Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.01.2011, Az.: L 8 SO 85/08

Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus im Rahmen der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.01.2011
Aktenzeichen
L 8 SO 85/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 23660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0127.L8SO85.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 14.03.2008 - AZ: S 53 SO 416/07

Redaktioneller Leitsatz

Der Begriff der "Einrichtung" im Sinne von § 93 Abs. 1, 2 BSHG geht über den Einrichtungsbegriff der §§ 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG sowie § 97 Abs. 4 SGB XII hinaus und erfasst auch Institutionen im ambulanten Bereich wie beispielsweise Frauenhäuser. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 4/5 und die Klägerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 19.774,73 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr durch den Aufenthalt der Hilfeempfängerin E. sowie deren beiden minderjährigen Kinder F. und G. vom 9. Juni bis 20. September 2004 in einem Frauenhaus entstandenen Kosten gemäß § 107 Abs 1 BSHG zu erstatten.

2

Frau E. (geboren am 10. November 1982) sowie ihre beiden Kinder F. (geboren 20. März 2002) und G. (geboren 2. Februar 2004) lebten bis zum 9. Juni 2004 im Bereich der Beklagten in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Lebensgefährten der Frau E., Herrn H. I., der auch der leibliche Vater von G. ist. Um Schutz vor ihrem Lebensgefährten zu finden, begab sie sich mit den beiden Kindern am 8. Juni 2004 zunächst in ein Frauenschutzhaus in Hamburg. Am 9. Juni 2004 wurde sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern in das Frauen- und Kinderschutzhaus in Hannover aufgenommen. Ausweislich des Berichtes dieses Schutzhauses war es in der Wohnung in Hamburg immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Das Kind F. sei von dem Lebensgefährten der Klägerin immer wieder bedroht, beschimpft und misshandelt worden. Frau E. sei daraufhin in das Frauenschutzhaus in Hamburg geflüchtet, habe sich dort aber nicht mehr sicher gefühlt.

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Die für die Beklagte handelnde Landeshauptstadt Hannover gewährte Frau E. im Zeitraum vom 9. bis 28. Juni 2004 Leistungen nach dem BSHG in Höhe von insgesamt 3.678,50 EUR (Tagessätze für die Betreuung im Frauenschutzhaus in Höhe von 51,00 EUR täglich x 19 Tage x 3 Personen = 2.907,00 EUR; Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 414,54 EUR; Beihilfen: 357,00 EUR). Vom 28. Juni bis 20. September 2004 wohnten Frau E. und ihre beiden Kinder im Frauenhaus der J. in Laatzen. Die ebenfalls für die Klägerin handelnde Stadt Laatzen erbrachte hierfür Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 12.417,73 EUR (Regelsatzleistungen: 1.706,22 EUR; Einmalige Leistungen: 130,00 EUR; Tagessatz des Frauenhauses von 47,46 EUR x 84 Tage mal 3 Personen = 11.959,92 EUR). Die Stadt Laatzen forderte die Beklagte letztmalig unter dem 23. Mai 2006 erfolglos auf, die ihr und der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum vom 9. bis 28. Juni 2004 durch den Aufenthalt der Frau E. und ihrer beiden Kinder in den beiden Frauenhäusern (nach Abzug von insgesamt 1.434,48 EUR im Wesentlichen für Erstattungen) insgesamt verbleibende Kosten in Höhe von 16.096,23 EUR gemäß § 107 BSHG zu erstatten.

