Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.02.2010, Az.: 8 U 10/10

Umfang der Hinweispflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung beim Erwerb von Lehman Brothers Alpha-Express-Zertifikaten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.02.2010
Aktenzeichen
8 U 10/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0225.8U10.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - AZ: 7 O 333/09

Fundstelle

  • MDR 2010, 823-824

Amtlicher Leitsatz

Erforderlicher Umfang des Hinweises auf Verlustrisiko bei Erwerb von Lehman Brothers Alpha-Express-Zertifikaten im Mai 2007 in Anbetracht des positiven Ratings der Investmentbank.

In dem Rechtsstreit

A... B..., ...

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsgesellschaft ...

gegen

1. C... P..., ...

2. A... Ba..., ...

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,

den Richter am Oberlandesgericht ... und

den Richter am Oberlandesgericht ...

am 25. Februar 2010

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert beträgt bis zu 13.000 Euro.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 11. Februar 2010 Bezug genommen. (Dieser Hinweis lautete auszugsweise:

2

´Die Klägerin verlangt von den Beklagten (einer Bank und einer bei dieser angestellten Vermögensberaterin) als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Geldanlage in L...Zertifikaten.

3

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) persönlich sowie Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, eine Haftung der Beklagten zu 2) komme weder aus Vertrag, noch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Rahmen der Beratung der Klägerin sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

4

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat keine Aussicht auf Erfolg.

5

Die Berufung greift die Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2) bereits nicht substantiiert an. soweit sich die Berufung im Übrigen gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) wendet, sind die Angriffe unbegründet.

6

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zur streitgegenständlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Beratungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zustande gekommen ist, die Beklagte aber ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt hat.

7

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht lassen sich nicht schematisch bestimmen, sie hängen vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (BGH Urteil v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, juris Rz. 28). Unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls ist die Beratung der Beklagten ordnungsgemäß gewesen.

8

Die Klägerin rügt, die Empfehlung, Zertifikate der Investmentbank L...zu erwerben, sei nicht anlegergerecht gewesen und habe nicht ihrem Anlegerprofil entsprochen. sie sei nicht über das Risiko eines Totalverlustes der angelegten Mittel aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) hat aber -durch die Beklagte zu 2) den Wissensstand sowie die Anlagewünsche der Klägerin ermittelt (vgl. das vorgelegte Risikoprofil Anlage B7 im Anlagenband) und dann eine auf das Anlageziel der Kundin und deren persönliche Verhältnisse zugeschnittene Empfehlung ausgesprochen. Die Klägerin ist auch über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig aufgeklärt worden.

9

Die Berufung der Klägerin auf die Komplexität des erworbenen Zertifikats und darauf, dass sie seine ´Funktionsweise´ nicht verstanden habe, vermag hier der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Beklagte zu 2) übergab als Angestellte der Beklagten zu 1) der Klägerin bereits am 2.5.2007 die Produktinformation des dann durch Order der Klägerin vom 18.5.2007 erworbenen Zertifikats. Diese Produktinformation ist in der Form eines Flyers und übersichtlich gestaltet. Wie das angefochtene Urteil (dort Seite 6 und 7) bereits zutreffend dargelegt hat, ist in dieser Produktinformation alles zu den wichtigen Punkten Verlustrisiko und an die Beklagte gezahlte Provision sowie Rückvergütung zutreffend dargestellt Die Beklagten durften, worauf das Landgericht ebenfalls bereits hinweist, davon ausgehen, dass die Klägerin, wenn sie diese Informationen nicht verstanden haben sollte, entsprechende Fragen gestellt hätte. Hierzu hätte die Klägerin in dem zweiten Beratungsgespräch am 18.5.2007, mithin 16 Tage nach Erhalt der Produktinformation, auch hinreichend Gelegenheit gehabt, und zumal da die Beklagte zu 2) in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, der Ehemann der Klägerin habe entsprechende Fragen an sie gerichtet. Auch hat die Klägerin am 18.5.2007 die Wertpapier-Order (Anlage 39 Anlagenband) unterzeichnet. Darin ist vermerkt, dass mit der Klägerin die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden sei, die Order auf ihren Wunsch erfolge und die Beklagte zu 1) den Ausgabeaufschlag des Zertifikats von 2 % erhielt.

