Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.02.2010, Az.: 8 U 121/09

Vertretungsbefugnis des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung der Abberufung im Handelsregister

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.02.2010
Aktenzeichen
8 U 121/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 18762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0204.8U121.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 24.04.2009 - AZ: 2 O 291/09

Fundstellen

  • EWiR 2011, 283
  • GmbH-StB 2010, 292
  • GmbHR 2010, 1093-1094
  • MDR 2010, 1065-1066
  • NZG 2011, 230-232
  • StX 2010, 782-783
  • ZAP 2011, 231
  • ZAP EN-Nr. 136/2011
  • ZIP 2011, 175-177
  • ZInsO 2010, 1611-1613

Amtlicher Leitsatz

1. Der Geschäftspartner einer GmbH, der zwar weiß, dass deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen wurde, sich jedoch gerichtlich gegen die Abberufung wehrt, darf gemäß § 15 Abs. 1 HGB grds. so lange auf die Vertretungsberechtigung dieses Geschäftsführers vertrauen, bis ihm positiv bekannt ist, dass die Abberufung wirksam ist bzw. diese im Handelsregister eingetragen wurde.

2. Gemäß § 242 BGB ist dies nur dann nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner von einem Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den eingetragenen Geschäftsführer Kenntnis hat oder sich ihm wegen der Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss.

In dem Rechtsstreit

R..., vertreten durch die Geschäftsführerin J... V..., ...

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

gegen

L..., vertreten durch den Vorstand M... G..., ...

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung derjenigen Beträge, die der frühere Geschäftsführer der Klägerin, R..., in der Zeit von Februar 2004 bis September 2004 zu Lasten des bei der Beklagten geführten Girokontos Nr. ... der Klägerin verfügt hat.

2

Gesellschafter der im Bauträgergeschäft tätigen Klägerin waren mit einem Anteil von je 50 % Herr G... R... und die V... GmbH. Ersterer war ursprünglich der alleinige Geschäftsführer der GmbH. Dies war auch im Handelsregister eingetragen.

3

Auf einer Gesellschafterversammlung vom 09.09.2003 erging auf Veranlassung der V... GmbH ein Beschluss dahin, dass der Geschäftsführer R... von seiner Funktion abberufen und die Geschäftsführerin der V... GmbH, Frau J... V..., zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Klägerin bestellt wurde. Gleichzeitig wurde Herr R... aus wichtigem Grund als Gesellschafter ausgeschlossen.

4

Mit Beschluss vom 24.10.2003 wurde sodann im Gegenzug auf Veranlassung des Herrn R... die V... GmbH aus wichtigem Grund als Gesellschafterin ausgeschlossen.

5

Bereits mit Schreiben vom 19.09.2003 hatte Frau V... die Beklagte über die Abberufung des Herrn R... als Geschäftsführer unterrichtet. Am 01.10.2003 erhob Herr R... vor dem Landgericht Oldenburg Klage gegen die Klägerin und die V... GmbH mit dem Antrag festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2003 gefassten Beschlüsse nichtig sind. Am 03.11.2003 setzte das Amtsgericht - Registergericht - Oldenburg die Entscheidung über die Eintragung von Frau J... V... als neue Geschäftsführerin anstelle von Herrn G... R..., aus. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 hat Frau V... für die Klägerin die Kontovollmacht des Herrn R... gegenüber der Beklagten gekündigt. Im Zeitraum vom 25.02.2004 bis zum 17.09.2004 nahm Herr R... sodann die in Rede stehenden Verfügungen über das GmbHKonto in Höhe von insgesamt 137.646,94 € vor. Am 28.03.2004 hat Frau V... die Beklagte schriftlich darüber informiert, dass das Landgericht Oldenburg am 06. Mai 2004über die Anfechtungs/Nichtigkeitsklage des Herrn R... gegen die Klägerin entscheiden werde. Sie hat zudem angekündigt, die Beklagte weiter zu unterrichten. Das nächste Schreiben von V... an die Beklagte datiert vom 08.12.2004. In diesem informiert sie die Beklagte unter Beifügung des Urteils im Verfahren 15 O 3274/03 Landgericht Oldenburg nebst Rechtskraftzeugnis darüber, dass die "Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 09. September 2003 betreffend die Abberufung und Ausschluss von Herrn G... R..., sowie die Bestellung der Unterzeichnerin als neue Geschäftsführerin wirksam" seien. Zuvor war die Anfechtungs/Nichtigkeitsklage des Herrn R... gegen die Klägerin mit Urteil vom 06.05.2004 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 14.04.2005 wurde die Abberufung des Herrn R... als Geschäftsführer schließlich im Handelsregister eingetragen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die durch Herrn R... im Zeitraum von Februar 2004 bis zum 17.09.2004 vom Konto der Klägerin bei der Beklagten verfügten Gelder in Höhe von insgesamt 137.646,97 € zurück zu erstatten habe, da die Beklagte seit dem 09.09.2003 Kenntnis von der Abberufung des Geschäftsführers R... gehabt habe und daher die Verfügungen nicht mehr habe zulassen dürfen.