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Die Klägerin hat am 17. September 2007 bei dem Sozialgericht Hannover (SG) Klage erhoben, mit der sie begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihr für Frau E. und ihre beiden Kinder aufgewendete Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 19.774,73 EUR (3.678,50 EUR für die Zeit vom 9. bis 28. Juni 2004 und weitere 16.096,23 EUR für die Zeit vom 28. Juni bis 20. September 2004) gemäß § 107 BSHG zu erstatten. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es sei mit dem Grundsatz der Interessenwahrung (§ 111 Abs 1 BSHG) vereinbar, dass sie die Kosten für den Aufenthalt im Frauen- und Kinderschutzhaus und im J. -Frauenhaus in Höhe der mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Tagessätze übernommen habe. Diese Hilfeleistung, die über die Gestellung einer Unterkunft hinaus gehe und auch Betreuungs- sowie Beratungsleistungen beinhalte, sei zu Recht erfolgt. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu den Kosten in Frauenhäusern umfasse die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten für die erforderlichen persönlichen Hilfen für Frauen und ihre Kinder. Sie die Klägerin habe als Trägerin der Sozialhilfe mit den Trägern der Frauenhäuser Leistungs- und Entgeltvereinbarungen über die Tagessätze gemäß § 93 Abs 2 BSHG geschlossen. Nach § 4 BSHG entscheide sie über Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beklagte hat ihre Erstattungspflicht weiterhin bestritten. Soweit die Klägerin über die gewährten Regelsätze und Beihilfen hinausgehende Leistungen erbracht habe, habe dies nicht mit dem BSHG in Einklang gestanden. Beratungs- und Betreuungskosten, wie die Klägerin sie zur Erstattung fordere, könnten lediglich für Personenkreise gemäß § 39 und § 72 BSHG gewährt werden und zwar nur dann, wenn vorher geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Hilfen erfüllt seien. Es müsse anhand eines anspruchsbegründenden Berichtes nachgewiesen werden, dass Frau E. und ihre Kinder zum Personenkreis gemäß § 72 BSHG gehörten und welche Maßnahmen in Bezug auf Beratung und Unterstützung tatsächlich und in welchem Umfang erforderlich gewesen seien. Für die Kinder scheide eine Hilfe nach § 72 BSHG schon deshalb aus, weil für sie Leistungen der Jugendhilfe vorrangig gewesen seien. Auch nach Vorlage der Vereinbarungen mit den Frauenhäusern sei deutlich geworden, dass die Klägerin ohne weitere Prüfung des tatsächlichen Bedarfs geleistet habe. Auch Frauen, die in ein Frauenhaus aufgenommen würden, gehörten nicht generell zum Personenkreis des § 72 BSHG. Zum Nachweis des erforderlichen Hilfe-, Betreuungs- und Beratungsbedarfs sei ein Aufnahmebereicht mit dem erforderlichen Betreuungsbedarf und den beabsichtigten Hilfestellungen erforderlich. Daran fehle es hier.

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Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 14. März 2008 verpflichtet, der Klägerin für aufgewendete Sozialhilfe für Frau E. und ihre Kinder einen Betrag in Höhe von 19.774,73 EUR zu erstatten. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erstattungsvoraussetzungen des § 107 Abs 1 BSHG lägen vor. Die von der Klägerin gewährte Hilfe durch Übernahme der Betreuungskosten im Frauenhaus sei rechtmäßig. Nach einer Entscheidung des VGH Kassel vom 2. September 2003 5 E 2391/09 entscheide grundsätzlich derörtlich zuständige Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Hilfe am Zuzugsort erforderlich sei. Es seien die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung geltenden Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe maßgeblich, wozu hier auch die zwischen der Klägerin und den Trägern der Frauenhäuser vereinbarten Tagessätze zählten.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. April 2008 zugestellte Urteil am 14. Mai 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und sieht sich in ihrer Auffassung durch den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 12 A 2974/06 bestätigt. Danach sei die sozialhilferechtliche Erstattung pauschalierter Betreuungskosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus auf Grund eines Verstoßes gegen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (Bedarfsdeckungsgrundsatz, Individualisierungsgrundsatz) unzulässig. Ein Frauenhaus sei keine Einrichtung nach § 97 Abs 4 BSHG, in der der gesamte Bedarf der Bewohner bestehend aus Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung und Beratung durch einen einheitlichen Kostensatz abgedeckt wäre. Vielmehr sei ein Frauenhaus eine Unterkunft für einen besonderen Personenkreis. Folgerichtig habe die Klägerin auch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch tageweise Gewährung der für die entsprechende Altersgruppe vorgesehenen unterschiedlichen Regelsätze bewilligt. Insoweit sowie in Höhe des Kostenanteils für die Unterkunft der allerdings bisher nicht beziffert worden sei sei der Bedarf unstreitig. Hingegen sei im Einzelfall zu prüfen, ob über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus persönliche Hilfe in Form psychosozialer Betreuung und Beratung für die Leistungsberechtigten erforderlich gewesen sei. Dieser Betreuungsbedarf liege nicht automatisch vor, wenn eine Frau in ein Frauenhaus aufgenommen werde. Die Klägerin habe bisher weder geprüft noch dargelegt, dass ein Bedarf für die in den Vereinbarungen mit den Trägern der Frauenhäuser beschriebenen psychosozialen Beratungen und Hilfen vorgelegen habe. Fehlende Bedarfsprüfung sei insbesondere bei den beiden Kindern augenfällig, für die ja offensichtlich ein Beratungsbedarf ausgeschlossen gewesen sei. Die Hilfegewährung auf Grund der Auffangvorschrift des § 27 Abs 2 BSHG könne erst recht nicht die Zahlung von Tagessätzen eines Frauenhauses rechtfertigen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie hält die der Frau E. und ihren Kindern erbrachten Sozialhilfeleistungen nach wie vor für rechtmäßig und ihr Erstattungsverlangen mithin für begründet. In Frauenhäusern würden Frauen und Kinder, die sich in akuten Notsituationen auf Grund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen in ihrer Familie oder durch Dritte befänden, Unterkunft, Beratung und Betreuung geboten. Die Gestaltung der Modalitäten dieser Hilfen müssten dem zuständigen Träger der Sozialhilfe überlassen bleiben, um den unterschiedlichen Erfordernissen nach der verschiedenartigen Situation und Struktur eines Frauenhauses Rechnung zu tragen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23. Oktober 2008 und 17. Januar 2011 verwiesen.

