Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 16.04.2010, Az.: 11 B 6294/09
Nachträgliche Erteilung von Auflagen an einen Gaststättenbetreiber zur Verwirklichung der Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes; Ansehung eines Raums einer Schankwirtschaft als Nebenraum einer Diskothek bei unterschiedlicher Betriebsart im Gaststättengewerbe; Ausdehnung des Rauchverbots auf offen betriebene Gaststätten mit der sog. "Markthallenregelung"; Begründung der Beschränkung der Berufsfreiheit von Gaststättenbetreibern mit dem Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen; Bestimmung einer Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes in Relation zum Wert des Gegenstandes der Amtshandlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.04.2010
- Aktenzeichen
- 11 B 6294/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0416.11B6294.09.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 GG
- § 1 GaststättenG
- § 2 GaststättenG
- § 3 GaststättenG
- § 4 GaststättenG
- § 5 Abs. 1 GaststättenG
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 GaststättenG
- § 1 Abs. 1 S. 2 Nds. NiRSG
- § 1 Abs. 2 S. 2 Nds. NiRSG
- § 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG
- § 2 Abs. 3 Nds. NiRSG
Fundstelle
- GewArch 2010, 258-260
Amtlicher Leitsatz
Dem Betreiber einer Gaststätte können nach § 5 Abs. 1 GaststättenG nachträglich Auflagen zur Verwirklichung der Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes erteilt werden.
Im Gaststättengewerbe kann bei unterschiedlicher Betriebsart der Raum einer Schankwirtschaft nicht als Nebenraum einer Diskothek angesehen werden und damit keine Ausnahme vom Rauchverbot im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. NiRSG begründen.
Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit der "Markthallenregelung" des § 1 Abs.1 Satz 2 Nds. NiRSG das Rauchverbot auf offen betriebene Gaststätten ausgedehnt.
Der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen ist geeignet, Beschränkungen der
Berufsfreiheit von Gaststättenbetreibern zu begründen.
Bei der Bestimmung der festzusetzenden Gebühr aus einem Gebührenrahmen ist das Maß des Verwaltungsaufwandes in Ralation zum Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu setzen.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: 11 A 6295/09) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 wird angeordnet, soweit sie gegen die Kostenfestsetzung gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.200,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Der am 23.12.2009 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 11 A 6295/09) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, |
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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit sich die Antragstellerin gegen die nachträgliche Erteilung von Auflagen zu ihren Erlaubnissen zum Betrieb eines Gaststättengewerbes in den Betriebsstätten Am D. 4 und 6 in E. vom 30.06.2008 wendet, entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Insoweit muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Kostenfestsetzung der Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 10.12.2009 hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurücktreten. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 hinsichtlich der Kostenfestsetzung als offensichtlich rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden sind die §§ 1 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1, 5, 6 und 9 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in der Fassung vom 17.12.2007 (Nds. GVBl. S. 775) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) und Tarifnummer 108.1.6 des dazugehörigen Kostentarifs in der derzeit gültigen Fassung.
Nach dieser im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung der Gebührenschuld geltenden Fassung der Vorschrift beträgt die Gebühr für die von einem Kostenschuldner veranlasste Amtshandlung, sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden nach dem Nds. SOG, 12,00 bis 2.056,00 EUR. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 NVwKostG bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt.
Die Bestimmung der festzusetzenden Gebühr aus dem Gebührenrahmen ist eine durch die Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 NVwKostG begrenzte Ermessensentscheidung. Die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die einzelne Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenrechnung ermitteln. Sie ist vielmehr berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen. Ebenso gebietet § 9 Abs. 1 NVwKostG nicht, bei der Ermittlung des Gegenstandwertes für jeden Gebührenansatz ein exaktes Verhältnis zur Bedeutung, zum wirtschaftlichen Wert oder zum sonstigen Nutzen herzustellen. Es genügt vielmehr, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen und die Gebühr am typischen Nutzen, den die Amtshandlung einbringt, zu orientieren. Die von der Behörde zu treffende Entscheidung erstreckt sich auch auf die Frage, in welchem Verhältnis das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung einerseits und der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung andererseits in den Gebührenansatz im Einzelfall einfließt. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob beide Faktoren im Ergebnis zu einer angemessenen Wertrelation stehen. Der gesetzliche Maßstab führt nicht zu einem einzigen exakt bestimmbaren Gebührenwert, sondern lässt die Möglichkeit mehrerer richtiger Gebührenwerte zu, die - gemessen an den im Gesetz genannten Faktoren - nur nicht grob übersetzt sein dürfen (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.2.1972 - VII OVG A 73/72 -, OVGE 28, 415, 417; Urt. v. 22.3.1974 - VII OVG A 39/73 -, GewArch. 1976, 93; Urt. v. 12.6.1984 - 9 OVG A 87/82 -, GewArch. 1985, 244, 245; Urt. v. 19.6.1996 - 7 L 2993/95 -; Urt. v. 18.03.2004 - 7 LB 112/03 -).
Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Bemessung der von der Antragstellerin nach beiden Bescheiden vom 10.12.2009 zu zahlenden Gebühr nicht beachtet. Sie hat zwar das ihr insoweit eingeräumte Ermessen erkannt und das Maß des Verwaltungsaufwandes ermittelt und der Kostenfestsetzung zugrunde gelegt. Dass daneben auch der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in den Gebührenansatz im Einzelfall einfließen und in Relation zum Verwaltungsaufwand gebracht werden muss, hat sie indes nicht erkannt und nicht berücksichtigt. Sie hat insoweit allein das Maß des Verwaltungsaufwandes mit jeweils 100,00 EUR in Ansatz gebracht.
Im Übrigen bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg.
Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Auflagenverfügung der Antragsgegnerin und der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR mit ihren Bescheiden vom 10.12.2009 das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Klage (Az.: 11 A 6295/09). Bei summarischer Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Auflagen zur jeweiligen Gaststättenerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin durch nachträglich zu der ihr jeweils unter dem 30.06.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis hinzugefügte Auflagen unter Anordnung der hinreichend begründeten sofortigen Vollziehung das Rauchen ihrer Gäste und Mitarbeiter in den näher bezeichneten Räumlichkeiten nicht mehr zu gestatten und ihr aufzugeben, keine Aschenbecher oder vergleichbare Gegenstände bereitzustellen oder herauszugeben sowie an sämtlichen Zugängen zu den Räumen der F. entsprechende Hinweisschilder anzubringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Zweiten BürokratieabbauG vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden.
Die Antragsgegnerin hat von dieser Ermächtigung in ermessensfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.
Sie nennt zwar in ihren Bescheiden vom 10.12.2009 als Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 Ziffer 3 GaststättenG. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer offensichtlich um einen Schreibfehler, da die Antragstellerin wörtlich den Inhalt der Ziffer 1 wiedergibt und auch im Übrigen zur Begründung der Auflagenverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der Gäste abstellt.
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 GaststättenG ermächtigt zum Erlass selbständiger nachträglicher Anordnungen in Gestalt von Auflagen für den Fall, dass die Gaststättenerlaubnis - wie vorliegend - bereits erlassen ist, und erlaubt damit die Anpassung der Erlaubnis an zum Zeitpunkt des Erteilung nicht vorhersehbare Entwicklungen und die Berücksichtigung der berechtigten schutzwürdigen Interessen der Gäste. Sie stellt eine weniger einschneidende Maßnahme als der Widerruf der Erlaubnis (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GaststättenG) oder die Untersagung des Betriebes (§§ 31, 16 Nr. 2 GaststättenG) bei
Vorliegen der Versagungsgründe des § 4 GaststättenG dar, dient damit auch dem Schutz der durch die aufgeführten Fallgruppen in § 4 GaststättenG geschützten Rechtsgüter. Auflagen kommen mithin auch zum Schutz der Gesundheit der Gäste in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass Vorschriften des Gesundheitsrechts nicht eingehalten werden. Demnach können dem Betreiber einer Gaststätte auch Auflagen zur Verwirklichung der Anforderungen aus dem Landesnichtraucherschutzgesetz erteilt werden (vgl. auch: VG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.2009 - 4 K 3374/09 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.01.2010 - 10 S 2392/09 - nach [...]).
