Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.04.2010, Az.: 13 A 5541/09

Antrag; Asyl; Ausland; Ausstnad; Austausch; Feld; Flüchtling; Führung; Haft; Hausrat; Kreis; Maßnahme; Nachricht; Name; PKK; Recht; Schutz; Sippe; Sippenhaft; Stellung; Strafe; Tätigkeit; Türkei; Verfolgung; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.04.2010
Aktenzeichen
13 A 5541/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit. 1987 wurde sie mit einem gewissen D. religiös getraut. Die Klägerin und der D. haben mehrere gemeinsame Kinder. Der D. hält sich seit 1996 in Deutschland auf. Bereits Mitte 2001 war der D. schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung durch das Landgericht Oldenburg verurteilt worden, weil er „Spendengelder“ für die PKK gesammelt und weitergeleitet hatte. Er wurde dann am 20.03.2009 erneut durch die große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt ist. Der aktuellen Verurteilung lag die Feststellung zu Grunde, dass der D. für die PKK bzw. nach deren Umbenennung für die KONGRA-GEL bzw. YDK in herausgehobener Position tätig gewesen war, seit Herbst 2005 als Gebietsleiter des PKK-Parteigebiets Oldenburg. In dem Urteil heißt es dann weiter: „Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass die hier abgeurteilten Tätigkeiten schon geraume Zeit zurück liegen und der Angeklagte, soweit bekannt, seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.“

3

Die Klägerin und ihr früherer Lebensgefährte leben getrennt. Der D. hält sich in Berlin auf.

4

Nach eigenen Angaben war die Klägerin erst Anfang Dezember 2001 mit ihren Kindern in Deutschland eingereist. Jedenfalls beantragte sie im Dezember 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie sei immer wieder wegen ihres Mannes, der für die PKK arbeite, von Sicherheitskräften bedrängt und auch sexuell misshandelt worden. Man habe von ihr wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte. Auch sei sie 1998 oft zur HADEP gegangen und habe an Newroz-Feiern teilgenommen. Zunächst lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 27.02.2002 ab. Der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Auf eine Klage der Klägerin verpflichtete jedoch das Verwaltungsgericht Hannover die Beklagte mit Urteil vom 30.04.2003, bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Es habe ein latentes intensives Verfolgungsinteresse des türkischen Staates wegen der Tätigkeit des Ehemannes bestanden, so dass die Klägerin ständig mit asylerheblichen Übergriffen habe rechnen müssen. Dieses Verfolgungsinteresse bestehe unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ebenfalls noch bei einer etwaigen Rückkehr der Klägerin. Mit Bescheid vom 23.06.2003 kam die Beklagte der gerichtlichen Verpflichtung nach und stellte bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest.

5

Anfang April 2008 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte die Klägerin an. Die Klägerin trug vor, ihr früherer Lebensgefährte, den sie als „ihren Mann“ bezeichnete, sei in der Bundesrepublik in erheblichem Umfange für die PKK tätig. Deshalb müsse sie bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit Verfolgung rechnen. Mit Bescheid vom 20.10.2009 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge widerrief die Beklagte gleichwohl die 2003 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Entscheidung zu Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufEnthG wurde ausdrücklich nicht getroffen. Über die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG wurde die Klägerin belehrt. Der Bescheid wurde am 21.10.2009 als Einschreiben zur Post gegeben.

6

Die Klägerin hat am 03.11.2009 Klage erhoben.

7

Innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erfolgte keine weitere Begründung der Klage. Wegen des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 13.04.2010 verwiesen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2009 aufzuheben;

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

Sie tritt der Klage entgegen.

13

Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

14

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des früheren § 50 Abs. 1 AuslG liegen ebenso wenig wie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufEnthG bzw. für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach den Abkommen vom 28.07.1951.

18

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

19

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das Gericht mit der ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 18.05.2005 – 11 LB 264/05 -) davon ausgeht, dass jedenfalls seit den letzten Jahren sippenhaftähnliche Maßnahmen nur noch hinsichtlich naher Angehörige von Personen zu befürchten sind, die zum führenden Kreis der PKK gehören.

20

Der D. mag zwar in durchaus herausgehobener Position für die PKK bzw. deren Propaganda-Organisation YDK in Deutschland tätig gewesen, zum führenden Kreis der PKK gehört er damit noch nicht. Zudem liegen die abgeurteilten Taten schon längerer Zeit zurück und der D. war jedenfalls nach dem Urteil des Landgerichts Lüneburg seither nicht mehr für die PKK in Erscheinung getreten. Überdies ist die Klägerin nicht nach türkischem Recht mit dem D. verheiratet; sie trägt damit nicht seinen Namen, so dass von daher schon keine Verbindung zu dem ehemaligen Lebensgefährten auf der Hand liegt. Der D. ist auch nicht mehr der Lebensgefährte der Klägerin, so dass von daher ebenfalls keine direkte Verbindung mehr besteht. es ist weiterhin sehr unwahrscheinlich, dass türkische Sicherheitskräfte bei einer - hier einmal unterstellten Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat - die Klägerin erneut bedrängen würden, um den Aufenthaltsort des D. zu erfahren. Wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon in der Anhörung selbst ausführte, ist im Hinblick auf den Strafnachrichtenaustausch zwischen der Bundesrepublik und der Türkei auf jedem Fall anzunehmen, dass die türkischen Behörden darüber informiert sind, dass sich der D. in der Bundesrepublik aufhält.

21

Da die Klägerin von ihrem früheren Lebensgefährten getrennt lebt, ist weiterhin nicht damit zurechnen, dass sich türkische Behörden weitere Erkenntnisse von ihr über die Tätigkeit des früheren Lebensgefährten versprechen.

22

Das OVG Münster hat zur Frage der Sippenhaft in seinem Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A u.a. ausgeführt:

23

„Die aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt aber nicht mehr die Prognose, dass Sippenhaft nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. An seiner früheren Rechtsprechung, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -; im wesentlichen ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2000 - A 12 S 1825/97 -; Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Berlin, Urteil vom 20. November 2003 - 6 B 11.03 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; teilweise abweichend (Sippenhaft wird - widerlegbar - vermutet bei Verwandten ersten Grades eines polizeilich Gesuchten) Hessischer VGH, Urteil vom 5. August 2002 - 12 UE 2982/00.A -; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 - (Sippenhaftgefahr schon für Kinder ab 11 Jahren) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 2001 - 10 A 10746/01.OVG - (Sippenhaft auch bei Kleinkindern), hält der Senat insoweit nicht mehr fest. Die geänderte Gefahreneinschätzung beruht indes nicht auf den regelmäßigen Auskünften des Auswärtigen Amtes, eine Sippenhaft im Sinne einer strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Familienmitgliedern für Handlungen eines Angehörigen finde nicht statt. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 29, vom 19. Mai 2004, S. 28, und Auskunft vom 24. November 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen. Diese Aussage, die im Übrigen der Rechtslage entspricht, wonach Angehörige in Bezug auf Delikte wie Begünstigung und Strafvereitelung straffrei bleiben, Aydin, Gutachten vom 29. März 2004 an VG Aachen; amnesty international, Gutachten vom 10. Januar 2005 an VG Sigmaringen, steht nicht in Widerspruch zu der Erkenntnislage, dass türkische Sicherheitskräfte - zu den oben beschriebenen Zwecken - bisweilen auf Angehörige einer gesuchten Person zugreifen. Soweit das Auswärtige Amt in diplomatisch zurückhaltendem Ton zugleich einräumt, dass Familienangehörige zu Vernehmungen geladen würden, bei denen das Aussageverweigerungsrecht nur "formaljuristisch gewährleistet" sei, bestätigt es der Sache nach, dass es bei diesen Vernehmungen zu asylerheblichen Maßnahmen kommen kann. So noch ausdrücklich Lagebericht vom 12. August 2003, S. 33. Die Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige einer gesuchten Person Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, hat jedoch im Zuge des Reformprozesses ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten. Entsprechend der langen Foltertradition in der Türkei war es bis vor wenigen Jahren allgemeine Praxis, dass nahe Angehörige von prominenten Personen, die wegen politischer Delikte gesucht wurden, auf den Polizeidienststellen unter Folter verhört und mit überfallartigen, schikanösen Hausdurchsuchungen überzogen wurden, bei denen sogar Hausratsgegenstände und Felder in Brand gesetzt wurden. Derartige Übergriffe fügten sich ein in das System früher üblicher Repressionsmaßnahmen gegen politisch verdächtige, dem türkischen Staat gegenüber illoyale Kurden, das etwa durch Dorfräumungen, die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes als Loyalitätstest und die generell höhere Foltergefahr gekennzeichnet war. Nachdem sich die beschriebenen Sippenhaftpraktiken, für die es keine rechtliche Grundlage gibt, mit Blick auf die erstrebte Annäherung an die Europäische Union im Rahmen des gegenwärtigen Reformprozesses nicht mehr legitimieren lassen, hat sich die Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch insoweit geändert. Obgleich die Vernehmungen von Angehörigen auch gegenwärtig noch mit Beschimpfungen und Schikanen wie etwa längeren Wartezeiten, bei denen dem Betroffenen keine Sitzgelegenheit zur Verfügung steht, verbunden sind, wird die Gefahr, dass physischer Druck und Folter angewendet werden, als gering eingeschätzt. Die Dauer der Vernehmungen beschränkt sich üblicherweise auf wenige Stunden. Auch mit Durchsuchungen von Wohnung und Arbeitsplatz muss weiterhin gerechnet werden, wobei die Bewohner mitunter herumgeschubst und beleidigt werden; Hausrat und Nahrungsvorräte werden aber - anders als früher - nur durcheinander gebracht, nicht vernichtet. Kaya, (ergänzende) Gutachten vom 2. Mai 2004 und 15. Juli 2004 an VG Frankfurt/Oder, vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen; Taylan, Gutachten vom 26. Juni 2004 an VG Frankfurt/Oder. Derartige kurzfristige Maßnahmen mögen zwar in jedem Einzelfall für den Betroffenen sehr unangenehm sein; sie versetzen ihn jedoch nicht in die für die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz vorauszusetzende ausweglose Lage.“

24

Dem ist nichts hinzuzufügen.

25

Die eigenen, seinerzeit im Asylverfahren genannten politischen Aktivitäten der Klägerin waren sehr gering und liegen schon sehr lange zurück. Das Gericht ist davon überzeugt, dass deshalb heute keine Verfolgungsgefahr mehr für die Klägerin in der Türkei besteht.

26

Die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 60 abs. 2 AufEnthG, insbesondere nach Absatz 7 der Vorschrift, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und war nicht weiter zu prüfen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.