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Der Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Individualisierungsgrundsatz seien nicht verletzt. In den maßgeblichen Vereinbarungen gemäß § 93 Abs 2 BSGH mit den Frauenhäusern seinen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte und die Finanzierung über Tagessätze festgelegt. Aufgrund der Aufgaben und des Ziels der Frauenhäuser seien deren Träger verpflichtet, ein Mindestangebot "Rund-um-die-Uhr" an Betreuung bereit zu stellen. Eine individuelle Ermittlung des Grundbetreuungsbedarfs erübrige sich, weil durch eine Aufnahme regelmäßig ein vergleichbarer Betreuungs- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werde. Innerhalb des Mindestangebots wäre daher eine individuelle Ermittlung realitätsfern und unverhältnismäßig verwaltungsaufwändig sowie die Aufgaben- und Zielerreichung abträglich. Über weitere zusätzliche Leistungen, die diesen durch die Tagessätze abgedeckten Grundbetreuungsbedarf der aufgenommenen überstiegen, seien im Einzelfall nachweisbar. Hier sei als Mittel der Bedarfsdeckung nur die Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus in Betracht gekommen. Die Hilfe sei zur Behebung der Notlage erforderlich und insofern auch Einzelfall bezogen gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Streitgegenständlich ist noch ein Erstattungsbetrag in Höhe von 16.096,23 EUR. Soweit die Klage über diesen Betrag hinausging, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit in Höhe eines der Klägerin (doppelt) zugesprochenen Erstattungsbetrages von 3.867,50 EUR ist das Urteil des SG wirkungslos geworden und das Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt.

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In Höhe der noch streitigen 16.096,23 EUR hat das SG die Beklagte zu Recht zur Erstattung an die Klägerin verurteilt.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 107 Abs 1 BSHG einen Anspruch auf Erstattung der Frau E. und ihren beiden Kindern während ihres Aufenthaltes im Frauen- und Kinderschutzhaus in Hannover bzw im Frauenhaus in Laatzen im Zeitraum vom 9. Juni bis 20. September 2004 geleisteten Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 16.096,23 EUR.

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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 107 Abs 1 BSGH erfüllt sind.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Erstattungsanspruch der Klägerin in der vorgenannten Höhe auch nicht die Vorschrift des § 111 Abs 1 BSHG entgegen. Danach waren die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entsprach (§ 111 Abs 1 Satz 1 BSHG). Dabei galten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestanden (§ 111 Abs 1 Satz 2 BSHG). Die Hilfe entspracht dem Gesetz, wenn sich die Maßnahmen des Hilfe gewährenden Trägers im Rahmen des geltenden Rechts hielten, d. h. wenn sie rechtmäßig gewährt wurden, und wenn weiterhin die Interessen des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers gewahrt blieben (sogenannter Interessenwahrungsgrundsatz). Der Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten.

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Die hier von der Klägerin den Hilfeempfängern E. geleistete Hilfe hat dem BSHG entsprochen und auch die Interessen der Beklagten hinreichend gewahrt. Soweit den Hilfeempfängern Regelsatzleistungen und Beihilfen gewährt wurden, beruhten die Leistungen auf §§ 11, 12, 21, 22 BSHG. Insoweit wird die Rechtmäßigkeit der gewährten Leistungen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

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Die Übernahme der Kosten des Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Frauen- und Kinderschutzhaus in Hannover sowie im Frauenhaus der J. in Laatzen in Höhe der mit den Trägern dieser Einrichtungen von der Klägerin vereinbarten Tagessätze ist auf der Grundlage von § 72 iVm § 93 Abs 2 BSHG zu Recht erfolgt.

