Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.04.2010, Az.: 13 A 3250/09
Keine Abgeltung von nichtgenommenen Zusatzurlaub; Abgeltung; Urlaub; Urlaubsabgeltung; Zusatzurlaub; EuGH
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.04.2010
- Aktenzeichen
- 13 A 3250/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0429.13A3250.09.0A
Rechtsgrundlagen
- SGB IX § 125 I
- BUrlG § 7
- IVNEURlVO § 8
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Abgeltung von Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX von 10 Tagen für die Jahre 2006 und 2007.
Der Kläger ist als Finanzbeamter beim Beklagten tätig. Im Rahmen einer Klage vor dem Sozialgericht erreichte der Kläger, dass das Landessozialamt ihm mit Bescheid vom 24.11.2008 rückwirkend ab dem 26.05.2006 einen GdB von 50 feststellte.
Anfang März 2009 beantragte der Kläger nach eigenen Vortrag zunächst mündlich, zumindest jedoch mit Schreiben vom 31.03.2009 schriftlich, die Abgeltung von Zusatzurlaub für die Jahre 2006 und 2007. Mit Bescheid vom 16.07.2009 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.
Der Kläger hat am 14.08.2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO, wonach der Zusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Haupturlaubs teile, verstoße gegen die Leitentscheidung des EuGH vom 20.01.2009 sowie gegen die neue Rechtsprechung des BAG. Ihm sei es nicht möglich gewesen, den Zusatzurlaub rechtzeitig anzutreten, weil der Anspruch darauf erst rückwirkend entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2009 den Beklagten zu verpflichten, den ihm, dem Kläger, nach § 125 SGB IX für die Jahre 2006 und 2007 zustehenden Zusatzurlaub in Höhe von 1.498,60 € abzugelten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 29.04.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage (die Ablehnung der Urlaubsabgeltung in Geld wie die Entscheidungen über die Urlaubsgewährung selbst ist als Verwaltungsakt anzusehen, vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21.07.2009 - 6 K 1253/08.Ko -, zit. n. juris, m. Hinweisen auf GKÖD § 89 BBG Rdnr. 60; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG/BeamtVG, § 89 BBG Rdnr. 50) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Abgeltung von Zusatzurlaub.
Zwar haben nach § 125 Abs. 1 SGB IV schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger - wie nachträglich festgestellt wurde - auch in den Jahren 2006 und 2007. Er hat seinerzeit jedoch den entsprechenden Anspruch auf Zusatzurlaub noch nicht geltend gemacht; erstmals im März 2009 hat er zwar den Zusatzurlaub auch noch nicht beantragt, immerhin aber einen Anspruch auf Abgeltung geltend gemacht.
Weder die Beamtengesetze noch die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) sehen jedoch einen Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub vor. In Anbetracht des Gesetzesvorbehalt für Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die hier klageweise geltend gemachten Ansprüche. Insoweit war und ist die Regelung über den Erholungsurlaub in § 99 NBG a.F. bzw. § 44 BeamtStG und der Erholungsurlaubsverordnung abschließend und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist dem Beamtenrecht fremd, es handelt sich bei der Urlaubsgewährung für Beamte um eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, nicht um die Erfüllung eines vertraglichen zivilrechtlichen Anspruchs.
Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kommt nicht in Betracht. Diese Regelung gilt nur für privatrechtliche Arbeitnehmer, nicht für Beamte. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann auch nicht in einer analogen Anwendung von Urlaubsabgeltungsnormen aus anderen Rechtsgebieten, wie insbesondere dem privaten Arbeitsrecht und unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gefunden werden, weil insoweit gerade keine planwidrige Lücke vorliegt. Die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätzen der Treuepflicht des Beamten und der Alimentationspflicht des Dienstherrn, wie sie insbesondere in der Verfallsvorschrift des § 8 NEUrlVO als Ausschlussbestimmung ohne Ausnahmemöglichkeit zum Ausdruck kommen, stehen dem entgegen und stellen insoweit auch einen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung (vgl. BVerwG vom 10.2. 1977, vom 25.2.1988 und vom 31.7.1997, zitiert jeweils nach juris; Rh Pf OVG NVwZ 1984,52; VGH BW NVwZ 1995,189 [VGH Baden-Württemberg 21.10.1993 - 4 S 1619/93]; VG Köln DÖD 1978,207; VG Koblenz DÖD 1980,95; GKÖD § 89 BBG RdNr. 13; PWLB § 89 BBG RdNr. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen wegen Krankheit und Ruhestandsversetzung nicht (mehr) genommen werden kann (vgl. dazu auch VG Ansbach, Urteil v. 15.02.2006, AN 11 K 05.03817, zit. n. juris). Nach Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen Resturlaubsansprüche vielmehr mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde ( BVerwG, Beschl. vom 27.10.1982, - 2 B 95/81 -, zit. n. juris). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im übrigen nicht vor jedem - auch unverschuldetem - Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet der Urlaubsregelung durch die jeweils geltenden Rechtsvorschriften (hier: § 8 NEUrlVO) konkretisiert. Hierüber hinausgehende Ansprüche, etwa auf Urlaubsabgeltung in Geld, bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht und können auch nicht aus der Fürsorgepflicht direkt abgeleitet werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus, was Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 4.11.1976 - 2 C 40/74 - sowie Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38/99 -, zit. n. juris; s.a. VG Hannover, Urteil vom 24.11.2008 - 13 A 5098/08 -). Im Übrigen setzt auch § 7 Abs. 4 BUrlG voraus, dass der Arbeitnehmer aus dem Dienst ausgeschieden ist, was beim Kläger gerade aber nicht der Fall ist.
Einen Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommen Urlaubs ergibt sich weiterhin nicht aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. In Art. 7 dieser Richtlinie ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten der EU die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind (Abs. 1) und dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Abs. 2). Hier geht es indes nicht um den gesetzlichen Mindesturlaub und der Kläger begehrt gerade den Ersatz durch eine finanzielle Vergütung, obwohl er noch im Dienstverhältnis steht; er begehrt mithin eine Rechtsfolge, die durch die Richtlinie untersagt wird.
Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt nichts anderes. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 und C 520/06 u.a. entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte und dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Abgesehen davon, dass auch der EuGH maßgeblich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abstellt, können sich Beamte grundsätzlich nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Das Verwaltungsgericht Koblenz (a.a.O.) hat zu der Frage, ob aufgrund des vorgenannten EuGH-Urteils auch Beamten ein Anspruch in Geld auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs zusteht, ausgeführt:
"Aus diesem Urteil des EuGH lässt sich für den Kläger jedoch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Resturlaubes herleiten. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG - sogenannte Arbeitszeitrichtlinie - im deutschen Beamtenrecht ist nicht möglich. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es sich um eine Richtlinie handelt, die dem Wortlaut nach allein für Arbeitnehmer Geltung beansprucht. Auch für den Bereich des Arbeitsrechts nimmt das BAG in seiner den EuGH-Urteilen nachfolgenden Entscheidung vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07, im Folgenden zitiert nach juris) keine unmittelbare Geltung der Richtlinie mangels Vorliegens der Anforderungen von Art. 249 Abs. 3 EGV an, sondern legt § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung scheidet im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Norm des § 11 UrlVO jedoch aus. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ist nur möglich, solange dadurch keine eindeutigen Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers geändert werden und damit auch die nach deutschem Verfassungsrecht gegebene Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, Rn 65). Anders als im Fall von § 7 Abs. 4 BUrlG, in dem das BAG aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidungen eine richtlinienkonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion vornehmen konnte, scheidet eine solche Auslegung von § 11 UrlVO aus, da es hier wie oben dargelegt an einer verdeckten Regelungslücke fehlt. Auch über Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich eine entsprechende Anwendung auf Beamte unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung nicht begründen. So führt der EuGH aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs zu behandeln seien. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts solle der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Rdnr. 60, zitiert nach juris). Daraus folge, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch habe, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen sei, dass der Arbeitnehmer so gestellt werde, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (EuGH a.a.O., Rdnr. 61). Diese Erwägungen sind auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar. Insoweit ist hinsichtlich zusätzlicher Zahlungen auf den bereits angesprochenen Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht zu verweisen. Auch gilt insoweit die strukturelle Andersartigkeit des Beamtenverhältnisses, die eine Vergütung einzelner Tätigkeiten und so auch ein Entgelt für den Urlaub nicht vorsieht, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtverhältnis ausgeht."
Dem schließt sich das erkennende Gericht für das niedersächsische Recht an, wobei es offen bleiben kann, ob aus der o.g. Richtlinie überhaupt ein unmittelbarer Anspruch abgeleitet werden kann (wie es beispielsweise das VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 04.08.2009 - 1 L 667/09 - [zit. n. juris] meint oder ob dies mit dem VG Koblenz nicht der Fall sein kann). Zwar erfasst der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff grundsätzlich auch Beamte (vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.08.2009 - 1 L 667/09 -, zit. n. juris). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Besonderheiten in der Bundesrepublik Deutschland ist dem bundesdeutschen Beamtenrecht jedoch ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung einerseits und Vergütung andererseits grundsätzlich fremd. Ein Beamter wird nicht für seine Dienstleistung entlohnt, sondern seinem Amt entsprechend amtsangemessen alimentiert. Es handelt sich gerade nicht um ein Vertragsverhältnis, welches den Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat. Zweck des Erholungsurlaubes ist es, dem Beamten die Auffrischung und Erhaltung der Arbeitskraft zu ermöglichen. Dieser Zweck würde bei einer Abgeltung in Geld nicht erreicht. Die o.g. Entscheidung des EuGH ist nach alledem nicht auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld für Beamte übertragbar.
Nach alledem ist ein Anspruch auf Abgeltung in Geld des nicht genommenen Zusatzurlaubes unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Zur Vermeidung eines Folgerechtstreites weist das Gericht daneben bereits jetzt daraufhin, dass auch eine nachträgliche Urlaubsgewährung nicht mehr in Betracht kommt.
Nach § 125 Abs. 3 SGB IX finden auf die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung, mithin die Vorschriften der NEUrlVO.
Nach § 8 NEUrlVO ist sowohl der Zusatzurlaub für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 verfallen, weil der Zusatzurlaub nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des Folgejahres angetreten worden ist.
Einen Anspruch, jetzt noch nachträglich Urlaub zu gewähren, ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften, weil - wie oben ausgeführt - zum Einen die Regelungen und die Rechtsprechung des EuGH, auf die sich der Kläger beruft, diese Frage gar nicht zum Gegenstand haben und zum Anderen diese Regelungen auch nicht auf Beamte anwendbar sind.
Ein Anspruch auf nachträgliche Urlaubsgewährung folgt weiterhin nicht aus dem Erlass des Nds. MI vom 23.07.2009 - 15.20-03020/2.103 -. Darin ist geregelt, dass Erholungs- oder Zusatzurlaub, der aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes angetreten werden kann, wenn der Urlaubsanspruch während des Übertragungszeitraumes deshalb nicht verwirklicht werden konnte, weil ein Beamte krankheitsbedingt dienstunfähig war und seine Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortgedauert hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat es schlichtweg versäumt, neben der Verfolgung seines Anspruchs auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch vorsorglich bereits den Zusatzurlaub zu beantragen (und hat den Zusatzurlaub im Übrigen bis heute nicht beantragt).
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.