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Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 137.646,94€ nebst 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie weist darauf hin, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Oldenburg im Verfahren 15 O 3274/03 unklar gewesen sei, ob die Abberufung des Geschäftsführers R... wirksam war. Dementsprechend habe sie sich bis zur Kenntnis von diesem Urteil darauf verlassen dürfen, dass Herr R... entsprechend der Eintragung im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführer zu Kontoverfügungen befugt war.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.04.2009 - auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - abgewiesen.

13

Das Urteil ist der Klägerin am 28.04.2009 zugestellt worden. Ihre Berufung ist am 14.05.2009 eingegangen. Sie hat die Berufung mit am 16.06.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, Herr R... habe zum Zeitpunkt der Verfügungen keine Vertretungsbefugnis gem. § 35 GmbHG gehabt, weil die Abberufung am 09.09.2003 wirksam erfolgt sei. Auf § 15 Abs. 1 HGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil ihr die Änderung der Vertretungsverhältnisse mit Schreiben vom 19.09.2003 bekannt gemacht worden seien. Da mithin keine wirksamen Überweisungsverträge zustande gekommen seien, ständen der Beklagten keine Aufwendungsersatzansprüche zu, womit diese der Klägerin die zu Lasten des klägerischen Kontos verfügten 137.646,94 € zu erstatten habe.

15

Darüber hinaus habe sich die Beklagte der Klägerin gegenüber auch schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie die betreffenden Verfügungen zugelassen habe. Es habe nämlich der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, zu der sich die Beklagte in Ziffer 20 (1) ihrer AGB verpflichtet habe, widersprochen, die Verfügungen des Herrn ... nicht zu unterbinden, obwohl die Klägerin die Änderung der Vertretungsverhältnisse in der von der Beklagten gewünschten Form angezeigt habe. Dies stelle eine schuldhafte Verletzung des Girokontenvertrages mit der daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung im Umfang der Klagforderung dar.

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Dementsprechend beantragt die Klägerin,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 24.04.2009 zum Az.: 2 O 291/09 zu verurteilen, an die Klägerin 137.646,94 € nebst 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter erneutem Hinweis darauf, dass sie im Zeitraum der in Rede stehenden Verfügungen von der Vertretungsbefugnis des Herrn R... habe ausgehen dürfen, da dieser im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und sie keine sichere Kenntnis von seiner Abberufung gehabt habe.

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II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu:

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Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB. Denn die Beklagte hat die insgesamt 137.646,97 € nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Ihr stand aufgrund der diversen Abbuchungen bzw. Überweisungen ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des vor bezeichneten Betrages zu. Dies gilt unabhängig davon, ob Herr R... bei Vornahme der betreffenden Abbuchungen bzw. Überweisungen noch Geschäftsführer der Beklagten war und diese noch wirksam vertreten bzw. verpflichten konnte.

