Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.02.2010, Az.: 12 U 68/09

Zurechnung der insgesamt ausgezahlten Lebensversicherungssumme zum Nachlass i.R.d. Bemessung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Anforderungen an die Qualifizierung einer sittlichen Pflicht im Zuge einer Anstandsschenkung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.02.2010
Aktenzeichen
12 U 68/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 25617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0223.12U68.09.0A

Fundstellen

  • ErbR 2010, 170-171
  • RENOpraxis 2011, 36
  • ZAP 2010, 1032
  • ZAP EN-Nr. 659/2010
  • ZEV 2010, 8
  • ZErb 2010, 119-120
  • ZFE 2010, 360

Redaktioneller Leitsatz

Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.S.d. § 2325 BGB sind nicht nur die auf eine Lebensversicherung geleisteten Prämien des Erblassers, sondern der insgesamt ausbezahlte Betrag dem Nachlasswert hinzuzurechnen.

Eine Schenkung stellt nicht schon dann eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB dar, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten ist, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre.