werden darf.
Vgl. BT-Druckssache 16/5687, S. 1 zur Gewährleistung des Spielerschutzes bei Geldspielgeräten.
Die zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Spielverordnung lässt nicht zwangsläufig auf eine dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht entgegenstehende Lockerung des Glücksspiels schließen.
Vgl. kritisch das ergänzende Aufforderungsschreiben der EU-Kommission vom 21. März 2007 (Anm. 38), abgedruckt als Anlage 2c zu LT-Drucksache 14/4892.
Zwar wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei und die in Spielhallen zulässige Zahl durch die Neufassung von 10 auf 12 Geräte erhöht; zudem wurde die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Darüber hinaus erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 Euro pro Stunde. Allerdings wurden mit der Änderung der SpielV zugleich auch wichtige Forderungen der Länder zum Schutz der Spieler durchgesetzt. So wurde das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders problematischen Fun Games in § 6a SpielV aufgenommen,
vgl. zur Entwicklung der Fun Games, BR-Drucksache 655/05, S. 9, 17,
ferner in § 9 Abs. 2 SpielV das Verbot von Jackpotsystemen und sonstigen Gewinnschancen und Vergünstigungen. Mit § 6 Abs. 4 SpielV wurde überdies erstmals eine Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischen Spielverhalten vorgeschrieben. Weiterhin wurde die Verpflichtung begründet, einschlägiges Informationsmaterial über Risiken bei übermäßigem Spielen sichtbar auszulegen. Mit diesen Maßnahmen beabsichtigte der Gesetzgeber, die Maßnahmen zur Vorbeugung zum Schutz gefährdeter oder bereits erkrankter Spieler zu verstärken. Ferner sollte mit der Herabsetzung der Mindestlaufzeit der Spielgeräte von 12 auf 5 Sekunden dem Spielerschutz Rechnung getragen werden. Die kurze Spielzeit verhindere, so der Gesetzgeber, das von Spielsuchtgefährdeten oft praktizierte Bespielen von mehreren Geräten.
Vgl. BR-Drucksache 655/05, S. 10; vgl. aber kritisch Meyer, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Novellierung der Spielverordnung, S. 4, wonach die Spielfrequenz ein zentrales strukturelles Merkmal ist, das für ein hohes Sucht- und Gefahrenpotenzial von Glücksspielen verantwortlich ist.
Die drastische Herabsetzung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden hat letztlich auch keine entsprechende Erhöhung der Verlustmöglichkeiten zur Folge, da die Verluste pro Stunde durch § 13 Abs. 3 SpielV auf 80 Euro begrenzt werden.
Vgl. BR-Drucksache 655/05, S. 24.
Die Bundesregierung verweist ferner auf den ihrer Ansicht nach entscheidenden Unterschied zwischen der bundes- und landesrechtlichen Ausgestaltung des Spielrechts, der darin besteht, dass angesichts der geringeren Verlustmöglichkeiten im "kleinen Spiel" für dieses ein gewerberechtliches System gelte, das auch keinen spezifischen Spielabgaben unterworfen sei.
Vgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 5.; BR-Drucksache 655/05, S. 10, 25.
Dass die vom Bundesgesetzgeber getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums offensichtlich ungeeignet oder unzureichend sind, um dem in diesen Sektor erforderlichen Spielerschutz hinreichend Rechnung zu tragen, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Dabei ist wegen der fehlenden Monopolstruktur und des Fehlens eines damit verbundenen grundrechtlichen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Eingriffs nicht erforderlich, dass die in der SpielV getroffenen Anforderungen an den Spielerschutz den strengen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages in jeder Hinsicht entsprechen. Im Hinblick auf das den Geldspielautomaten zukommende erhebliche Suchtpotenzial dürfte aber gleichwohl eine intensive Beobachtung der Entwicklung erforderlich sein.
Vgl. BR-Drucksachen 655/05, S. 11, wonach vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der SpielV ein Bericht vorzulegen ist, der sich insbesondere zur Problematik des pathologischen Glücksspiels verhalten soll.
Den Kohärenzanforderungen genügt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zumal auch dieses Regelungen zur Eingrenzung von Suchtgefahren enthält. So sieht es etwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis in § 2 Abs. 2 Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen, die Wetten annehmen oder vermitteln dürfen, vor.