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Nach § 72 Abs 1 Satz 1 BSHG war Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden waren, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig waren. Die Hilfe umfasste gemäß § 72 Abs 2 BSHG alle Maßnahmen, die notwendig waren, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG (vom 24. Januar 2001, BGBl I S. 179) lebten Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden waren, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erforderte. Nach § 1 Abs 2 der Verordnung bestanden besondere Lebensverhältnisse unter anderem bei fehlender oder nichtausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder vergleichbaren nachteiligen Umständen. Sozialen Schwierigkeiten lagen nach§ 1 Abs 3 der Verordnung vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt war, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehung oder mit Straffälligkeit. Es mussten für die Hilfesuchenden soziale Schwierigkeiten gravierender Natur, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinaus gingen, bestehen (Schäfer in Fichtner - Hrsg.-, BSHG, 2. Aufl 2003, § 72 Rdnr 17 mwN).

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Die Hilfebedürftige, Frau E., erfüllte auch nach Auffassung der Beklagten die vorgenannten Voraussetzungen der Hilfe nach § 72 BSHG. Sie befand sich mit ihren damals erst vier Monate bzw 2 Jahre alten Kindern in besonderen Lebensverhältnissen, die für sie mit nicht aus eigenen Kräften überwindbaren massiven sozialen Schwierigkeiten verbunden waren. Sie war mittellos mit den beiden Kindern vor ihrem gegen sie und ihre zweijährige Tochter F. gewalttätig gewesenen Lebensgefährten, mit dem sie in Hamburg eine gemeinsame Wohnung bewohnt hatte, aus gewaltgeprägten Lebensverhältnissen schutzsuchend geflohen. Ihr Lebensgefährte hatte insbesondere auch die nicht von ihm stammende Tochter F. der Frau E. immer wieder beschimpft, bedroht und misshandelt. Selbst im Frauenhaus Hamburg, in das Frau E. am 8. Juni 2004 mit den Kindern geflüchtet war, fühlte sie sich nicht hinreichend sicher. Die aus den Akten ersichtlichen Umstände rechtfertigen auch die Einschätzung, dass diese besonderen Lebensverhältnisse bei Frau E. mit gravierenden und deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehenden sozialen Schwierigkeiten verbunden war. Frau E. wurde am 10. November 1982 als Tochter des vermutlich türkischen Staatsangehörigen K. und einer deutschen Mutter mit dem Nachnamen L. dem Mädchennamen der Frau E. in Hamburg geboren. Sie besuchte die Förderschule und schloss diese nach der 9. Klasse ab. Am 18. Juli 2000 wurde der Sohn M. geboren. Frau E. war damals erst 17 Jahre alt. N. wurde in Hamburg von Pflegeeltern aufgenommen. Frau E. seinerzeit noch L. lebte zunächst weiter in Hamburg und bezog dort Soziahilfe. Wohl im Herbst 2001 zog sie nach Magdeburg um. Dort schloss sie am 3. Dezember 2001 mit dem türkischen Staatsangehörigen O. die Ehe. Während der Ehe wurde im März 2002 die Tochter F. geboren. Auch in P. bezog die Familie Sozialhilfe. Im März 2003 zog Frau E. mit ihrer Tochter F. nach Hamburg zurück und lebte dort zunächst wieder bei ihrem Vater (und ihrer Stiefmutter). Mit Schriftsatz vom 24. März 2003 beantragte die von Frau E. bevollmächtigte Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Hamburg - Altona, die am 3. Dezember 2001 geschlossene Ehe zu scheiden. In diesem Schriftsatz ist unter anderem ausgeführt, der Ehemann habe Frau E. mehrfach geschlagen. Er habe ihr Ohrfeigen gegeben und sie mit der Faust geschlagen. Sie habe dadurch blaue Flecken erlitten. Diesbezüglich liege eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg vor. Außerdem habe der Ehemann den Kinderwagen mit dem Kind auf die Straße gestoßen. Des Weiteren habe er ihr Geld vorenthalten, sodass sie nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, selbständig etwas zu essen und für sich und das Kind einzukaufen. Ihr Ehemann könne nicht der leibliche Vater ihres Kindes F. sein. Als sie erst zwei Wochen mit ihm zusammen gewesen sei, habe sich herausgestellt, dass sie bereits in der 5. Woche schwanger war. Wohl im Sommer 2003 ist Frau E. in Hamburg mit ihrem neuen Lebensgefährten Q. in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Am 2. Februar 2004 wurde dann in Hamburg ihr gemeinsames Kind G. geboren.

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Diese Umstände machen deutlichen, dass bei Frau E. massive soziale Schwierigkeiten bestanden, die ihre Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft deutlich beeinträchtigten. Sie hatte mit 19 Jahren ihr drittes Kind vom dritten Mann zur Welt gebracht und war sowohl von ihrem Ehemann als auch von dem nachfolgenden Lebensgefährten psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie war durch das gewalttätige Verhalten ihres Lebensgefährten als Mutter eines Babys und einer zweijährigen Tochter, die ebenfalls den Übergriffen ihres Lebensgefährten ausgesetzt war, deutlich höheren Belastungen ausgesetzt, als sie normalerweise mit einer Trennung einhergehen. Dies war auch nicht lediglich Ausdruck eines Beziehungsproblems, sondern offenbarte gravierende soziale Schwierigkeiten der Frau E., die im Kern in ihrer Unfähigkeit bestanden, eine gleichberechtigte, gewaltfreie sowie ihren Kindern Schutz- und Fürsorge bietende Partnerbeziehung einzugehen und gegebenenfalls auch (rechtzeitig) zu beenden. Durch diese Unfähigkeit war ihr Leben in der Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt. Sie brauchte dringend Schutz, Ruhe und Abstand, um diese sozialen Schwierigkeiten für sich bearbeiten und eine neue Lebensperspektive aufbauen zu können. Dass die Probleme massiv waren, wird auch durch den überdurchschnittlich langen Aufenthalt in der Frau E. in einem Frauenhaus vom 9. bis zum Juni 20. September 2004 sowie ihr anschließendes - von der Beklagten aus Jugendhilfemitteln finanzierten - betreutes Wohnen deutlich. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass Frau E. und ihre beiden Kinder neben der Unterkunft in den Frauenhäusern auch intensiver Betreuung (Einzelgespräche mit Fachpersonal zur Klärung der persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Situation; Gruppengespräche mit Betroffenen unter Beteiligung von Fachpersonal; spezielle Kinderbetreuung) und Beratung (nur Frau E.: insbesondere Erziehungs- und Lebensberatung) sowie weiterer Unterstützung bedurften. Aus eigener Kraft war sie offensichtlich nicht in der Lage, ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

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Gegenüber den Leistungen nach § 72 SGB XII gab es keine gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung iVm § 72 Abs 2 Satz 2 BSHG vorrangigen Leistungen nach dem SGB VIII. Als vorrangig in Betracht kamen lediglich Leistungen gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung. Danach sollten Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hatten, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedurften. Diese Leistungen deckten den in den Frauenhäusern befriedigten Hilfebedarf der Frau E. nicht ab. Der Schwerpunkt dieser Leistungen bestand in dem notwendigen Schutz der Frau E. und ihrer Kinder vor dem gewalttätigen Lebensgefährten der Frau E. sowie in der Hilfe bei der Bewältigung der oben näher beschriebenen sozialen Schwierigkeiten, und nicht in der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Eine Konkurrenz zwischen Leistungen nach dem SGB XII und nach dem SGB VIII lag somit nicht vor, sodass die Kollisionsnorm des § 10 Abs 2 SGB VIII nicht zur Anwendung kam (vgl Struck in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl 2006, § 19 Rdnr 17 mwN).

26

Die von der Klägerin mit den Trägern der Frauenhäuser gemäß § 93 Abs 2 SGB XII für das Jahr 2004 geschlossenen Vereinbarungen vom 20. bzw 10. November 2003, in denen (namentlich den Entgeltvereinbarungen) für die von den Frauenhäusern (nach den Leistungsvereinbarungen) erbrachten Leistungen für jede aufgenommene Person ein tägliches Entgelt (Tagessatz) von 51,00 EUR bzw 47,46 EUR vereinbart wurde, waren rechtmäßig und für die Vertragsparteien verbindlich. Insbesondere stand dem Abschluss dieser Vereinbarungen nicht entgegen, dass es sich bei den Frauenhäusern nicht um stationäre oder teilstationäre Einrichtung handelte. Denn der Begriff der "Einrichtung" im Sinne von § 93 Abs 1, 2 BSHG ging über den Einrichtungsbegriff der §§ 100 Abs 1 Nr 1 und 5 sowie § 97 Abs 4 SGB XII hinaus. Es waren auch Institutionen im ambulanten Bereich wie hier die Frauenhäuser erfasst (vgl. Fichtner in Fichtner -Hrsg. -, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 93 Rdnr 12, 20; speziell zu Frauenhäusern: Bräutigam in Fichtner - Hrsg. -, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 97 Rdnr 43 Ziff 4).

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Die Übernahme der nach diesen Vereinbarungen für die von den Frauenhäusern der Frau E. und ihren Kindern erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung in Höhe eines Tagessatzes von 51,00 EUR bzw 47,46 EUR war nicht wie die Beklagte meint wegen Verstoßes gegen den Bedarfsdeckungs- oder Individualisierungsgrundsatz rechtswidrig.

28

Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass der sozialhilferechtliche Bedarf (vollständig) befriedigt wird und schließt andererseits zugleich aus, dass die Soziahilfe über das hinausgeht, was zur Behebung der Notlage notwendig ist. Konkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den sich aus § 3 Abs 1 Satz 1 BSHG ergebenden Individualisierungsgrundsatz. Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Insbesondere ist erforderlich, dass der sozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und die Sozialhilfe nach Art, Form und Maß der individuellen Notsituation entsprechend gestaltet wird (vgl zum Vorstehenden Rothkegel in Rothkegel Hrsg.), Sozialhilferecht, 1. Aufl 2005, S. 54 Rdnr 1- 3 und S. 80 Rdnr 85 ff). Diese Grundsätze geltend primär für das Leistungsrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeberechtigten.

29

Findet die Bedarfsdeckung wie vorliegend in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis statt, weil sich der Sozialhilfeträger zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung eines Dritten (freien Trägers) bedient, tritt das sogenannte Leistungserbringungsrecht das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Dritten als Leistungserbringer hinzu. Auch hier gilt zwar der Bedarfsdeckungsgrundsatz. Er gilt grundsätzlich auch für das die Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen freier Träger regelnde Vereinbarungsrecht der §§ 93 ff BSHG. Nach § 93a Abs 1 Satz 3 BSHG mussten die Leistungen der Einrichtung ausreichend sein und durften das Maß des notwendigen nichtüberschreiten. Dies konnte jedoch nicht als Gebot verstanden werden, den individuellen Hilfebedarf nach Maßgabe der Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten in seinem konkreten Einzelfall zu decken. Denn das Vereinbarungsrecht, das auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Sozialhilfereformgesetz zurückgeht, ist strukturell und notwendig auf Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung angelegt. In den Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG sind unter anderem die Leistungsmerkmale und -vergütungen vom Einzelfall unabhängig, also generell und pauschal, festgelegt (§ 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BSHG: "Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Lebensbereiche zusammensetzt"). Insoweit trifft also die Annahme, abgesehen von Blinden- und Pflegegeld sei keine der Hilfeleistungen in besonderen Lebenslagen pauschalierbar, jedenfalls für die Leistungen der öffentlichen Träger an die Leistungserbringer im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht zu (vgl zum Vorstehenden Rothkegel aaO. S. 78 Rdnr 81 und S. 178, 179 Rdnr 48 ff). Sicherlich könnte das Recht des Hilfeempfängers auf individuelle Bedarfsdeckung sich durchsetzen, wenn die pauschalierte Leistungserbringung (durch einen Dritten) seinen individuellen Bedarf nicht ausreichend deckt. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die von der Beklagten kritisierte Pauschalierung an sich ist rechtmäßig. Auf das von ihr vorgelegte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 12 A 2974/06 juris, kann sich die Beklagte nicht erfolgreich berufen, weil vorliegend anders als in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall Vereinbarungen gemäß § 93 Abs 2 BSHG zwischen der Klägerin und den Trägern der Frauenhäuser bestanden, nach denen die Klägerin zurÜbernahme der Vergütung in Gestalt der vereinbarten Tagessätze für die von den Frauenhäusern an die Hilfeempfänger erbrachten Leistungen verpflichtet war.

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Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Klägerin, dass eine individuelle Ermittlung des Hilfebedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw eines Kindes realitätsfern ist und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1, 3 GKG.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG besteht nicht.