Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.02.2010, Az.: 12 U 68/09
Zurechnung der insgesamt ausgezahlten Lebensversicherungssumme zum Nachlass i.R.d. Bemessung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Anforderungen an die Qualifizierung einer sittlichen Pflicht im Zuge einer Anstandsschenkung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.02.2010
- Aktenzeichen
- 12 U 68/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 25617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0223.12U68.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2325 BGB
- § 2330 BGB
Fundstellen
- ErbR 2010, 170-171
- RENOpraxis 2011, 36
- ZAP 2010, 1032
- ZAP EN-Nr. 659/2010
- ZEV 2010, 8
- ZErb 2010, 119-120
- ZFE 2010, 360
Redaktioneller Leitsatz
Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.S.d. § 2325 BGB sind nicht nur die auf eine Lebensversicherung geleisteten Prämien des Erblassers, sondern der insgesamt ausbezahlte Betrag dem Nachlasswert hinzuzurechnen.
Eine Schenkung stellt nicht schon dann eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB dar, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten ist, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre.