Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.04.2010, Az.: 6 K 276/05
Gewerbesteuerpflichtigkeit einer der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft nach britischem Recht; Steuerpflichtigkeit einer Private Limited Company mit Satzungssitz in Großbritannien im Falle eines Sitzes der Geschäftsleitung im Inland; Steuerpflichtigkeit von ausländischen Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland; Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung (Geschäftsleitung); Ersetzung des Vorauszahlungsbescheids durch den Jahressteuerbescheid i.S.d. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.04.2010
- Aktenzeichen
- 6 K 276/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:0430.6K276.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: I B 80/10
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
- § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG
- § 10 AO
- § 12 AO
- § 20 Abs. 1 AO
- § 127 AO
- § 46 Abs. 1 FGO
Körperschaftsteuer 2003
Gewerbesteuermessbetrag 2003
Werden die Geschäfte einer Private Limited Company mit Satzungssitz in Großbritannien im Inland geleitet, ist die Gesellschaft im Inland körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist eine durch Eintragung in das britische Handelsregister (Companies House) am 20. Februar 2002 entstandene Private Limited Company. Gründungsgesellschafterin und -direktorin war die A Ltd. Der Satzungssitz der Gesellschaft ("registered office") befand sich zunächst in B (Großbritannien). Von dem Stammkapital von 1.000 Pfund wurde nur ein Geschäftsanteil von 1 Pfund durch die Gesellschafterin gezeichnet.
Am 30. Juli 2002 erwarb X, ...str. 13, C (Ort in Niedersachsen), diesen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 31. Juli 2002. X war von diesem Zeitpunkt an auch die Direktorin (Geschäftsführerin) der Klägerin. Als Company Secretary (Schriftführer) war Y, ...str. 26, D (Ort in Niedersachsen), bestellt. Er wird im Einspruchsbescheid als Lebensgefährte der X bezeichnet. Bei www.dastelefonbuch.de waren X und Y am 5. Juni 2003 gemeinsam mit einer Telefonnummer und der Wohnanschrift des Y vermerkt.
X zeichnete am 9. August 2003 auch die restlichen Anteile. Zu diesem Termin schied sie als Direktorin aus. Neuer Direktor wurde der in England als Hotelmanager tätige britische Staatsbürger Z. X erhielt von Juli 2003 bis November 2004 jeweils ein Bruttogehalt von 401 EUR von der Klägerin.
X ist von Beruf .... Sie hat die Realschule besucht. Vom 2. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 hatte sie Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. X nahm in dieser Zeit - vom 12. Oktober 2003 bis 30. Januar 2004 - an einer betriebswirtschaftlichen Fortbildung in London teil. X erhielt ein Stipendium in Höhe von insgesamt 1.050 EUR.
Y erbrachte seit ca. 1998/1999 als Einzelunternehmer IT-Dienstleistungen für das Land Niedersachsen. Er hatte als Inhaber eines Ingenieurbüros in E ein im Rahmen der Umstellung des ... des Landes eingesetztes Programm ... mitentwickelt. Anschließend erbrachte Y Unterstützungsleistungen bei der Systemadministration im Niedersächsischen ...ministerium bzw. in dem F.
Rückwirkend zum 1. April 2002 schloss die Klägerin mit Y einen Arbeitsvertrag. Vereinbart wurde u.a., dass Y der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ausbezahlt wird und er für die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Sozialversicherungen und Steuerabgaben selbst verantwortlich ist.
Für April bis Dezember 2002 hat die Klägerin Y seine Bezüge am 27. Dezember 2002 in Höhe von 30.053,60 EUR nachgezahlt. Im Streitjahr 2003 bezog Y ein Nettogehalt von 18.469 EUR. Nach Angaben der Klägerin lag das Gehalt des Y im Zeitraum April 2002 bis Mai 2006 zwischen 2.443,81 und 2.596,16 EUR monatlich brutto, wobei die Schwankungen auf der unterschiedlichen Höhe des jährlichen Weihnachtsgelds beruhen sollen.
Die Klägerin zeigte dem F an, dass mit Wirkung vom 1. April 2002 das "Ingenieurbüro Y" seine Rechtsform in "... Ltd.", Anschrift in Großbritannien, geändert habe und "wie vereinbart alle Verträge mit allen Verpflichtungen des Ingenieursbüros Y" übernehme. Unterzeichnet ist das Schreiben von Y als Secretary der Klägerin. Nach dem zwischen dem Ingenieursbüro Y und dem Land Niedersachsen, vertreten durch das F, geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 15. Oktober 2001 hatte der Auftraggeber pro Einsatztag von acht Stunden 1.800 DM zuzüglich Überstundenvergütung zu zahlen.
In der Folge gab die Klägerin selbst Angebote für die Unterstützungsleistungen bei der ...Systemadministration ab. Das Niedersächsische ...ministerium vergab die Verträge auf der Grundlage dieses Angebots mündlich an die Klägerin. Das Honorar entsprach dem des Ingenieursbüros Y. Die Dienstleistungen erbrachte nunmehr als Angestellter der Klägerin weiterhin Y.
In dem Angebot der Klägerin mit Datum 1. April 2002 ist die Anschrift der Klägerin ohne Telefonnummer vermerkt. Die Klägerin verweist darauf, Rückfragen an Y zu richten, dessen Handynummer aufgeführt ist. Das Angebot ist für die Klägerin von Y und X unterschrieben. Gleiches gilt für das Angebot vom 10. Februar 2003. Das Angebot vom 1. September 2003 hat allein Z unterschrieben. In diesem Angebot ist überhaupt keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Die Leistungsnachweise für April bis Juni 2002 bezeichnen schon die Klägerin als Auftragnehmer und nicht mehr Y. Für sie hat Y unterschrieben, und zwar mit Datum des 1. des jeweiligen Folgemonats. Diese Daten liegen vor dem Erwerb der Klägerin durch X.
Nach einer Auskunft des Niedersächsischen ...ministeriums vom 17. August 2004 sind die Verhandlungen zum Angebot vom 10. Februar 2003 nur mit Y geführt worden. Das Angebot vom 1. September 2003 habe erstmals die neue Unternehmensanschrift sowie die Unterschrift des Z enthalten. Eine zusätzliche schriftliche Änderungsanzeige zur Unternehmensführung/Geschäftsleitung liege dem Niedersächsischen ...ministerium nicht vor. Am 12. Januar 2004 habe sich Z im Niedersächsischen ...ministerium als Direktor der Klägerin vorgestellt.
In den Jahren 2002 und 2003 ist die Klägerin ausschließlich für das Niedersächsische ...ministerium tätig gewesen. Die Klägerin gibt in ihren beim Companies House eingereichten Bilanzen auf den 28. Februar 2003 und 28. Februar 2004 an, den Geschäftsbetrieb am 1. April 2002 aufgenommen zu haben. Sie erzielte Umsätze von 141.000 EUR (April bis Dezember 2002) bzw. 242.000 EUR (2003) netto.
Die Zahlungen des Niedersächsischen ...ministeriums erfolgten auf das am 3. September 2002 bei der Commerzbank D eröffnete Geschäftskonto Nr. ..., für das X und Y gemeinsam, im Todesfall allein zeichnungsberechtigt waren. Die Klägerin unterhielt ab Oktober 2002 bei der Commerzbank D auch Termingeldkonten, für die ebenfalls X und Y zeichnungsberechtigt waren. Die Kontoauszüge der Commerzbank waren adressiert an "... Limited (Klägerin), ...str. 26, D".
Die Klägerin verfügte ferner über Konten bei der G Bank (Großbritannien) und - seit April 2004 - der H Bank London. Auf dem Umschlag des Scheckbuchs und eines Buchs mit Einzahlungsscheinen der G Bank ist als Anschrift der Klägerin "... Limited, c/o Y, ...straße 26, D, Germany" angegeben. Für das Konto bei der H Bank waren Y und Z gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Die Klägerin beantragte bei dem für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen, die ihr Unternehmen von Großbritannien aus betreiben, zuständigen Finanzamt Hannover-Nord (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustVO) eine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer. In der von Y als "Secretary" unterzeichneten Antwort der Klägerin vom 7. März 2003 zu dem Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung ist als Absender "Y, ... Ltd." und die Adresse des Y in D angegeben. Zu der Frage, welche Tätigkeit das Unternehmen ausübe, führt Y aus:
Zur Zeit IT Consulting, Management-Consulting und Projektleitung.
Geschäftsfelderweiterung auf Lieferung und Verkauf IT Hardware geplant.
Im Juni 2003 erhielt das Finanzamt Hannover-Nord folgende Erkenntnisse von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) im Bundesamt für Finanzen:
Die Klägerin ist eine Briefkastengesellschaft, die lediglich ihren juristischen Sitz in Großbritannien hat, dort aber wirtschaftlich nicht aktiv ist und keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. Sie verfügt über keine Geschäftsleitung in Großbritannien. Die Direktorin X und der Schriftführer Y haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Der juristische Sitz befindet sich an der bekannten Massendomiziladresse B. Dort befinden sich die Büros der Registrierungs- und Treuhandgesellschaft ... und ihre assoziierten Firmen ... und ... Im örtlichen Telefonbuch ist die Klägerin nicht eingetragen. Auch in anderen Firmen- und Branchenverzeichnissen ist kein Eintrag über diese Firma zu finden.
Das Finanzamt Hannover-Nord sah daraufhin seine Zuständigkeit mangels Geschäftstätigkeit der Klägerin in Großbritannien nicht als gegeben an und leitete den Vorgang an das für C örtlich zuständige Finanzamt, den Beklagten (das Finanzamt), zur Prüfung der steuerlichen Neuaufnahme der Klägerin weiter. In C war X unter der Anschrift ihrer Eltern polizeilich gemeldet. Im November 2004 teilte die IZA mit, eine eindeutige Klassifizierung der Klägerin als in Großbritannien wirtschaftlich aktiv tätiges Unternehmen sei nicht möglich, die Qualifizierung der Klägerin als Briefkastengesellschaft lasse sich nicht mehr aufrechterhalten.
Am 13. August 2003 fand am Wohnsitz von X in C eine Umsatzsteuer-Nachschau des Finanzamts statt. Anwesend waren auch X und Y. X gab nach einem Vermerk des Prüfers an, sie sei alleinige Gesellschafterin und Direktorin der Klägerin und übe die Geschäftsleitung aus. Sie habe sich als ... beurlauben lassen, um sich in der Funktion als Direktorin fortzubilden. Im Übrigen sei der frühere Bankangestellte und jetzige Betriebswirt Z als Akquisiteur für die Klägerin tätig. Er habe sich bisher aber vergeblich um Aufträge bemüht. Die Klägerin sei bislang nur im Inland durch Y tätig geworden. X und Y meinten, die Klägerin sei in England steuerlich zu führen. (Büro-)Einrichtungen, die auf eine Tätigkeit der Klägerin von C aus hindeuteten, wurden bei der Nachschau nicht festgestellt.
Am 14. August 2003 erörterten X und Y den Sachverhalt im Finanzamt mit dem Vorsteher, der auch an der Nachschau beteiligten Sachgebietsleiterin und dem Prüfer. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin sei in Deutschland steuerpflichtig. Unter Vorlage einer von X unterzeichneten Vollmacht der Klägerin mit Datum 6. August 2003 erklärte die Sozietät ... mit einem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz vom 17. Oktober 2003, die Klägerin zu vertreten, es sei von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin bis zum 9. August 2003 auszugehen. Das Mandat endete Anfang 2004.
Mit Eintragung vom 15. September 2003 wurde der Satzungssitz der Klägerin nach I, London, verlegt. An dieser Anschrift befinden sich die Geschäftsräume der Wirtschaftsprüfer J and Company, die sich nach den Erkenntnissen der IZA auch als Domizilgeberin betätigt. In den Briefköpfen und Vertragsangeboten gab die Klägerin nunmehr die Adresse K, Wembley/Middlesex, die Anschrift des Z, an. Erneute Ermittlungen der IZA über eine eigene Geschäftsadresse in Großbritannien sowie Internetabfragen in diversen Telefonverzeichnungen blieben wiederum ergebnislos.
Das Finanzamt führte vom 28. Januar bis 8. Mai 2004 eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum April 2002 bis Dezember 2003 bei der Klägerin durch. Während der Prüfung legte die Klägerin das Schreiben eines Maklers vom 15. April 2004 an " Mr Z, ... Ltd... (Klägerin) " vor, mit dem zwei Hotels in Großbritannien zum Kauf angeboten wurden. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin habe im Prüfungszeitraum im Inland gelegen. Es bestehe die Vermutung, Ziel der Gründer der Klägerin sei es, das deutsche Steuerrecht zu vermeiden.
Die Verfügungsvollmachten über die Konten bei der Commerzbank D wurden am 15. Januar 2004 geändert. Zeichnungsberechtigt sind danach Z, Y und X gemeinschaftlich. Ein noch von X und Y unterzeichneter Auftrag vom 5. Dezember 2003 an die Commerzbank, einen - so die Klägerin - "Testbetrag" von 100 EUR auf das Konto der Klägerin bei der G Bank zu überweisen, scheiterte.
Am 4. März 2004 reichte die Klägerin die Bilanz auf den 28. Februar 2003 und am 27. April 2004 die Bilanz auf den 28. Februar 2004 beim Companies House in Großbritannien ein. Die Bilanzen sind auf Euro-Basis erstellt.
Am 12. Januar 2004 erschienen Y und Z beim Finanzamt und gaben die Bilanzen auf den 31. Dezember 2002 und 9. August 2003 sowie die Körperschaftsteuererklärungen 2002 und 2003 ab. Die Bilanzen weisen keine britischen Bankverbindungen aus. Z teilte zudem mit, er sei seit dem 9. August 2003 Direktor der Klägerin, und die Klägerin plane, ein Hotel in England zu erwerben. Gehaltszahlungen in Form von Abbuchungen vom Geschäftskonto bei der Commerzbank D an den Direktor Z sind nicht erfolgt.
Für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 9. August 2003 erklärte die Klägerin ein negatives zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte mit Bescheiden vom 29. März 2004 Körperschaftsteuervorauszahlungen 2003 und 2004 sowie mit Bescheid vom 25. März 2004 ab 2003 den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen nach einem Gewinn von 228.856 EUR fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Gewinns wird auf die Anlage zu dem Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 29. März 2004 verwiesen. Das Finanzamt war der Meinung, bis zum 9. August 2003 habe unbeschränkte Steuerpflicht bestanden, weil die Geschäftsführung von der im Inland ansässigen X ausgeübt worden sei. Anschließend sei die Klägerin zumindest beschränkt steuerpflichtig gewesen, da ein ständiger Vertreter der Klägerin im Inland tätig geworden sei. Die Bescheide waren an die britische Anschrift der Klägerin adressiert.
Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 5. Mai 2004. Das Finanzamt entschied lediglich über den Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 und wies ihn mit Einspruchsbescheid vom 22. März 2005 als unbegründet zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, der Ort der Geschäftsleitung liege in C, wo X mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es sei zu vermuten, dass sie sich dort auch regelmäßig aufgehalten habe. Wegen des geringen Umfangs der Geschäftsführeraufgaben komme es auch nicht darauf an, dass dort keine vollständige Büroeinrichtung vorhanden gewesen sei. Bei nur einem Auftraggeber hätten lediglich in unregelmäßigen Abständen neue, aber im Wesentlichen inhaltsgleiche Angebote erstellt werden müssen. Es werde nur ein Arbeitnehmer beschäftigt, der die Sozialversicherungsbeiträge auch noch selbst abzuführen habe. Der bestellte Direktor Z habe noch nicht einmal alleine über die Konten der Gesellschaft verfügen können. X sei daher auch nach dem 9. August 2003 als faktische Geschäftsführerin anzusehen. Hiergegen und gegen den Bescheid vom 25. März 2004 ab 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen richtet sich die Klage. Am 24. Mai 2005 erteilte das Finanzamt die Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag, wobei es weiterhin von einem Gewinn der Klägerin in Höhe von 228.856 EUR ausging.
Während des Klageverfahrens wurden gegen X und Y im Jahr 2005 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2002 und 2003 zugunsten der Klägerin eingeleitet. Aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts Braunschweig vom 28. September 2005 (3 Gs 2640/05, 2642/05) wurden u.a. die Wohnräume von X und Y durchsucht. In einem von X freiwillig herausgegebenen Ordner befand sich ein Schriftstück ohne Absender und Datum mit folgendem Text:
Hallo (Vorname des Z),
ich bin selbständiger freiberuflicher IT Berater in Deutschland und beziehe meine Einkünfte zur Zeit durch sehr enge Zusammenarbeit mit dem ...ministerium.
In ca. 9 Monaten werde ich von meiner Frau geschieden. Die dabei geschätzten Unterhaltszahlungen liegen in einem Bereich, der mir keinerlei finanziellen Spielraum für die Fortführung meiner Geschäfte in der Zukunft bietet. Um diesen Unterhaltszahlungen stetig(!) nachkommen zu können plane ich den Kauf einer Shelf-Ltd. in England.
Von dieser Firma möchte ich mich fest anstellen lassen und regelmäßige Bezüge bekommen. Im Namen dieser Firma möchte ich weiterhin in Deutschland, Dubai und Südafrika Projekte akquirieren und durchführen können. Diese Firma soll als LEGALER(!) Finanzpuffer wirken und nicht durch meine (noch)Ehefrau finanziell zerstört werden können.
Ich sehe als eine machbare Lösung, dass (Vorname der X) eine britischen (Shelf)Firma kauft, die vor dem 1.4.2002 gegründet wurde und würde mich dann von Ihr anstellen lassen. Dazu braucht (Vorname der X) aber auch noch ein "virtuelles Office" und einen guten Steuerberater. Kannst du uns so etwas vermitteln?
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname des Y)
SEHR WICHTIG IST FÜR MICH DIE LEGALITÄT DES VORGEHENS, DA ICH SEHR ENG MIT DEM ...MINISTERIUM ZUSAMMENARBEITE.
In den sichergestellten Unterlagen aus der Wohnung des Y befanden sich auch die Originalregistrierungsunterlagen der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor, sie sei in Deutschland weder körperschaft- noch gewerbesteuerpflichtig. Sie habe ihre wirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich von Großbritannien aus betrieben. Nur dort hätten Betriebsstätten existiert, zunächst in Bromley/Kent, dann in Wembley/Middlesex und nunmehr nach der Bestellung der Direktorin L in ..., Hassocks/West Sussex, ... United Kingdom. Nur hier sei die erforderliche Büroeinrichtung mit Computer, Internetanbindung, Telefon und Fax vorhanden gewesen. Die Geschäftsunterlagen der Klägerin würden in diesen Betriebsstätten verwahrt. Ansonsten habe sie keine weiteren Betriebsstätten unterhalten. Die gesamte Kommunikation, auch mit dem Finanzamt, erfolge ausschließlich über diese Betriebsstätten. Das Finanzamt habe sämtliche Steuerbescheide an diese britischen Betriebsstätten gerichtet. Hieraus ergebe sich, dass das Finanzamt Umsätze und Löhne der britischen Betriebsstätte und nicht einer deutschen zuordne.
X sei nur formal zu Weiterbildungszwecken als Direktorin der Klägerin eingesetzt worden. X habe sich bei der Führung einer britischen Firma theoretisches Wissen aneignen und praktische Erfahrungen sammeln sollen. Die Bestellung von X als Direktorin gehe auf einen Vorschlag von Z zurück. Tatsächlich habe Z die Klägerin geleitet. Er habe auch vor seiner Bestellung zum Direktor die Unternehmenspolitik aktiv bestimmt, indem er die geschäftliche Ausrichtung in Richtung Hotelbetrieb vorgegeben habe. X habe sich vereinbarungsgemäß sämtliche organisatorischen und wirtschaftlichen Aktivitäten von Z genehmigen lassen, wodurch auch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Großbritannien begründet worden sei. Hintergrund sei Folgender: X habe Z Ende der 90er-Jahre kennengelernt, als sie ihren damaligen Freund in London besuchte. Sie äußerte Z gegenüber ihren Wunsch, nach England auszuwandern und wie Z ein Hotel zu leiten. Anfang 2000 habe sie Y kennengelernt und von ihm erfahren, dass er eine Festanstellung suche. Z habe vorgeschlagen, X solle zunächst mit der Leitung einer kleinen Firma anfangen, betriebswirtschaftliche Erfahrungen sammeln und ihr Englisch verbessern, um dann später mit Z ein Hotel in London zu pachten. Für diese Weiterbildungen habe sich X von ihrem Arbeitgeber ohne Bezüge beurlauben lassen.
Mit einem Geldpuffer aus dem Privatvermögen des Z habe X die Klägerin aufbauen und Y einstellen können. Nur weil Z finanzielle Unterstützung zugesagt habe, habe X das Risiko der Festanstellung von Y übernehmen können. Ohne Z hätte X auch die Tätigkeit als Direktorin der Klägerin nicht ausüben können. Da sich X alle ihre betriebswirtschaftlichen Entscheidungen von Z habe genehmigen lassen, habe das finanzielle Risiko von X und Z minimiert werden können. Die Entscheidungen seien in England besprochen worden. Zu diesem Zweck sei X an den Wochenenden oder während ihres Urlaubs nach London gereist. Dies geschah häufig mit Bussen. Genutzt wurden sog. Sleepliner mit Betten wie in Liegewagen der Eisenbahn. Hin- und Rückreise hätten an einem Wochenende stressfrei bewältigt werden können. In der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2002 sei X auch nur teilzeitbeschäftigt gewesen. Die Fahrtkosten habe die Klägerin erstattet. Sie seien in den britischen Bilanzen ausgewiesen.
X sei in der Zeit vom 30. Juli 2002 bis 8. August 2003 Direktorin gewesen. In dieser Zeit habe sie sich weitgehend in C aufgehalten mit Ausnahme eines Zeitraums von Oktober bis Dezember 2002, währenddessen sie in Südafrika gewesen sei. Seien Entscheidungen für die Firma zu treffen gewesen, sei sie an Wochenenden nach London gereist. Seit ihrer Beurlaubung habe sie sich in Hampstead/London aufgehalten. X habe ihre Funktion als Direktorin zum 9. August 2003 aufgegeben. Es habe sich gezeigt, dass sie aufgrund ihrer Vorbildung nicht in der Lage gewesen sei, eine britische Firma selbständig zu führen. Z habe daher vorgeschlagen, ihn als Direktor zu bestellen.
Die Wohnungen von X und Y kämen nicht als Betriebsstätten in Betracht. Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht über diese Wohnungen besessen. Die Mitarbeiter seien Mieter der Wohnungen gewesen. Zu den Betriebsstätten der Klägerin hätten alle Mitarbeiter jederzeit ungehinderten Zugang gehabt, zu den Wohnungen der deutschen Mitarbeiter in C und D hingegen nur die Wohnungsinhaber. Nur in den Betriebsstätten in Großbritannien seien Mitarbeiter vorhanden gewesen und nur dort Geschäftsunterlagen verwahrt worden. Auf Grundlage dieser Unterlagen seien die geschäftlichen Entscheidungen in den Betriebsstätten in Großbritannien getroffen worden. Das Finanzamt möge die angeblich in den Wohnungen von X und Y vorgefundenen Geschäftsunterlagen vorlegen und aufzeigen, wie es mit deren Hilfe möglich sein solle, die Klägerin allumfassend zu führen. In C habe es keine Büroeinrichtung oder technische Kommunikationseinrichtungen wie Telefon, Fax, Internetanbindung oder Briefkasten gegeben.
Durch die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen X und Y seien der Klägerin die Zeugen genommen worden. Auch der Klägerin gegenüber beriefen sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, Informationen zu beschaffen, die sie nur durch Aufbrechen des Aussageverweigerungsrechts von X und Y erlangen könne.
Ein ständiger Vertreter sei ebenfalls nicht bestellt gewesen. Y sei nicht berechtigt, für die Klägerin Verträge abzuschließen oder zu vermitteln oder Aufträge einzuholen. Das Finanzamt sage nicht, wer denn ständiger Vertreter der Klägerin sein solle.
Seit dem 13. Mai 2005 sei L anstelle von Z als Direktorin bestellt, der Ende Mai 2005 aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden sei. Aus diesem Grund sei die Betriebsstätte nach Hassocks/West Sussex verlegt worden. In diesen Betriebsstätten habe es eine feste Büroeinrichtung mit Briefkasten, Computer, Internetanbindung, Telefon und Fax gegeben bzw. gebe es sie immer noch. Sämtliche Geschäftsunterlagen würden dort verwahrt. Die gesamte Kommunikation, auch mit dem Finanzamt, erfolge über diese Betriebsstätten. Das Finanzamt gebe seine Bescheide an diese Geschäftsadressen der Klägerin bekannt. In Ermangelung einer Betriebsstätte sei die Umsatzsteuersonderprüfung auch im Finanzamt durchgeführt worden.
Geschäftsziel der Klägerin sei immer gewesen, in England ein Hotel zu betreiben. Es wäre aber wirtschaftlich unsinnig gewesen, die Anfragen des ...ministeriums trotz vorhandener Kapazitäten abzulehnen. Es handele sich insoweit um einen reinen Mitnahmeeffekt.
Der Anstellungsvertrag mit Y sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Klägerin die Verträge von Y mit dem ...ministerium übernehmen könne. Dass auf dem Angebot an das ...ministerium vom 10. Februar 2003 die Mobilfunknummer von Y angegeben sei, sei darauf zurückzuführen, dass sich dieses Angebot in seiner sehr starken technischen Orientierung von den anderen unterschieden habe. Die technischen Fragen sollten mit Y abgestimmt werden. Für den betriebswirtschaftlichen Inhalt des Angebots habe X unterzeichnet. Technische, nicht aber betriebswirtschaftliche Entscheidungen habe Y treffen dürfen.
Treuhandverträge bezüglich der von X gehaltenen Anteile existierten nicht. X sei Anteilseignerin.
C sei nie der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin gewesen. Dort befinde sich lediglich das Elternhaus der X, in dem sie unentgeltlich wohne. X habe sich während ihrer Zeit als Direktorin häufig im Ausland, in England und Südafrika, aufgehalten, in C im Haus ihrer Eltern hingegen nur zu Besuchszwecken. Geschäftsvorgänge seien dort nicht bearbeitet und Unterlagen nicht aufbewahrt worden.
Die Klägerin sei keine Briefkastenfirma. Vielmehr erbringe sie aufgrund der geschlossenen Verträge Dienstleistungen durch den der britischen Betriebsstätte zuzuordnenden Y. Es sei nicht zutreffend, dass der juristische Sitz der Klägerin sich an einer Massendomiziladresse befunden habe. Vom Gesellschaftssitz einer britischen Firma zu unterscheiden sei der satzungsmäßige Sitz, das "registered office". Vom Zeitpunkt der Gründung der Firma müsse die Firma dem Registrator ihre Anschrift und jede Änderung schriftlich mitteilen. Dieses "registered office" sei aber nur Briefadresse. Offizielle Mitteilungen und Zustellungen müssten hier zugehen können. Eine Geschäftstätigkeit brauche an dieser Anschrift nicht entfaltet zu werden. Die Klägerin habe die Anschrift ihres jeweiligen Buchprüfers als "registered office" angegeben. Der juristische Sitz der Klägerin sei zweifelsohne keine Betriebsstätte, jedoch auch keine Domiziladresse.
Zutreffend sei, dass die Klägerin weder in England noch in Deutschland in Telefonbüchern, Firmen- und Branchenverzeichnissen eingetragen sei. Die Klägerin werbe nicht, spreche keine Kunden an und habe keine Telefonnummer. Aufgrund der starken Spezialisierung gebe es keine neuen Kunden, die sich nur aufgrund von Eintragungen in öffentlichen Registern an die Klägerin wenden würden. Die Akquisition neuer Kunden erfolge ausschließlich über Ausschreibungen. Ein Eintrag in Telefonbüchern oder anderen öffentlichen Registern sei aber bei dem Geschäftsmodell der Klägerin nicht notwendig.
Die Feststellungen der IZA seien unter eingeschränkter Informationsmöglichkeit erfolgt. Die IZA könne lediglich Aktivitäten feststellen, nicht aber Inaktivitäten. Die Klägerin sei in Großbritannien aktiv tätig, indem sie Geschäftsbeziehungen zum Niedersächsischen ...ministerium unterhalte. Nach den Maßstäben der IZA würde sich ergeben, dass die Klägerin in C inaktiv (gewesen) sei.
Richtig sei, dass deutsche Bilanzen auf den 31. Dezember 2002 und 9. August 2003 in Euro erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden seien. Dies sei auf Anordnung des Finanzamtes geschehen in der irrigen Annahme, in Deutschland existiere eine zweite Betriebsstätte der Klägerin. Dass in diesen Bilanzen die Gehaltszahlungen an den Direktor und die Verbrauchskosten der britischen Betriebsstätte nicht enthalten sind, sei darauf zurückzuführen, dass diese Kosten der britischen Betriebsstätte zuzuordnen seien. Eine in Euro erstellte Bilanz sage nichts über den Ort der konstitutiven Geschäftsleitung aus.
Die deutschen Konten bei der Commerzbank seien reine Akkumulationskonten, die mit den britischen Hauptkonten schnellstmöglich abgerechnet würden. Die deutschen Konten verfügten nur über die für das Bezahlen von deutschen Rechnungen notwendigen Bestände. Das Konto bei der G Bank sei bereits bei Gründung der Klägerin eingerichtet worden. Aber erst am 30. März 2004 habe die G Bank ordnungsgemäß buchen können, sodass für die Übergangszeit die Konten bei der Commerzbank unterhalten worden seien.
Das Konto der Klägerin sei in D, dem Wohnort von Y, geführt worden, weil es in C keine Bankfiliale gegeben habe. Die Anschrift von Y sei als Zustelladresse benannt worden, weil X sich nicht regelmäßig in C aufgehalten habe. Soweit auf den Scheckvordrucken der G Bank auch Name und Anschrift des Y auftauchten, könne es sich um ein Indossament handeln.
Bei der Klägerin sei aus Sicherheitsgründen ein 4-Augen-Prinzip für größere Zahlungen eingerichtet worden. Y sei das Mitzeichnungsrecht eingeräumt worden. Dies habe nahegelegen, weil er als Secretary der Klägerin nach britischem Recht verpflichtet sei, jedem, der ein berechtigtes Interesse vorgebe, Auskunft über die Geschäftskonten zu geben. Es sei üblich, dass ein Secretary Zugriff auf die Konten habe, zumal viele Banken den lesenden Zugriff auf das Konto nur zeichnungsberechtigten Personen gestatteten. Ohnehin habe Y nur Transaktionen in "Taschengeldhöhe" allein durchführen können. Schecks und Überweisungen seien während der Auslandsaufenthalte von X per Post versandt worden, um die Unterschrift von X einzuholen. Dies sei risikolos gewesen, weil die zweite Unterschrift für die rechtliche Wirksamkeit noch gefehlt habe.
Die deutschen Bilanzen seien auf Aufforderung des Finanzamtes erstellt in der irrigen Annahme, dass eine zweite Betriebsstätte in Deutschland existiere. Die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer und die Verbrauchskosten der jeweiligen britischen Betriebsstätte hätten allein der jeweiligen britischen Betriebsstätte zugeordnet werden müssen und seien daher nicht in den deutschen Bilanzen enthalten. In den britischen Bilanzen seien Reise- und Verbrauchskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen für das britische Büro seien wegen technischer Probleme beim Geldtransfer in den Jahren 2002 und 2003 bar gezahlt worden. Die Beträge seien von dem Commerzbankkonto abgehoben und anlässlich einer Reise nach Großbritannien mitgenommen worden. Die Verbrauchskosten seien pauschal mit Z abgerechnet worden. Für Elektrizitätskosten habe er 200 Pfund erhalten. Er habe mit den Energie- und Telefonversorgern abgerechnet. Ausweislich der Telefonrechnungen habe die Klägerin über Kommunikationseinrichtungen verfügt.
Der Beweiswert des von der Steuerfahndung aufgefundenen Schreibens an einen " (Vorname des Z) " sei nicht gesichert. Es sei nicht sicher, ob dieses Schreiben versendet worden sei und wer es veranlasst habe.
Y habe seine Einzelunternehmen über den 31. März 2002 hinaus nicht fortgeführt, weil er zum Zeitpunkt seines Arbeitsbeginns bei der Klägerin keine Aufträge mehr gehabt habe. Die Aufträge des ...ministeriums seien auch haushaltsabhängig. Y habe nicht wissen können, ob weitere Aufträge folgten oder nicht. Wegen des Anschlags auf das World Trade Center seien die Projektanfragen um durchschnittlich 35 v. H. zurückgegangen. Y habe ein regelmäßiges marktgerechtes Einkommen erzielen wollen und deshalb bei der Klägerin angefangen. Z habe sich an den in Großbritannien üblichen Gehältern orientiert, Y habe darauf bestanden, ein Gehalt wie bei einem öffentlichen Arbeitgeber in Deutschland zu erzielen. Dies habe nicht zu einem Einkommensverlust bei Y geführt. Im Jahr 2009 habe er bis zum 1. September 2009 nun wieder als Einzelunternehmer ein Einkommen von 400 EUR erzielt.
Die Klägerin habe an X, Y und Z nur Gehaltszahlungen geleistet, und zwar an X in Höhe von monatlich 401 EUR (Juli 2003 bis November 2004), an Y in Höhe von monatlich 2.444 EUR bis 2.596 EUR (April 2002 bis Mai 2006) und an Z insgesamt 13.500 EUR für den Zeitraum April 2002 bis Mai 2005. Die Zahlungen seien in den Bilanzen ausgewiesen. Gewinnausschüttungen seien nicht erfolgt.
Die per Scheck am 30. Mai 2005 an Y gezahlten 40.489,55 EUR setzten sich zusammen aus Reisekosten für die Zeit 4. April bis 4. Dezember 2004 und Gehaltszahlungen für Oktober 2004 bis Juni 2005.
Es werde bestritten, dass Y bei der Firma M AG ein monatliches Gehalt in Höhe von ca. 14.000 DM bezogen habe. Das Finanzamt möge hierzu näher vortragen. Vermutlich handele es sich um den Bruttoarbeitslohn zuzüglich erstatteter Fahrtkosten und einer Abfindung.
In dem Schreiben der Direktorin L vom 10. September 2005 werde nur die Rückzahlung eines privaten Darlehens der X an die Direktorin angesprochen. Die Auslandsscheckeinreichungsvordrucke seien nur einmal zur Einzahlung eines britischen Schecks auf ein Konto des Finanzamts genutzt worden.
Die Rechtsauffassung des Finanzamts habe eine Doppelbesteuerung in Deutschland und in Großbritannien zur Folge. Nach Auffassung des britischen Finanzamts seien die Umsätze der Klägerin mit dem Niedersächsischen ...ministerium britische Umsätze und unterlägen der britischen Besteuerung. Die Umsätze seien in der britischen Bilanz enthalten und würden der britischen Steuer unterworfen. Die Klägerin habe die Steuern auch entrichtet. Auch die Verbrauchsnebenkosten der jeweiligen britischen Betriebsstätte seien in den Bilanzen enthalten.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in dem Einspruchsbescheiden vom 22. März 2005 (Körperschaftsteuervorauszahlung 2003) und vom 17. Januar 2005 (wegen Aussetzung der Vollziehung).
Ergänzend trägt er vor: Die Ausführung der Klägerin, der Y sei nicht berechtigt gewesen, Verträge abzuschließen oder zu vermitteln oder Aufträge einzuholen noch führe er diese Tätigkeiten aus, stünden im Widerspruch zu der Auskunft des Niedersächsischen ...ministeriums vom 17. August 2004. Danach hätten die Verhandlungen - zumindest für das Angebot vom 10. Februar 2003 - nur mit Y stattgefunden.
Entgegen der Behauptung der Klägerin habe es sich bei den deutschen Konten bei der Commerzbank nicht um reine Akkumulationskonten gehandelt. Die Vergütungen des Niedersächsischen ...ministeriums seien grundsätzlich auf das Konto ... bei der Commerzbank D überwiesen worden. Nach Bezahlung der deutschen Rechnungen seien verbleibende Beträge nicht mit einem britischen Hauptkonto abgerechnet worden, sondern als Termingeld bei der Commerzbank D angelegt worden.
Es sei nicht glaubhaft, dass der Geldtransfer auf das Geschäftskonto bei der G Bank erst im März 2004 möglich gewesen sei. Bei der Commerzbank sei das Geschäftskonto am 3. September 2002 eröffnet worden. Das Termingeld sei erstmals am 23. Oktober 2002 in Höhe von 75.000 EUR angelegt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von ca. anderthalb Jahren (Oktober 2002 bis April 2004) ein Geldtransfer nach London nicht abzuwickeln gewesen sei. Auf die im April 2004 bei der H Bank eröffneten Konten seien erst im Juni 2004 fünfzehn Einzahlungen a 12.500 EUR vorgenommen worden. Vor April 2004 hätten sich mithin keine Guthaben auf Konten von englischen Banken befunden. Dies bedeute, dass sämtliche Aufwendungen für eine britische Betriebsstätte - so auch die Verbrauchskosten, die in der britischen Bilanz erfasst worden seien - von dem Geschäftskonto bei der Commerzbank hätten entrichtet werden müssen. Ausweislich der Kontenentwicklung seien jedoch derartige Zahlungen nicht erfolgt. Gleiches gelte für die übrigen geltend gemachten Aufwendungen in der britischen Bilanz z.B. Reisekosten in Höhe von 4.542 EUR. Verbindlichkeiten für diese Kosten seien in den britischen Bilanzen nicht enthalten.
Angesichts dieser Indizien und den Feststellungen der IZA sei davon auszugehen, dass die Klägerin in Großbritannien keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte. Hierfür spreche auch das von der Steuerfahndung gefundene Schreiben des Y an " (Vorname des Z) ". " (Vorname des Z) " habe ein "virtuelles office" vermitteln sollen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Großbritannien habe daher nicht geführt werden sollen und sei auch nicht geführt worden.
Die Gründe, warum Y sein Einzelunternehmen nicht fortgeführt haben will, seien nicht überzeugend. Dass Y befürchtet haben will, keine weiteren Aufträge zu erhalten, stehe im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Durchsuchung seiner Wohnräume, er sei an der Entwicklung des im ...ministerium eingesetzten ... - Systems beteiligt gewesen und für kurzfristige Lösungen von Programmfehlern sehr wichtig.
E habe als Angestellter der Firma M AG vom 1. Januar bis 31. Juli 2001 einen Bruttoarbeitslohn von über 98.000 DM bezogen und anschließend bis Ende 2001 als Einzelunternehmer einen Gewinn von knapp 162.000 DM erzielt. Demgegenüber habe er als Angestellter der Klägerin monatlich nur noch ca. 2.600 EUR erhalten, ein Rückgang um 64 bzw. 84 v. H. Dies sei sicher nicht auf die Anschläge vom 11. September 2001 zurückzuführen. Die tatsächlichen Motive des Y ergäben sich aus seiner mail an " (Vorname des Z) ". Er habe seine Unterhaltszahlungen minimieren und sich dazu bei einer britischen Firma anstellen lassen wollen, die "" (Vorname der X) "" habe erwerben sollen.
Die Gehaltszahlungen an die Direktoren X und Z seien gemessen an einer Tätigkeit als Geschäftsführer gering bemessen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Z schon vor seiner Tätigkeit als Direktor Zahlungen der Klägerin erhalten habe. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung seien auch keine Zahlungen festgestellt worden.
Es sei auch nicht schlüssig, dass X, die eigentlich ein Hotel habe betreiben wollen, die Leitung einer IT - Firma übernehme, um Erfahrungen zu sammeln. Das Anforderungsprofil sei völlig verschieden.
Es sei sehr zweifelhaft, ob X in der Zeit, in der sie ganztägig als Angestellte tätig gewesen sei, am Wochenende nach England gereist sei, um Entscheidungen zu treffen. Die Fahrzeit der Linienbusse, die X auch benutzt haben will, betrage bereits von Hannover nach London 15 Stunden.
Bei den Durchsuchungen der Wohnungen von X und Y seien auch Geschäftsunterlagen der Klägerin aufgefunden worden. Auch könne die Verwendung des Y als Zustelladresse für die Commerzbank nicht damit begründet werden, X habe sich nicht regelmäßig in Deutschland aufgehalten. Mit Ausnahme des Aufenthalts in Südafrika vom 28. September bis 2. Dezember 2002 habe sich X in C aufgehalten.
Die Pflichten als Secretary der Klägerin seien kein Grund, Y Verfügungsbefugnis für das Konto zu erteilen. Auch auf dem Scheckheft/-buch der G Bank sei diese Anschrift angegeben. Insoweit liege nicht etwa ein Indossament vor.
Am 30. Mai 2005 habe Y von der Klägerin einen Scheck über 40.489,55 EUR mit dem Vermerk "Gehälter und Reisekosten" erhalten. Dies entspräche bei einem Nettolohn von ca. 1.500 EUR dem Gehalt für ca. 25 Monate. Die letzte aktenkundige Gehaltszahlung habe Y im Januar 2004 bezogen.
Im April 2004 sei ein Konto bei der H Bank eröffnet worden. Der Kontostand habe am 18. Juni 2004 242.746 EUR betragen. Zeichnungsberechtigt seien Z und Y bis zu einem Betrag von 1.000 Pfund allein, bei höheren Beträgen beide gemeinsam. Ob und in welcher Höhe von diesem Konto Zahlungen geleistet worden seien, sei unbekannt und von der Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge aufzuklären.
Die Direktorin L habe nur auf Anweisung von X und Y gehandelt. Mit einem Schreiben vom 10. September 2005 an " (Vorname der X) und (Vorname des Y) " übersende Frau L "alles, was ich noch vom Companies House und vom Finanzamt bekommen habe... Dazu müssten wir noch klären, wann und wie wir Euch das Geld zukommen lassen." Es fließe also Geld an X und Y zurück.
Bei der Durchsuchung der Wohnungen von X und Y seien zahlreiche bankeigene Scheckeinreicherzettel (Ausland) der NORD/LB gefunden worden, mit denen es möglich gewesen wäre, Schecks auf Auslandskonten von Y einzulösen.
X und Y haben unter Hinweis auf die gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2009 das Zeugnis verweigert.
Das Gericht hat unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine umfangreiche Aufklärungsverfügung vom 22. Juli 2009 an die Klägerin gerichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung und die Antwort der Klägerin vom 11. September 2009 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 8. Juli und 23. August 2005 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2009 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin ist im Streitjahr unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
I.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klage wegen Gewerbesteuer ist als Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zulässig. Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage - abweichend von § 44 FGO - ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hatte am 5. Mai 2004 auch Einspruch gegen den Bescheid ab 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen eingelegt. Hierüber hat das Finanzamt ohne Mitteilung eines Grundes bis zur Klageerhebung am 19. Mai 2005 nicht entschieden.
2.
Die Klage richtet sich gegen die während des Klageverfahrens erlassenen Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 24. Mai 2005. Die Jahressteuerbescheide sind gemäߧ 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs "ersetzt" der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Sinne des§ 68 FGO, da die Vorschrift des § 68 FGO nicht etwa die Nämlichkeit des Streitgegenstandes erfordert, sondern lediglich voraussetzt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch Erlass des neuen Verwaltungsaktes seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 1987 III B 101/86, BFH/NV 1988, 312, m.w.N.). Diese zu § 68 FGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt uneingeschränkt auch für § 68 FGO n.F., da dort im Wesentlichen nur das Antragserfordernis weggefallen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2005 XI B 33/04, BFH/NV 2006, 352, m.w.N.). Die Vorauszahlungsbescheide verlieren durch den Jahressteuerbescheid ihre Wirksamkeit und der Jahressteuerbescheid nimmt die Vorauszahlungsbescheide in seinen Regelungsgehalt auf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; vom 22. Oktober 2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502). Wird deshalb - wie hier - während des Klageverfahrens der angefochtene Vorauszahlungsbescheid durch einen Jahressteuerbescheid ersetzt, wird dieser gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 26. November 2008 X B 3/08, BFH/NV 2009, 410).
III.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin ist im Streitjahr 2003 körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich im Inland in D in der Wohnung des Y. Die Klägerin war damit abkommensrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. II Abs. 1 Buchst. h des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 - BGBl. II 1966, 359, BStBl I 1966, 730 - in der Fassung. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 - BGBl. II 1971, 46, BStBl I 1971, 140 - DBA-Großbritannien) mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht der Gewinne der Klägerin der Bundesrepublik Deutschland zusteht (Art. III Abs. 1 DBA-Großbritannien). Einer Betriebsstätte in Großbritannien zuzurechnende Gewinne, für die das Besteuerungsrecht Großbritannien zustehen würde, sind nicht angefallen. Die Bescheide sind nicht wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufzuheben.
1.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland können unbeschränkt steuerpflichtig sein (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972; vom 23. Juni 1993 I R 31/92, BFH/NV 1994, 661; vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372; vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BStBl II 1999, 437; vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411). Bei der Klägerin handelt es sich um eine der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Kapitalgesellschaft nach britischem Recht. Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dabei richtet sich der Inhalt des Begriffs "Betriebsstätte" nach § 12 Abgabenordnung (AO). Hiernach zählt zu den Betriebsstätten u.a. die Stätte der Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO).
2.
Die danach für die Körperschaft- wie auch die Gewerbesteuerpflicht maßgebliche Stätte der Geschäftsleitung der Klägerin befand sich im Streitjahr nicht in Großbritannien, sondern im Inland. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Geschäfte der Klägerin weder durch X noch Z, sondern durch Y von seiner Wohnung in D aus geleitet wurden.
a)
Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Bei einer Körperschaft ist das regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, die sog. Tagesgeschäfte (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372; vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86). Jedes Unternehmen muss einen Ort der Geschäftsleitung haben (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993, BStBl II 1994, 148 [BFH 28.07.1993 - I R 15/93]). Eine feste eigene Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, ist hierfür nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 15/93 a.a.O.). Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann sich daher beispielsweise auch in der Wohnung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft befinden. Der Ort der Geschäftsleitung muss sich nicht notwendigerweise im Laufe eines Wirtschaftsjahres an ein- und demselben (inländischen) Ort befunden haben.
b)
Die Aufgaben der Geschäftsleitung der Klägerin hat Y wahrgenommen. X und Z sind von Y als Gesellschafterin und Direktor/in lediglich vorgeschoben. Der Plan für die Errichtung der Klägerin stammt von Y. Nur er hatte ein Interesse an dieser Konstruktion. Y hat die Klägerin genutzt, um Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau nach der Scheidung durch die Vereinbarung eines gegenüber seinem bisherigen Einkommen niedrigen Gehalts zu begrenzen. Um dabei nicht wirtschaftlich schlechter dazustehen als zuvor, hat Y die Kontrolle über die Klägerin und die bei ihr durch ihn generierten hohen Einnahmen ausgeübt.
Hierfür gibt es zwar keinen direkten Beweis. Y und X haben die Aussage als Zeugen wegen der gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren verweigert. Aufgrund der vorhandenen Indizien ist das Gericht aber davon überzeugt, dass Y faktischer Geschäftsleiter der Klägerin war und sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen von einigem Gewicht bei der Klägerin getroffen hat.
Maßgeblich hierfür ist insbesondere das an " (Vorname des Z) " gerichtete Schriftstück. Dieses Schriftstück stammt von Y. Dies ergibt sich aus der Unterschrift "(Vorname des Y) ", der Abfassung in der Ich-Form, dem auf die Lebensumstände des Y, z.B. Beruf und Scheidungsverfahren, eingehenden Inhalt, die Erwähnung von " (Vorname der X) ", der - nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Finanzamts - Lebensgefährtin des Y, und der Tatsache, dass es sich in den von Y anlässlich der Durchsuchung herausgegebenen Unterlagen befunden hat. Ein Grund, warum z.B. ein Dritter dieses Schriftstück hätte fertigen und in die Unterlagen des Y einschleusen sollen, ist nicht erkennbar.
Das Schriftstück enthält eine Art Drehbuch für die Errichtung und den Betrieb der Klägerin. Die dort so bezeichnete "machbare Lösung" wurde umgesetzt: " (Vorname der X) " - X - hat mit der Klägerin eine britische Firma gekauft. Es handelte sich auch um eine Shelf Limited, also eine bereits eingetragene Gesellschaft (sog. shelf company, vgl. Müller, BB 2006, 837). Die Klägerin ist auch, wie in dem Schriftstück vorgegeben, vor dem 1. April 2002, nämlich am 20. Februar 2002, gegründet worden. Y hat sich von der Klägerin anstellen lassen. Letzteres geschah im Übrigen rückwirkend zum 1. April 2002 und erklärt, warum eine vor diesem Datum bereits eingetragene Limited erworben werden sollte.
Unerheblich ist, ob und ggf. wie das Schriftstück bzw. der Text tatsächlich abgeschickt worden ist. Er gibt nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls die Gedanken und Pläne des Y wieder, die mit der Übernahme der Klägerin durch X verwirklicht wurden. Danach steht für das Gericht fest, dass die Klägerin Y dazu dienen sollte, die nach den bisherigen Einkünften als Einzelunternehmer geschuldeten Unterhaltszahlungen nach der Scheidung zu vermeiden, die Y nach seiner Einschätzung keinen finanziellen Spielraum mehr gelassen hätten. Dazu hat sich Y bei der Klägerin zu einem Gehalt anstellen lassen, das weit unter den durch ihn für die Klägerin erwirtschafteten Erträgen gelegen hat. Die Klägerin sollte so als "legaler Finanzpuffer" dienen.
Ist dies das Ziel des Y gewesen, macht für ihn die Erwerb der Klägerin durch X und die Tätigkeit für die Klägerin zu einem im Vergleich zu den Einkünften als Einzelunternehmer sehr geringen Gehalt wirtschaftlich aber nur Sinn, wenn er die Kontrolle über die Klägerin, insbesondere über die bei ihr anfallenden Einnahmen, behält. Anderenfalls hätte Y zwar die hohen Unterhaltszahlungen vermieden, Gesellschafterin und Direktor der Klägerin könnten aber z.B. durch Gewinnausschüttungen oder durch schuldrechtliche Verträge die Mittel der Klägerin absaugen und Y vorenthalten. Y stünde dann schlechter da, als wenn er weiter als Einzelunternehmer tätig gewesen wäre und den höheren Unterhalt gezahlt hätte. Y wollte aber, wie es in dem Schreiben an " (Vorname des Z) " heißt, durch die Einschaltung einer Limited gerade finanziellen Spielraum für die Fortführung seiner Geschäfte in der Zukunft gewinnen. Das war aber nur möglich, wenn Y den Zugriff auf die durch seine Tätigkeit erzielten Gewinne der Klägerin behielt. Auch wenn schriftliche Verträge des Y mit X und Z, die Y ein Weisungsrecht einräumen, nicht bekannt geworden sind ist, das Gericht deshalb davon überzeugt, dass Y seinen Willen in der Gesellschaft durchsetzen konnte und die Direktoren X und Z den Anweisungen des Y folgten.
Für das Gericht steht fest, dass sich Sinn und Zweck der Einschaltung der Klägerin aus dem an " (Vorname des Z) " gerichteten Schriftstück des Y ergeben. Die bei der Klägerin maßgebliche Person war danach im Streitjahr Y. In dem an "(Vorname des Z) " gerichteten Schriftstück heißt es, "ich" plane den Kauf einer Shelf-Limited, wobei es sich bei "ich", wie dargelegt, um Y handelt. Den Kauf einer Limited durch X bezeichnet Y als "machbare Lösung". Dass X nur pro forma als Direktorin bestellt war und die geschäftlichen Entscheidungen nicht getroffen hat, räumt auch die Klägerin ein. Das Gericht hält diesen Vortrag der Klägerin für zutreffend. Der Grund für die Berufung der X zur Direktorin lag aber nicht darin, X unter der Aufsicht des Z in der Leitung einer englischen Limited fortzubilden, sondern darin, die faktische Geschäftsleitung durch Y, ihren Lebensgefährten, zu verdecken.
Folgerichtig ist X selbst in ihrer Zeit als Alleingesellschafterin und Direktorin nicht allein für die Konten bei der Commerzbank D zeichnungsberechtigt, sondern nur mit Y gemeinsam. Y ist so in der Lage, Zahlungen der Klägerin gegen seinen Willen zu verhindern. Nur auf diesen Konten befinden sich im Streitjahr Mittel der Klägerin. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis der als Direktorin nach dem Gesellschaftsstatut die Geschäfte der Klägerin leitenden X lässt nur den Schluss zu, dass ihre formale Rechtsstellung und die tatsächliche auseinanderfallen.
Die Verfügungsbeschränkung der X lässt sich nicht mit der gesteigerten Sicherheit des Vier-Augen-Prinzips erklären. Die Notwendigkeit der Mitzeichnung durch eine zweite Person ist zwar ein geeignetes Mittel, um finanzielle Manipulationen zu erschweren. Hierfür gab es aber überhaupt keinen Bedarf, wenn X auch tatsächlich, wie es eigentlich aus der Stellung als Alleingesellschafterin der Klägerin folgt, das Vermögen der Gesellschaft zugestanden hätte. Verfügungen der Direktorin X zum Nachteil der Klägerin hätten dann die Alleingesellschafterin X nur selbst geschädigt. Dass X trotzdem auf das Alleinverfügungsrecht verzichtete und sich in ihren finanziellen Transaktionen für die Klägerin von der Zustimmung des Y abhängig gemacht hat, zeigt, dass die Stellung der X und des Y in dem Unternehmen andere waren, als es nach außen den Anschein hatte.
Hierfür spricht auch, dass die Anschrift des Y und nicht die der X auf den Deckblättern des Scheckbuchs (cheque book) und der Heftung mit Einzahlungsvordrucken (giro credit book) der G Bank aufgedruckt und als Zustelladresse für die Commerzbank angegeben ist. Offenbar wurde bei der Einrichtung des Kontos bei der G Bank die Anschrift des Mitarbeiters Y für wichtiger gehalten als die der der Direktorin X. Die Erläuterungen der Klägerin hierzu vermögen nicht zu überzeugen. Soweit es um die aufgedruckten Anschriften auf den Deckblättern geht, handelt es sich nicht um Indossamente. Die Anschrift befindet sich nicht auf einem Orderpapier, sondern nur auf den Deckblättern des Scheckbuchs und der Heftung mit den Einzahlungsvordrucken. Es fehlt auch die Unterschrift. Wenn der Commerzbank wegen der Auslandsaufenthalte der X die Anschrift des Y für ihre Schreiben an die Klägerin mitgeteilt worden ist, stellt sich die Frage, warum nicht trotzdem die Anschrift der Direktorin X genutzt worden ist und im Fall längerer Abwesenheit ein Nachsendeauftrag eingerichtet worden ist.
Das Gericht hat auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin, Y sei die Verfügungsbefugnis über die Konten der Klägerin wegen seiner Stellung als Secretary der Klägerin eingeräumt worden. Die Aufgabe des Secretary einer Limited besteht in erster Linie in Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Gesellschaft (zu Einzelheiten vgl. Campo-Nave/Gäbel, NWB Fach 18, 4387, 4393 - Heft 8/2007). Selbst wenn die Darstellung der Klägerin zutreffend wäre, vermag sie aber jedenfalls nicht zu erklären, warum die Alleingesellschafterin und Direktorin X nicht allein, sondern nur gemeinschaftlich mit Y über die Konten verfügen durfte.
Das Gericht nimmt der Klägerin nicht ab, dass Z die Geschäftsführungsentscheidungen getroffen hat, als X Direktorin der Klägerin war. Nach ihrer Einlassung während der Umsatzsteuer-Nachschau war sie alleinige Gesellschafterin und Direktorin und übte die Geschäftsleitung aus. Z bezeichnet sie (nur) als Akquisiteur der Klägerin, obwohl die Gründe, die für eine Besteuerung der Klägerin in Großbritannien sprechen, Thema des Gesprächs waren und sich die Bedeutung einer Geschäftsleitung von Großbritannien aus für das Besteuerungsrecht geradezu aufdrängte. Ein Grund, wahrheitswidrig eine Geschäftsleitung durch Z zu verschweigen, ist nicht ersichtlich. Hingegen gab es einen Grund, die tatsächliche Rolle des Y zu verschweigen. Sie wurde nicht erwähnt, um den Zweck der Klägerin, Y vor Unterhaltsforderungen zu schützen, nicht zu gefährden.
Für das Gericht ist die einzige einleuchtende Erklärung, warum X und Y eine Geschäftsleitung durch Z nicht erwähnt haben, die, dass es sie nicht gegeben hat. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass die dann steuerlich beratene Klägerin Steuererklärungen für 2002 und 2003 abgegeben haben, die von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin bis zum 9. August 2003 im Inland ausgehen und damit auch eine Geschäftsleitung der Klägerin im Inland bejahen. Dem Steuerberater, der die Steuererklärungen erstellt hat, ist über eine Geschäftsleitung durch Z offenbar nichts mitgeteilt worden.
Auch in dem Schreiben des Y an " (Vorname des Z) " ist nicht davon die Rede, dass ein Geschäftsleiter in Großbritannien benötigt wird. Y scheint die Bedeutung des Ortes der Geschäftsleitung für das Besteuerungsrecht nicht erkannt zu haben. Er hat übersehen, dass der Ort der Geschäftsleitung sowohl nach dem Art. II Abs. 1 Buchst. h DBA-Großbritannien wie auch nach § 12 AO eine Betriebsstätte begründet.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass X Z in Großbritannien aufgesucht hat, um Entscheidungen mit ihm abzustimmen. Die von der Klägerin behaupteten Fahrten von X nach Großbritannien zu Z sind nicht glaubhaft gemacht, obwohl dies der Klägerin möglich wäre und sie dazu aufgefordert worden ist. X soll laut Schriftsatz vom 9. November 2009 die Fahrtkosten von der Klägerin erstattet bekommen und deshalb nicht als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben. Auf die Aufforderung des Berichterstatters vom 22. Juli 2009, anzugeben, welche Beträge die Klägerin, wann und wofür an X gezahlt hat, für die Angaben Beweismittel zu bezeichnen und zum Nachweis des Vorbringens geeignete Unterlagen vorzulegen, hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 11. September 2009 aber lediglich vorgetragen, X habe gemäß ihrem Anstellungsvertrag von Juli 2003 bis November 2004 Gehalt bezogen. Von Reisekostenerstattungen ist nicht die Rede. Wenn es Reisekostenerstattungen gegeben hat, muss die Klägerin auch ohne Mitwirkung der X in der Lage sein, die den Erstattungen zugrunde liegenden Abrechnungen vorzulegen. Gleichwohl ist dies nicht geschehen. Die Gründe hierfür werden nicht erläutert.
Gegen die Behauptung, X habe mit Hilfe von Z die Geschäfte der Klägerin geleitet, spricht auch, dass Z von der Klägerin in der Zeit, als X Direktorin gewesen ist, keine Gehaltszahlungen erhalten hat. Die Klägerin hat die ausdrücklichen Fragen des Gerichts nach Zahlungen der Klägerin an Z, den Daten der Zahlungen und diesbezüglichen Nachweisen nicht beantwortet, sondern nur allgemein ausgeführt, Z habe von April 2002 bis Mai 2005 13.500 EUR erhalten, wobei sich aus den beigefügten Unterlagen der H Bank ergibt, dass Z im August 2004 und Juni 2005 jeweils eine Tantieme in Höhe von 3.500 EUR gezahlt worden ist. Die nach dieser Antwort der Klägerin verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin mit der Folge, dass das Gericht davon ausgeht, Z habe während der Zeit, als X Direktorin war, keine Zahlungen der Klägerin erhalten. Es entspricht aber nicht den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben, die Geschäftsleitung einer Gesellschaft unentgeltlich auszuüben. Eine Ausnahme ist z.B. denkbar, wenn ein Alleingesellschafter auch Geschäftsführer ist und die Gegenleistung der Gesellschaft für seine Tätigkeit in den dann höheren Gewinnausschüttungen sieht. Z war aber nicht an der Klägerin beteiligt.
Ebenso geht das Gericht davon aus, dass - jedenfalls während des Streitjahrs - die Klägerin nicht den Erwerb und den Betrieb eines Hotels in Großbritannien plante. Y hat am 7. März 2003 derartige Absichten in seiner Antwort auf den Fragebogen des Finanzamts Hannover-Nord nicht erwähnt, obwohl er durchaus eine geplante Geschäftsfelderweiterung um den Handel mit Hardware angegeben hat.
Hat X aber die Geschäfte - auch nach Darstellung der Klägerin - nicht geleitet und Z diese Aufgabe nach Überzeugung des Gerichts nicht wahrgenommen, verbleibt nur Y, der die Geschäftsleitung während der Zeit, in der X Direktorin war, ausgeübt haben kann. Er verfügte schon aufgrund seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer über die Sachkunde, das Unternehmen zu leiten. Er führte auch zumindest bezüglich des Angebots vom 10. Februar 2003 allein die Verhandlungen mit dem Auftraggeber.
An der Leitung der Geschäfte der Klägerin im Streitjahr durch Y hat sich nach Überzeugung des Gerichts auch nach der Bestellung von Z zum Direktor nichts geändert. Die Interessenlage des die Gesellschaft tatsächlich beherrschenden Y besteht unverändert weiter. Er will die Klägerin als Finanzpuffer zur Abwehr von Unterhaltsforderungen nutzen, möchte aber die Kontrolle über die Einnahmen der Klägerin behalten. Damit nicht vereinbar wäre es, die tatsächliche Geschäftsleitung der Klägerin an Z abzugeben.
Dafür, dass dies jedenfalls im Streitjahr auch nicht geschehen ist, spricht die mangelnde Verfügungsbefugnis des Z über die Bankkonten der Klägerin. Auch nach Bestellung des Z zum Direktor können weiterhin nur Y und X über die Geschäftskonten bei der Commerzbank D verfügen, während der Direktor Z monatelang keinen Zugriff auf diese Konten der Klägerin besitzt. Dabei handelt es sich um die einzigen Konten, auf denen sich im Streitjahr Guthaben der Klägerin befinden und die von der Klägerin geschäftlich genutzt werden. Erst im Januar 2004 ist Z die Berechtigung eingeräumt worden, über die Konten zu verfügen, allerdings nur gemeinschaftlich mit X oder Y Das nach Angaben der Klägerin schon seit Firmengründung bestehende Konto bei der G Bank hat die Klägerin erstmals und vergeblich als Empfängerkonto für die Testüberweisung von 100 EUR am 5. Dezember 2003 nutzen wollen.
Der Annahme, Y leite die Geschäfte der Klägerin, steht nicht entgegen, dass der Schriftwechsel auch mit dem Finanzamt über die britische Anschrift der Klägerin abgewickelt worden ist. Dabei handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um das von Y in dem an "(Vorname des Z) " gerichteten Schriftstück so bezeichnete "virtuelle office", eine Einrichtung, die nicht tatsächlich das Büro der Klägerin ist, sondern - virtuell - nur diesen Eindruck erweckt. Es ist z.B. problemlos möglich, in D von Y verfasste Texte an Z zu mailen, sie in ein Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin einzufügen, es von Z unterschreiben und als Fax versenden zu lassen, und damit den Eindruck zu erwecken, Z leite die Klägerin.
Die Darstellung der Klägerin zum Ort der Geschäftsleitung ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. des für sie handelnden Y ist erschüttert. Mehrere Angaben der Klägerin entsprechen nach Überzeugung des Gerichts nicht der Wahrheit. Auch wenn sie nicht unmittelbar den Ort der Geschäftsleitung betreffen, färbt die mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags zum Ort der Geschäftsleitung ab.
Es ist nicht glaubhaft, dass es Y mit seiner Anstellung bei der Klägerin darum gegangen sein soll, ein regelmäßiges und sicheres Einkommen zu erzielen. Das Gehalt für April bis Dezember 2002 ist ihm Ende Dezember 2002 in einem Betrag ausgezahlt worden, also gerade nicht wie bei Arbeitnehmern üblich regelmäßig jeden Monat. Da die Klägerin keine anderen Einnahmen als die durch Y erwirtschafteten erzielt, ist sein Einkommen wie zuvor in der Zeit als Einzelunternehmer allein von ihm abhängig und damit nicht sicherer, sondern nur niedriger. Sein Monatseinkommen bei der Klägerin entspricht dem Gegenwert von lediglich ca. drei Arbeitstagen für das Ministerium. Dass sich Y die monatelange Nichtauszahlung des Gehalts hat bieten lassen, zeigt im Übrigen auch, dass Y der Klägerin nicht wie ein normaler Arbeitnehmer gegenübersteht. Auch das Gehalt des Y für Oktober 2004 bis Juni 2005 ist nach der eigenen Darstellung der Klägerin in einer Summe am 30. Mai 2005 gezahlt worden.
Die Erklärung der Klägerin, die Commerzbankkonten seien "reine Akkumulationskonten" gewesen, ist mit den tatsächlichen Abläufen nicht vereinbar. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin den für die Ausgaben in Deutschland nicht benötigten Rest der Einnahmen nicht zeitnah nach Großbritannien transferiert, sondern schon im Oktober 2002 bei der Commerzbank als Festgeld angelegt hat. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass eine Überweisung auf das Konto bei der G Bank erst nach anderthalb Jahren möglich gewesen sein soll. Die erste Testüberweisung ist auch nicht etwa, was bei einem Akkumulationskonto zu erwarten gewesen wäre, zeitnah zu den Zahlungseingängen auf den Commerzbankkonten erfolgt, sondern erst ca. ein Jahr später, und zwar erst nachdem das Finanzamt bezweifelt hatte, dass die Klägerin in Großbritannien ansässig ist.
Ohne Aussagekraft ist der Umstand, dass die britische Steuerverwaltung von einer Ansässigkeit der Klägerin in Großbritannien ausgeht. Die britische Steuerverwaltung hat keinen Anlass, an den Angaben der Klägerin, der Ort der Geschäftsleitung befinde sich in Großbritannien, zu zweifeln. Die nach diesem Urteil eintretende Doppelbesteuerung kann in dem in Art. XVIIIa DBA-Großbritannien vorgesehenen Verfahren beseitigt werden.
3.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht deswegen aufzuheben, weil sie von dem Finanzamt ... und nicht von dem für Unternehmen mit Geschäftsleitung in D örtlich zuständigen Finanzamt D (§ 20 Abs. 1 AO) erlassen worden sind. Dem steht § 127 AO entgegen.
Es kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Schätzungsbescheide handelt, weil die Klägerin keine Steuererklärungen für den gesamten Veranlagungszeitraum abgegeben hat. Selbst wenn im Streitfall Schätzungsbescheide zu beurteilen wären, handelte es sich um gebundene Verwaltungsakte, die in den Anwendungsbereich des § 127 AO fallen. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412 [BFH 19.02.1987 - IV R 143/84]; vom 25. November 1988 III R 264/83, BFH/NV 1989, 690; BFH-Beschluss vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV 1996, 606; BFH-Urteile vom 17. September 1997 II R 15/95, BFH/NV 1998, 416; vom 11. Februar 1999 V R 40/98, BStBl II 1999, 382; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 IV B 108/98, BFH/NV 2000, 165).
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Bescheide sind nicht gegeben.
4.
Die Höhe der festgesetzten Steuern und Beträge begegnet keinen Bedenken.
Das Finanzamt hat den Jahresgewinn anhand der ihm vorliegenden Angaben ermittelt. Dies war erforderlich, weil die Klägerin keine Jahressteuererklärungen, sondern nur Erklärungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 9. August 2003 abgegeben hat. Das Finanzamt ist dabei von dem auf den 9. August 2003 erklärten Gewinn ausgegangen, hat den sich aus den Rechnungen der Klägerin an das Niedersächsische ...ministerium für Januar bis September 2003 ergebenden Betrag und die Einnahmen laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen Oktober bis Dezember 2003 hinzugesetzt sowie die Bestandserhöhungen laut Bilanz auf den 9. August 2003 und die Personalkosten ab 10. August 2003 abgezogen. Die Klägerin macht auch keine Einwände gegen diese Gewinnermittlung geltend.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.