10

Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH WM 2008, 1798). Gemessen hieran ist die Beratung ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen. Die Hinweise in der Verkaufsinformation auf die Verlustrisiken reichten aus. Denn es besteht keine generelle Pflicht zur ausdrücklichen und mündlichen Verdeutlichung der Gefahr eines Totalverlustes. Wann außer einem Hinweis in der Verkaufsunterlage noch weitere Hinweise in der Beratung erfolgen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Hinweise umso deutlicher sein müssen, je realer die Gefahr eines Totalverlustes ist. Die Bewertung und Empfehlung der Zertifikate war aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt des Erwerbs im Mai 2007 vertretbar. Es gab auch für fachkundige Berater im Mai 2007 keine spezifischen Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten, ein Bonitätsrisiko oder eine Insolvenz der Investmentbank L... (vgl. LG Stuttgart WM 2009, 1697 ff.. LG Schweinfurt WM 2009, 1696 f.. LG Itzehoe WM 2009, 1745 ff.).

11

Die Würdigung des Landgerichts, die Klägerin habe eine Verletzung ihrer Beratungspflicht durch eine Verharmlosung oder Leugnung der in der Produktinformation dargestellten Risiken nicht bewiesen, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gehen fehl. Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Der Senat als Berufungsgericht überprüft sie darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, und ob sie bei Abwägung aller Gesichtspunkte inhaltlich überzeugt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Berufung berücksichtigt nicht, dass das Landgericht die Aussage des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen B..., als nicht hinreichend verlässlich eingestuft hat.

12

Das landgerichtliche Urteil hat des Weiteren nicht die Beweislast verkannt. Die Beklagte zu 1) ist beweisbelastet, soweit sie über das Totalverlustrisiko aufklären musste. Dieser Beweis ist durch die nachgewiesene Übergabe der Produktinformation erbracht worden. Wenn die Klägerin demgegenüber eine Verharmlosung/Leugnung des Verlustrisikos behauptet, muss sie dies nachweisen.

13

Soweit die Berufung schließlich rügt, dieses Urteil stehe in Widerspruch zu Urteilen der Landgerichte Hamburg und Hechingen sowie eines Schlichtungsspruchs, in denen zum Schadensersatz verurteilt worden sei, kann dies mangels Darlegung der in jenen Verfahren zugrundeliegender einzelnen Sachverhalte nicht überprüft werden.´)

14

Die Stellungnahme der Klägerin vom 24. Februar 2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner verlautbarten Rechtsauffassung abzuweichen.

15

Soweit die Beklagte darin behauptet, für fachkundige Bankberater sei bereits im Mai 2007 ersichtlich gewesen, dass es Hinweise auf ein Bonitätsrisiko und Zahlungsschwierigkeiten der Investmentbank L... gegeben habe, belegt der vorgelegte Bericht des Handelsblatts vom 11.11.2008 dies nicht. Denn die darin genannte Falschbilanzierung für 2007 kann zwangsläufig im Jahre 2007 noch nicht bekannt gewesen sein. Soweit außerdem von der Schönung des Eigenkapitals, Geldstrafen und Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Börsenordnung und irreführende Mitteilungen die Rede ist, ergibt sich gerade nicht, dass dies in Fachkreisen bereits im Mai 2007 bekannt gewesen ist. Vielmehr spricht der Hinweis auf eine schlechte Kontrolle der Investmentbank durch die amerikanische Bankaufsicht ebenso wie die Überschrift des Artikels ´ Bei der amerikanischen Investmentbank und ihrer Brokertochter L... muss es offenbar schon viel länger Probleme gegeben haben, als bisher bekannt.´ eher für eine fehlende Kenntnis der Fachkreise.

16

Hierfür spricht auch, dass L... seit 1992 erstmals im Juni 2008 einen Quartalsverlust bekannt gab (Handelsblatt vom 17.6.2008, S. 22). Davor betrug das Rating für diese Investmentbank bei Moody´s ´A1´, bei Fitch ´AA´ und bei Standard & Poor´s ´A+´ (vgl. Witte/Mehrbrey, Haftung für den Verkauf wertlos gewordener Zertifikate der Fall L... ZIP 2009, 744). Banken müssen sich aber auf ein positives Rating verlassen können. Denn Aufgabe der RatingAgenturen ist es, die Bonität von Unternehmen einzuschätzen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.