Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.04.2010, Az.: 4 A 6036/08

Abschuss; Artenschutz; Ausnahmezulassung; Befreiung; Belastung; Erlaubnis; faktisches Vogelschutzgebiet; FFH-Gebiet; FFH-Vorprüfung; Gebietsschutz; Kormoran; Lebensraumtyp; Tötungsverbot; Unzumutbarkeit; Vergrämung; Vogelschutzgebiet; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.04.2010
Aktenzeichen
4 A 6036/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit des Kormoranabschusses nach der niedersächsischen Kormoran-Verordnung in einem FFH-Gebiet.
2. Zum "fischereiwirtschaftlichen Schaden" i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eines Fischerei-Vereins.
3. Keine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot bei Verschlechterung der Kormoran-Population und bei ineffektivem Vergrämen.
4. Zur Population des Kormorans.
5. (Keine) Ausnahme vom gebietsschutzrechtlichen Tötungsverbot in faktischem Vogelschutzgebiet.
6. Schutz des FFH-Gebiets umfasst auch die charakteristischen Tierarten der wertgebenden Lebensraumtypen nach Anhang I zur FFH-RL.
7. Keine Ausnahmezulassung ohne FFH-Vorpüfung, falls sich Vergrämung des Kormorans auf eine für den Lebensraumtyp relevante Tierart nachteilig auswirken könnte.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren Feststellungen und Erlaubnisse zum Abschuss von Kormoranen auf dem Steinhuder Meer.

2

Der Kläger zu 1) ist seit 1998 gewerbsmäßiger Fischereipächter des Steinhuder Meeres, das im Eigentum des Landes Niedersachsen steht. Die Wasserfläche des Steinhuder Meeres liegt im Bereich der Beklagten, (süd)westlich angrenzende Uferbereiche liegen im Bereich der Landkreise Nienburg und Schaumburg. Der Kläger zu 2) ist der örtliche Fischerei-Verein. Er verfügt selbst über Fischereirechte und ermöglicht seinen Mitgliedern über deren Mitgliedschaft die Ausübung der Fischerei.

3

Das Steinhuder Meer ist mit seinen angrenzenden Uferbereichen zum Europäischen Vogelschutzgebiet (V 42) mit einer Fläche von 5.327 ha nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. 4. 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1; 1996 Nr. L 59 S. 61), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 11. 2008 (ABl. EU Nr. L 323 S. 31) - Vogelschutzrichtlinie, künftig: VRL - aufgrund Beschlusses der Landesregierung vom 12.06.2001 (Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten, Bek. d. MU v. 28.07. 2009 - 52-22005/05/01 - ; http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C57810967_L20.pdf) erklärt.

4

Das Steinhuder Meer und seine Uferbereiche ist auch ein Gebiet, das der EG-Kommission mit einer Fläche von 5.371,31 ha nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, künftig: FFH-Richtlinie - als FFH-Schutzgebiet gemeldet ist (siehe auf der Homepage des NLWKN: FFH-094_Gebietsdaten-03-2009). Die Kommission hat das Steinhuder Meer am 12.01.2007 gemäß FFH-Richtlinie in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantisch biogeographischen Region aufgenommen (ABl. der Europäischen Union L 30 vom 02.02.2010, S. 57).

5

Das Steinhuder Meer ist weiter im Wesentlichen in dem Umfang wie das ausgewiesene Vogelschutzgebiet nach der Verordnung über die Errichtung des „Wildschutzgebietes Steinhuder Meer“ vom 29.12.1993 (Abl. RBHan. 1994, 18) Wildschutzgebiet. Im Bereich des Vogelschutzgebietes und des FFH-Schutzgebietes liegen ferner Naturschutzgebiete

6

- im Nordosten das Naturschutzgebiet „Ostufer Steinhuder Meer“ nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer Steinhuder Meer" in den ehemaligen Landkreisen Neustadt/Rbge und Schaumburg, jetzt im Landkreis Hannover, in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 29.04.1982,

7

- im Südosten das Naturschutzgebiet "Wulveskuhlen" nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wulveskuhlen" in der Gemarkung Steinhude, Stadt Wunstorf, Landkreis Hannover, vom 19. Juni 1981,

8

- im Westen das Naturschutzgebiet „Meerbruch“ nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Meerbruch" in den Städten Neustadt a. Rbge. (Gemarkung Mardorf) und Wunstorf (Gemarkung Steinhude), Landkreis Hannover sowie der Stadt Rehburg-Loccum (Gemarkung Winzlar), Landkreis Nienburg/W. vom 12.6.1981,

9

- im Westen das Naturschutzgebiet „Meerbuchswiesen nach der Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Meerbruchswiesen" in den Städten Neustadt und Wunstorf, Landkreis Hannover, der Stadt Rehburg-Loccum, Landkreis Nienburg (Weser), sowie der Samtgemeinde Sachsenhagen, Landkreis Schaumburg vom 25.11.1998,

10

- im Südwesten das Naturschutzgebiet „Hagenburger Moor“ nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hagenburger Moor" in den Gemarkungen Hagenburg und Steinhude, Landkreis Schaumburg-Lippe vom 15.06.1982.

11

Das Steinhuder Meer wird durch die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer" in den Landkreisen Hannover, Nienburg und Schaumburg vom 12.06.1981 /ABl. RegBez. Hannover vom 24.06.1981, geändert durch Verordnung vom 13.12.1984 (ABl. RegBez. Hannover vom 06.02.1985) - LSG-VO - geschützt.

12

Die Beklagte hat mit den Landkreisen Nienburg und Schaumburg eine Vereinbarung darüber geschlossen, dass die Beklagte ab 01.07.2008 „sämtliche Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gem. europa-, bundes- und landesrechtlicher Vorschriften … für die Naturschutzgebiete am Steinhuder Meer“ wahrnehmen soll (bekannt gemacht u. a. in Abl. LK Schaumburg vom 31.08.2009, S. 77).

13

Mit Schreiben vom 03.08.2007 beantragten die Kläger eine „naturschutzrechtliche Abschussgenehmigung“ von vorerst 23 Kormoranen im Monat und verwiesen zur Begründung auf einen vor dem erkennenden Gericht abgeschlossenen Vergleich in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 4 A 546/05 zu einer Abschussregelung für Kormorane auf dem Dümmer.

14

Mit Bescheiden vom 20.12.2007 versagte die Beklagte die beantragten Genehmigungen für den Bereich der Beklagten. Der Kormoran sei ein geschützter Vogel. Die Beklagte erkenne aufgrund fischereibiologischer Untersuchungen an, dass im Steinhuder Meer heute erhebliche Defizite im Altersaufbau fast aller untersuchten Fischarten festzustellen seien. Sowohl das vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium als auch das vom Niedersächsischen Umweltministerium in Auftrag gegebene Gutachten zur Bewertung der Kormoranverordnung kämen aber zu dem Schluss, dass ungeachtet der nachgewiesenen Schäden durch Kormorane an den Fischbeständen ein Abschuss einzelner Tiere an großen Gewässern nicht zielführend sei. Die am Steinhuder Meer in großen Mengen einfallenden Tiere stammten aus bis zu 340 000 Tiere umfassenden Beständen aus Holland, Deutschland, Dänemark, Schweden und Polen. Sie seien keine Brut-, sondern Gastvögel. Der Abschuss einzelner Tiere führe dazu, dass Kormorane sich in ruhigere - nicht bejagte - Gebiete zurückzögen. Eine dauerhafte Vergrämung in einem so großen Bereich wie dem Steinhuder Meer könne nicht eintreten. Einzig sinnvolle Maßnahme zur Bekämpfung der Kormorane könne nur ein europäisches Kormoran-Management sein. Wegen der Wildschutzverordnung sei ohnehin nur eine Bejagung vom 01.11. bis 31.12. in einem jeweils 100 m breiten Uferstreifen möglich.

15

Die Kläger erhoben Widerspruch: Sie hätten Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ausnahmezulassung. Den fischereiwirtschaftlichen Schaden durch die Kormorane belege das Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) „Effizienzkontrolle der Kormoranverordnung, fischbiologischer Teil“ vom 01.04.2007. Das von der Beklagten zitierte Gutachten des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom April 2007 lasse die Frage der Geeignetheit des Vergrämungsabschusses ausdrücklich offen. Dessen Eignung belege aber das LAVES-Gutachten (S. 58) und halte ihn für unverzichtbar. Dies bestätige auch ein Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 21.10.2003 sowie Abschlussberichte der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg anlässlich von Begleituntersuchungen zur Kormoranvergrämung.

