Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.02.2010, Az.: 11 UF 170/09

Begrenzung des Umgangs von Eltern mit ihren Kindern auf einen vierteljährlichen begleiteten Umgang, nachdem den Eltern die elterliche Sorge entzogen worden ist und die Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht worden sind

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.02.2010
Aktenzeichen
11 UF 170/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0211.11UF170.09.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2010, 1356-1357

Tenor:

Auf die Beschwerden des Verfahrenspflegers der Kinder M... W... und J... G... sowie des Landkreises O..., Fachdienst Jugend, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht B... vom 3. November 2009 geändert.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - B... vom 16. Juli 2007 (12 F 466/06 UG) soll der Umgang der Antragsteller mit den Kindern M... und J... W... vierteljährlich in Begleitung der Pflegeeltern oder einer Vertrauensperson der Kinder erfolgen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, in welchem Umfang die Antragstellerin als Mutter der beiden Kinder M... und J... und der Antragsteller als Vater von J... ein Umgangsrecht haben sollen.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - B... hat gemäß Beschluss vom 10. Mai 2006 (12 F 458/05), auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, der Antragstellerin bzw. den Antragstellern die elterliche Sorge für M... und J... entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises O... als Vormund übertragen. M... hält sich seither bei den Pflegeeltern S... bzw. T ... (Beteiligte zu 4. und 5.), J... bei den Pflegeeltern F... (Beteiligte zu 6. und 7.) auf. Der Entzug der elterlichen Sorge war wegen der durch das Jugendamt und die im Sorgerechtsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellten schwerwiegenden Einschränkungen und Auffälligkeiten im emotionalen Bereich der Kindesmutter erforderlich geworden.

3

Gemäß Beschluss vom 16. Juli 2007 (12 F 466/06 UG) hat das Amtsgericht - Familiengericht- B... angeordnet, dass die Antragsteller zum Umgang mit den beiden Kindern berechtigt sind, wobei der Umgang monatlich in Begleitung der Pflegeeltern oder einer Vertrauensperson der Kinder erfolgen soll.

4

Unter dem 14. März 2008 haben die Antragsteller im hiesigen Verfahren die (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge begehrt, daran aber bei der letzten Anhörung der Beteiligten und, nachdem das Amtsgericht ein Sachverständigen-gutachten eingeholt hatte, nicht mehr festgehalten, weil sie sich darüber im klaren waren, dass eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Antragsteller derzeit nicht erfolgen kann.

5

Jugendamt, Verfahrenspfleger und die Pflegeeltern hatten angeregt, das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.

6

Das Amtsgericht - Familiengericht - B... hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Antragsteller weiterhin im bisherigen Umfang das Recht zum Umgang mit den Kindern haben.

7

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Verfahrenspflegers der Kinder und des Jugendamts des Landkreises O... nach Maßgabe ihrer Begründungen, denen sich die Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossen haben. Sie erstreben eine Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsteller.

8

Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Beschwerden.

9

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

10

Die Beschwerden sind gemäß §621 e Abs.1 ZPO zulässig.

11

In der Sache führen sie zur Änderung der umgangsrechtlichen Entscheidung des Amtsgerichts.

12

Das Amtsgericht hat zunächst - insoweit dem Gutachten des Sachverständigen B... folgend - nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass die Befunde der Begutachtung sowohl bei M... als auch bei J... sehr erhebliche Entwicklungsretardierungen, Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten in allen Bereichen der kindlichen Entwicklung ergeben. Bei beiden Kindern besteht - nach wie vor - ein erheblicher Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Antragsteller weisen trotz des bemerkenswerten und auch erfreulichen eigenen Stabilisierungsprozesses nicht in annähernd ausreichender Weise Kompetenzen auf, um die beeinträchtigten und gestörten Kinder in dem Kindeswohl gemäßer Weise zu betreuen und zu versorgen. Ein Wechsel der Kinder in die Obhut der Kindeseltern bzw. der Antragstellerin wäre schließlich mit hoher Wahrschein-lichkeit mit einer erheblichen Kindeswohlgefährdung verbunden, so dass in der Tat keine Veranlassung bestand und besteht, den gemäß Beschluss vom 10. Mai 2006 (12 F 458/05 SO AG Bersenbrück) angeordneten Sorgerechtsentzug aufzuheben und die elterliche Sorge auf die Antragsteller zurück zuübertragen.

13

Dies streben die Antragsteller auch selbst nicht mehr an.

14

Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B... wie auch der von dem Verfahrenspfleger vorgelegten Berichte über die Kontakte der Antragsteller mit den beiden Kindern sowie schließlich der Anhörung der Vertreter des Jugendamts und des Sozialdienstes katholischer Frauen steht weiter fest, dass in der jetzigen Form die Besuchskontakte für die Kinder belastend sind.

15

Vor diesem Hintergrund kann es im Interesse des Wohls der beiden Kinder nicht maßgeblich darum gehen, den Kindeseltern im bisherigen Umfang weiterhin das Umgangsrecht im bisherigen Umfang zu erhalten. Gerade weil sich die Rückführung der Kinder zu den Antragstellern als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erwiesen hat und die Antragsteller die Sorgerechtsentscheidung akzeptieren, muss dem Umstand, dass die Bindungsbedürfnisse der Kinder in erster Linie von den Pflegeeltern zu erfüllen sind, dahin Rechnung getragen werden, dass dieser Prozess nicht gestört wird. Insoweit erachtet der Senat die Durchführung eines begleiteten vierteljährlichen Umgangsrechts für geboten. Entgegen der Auffassung des Verfahrenspflegers der Kinder besteht keine Veranlassung, die Kontakte der Antragsteller zu den Kindern in zeitlich unterschiedlichem Umfang zu regeln.

16

Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Umgangsregelung eine nicht unerhebliche Einschränkung des Elternrechts verbunden ist. Sie ist aber notwendig im Interesse des Wohls der Kinder, das hier Vorrang vor den berechtigten Belangen der Kindeseltern hat, auch wenn sie diese zur Zeit als ungerecht empfinden.