Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.03.2009, Az.: 6 K 29/09

Ablehnung der Gewährung von Kindergeld wegen Einkünften und Bezügen des Kindes; Berücksichtigung einer Darlehensrückzahlung bei der Bemessung von Einkünften und Bezügen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.03.2009
Aktenzeichen
6 K 29/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0327.6K29.09.0A

Kindergeld für das Jahr 2003

Darlehensrückzahlungen sind bei der Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte am 13. Oktober 2007 Kindergeld für ihren 1979 geborenen und im Streitjahr studierenden Sohn P für das Jahr 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 26. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 insgesamt 8.708 EUR betragen hätten und damit über dem Grenzbetrag von 7.188 EUR lägen.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend, dass der Beklagte bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge verschiedene Aufwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei eine Darlehensrückzahlung i.H.v. 2.426 EUR an die C Gesellschaft zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2009 (Bl. 1 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

3

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 13. Oktober 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2008 Kindergeld für das Kind P für das Jahr 2003 zu gewähren.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis fest. Zwar sei ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Studentische Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 644 EUR) zu berücksichtigen; aber auch unter Anerkennung dieser Beträge überschritten die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Streitjahr den maßgeblichen Grenzbetrag.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für das Jahr 2003 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn P.

7

Zwar erfüllen die Klägerin und ihr Sohn im Jahr 2003 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Anspruch auf Kindergeldfestsetzung entfällt jedoch, da die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin im Streitzeitraum über dem gesetzlichen Grenzbetrag von 7.188 EUR lagen.

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr hat.

9

Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Versicherung ihres Sohnes sowie die im Erörterungstermins vorgetragene Zahlung von 25 EUR Aufnahmetestgebühr vorliegend anzuerkennen sind. Denn selbst bei Anerkennung dieser Beträge wäre der maßgebliche Grenzbetrag noch überschritten. Damit kommt es im Ergebnis auf die rechtliche Bewertung der Darlehensrückzahlung an die C Gesellschaft i.H.v. 2.426 EUR an. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Darlehensrückzahlung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern. Insoweit kann offen bleiben, ob die Zahlung des Betrages durch die Klägerin selbst überhaupt zu einer berücksichtigungsfähigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Sohnes führt und ob diese Zahlungen nach den Grundsätzen über den Drittaufwand bei abgekürztem Zahlungsweg bzw. abgekürztem Vertragsweg zu berücksichtigen sind. Denn die Eingehung und Durchführung von Darlehensverhältnissen vermögen die Einkünfte und Bezüge in keinem Fall zu beeinflussen. Dies gilt sowohl für die Aufnahme eines Darlehens als auch für die Rückführung. Dabei ist auch unbeachtlich, dass das Darlehen ursprünglich zur Finanzierung eines Auslandsstudiumsaufenthaltes aufgenommen wurde. Insoweit ist die Zahlung an den ausländischen Veranstalter im Jahr 2001 i.H.v. 7.850 US $ als besondere Ausbildungskosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die von der Klägerin vorgenommene Refinanzierung über das Darlehen der C Gesellschaft ist es jedoch bezüglich der hier geltend gemachten Tilgungsbeträge nicht.

11

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.