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass von den Betrieben der Antragstellerin Gesundheitsgefahren ausgehen, weil sie nicht den Anforderungen des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes (Nds. NiRSG) vom 12.07.2007 (Nds. GVBl. S. 337), geändert durch Art. 1 ÄndG v. 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 380), entsprechen, das unter anderem dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens dient (vgl. Nds. Landtag Drucks. 15/3978 S. 1).
Hinsichtlich der Biergaststätte mit der Diskothek in den Räumlichkeiten Am D. 4 in E. ist seit Erteilung der Erlaubnis unstreitig in dem von der Antragstellerin selbst als Raucherraum gekennzeichneten und mit Aschenbechern ausgestatteten Gastraum mit der Bezeichnung "A" in der Erlaubnis vom 30.06.2008 gegen das für Gaststätten einschließlich Diskotheken geltende Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 10 Nds. NiRSG verstoßen worden.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. NiRSG berufen. Danach gilt das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 10 nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an die räumliche Abtrennung, die Grundfläche und die Funktion eines Nebenraumes im Sinne dieser Bestimmung zu stellen sind. Jedenfalls kann bei unterschiedlicher Betriebsart der Raum einer Schankwirtschaft nicht als Nebenraum einer Diskothek angesehen werden.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 GaststättenG und die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis (§ 2 GaststättenG) ist maßgeblich auf eine bestimmte Person, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart bezogen (§ 3 GaststättenG). Diesen Mindestanforderungen entsprechend handelt es sich nach der antragsgemäß von der Antragsgegnerin erteilten Erlaubnis vom 30.06.2008 trotz des einheitlichen Veranstaltungskonzeptes und der gemeinsam genutzten sanitären Anlagen um zwei verschiedene Gaststättengewerbe desselben Betreibers.
Bereits in dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vom 15.05.2008 bezeichnet die Antragstellerin den Raum "A" als "Biergaststätte" und den Raum "B" als "Diskothek". Auch wenn die Antragsgegnerin über die Anträge mit demselben Bescheid entschieden hat, so hat sie dem Antrag entsprechend die beiden unterschiedlichen Betriebsarten Schankwirtschaft und Diskothek berücksichtigt. Dies wird durch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Antragsverfahren bestätigt, dass innerhalb des gastronomischen Konzeptes der Gastraum "A" den Hauptzweck der Bierbörse und der Raum "B" den der Diskothek erfüllt. Mithin stehen beide Betriebsarten entsprechend der beantragten Erlaubnis - und der tatsächlichen Ausgestaltung - gleichrangig nebeneinander, so dass die Annahme eines untergeordneten Nebenraumes bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nds. NiRSG greift vorliegend nicht ein, weil die ihrerseits nicht mit einen abgetrennten Nebenraum ausgestattete Gaststätte mit einer Grundfläche von ca. 300 Quadratmetern die maximal zulässigen 75 Quadratmeter überschreitet.
Der Einwand der Antragstellerin, durch das Rauchverbot werde sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Berufsausübung und dem Recht auf Gleichbehandlung verletzt und habe schwerwiegende wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen, bleibt ohne Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen ein auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Gemeinwohlziel und vermag daher Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten zu legitimieren. Gesetzliche Rauchverbote in Gaststätten sind hierfür grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 -; Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09 - nach [...]). Dabei zählt der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die auch empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit der Gastwirte rechtfertigen. Entscheidet sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums wegen des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes für ein im Grundsatz striktes Rauchverbot, das nur durch tatbestandlich klar abgegrenzte willkürfreie Ausnahmen beschränkt wird, müssen hiervon auch besonders betroffene, die Ausnahmevoraussetzung nicht erfüllende Betriebe nicht ausgenommen werden. Denn eine stärkere Belastung solcher Betriebe, einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 a.a.O.; vgl. auch: VGH Mannheim, Beschl v. 28.01.2010 - 10 S 2392/09 - nach [...]). Danach kann der Belang des Nichtraucherschutzes auch die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einzelner Betriebe rechtfertigen. Unabhängig davon werden die befürchteten finanziellen Einbußen von der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur kleinere Einraumgaststätten, nicht aber sämtliche überwiegend von Rauchern besuchte oder getränkegeprägte Gaststätten vom Rauchverbot ausgenommen werden. Danach ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zwar nicht gehindert, ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten auszusprechen. Werden Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen, müssen diese wegen des Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann allerdings auch die durch das Rauchverbot besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie mit erfassen. Aufgrund der begrenzten räumlichen Kapazitäten könnten die Betreiber solcher Gaststätten regelmäßig keinen abgetrennten Nebenraum als Raucherraum anbieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2008, a.a.O.). Im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität des Gesetzesvollzugs ist es bei der Ordnung von Massenvorgängen hinzunehmen, dass Gaststätten, für die die Einrichtung eines Raucherraumes aufgrund ihrer Größe grundsätzlich zumutbar ist, durch die erforderlichen Maßnahmen je nach ihrer baulichen Situation unterschiedlich stark belastet werden. Die Grenze von 75 Quadratmetern Gastfläche beruht dabei auf sachlichen Gründen und ist nicht willkürlich (vgl. dazu: BVerfG, Urt. v. 30.07.08 a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 a.a.O.).
Diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung in § 2 Abs. 3 Nds. NiRSG entsprochen.
Die Antragsgegnerin hat auch bei der Ausgestaltung der Auflagen in ihrem Bescheid vom 10.12.2009 hinsichtlich des als Biergaststätte genutzten Gastraumes mit der Bezeichnung "A" das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dazu ausgeführt, dass die mit diesem Bescheid erteilten Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um die festgestellte Gesundheitsgefährdung für die Gäste zu beseitigen, und die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter dem Gesundheitsschutzinteresse der Gäste zurückstehen müssen. Der Gesundheitsschutz von Nichtrauchern genießt nach der normativen mit Art. 12 und 3 GG zu vereinbarenden differenzierenden Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes Vorrang vor der uneingeschränkten Berufsausübung von Gaststättenbetreibern. Die Antragstellerin hatte hinreichend lange Zeit, sich auf diese Regelungen einzustellen. Die Antragsgegnerin hat sie auf die Rechtslage mehrfach hingewiesen, die mögliche Umgestaltung des in der Erlaubnis vom 30.06.2008 mit "C" bezeichneten und derzeit als VIP-Longe genutzten kleineren Gastraumes als Raucherraum nahegelegt und durch ihr langes Zuwarten bis zum Erlass einer förmlichen Verfügung der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen für normkonformes Verhalten zu schaffen.
Hinsichtlich der Schank- und Speisewirtschaft "G. " in den Räumlichkeiten Am H. 6 in E. liegt seit Erteilung der Erlaubnis vom 30.06.2008 ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nds. NiRSG vor. Diese Vorschrift regelt - im Gegensatz zu anderen Landesnichtraucherschutzgesetzen -ausdrücklich, dass das Rauchen in der gesamten Räumlichkeit verboten ist, wenn eine Gaststätte auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen Räumlichkeit offen betrieben wird. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser sogenannten "Markthallenregelung" bewusst das Rauchverbot auf solche nicht dem Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 10 Nds. NiRSG unterfallene offen betriebene Gaststätten ausgedehnt, da die Gefährdung der Nichtraucher auch in diesen Fällen erheblich sein kann (vgl. Nds. Landtag Drucks. 15/3978 S. 5). Bei dem Bereich "B", für die die Auflagen von der Antragsgegnerin ausgesprochen worden sind, handelt es sich um die vor der Gaststätte in der Passage des Gebäudes Am D. 1-8 liegende Fläche. Durch das offene Betreiben der Gaststätte ist das Rauchen in der gesamten als umschlossene Räumlichkeit anzusehenden Passage verboten. Die Antragstellerin hat Verstöße gegen das Rauchverbot in diesem Bereich eingeräumt.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, wegen des Rauchverbotes für die gesamte Räumlichkeit der Passage sei nicht sie als Inhaberin der Gaststätte, sondern der Hallenbetreiber Verantwortlicher für die Umsetzung des Rauchverbotes.
Sie ist als Hausrechtsinhaberin für den von ihr gemieteten Bereich in der Passage, in dem sie unstreitig auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt und damit die Gäste zum Rauchen animiert hat, (zumindest mit-)verantwortlich und daher richtiger Adressat der Auflagenverfügung. Darüber hinaus trifft die Antragstellerin als Inhaberin einer Gaststättenerlaubnis auch für diesen von der Erlaubnis mit umfassten Bereich insoweit gegenüber dem Rechtsgut der Gesundheit ihrer Gäste eine durch das Gaststättenrecht vorgegebene erhöhte Sorgfaltspflicht.
Die ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 10 Nds. NiRSG bezogenen Ausnahmeregelungen der §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nds. NiRSG gelten nicht für diese Räumlichkeiten.
Ausnahmeregelungen für solche Fälle, in denen die Gaststättennutzung mit anderen Nutzungen zusammentrifft, für die kein gesetzliches Rauchverbot besteht, musste der Gesetzgeber indes nicht schaffen. Er durfte nämlich bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass insbesondere in Gaststätten wegen der Verweildauer und des Genusses anregender Getränke oder nach dem Verzehr von Speisen besonders gern und viel geraucht wird. Hiernach erscheint ein "isoliertes" Rauchverbot für Gaststätten in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt werden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfallen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 512/09 - nach [...]).
Ermessensfehler bei der Ausgestaltung der Auflagen zu der in der Passage gelegenen, in der von der Antragsgegnerin erteilten Erlaubnis vom 30.06.2008 mit "B" bezeichneten Räumlichkeit sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in diesem Fall durch den Verzicht auf eine entsprechende Auflage zur Anbringung von Hinweisschildern auf das Rauchverbot an sämtlichen Zugängen der Besonderheit Rechnung getragen, dass eine solchen Kennzeichnungspflicht für eine Gaststättenfläche, die sich ohne Abtrennung zur Lauffläche in einer Passage befindet und deshalb ohne eigenen "Eingangsbereich" zugänglich ist, nicht erfüllt werden kann.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin ist bei der in diesem Zusammenhang von ihr vorgenommenen Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, ihre Gaststättenbetriebe möglichst ohne Einschränkungen oder Auflagen weiterzuführen, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetztes zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der Gäste zurückstehen müssen und dass es wegen des hoch anzusiedelnden Rechtsgutes der Gesundheit der Gäste nicht hinzunehmen sei, die latente Gesundheitsgefährdung für die Dauer des Rechtsstreites zu dulden.
Auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in angefochtenen Bescheiden begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer geht davon aus, dass trotz der Formulierung in den Bescheiden vom 10.12.2009 lediglich einmalig ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt werden kann unabhängig davon, ob die Antragstellerin gegen eine oder mehrere der Auflagen in den jeweils angefochtenen Bescheiden verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG (n.F.). Die Kammer hat keine Veranlassung, vom Regelstreitwert abzuweichen, weil keine Anhaltspunkte für den ohne die Erteilung der Auflage zu erwarteten zusätzlichen Gewinn ersichtlich und vorgetragen sind. Nach Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (GewArch. 2005 S. 67) werden mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung addiert. Die Androhung des Zwangsmittels bleibt gemäß Ziffer 1.6.2 für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Wegen der mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache besteht auch keine Veranlassung, den Regelstreitwert zu reduzieren.