An einer Kohärenz fehlt es ferner nicht deswegen, weil Lotterien, anders als die gewerblichen Spiele mit hohem Suchtpotenzial, in den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen wurden. Der Gesetzgeber hat Lotterien dem staatlichen Monopol unterstellt, weil er davon ausgeht, dass diesen, je nach Ausgestaltung eine erhebliche Auswirkung auf den Spieltrieb zukommen kann.
Vgl. Erwiderung der Bundesregierung vom 12. Juni 2006 auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission vom 10. April 2006, Anlage 2b der LT-Drucksache 14/4849.
Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch der EuGH
vgl. Urteil vom 24. März 1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, S I-01039,
dargelegt hat, dass Lotterien angesichts der Höhe der Beträge, die durch sie eingenommen werden können, und der Höhe der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, vor allem wenn sie in größerem Rahmen veranstaltet werden, die Gefahr von Betrug und anderen Straftaten erhöhen. Außerdem verleiteten sie zu Ausgaben, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben könnten. Letztlich hat der Gesetzgeber einem möglichen geringeren Gefährdungspotenzial einzelner Lotterieveranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass er im Dritten Abschnitt des Glückspielstaatsvertrages besondere Regelungen für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial aufgenommen hat.
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung gegenwärtig (noch) keine Notwendigkeit sieht, die Regelungen für das gewerbliche Automatenspiel in der Spielverordnung sowie die entsprechenden Regelungen für Pferdewetten in Anpassung an die Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages zu ändern
vgl. BT-Drucksache 16/5166, S. 21, 16/5687, S. 6."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Ergänzend ist anzumerken, dass die Länder bei der Novelle der Spielverordnung wesentliche Forderungen zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit durchgesetzt haben, so das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders problematischen Fun Games, das Verbot von Jackpotsystemen und sonstigen Gewinnchancen und Vergünstigungen (vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 63). Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass bundesrechtliche Regelungen den Spielerschutz in unzulässiger Weise außer Betracht ließen.
Im Bereich der Pferdewetten ist die Nichteinbeziehung in das staatliche Wettmonopol gerechtfertigt, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser überschaubare Bereich (nur 0,5 % des Gesamtumsatzes im Glücksspielsektor entfallen auf Pferdewetten) besondere Gefahren mit sich bringt und deshalb besonders regelungsbedürftig wäre. Angesichts der geringeren Anbieter- und Teilnehmerzahlen ist es im Hinblick auf Rennwetten ausreichend, die privaten Veranstalter einer staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Pferdesportwetten werden zudem seit Jahrzehnten von privaten Veranstaltern angeboten, ohne dass es zu einer mit dem Bereich der Sportwetten vergleichbaren Dynamik gekommen wäre.
Darüber hinaus ist ein Einschreiten der Glücksspielaufsicht gegen die Klägerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG auch deshalb geboten, weil nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten sind. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses generellen - ohne Rücksicht auf den jeweiligen Veranstalter - geltenden Verbots hat die Kammer jedenfalls insoweit nicht, als es um die von der streitgegenständlichen Verfügung betroffenen Glücksspiele (Sportwetten, Casino, Poker und Games) geht. Hinsichtlich dieser Spiele mit hoher Ereignisfrequenz sind das Internetverbot und die hiermit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus den Gründen der Mitteilung der Bundesregierung zum Vertragsverletzungsverfahren vom 20. Mai 2008 (ZfWG 2008, 173 <177>, Rdnrn. 36 ff.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und damit nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aus den gleichen Gründen sind diese Maßnahmen auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (vgl. hierzu auch Adams/Fiedler, Zur Notwendigkeit des Verbots von Internetglücksspielen, ZfWG 2008, 232 sowie VG München, Beschluss vom 11. August 2008 - M 16 S 08.3171 - ZfWG 2008, 303 -; VG Regensburg, Beschluss vom 31. Juli 2008 - RO 5 S 08.1158 - ZfWG 2008, 303).
Der Klägerin ist es auch tatsächlich möglich, der angefochtenen Verfügung nachzukommen, so dass auch unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen.
Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass es tatsächlich möglich ist, den Internetzugang zu ihrem Glücksspielangebot für niedersächsische Nutzer dadurch zu sperren, dass bundesweit der Zugang zu den beiden in der Untersagungsverfügung genannten Webseiten verhindert wird, sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen die vom Beklagten zu wahrende Verbandskompetenz. Da eine solche bundesweite Sperrung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, stellt sich die Frage, ob hierin ein Verstoß gegen die Verbandskompetenz des Beklagten läge, jedoch nicht. Von rechtlicher Relevanz ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob eine solche umfassende Sperrung, sollte sie die einzige Möglichkeit sein, der Verfügung nachzukommen, noch verhältnismäßig und zumutbar wäre. Diese Frage ist aber ohne weiteres zu bejahen, da die {H} in keinem Bundesland über die erforderliche Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verfügt und die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele sowie die entsprechende Vermittlung - wie oben dargelegt - auf Grund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bundesweit verboten sind. Die Klägerin kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, dass es ihr unzumutbar sei, eine auch anderswo unerlaubte Handlung nicht vornehmen zu können.
Hinzu kommt auch hier, dass selbst bei Vorliegen einer zum Veranstalten und Vermitteln berechtigenden Erlaubnis die Veranstaltung, Vermittlung und Werbung im Internet verboten wäre (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV). Wäre mit der Sperrung niedersächsischer Internetzugänge notwendigerweise eine bundesweite Sperrung verbunden, würde dies der bundesweit geltenden Rechtslage entsprechen und könnte schon deshalb keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen. Damit erweisen sich die von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Beweisanträge gemachten Fragen als für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant, so dass die Beweisanträge abzulehnen waren.
Neben der bundesweiten Sperrung der von der Untersagungsverfügung betroffenen Webseiten hat die Klägerin auch die Möglichkeit, der Verfügung in einer nur niedersächsische Internetzugänge erfassenden Weise nachzukommen. Ob dies dadurch erfolgen kann, dass Nutzer und Geräte im Internet anhand ihrer IP-Adressen geographisch lokalisiert werden (vgl. hierzu Hoeren, Geolokalisation und Glücksspielrecht, Gutachten für Westlotto GmbH vom 24. April 2008 sowie ders., Geolokalisation und Glücksspielrecht, ZfWG 2008, 229), bedarf keiner Klärung. Denn in jedem Fall ist eine den Anforderungen der angefochtenen Verfügung genügende Lokalisation mit Hilfe einer Mobilfunkortung möglich (vgl. Gruhn/Striemer/Turzinski, Technische Aspekte des Glücksspiels im Internet, ZfWG 2008, 89). Eine Mobilfunkortung ermöglicht eine sehr genaue Standortlokalisierung des Nutzers des Mobilfunkgerätes, so dass sich dessen Aufenthaltsort ohne weiteres ermitteln lässt. Um auf diese Weise in Niedersachsen aufhältige Internetnutzer von der Nutzung ihres Internetangebots auszuschließen, müsste die Klägerin nach vorheriger Einwilligung des Mobilfunknutzers dessen Aufenthaltsort unter Einschaltung des Mobilfunknetzbetreibers orten und den Zugang zum Internetangebot von einem Aufenthalt außerhalb Niedersachsens abhängig machen. Durch die Vergabe einer PIN, die per SMS von der Klägerin an den Nutzer gesandt und von diesem in den Rechner eingegeben werden muss, wird jedenfalls für den Regelfall sichergestellt, dass sich Rechner und Mobilfunkgerät an einem Ort befinden. Möglichkeiten der Umgehung einer zuverlässigen Rechnerlokalisierung - etwa durch Einschaltung eines an einem anderen Ort außerhalb Niedersachsens befindlichen Mobilfunknutzers, der seinen Standort lokalisieren lässt und die ihm übermittelte PIN an den sich in Niedersachsen aufhaltenden Rechnernutzer weiterleitet, können bei der Frage der grundsätzlichen Eignung dieses Lokalisierungssystems außer Betracht bleiben.
Auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 2, §§ 70, 67 Nds. SOG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50 000,00 Euro schöpft zwar den durch § 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG vorgegebenen Rahmen voll aus, was aber aus den vom Beklagten in der Verfügung vom 21. Juni 2007 dargestellten Gründen insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Verfügung zulässig ist.
Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet untersagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich in Anlehnung an II. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1225) an dem aus der untersagten Tätigkeit fließenden Jahresgewinn. Da die Klägerin insoweit keine Angaben gemacht hat, ist die Kammer auf eine Schätzung angewiesen. Im Hinblick auf die lediglich unsubstantiierten Einwendungen gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 10 000 000,00 Euro geht die Kammer davon aus, dass mit diesem Wert die Bedeutung der Sache für die Klägerin jedenfalls nicht zu hoch bewertet wird.