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Abschnitt 5 EB-AVO-GOFAK - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOFAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Angehörige von Prüflingen sind Personen im Sinne des § 55 NSchG und § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).

5.2
Die oberste Schulbehörde kann veranlassen, dass die Schulbehörde den Vorsitz in der Prüfungskommission übernimmt.

5.3
Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information bestellt die Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission auch Leiterinnen und Leiter anderer Gymnasien, Fachgymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, sofern letztere die Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 besitzen.

5.4
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durch Einsichtnahme in Klausuren und andere Unterlagen ein Bild vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler verschaffen.

5.5
Ein Einspruch ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.

5.6
Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren Mitglieder und die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, die Kenntnis von den Prüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.