Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.02.2010, Az.: 14 UF 175/09
Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.02.2010
- Aktenzeichen
- 14 UF 175/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0226.14UF175.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 5 F 1350/09 - 24.11.2009
Rechtsgrundlage
- § 61 Abs. 1 FamFG
Fundstellen
- AGS 2010, 249-250
- FamFR 2010, 184
- FamRZ 2010, 1466-1467
- JurBüro 2010, 317-318
- MDR 2010, 711-712
Amtlicher Leitsatz
1. In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung.
2. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.«
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 24. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 600 Euro
Gründe
Der Antragsteller hat mit einem am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung begehrt. Zudem sollte es der Antragsgegnerin untersagt werden, die Wohnung ohne seine Zustimmung zu betreten und sich der Wohnung in einem Umkreis von 10 Metern zu nähern.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg mit Beschluss vom 24. November zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten im Gerichtstermin die Absicht bekundet hatten, sich auf einen Auszug der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 2009 zu verständigen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller auferlegt.
Gegen diesen am 25. November 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner 07. Dezember 2009 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der rügt, dass das Gericht ihm ohne weitere Begründung die ganzen Verfahrenskosten auferlegt hat. Stattdessen sei eine Kostenaufhebung angebracht gewesen.
Eine Streitwertbeschwerde, mit dem sein Verfahrensbevollmächtigter eine Anhebung des Wertes auf 3.000 Euro erstrebt hat, ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 29. Dezember 2009 zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Auch wenn der Antragsteller sich nur gegen die Kostenentscheidung wendet, betrifft das Rechtsmittel eine Endentscheidung in Familiensachen (§§ 111. 38 Abs. 1 S. 1. 58 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist in der Sache statthaft (§ 57 Nr. 4, 5 FamFG) sowie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und damit rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der Antragsteller macht jedoch keine den Wert von 600 Euro übersteigende Beschwer geltend. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 FGG) lässt das seit September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu, wenn gegen den Beschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (OLG Stuttgart NJW 2010, 383 [OLG Stuttgart 03.11.2009 - 18 UF 243/09]). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit einer insolierten Anfechtung des Kostenausspruchs entschieden, die Zulässigkeit jedoch von einer 600 Euro übersteigenden Beschwer abhängig gemacht. Bei einer geringeren Beschwer ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG).
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Formulierung des Gesetzes insofern missverständlich ist, als sich § 61 Abs. 1 FamFG ausdrücklich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht. Dementsprechend wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde unabhängig vom Wert zulässig sei (Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl. § 5 Rn. 15. Schneider in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht § 82 Rn. 4. Zöller/Feskorn § 61 FamFG Rn. 6. Zöller/Herget § 82 FamFG Rn. 5. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 33. Schneider, FamFR 2010, 17).
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aus der Entwicklung des Gesetzestextes erschließt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Wertgrenze von 600 Euro auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen zu beziehen. Der dem Regierungsentwurf vorangehende Referentenentwurf sah in § 65 noch unterschiedliche Wertgrenzen von 600 Euro für die Hauptsache und 200 Euro bei der Anfechtung einer Kosten und Auslagenentscheidung vor (Referentenentwurf S. 43, 316). Erst der Wegfall dieser Differenzierung führte zu der mehrdeutigen Gesetzesfassung. Vor diesem Hintergrund lässt indes die Begründung des Gesetzes, auf eine "Sonderreglung für die Anfechtbarkeit von Kosten und Auslageentscheidungen" zu verzichten, weil es keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Beteiligter durch eine Kosten bzw. Auslagenentscheidung oder in der Hauptsache beschwert sei, keinen Zweifel daran, dass sich die Vorschrift unterschiedslos auf alle Verfahren beziehen soll.
Diese Auslegung entspricht der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Unger in SchulteBunert/Weinreich § 61 FamFG Rn. 3. Koritz in MünchenerKommentar ZPO (FamFG), § 61 Rn. 3. MeyerHolz in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 61 Rn. 4. Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 81 Rn. 21. Klußmann in Friederici/Kemper § 61 Rn. 61. Abramenko in Prütting/Helms FamFG § 61 Rn. 7. Gottwald in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. § 61 Rn. 5. dem folgend OLG Stuttgart NJW 2010, 383 [OLG Stuttgart 03.11.2009 - 18 UF 243/09]). Sie wird zudem durch den weiten Begriff der vermögensrechtlichen "Angelegenheiten" getragen. Dieser reicht weiter als der Begriff der ´Streitigkeit´. Es bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des jeweiligen Verfahrens, sondern schließt unabhängig vom eigentlichen Verfahrensgegenstand sprachlich die Kostenentscheidung ein. Diese betrifft immer einen finanziellen Ausgleich zwischen den Beteiligten. Zudem lässt § 228 FamFG bei Versorgungsausgleichssachen eine vom Wert unabhängige Beschwerde in der Hauptsache zu, bezieht sich aber für die Anfechtung der Kostennentscheidung ausdrücklich auf die maßgebliche Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Dieses belegt ebenfalls den Willen des Gesetzgebers, in allen Fällen eine einheitliche Beschwer vorzusehen. Ein anderes Verständnis hätte zudem erhebliche Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zur Folge, da sich vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten nicht immer eindeutig abgrenzen lassen und beim Zusammentreffen mehrerer Verfahrensgegenstände unklar bleibt, welcher Rechtsgedanke im Einzelfall ausschlaggebend sein soll.
Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Kostenaufhebung anstrebt, macht er mit seinem Rechtsmittel keine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend. Denn der Wert der außergerichtlichen Kosten beträgt nicht mehr als 340 Euro je Partei. Von den eigenen Kosten ist er durch die ratenfrei bewilligte Verfahrenskostenhilfe entlastet. Da das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Verfahrenskostenhilfe konnte dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Zwar handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels um eine in der Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber unabhängig hiervon keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Amtsgerichts angesichts des nicht begründeten Antrags in der Sache als zutreffend erweist.