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Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß § 10 Abs. 1 GmbHG sind bei der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister die Personen der Geschäftsführer anzugeben, und nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Abberufung des Herrn R... als Geschäftsführer war bis zur letzten der hier in Rede stehenden Kontoverfügungen am 17.09.2004 nicht im Handelsregister eingetragen, so dass die Klägerin nach § 15 Abs.1 HGB der Beklagten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, das Herr R... nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

24

Zwar ist der Beklagten bereits am 19.09.2003 mitgeteilt worden, dass Herr R... in der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2003 als Geschäftsführer abberufen worden war. Hiergegen hatte Herr R... jedoch bereits am 01.10.2003 Klage erhoben, so dass für die Beklagte unklar war, ob die Abberufung vom 09.09.2003 Wirksamkeit entfaltete. Durch das Schreiben der V... GmbH vom 28. März 2004 wusste die Beklagte zudem, dass das Landgericht Oldenburg am 06. Mai 2004 über die vorbezeichnete Klage entscheiden würde. Die Klägerin teilte der Beklagten jedoch erst am 08.12.2004 mit, dass die Klage des Herrn R... rechtskräftig abgewiesen worden war. Folglich durfte die Beklagte bei sämtlichen der hier in Rede stehenden Kontoverfügungen des Herrn R... zu Lasten der Klägerin davon ausgehen, dass die Eintragung im Handelsregister richtig, Herr R... also weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war. Nur ihre positive Kenntnis vom Gegenteil hätte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 HGB gegen die Beklagte gewirkt. Ein Kennenmüssen genügt nicht, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, § 15, Rdn. 7 m.w.N.). Die Beklagte konnte mithin zumindest bis zum 8.12.2004 von der Geschäftsführerstellung und damit der Vertretungsmacht des Herrn R... ausgehen, da ihr das Gegenteil vorher nicht positiv bekannt gemacht worden war. Danach wäre es die Aufgabe der Klägerin gewesen, weitere Verfügungen des Herrn R... durch eine unverzügliche Mitteilung der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 06.05.2004 an die Beklagte zu verhindern. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene, hier also die Klägerin.

25

Der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Zwar kann § 242 BGB einem Anspruch entgegenstehen, wenn der Vertragsgegner den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter kennt oder sich ihm wegen der verdächtigen Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss. Die Berufung auf einen so zustande gekommenen Vertrag gilt als unzulässige Rechtsausübung und genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung. Dass die Beklagte zunächst davon ausgehen durfte, dass Herr R... im Zeitraum der in Rede stehenden Kontoverfügungen weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war, wurde bereits dargelegt. Die Tatsache, dass Herr R... am 11.06.2004 über 58.000,00 € zu seinen eigenen Gunsten verfügt, und darüber hinaus am 12.07.2004 eine Sammelüberweisung in Höhe von 61.781,87 € vorgenommen hat, musste die Beklagte nicht zu dem Schluss zwingen, dass Herr R... diese Verfügungen außerhalb seiner Vertretungsmacht traf. Dies folgt bereits daraus, dass die Überweisungen im Wege des onlineBankings getätigt wurden, sich also außerhalb der persönlichen Wahrnehmungssphäre irgendeines Mitarbeiters abspielten. Da dieÜberweisungen aus einer ausreichenden Kontodeckung heraus erfolgten, konnte die Buchung auch sonst nicht weiter auffallen. Diese Verfügungen wären nur dadurch zu verhindern gewesen, dass die Beklagte bereits im Vorfeld die ausgegebene TANListe oder aber den Zugang des Herrn R... zum onlineBanking in anderer Form vollständig gesperrt hätte. Hierzu bestand aber - wie dargestellt - keine Veranlassung, da die Beklagte zumindest bis zur Kenntnis von dem klagabweisenden Urteil des Landgerichts Oldenburg von der Geschäftsführerstellung und damit der Vertretungsbefugnis des Herrn R... ausgehen durfte.

26

Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girovertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten scheidet aus. Indem die Beklagte die betreffenden Verfügungen zugelassen hat, hat sie nicht gegen ihre Pflicht aus Nr. 20 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, verstoßen. § 15 Abs. 1 Satz 1 HGB gestattet dem Rechtsverkehr, sich auf die Eintragungen des Handelsregisters zu verlassen. Damit aber darf auch der "ordentliche" Kaufmann auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister vertrauen. Genau dies hat die Beklagte getan, womit sie sich nicht sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat, als sie Abbuchungen und Überweisungen durch Herrn R... nicht verhinderte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO: