Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: 9 KO 2/10

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine geltend gemachte Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
9 KO 2/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 36522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0415.9KO2.10.0A

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren 9 K 254/09

Orientierungssatz: Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Tätigwerden des Anwalts im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren.

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

Streitig ist die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzusetzenden Vergütung.

2

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seiner Mandantin vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse Osnabrück geführten Einspruchsverfahrens und, nach Erlass der unter dem 30. Juni 2009 ergangenen Einspruchsentscheidung, auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (9 K 254/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.

3

Die Klage hatte teilweise Erfolg (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Januar 2010 - 9 K 254/09, n.v.)

4

In seinem Antrag vom 22. Februar 2010 bat der Erinnerungsführer unter Berufung auf die Regelungen der§§ 45 ff. RVG und auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) um die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 276,68 EUR. Darin enthalten war eine Verfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis Nr. 3100) in Höhe von 110, 50 EUR (§§ 45, 49 RVG).

5

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. März 2010 rechnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Geschäftsgebühr aus Nr. 2400-2402 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an (50% v. 618,00 EUR), da der Erinnerungsführer die Angelegenheit zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich betrieben hatte. Infolge der Anrechnung erfolgte der Ansatz der Verfahrensgebühr mit 0,00 EUR.

6

Im Erinnerungsverfahren begehrt der Erinnerungsführer die beantragten Kostenansätze. Er wendet sich gegen die erfolgte Anrechnung der Geschäftsgebühr und beruft sich insoweit im Wesentlichen auf den am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG. Diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, DStR 2009, 2062) auch für Altfälle anwendbar. Danach finde eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht statt, es sei denn, die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 2 RVG greife. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Erinnerungsgegnerin habe insoweit auf die Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren keine Zahlungen geleistet. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 2. März 2010, 9. März 2010 und 12. April 2010 Bezug genommen.

7

Die Erinnerungsgegnerin hat sich nach Inkrafttreten des § 15a RVG mit Schreiben vom 9. November 2009 - grundsätzlich - auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen in Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren tätig gewesen ist.

8

Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Auffassung, dass für die Anrechnung ohne Bedeutung sei, ob die Geschäftsgebühr auf materieller-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen sei. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 23. Februar 2010 Bezug genommen.

9

II.

1.

Die Erinnerung ist unbegründet.

10

Die im angefochtenen Beschluss vom 4. März 2010 enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr ist zunächst dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4), nach deren Inhalt die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr geboten ist, wenn ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist.

11

a.

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Vergütungen, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; vergl. dazu auch die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts - LAG - Düsseldorf vom 2. November 2007 - 13 Ta 181/07, RVGreport 2008, 142, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2008 - 13 OA 63/08, abrufbar bei [...], des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1665, des OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 718, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, Das Juristische Büro 2009, 137, des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08, JurBüro 2009, 188 und des Hessischen LAG vom 7. Juli 2009 - 13 Ta 302/09, RVGreport 2009, 305), denn die VV-RVG enthalten insoweit keine abweichenden Regelungen.

12

b.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ab 5. August 2009 gültigen Regelung des § 15a RVG.

13

aa.

Zum einen folgt der Senat insoweit nicht der teilweise vertretenen Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung auch in allen noch offenen Fällen anzuwenden sei (vergl. dazu die Beschlüsse des BGH vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, DStR 2009, 2062, des OLG Köln vom 14. September 2009 - 17 W 195/09, RVGreport 2009, 388 und des FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2009 - 14 Ko 2495/09 KF, abrufbar bei [...] und des FG Düsseldorf vom 27. November 2009 - 10 Ko 862/09, abrufbar bei [...]). Diese Rechtsmeinung geht nämlich auf Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 16/12717 S. 67 f.) zurück, die erst dem in 2009 eingeführten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Verfahren (Bundesgesetzblatt I 2009, 2449) zugrunde gelegen haben. Diesen Materialien kommt aber für Auslegung des Gesetzes in der bis zur Neuregelung gültigen Fassung keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 29. September 2009 (X ZB 1/09, abrufbar bei [...]) und des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 2009 (13 OA 134/09, abrufbar bei [...]).

14

bb.

Zum anderen würde auch die Anwendung des § 15a RVG im Streitfall die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht hindern. Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich nämlich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie gleichsam an die Stelle des Mandanten tritt (vergl. dazu die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2. November 2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008- 4 So 134/08, a.a.O. und des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 2009 (13 OA 134/09, a.a.O.).

15

Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers kommt es daher nicht darauf an, ob die Erinnerungsgegnerin Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren geleistet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche Gebühr grundsätzlich entstanden ist (vgl. Beschluss des BGH vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, FamRZ 2008, 878). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

16

Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des FG Düsseldorf vom 27. November 2009 (10 Ko 862/09, abrufbar bei [...]), der einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt betrifft.

17

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass mit dem neu eingefügten § 15a RVG der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat,klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; so auch der vom Erinnerungsführer angeführte BGH-Beschluss 2. September 2009 - II ZB 35/07, DStR 2009, 2062). Da nach den o.g. Ausführungen die Staatskasse im vorliegenden Verfahren nicht Dritter im Sinne des§ 15a Abs. 2 RVG ist, sondern an die Stelle der Mandantin tritt, ist die Anrechnung nach alter und neuer Gesetzes- und Rechtslage für die zu entscheidende Konstellation vorzunehmen.

18

c.

Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

19

Nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) ist grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal ein Anteil von 75 v.H. So ist auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vorgegangen. Die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr hat daher zu Recht im Streitfall zu einem Ansatz von 0,00 EUR geführt.

20

Nach alledem konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.

21

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.