16

Außerdem hätten die Kläger Anspruch auf eine naturschutzrechtliche Befreiung von dem Tötungsverbot von Kormoranen, weil die Durchführung der Vorschrift in ihrem Einzelfall zu nicht beabsichtigten Härten führe. Der Fischbestand im Steinhuder Meer sei durch den Kormoranfraß drastisch eingebrochen, die Existenz der Kläger sei gefährdet. Einen die Abschussgenehmigung rechtfertigenden Härtefall erkenne auch ein Erlass des Umweltministeriums vom 11.08.2005 an. Der Kormoranabschuss könne mit Schalldämpfern erfolgen, so dass andere Tierarten nicht gestört würden. Das „Brut- und Rastgebiet Meerbruch - Steinhuder Meer“ werde von den Maßnahmen gar nicht betroffen. Die Ausnahmezulassung komme auch für das ganze Jahr in Betracht, der Erlass vom 21.10.2003 besage nur, dass „grundsätzlich“ Genehmigungen für die Zeit vom 01.11. bis 31.12. zu erteilen seien, schließe aber Genehmigungen für die übrige Zeit nicht aus.

17

Wegen der Eingriffe in die Rechte der Kläger aus Art. 12 und 14 GG sei das Ermessen der Beklagten derart reduziert, dass eine Genehmigung zu erteilen sei.

18

Die Beklagte wies die Widersprüche der Kläger zurück: mit Bescheid vom 10.11.2008 denjenigen des Klägers zu 1), mit Bescheid vom 13.11.2008 denjenigen des Klägers zu 2). Eine naturschutzrechtliche Ausnahmezulassung komme nicht in Betracht. Zunächst werde die Genehmigungsmöglichkeit dadurch eingeschränkt, dass nach der Wildschutzgebietverordnung die Bejagung nur im November und Dezember und nach der Kormoranverordnung nur innerhalb eines Uferstreifens von 100 m zulässig sei. Die Ausnahme dürfe aber nicht genehmigt werden, weil der Kormoranabschuss kein geeignetes Mittel sei, die Schäden der Fischerei nachhaltig zu reduzieren. Erfahrungen am Chiemsee bestätigten die Erfahrung, dass durch Abschüsse der Kormoran nicht vergrämt werden könne. Zwar sei dort für eine kurze Zeit eine Kormorankolonie mit bis 145 Tieren aufgelöst worden, doch hätten sich wenige Wochen nach dem Abschuss 113 Paare wieder an der Stelle eingefunden. Das EU-finanzierte Projekt REDCAFE schlage deshalb andere Lösungen (z. B. Verbesserung der Habitate betroffener Fischarten) vor. In der nur für den Abschuss möglichen Zeit vom 01.11. bis 31.12. sei eine effektive Bekämpfung durch den Abschuss von 23 Vögeln nicht möglich. In der Zeit hätten 2007 ca. 600 Kormorane täglich am Steinhuder Meer gelebt. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da kein atypischer Einzelfall vorliege.

19

Am 10.12.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und machen deutlich, dass sie nicht nur eine artenschutzrechtliche Erlaubnis, als Genehmigung oder als Befreiung vom Tötungsverbot, zum Kormoranabschuss begehren, sondern sämtliche dafür erforderliche Erlaubnisse. Das Steinhuder Meer sei kein faktisches, sondern ein förmlich ausgewiesenes Vogelschutzgebiet, so dass den Klägern eine gebietsschutzrechtliche Erlaubnis zum Kormoranabschuss unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden könne, denn die VRL sei nicht anwendbar.

20

Die Kläger beantragen,

21

1. die Beklagte zu verpflichten, ihnen für den Abschuss von 23 Kormoranen im Monat zeitlich beschränkt auf die Zeit vom 16.08. bis 30.03. und räumlich beschränkt auf den Uferbereich in einer Breite von 200 Metern eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen,

22

hilfsweise, ihnen eine entsprechende Befreiung zu erteilen.

23

2. a) festzustellen, dass der so beantragte Abschuss von 23 Kormoranen im Monat nicht gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstößt,

24

b) festzustellen, dass der so beantragte Abschuss von 23 Kormoranen im Monat nicht gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz verstößt,

25

hilfsweise, von dem Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung zu erteilen.

26

c) die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für den so beantragten Abschuss von 23 Kormoranen im Monat eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen "Ostufer Steinhuder Meer", "Meerbruch", "Hagenburger Moor" und "Wulveskuhlen" zu erteilen,

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie verteidigt ihre Bescheide und verweist darauf, dass der Abschuss von Kormoranen an der von den Klägern beantragten Stelle naturschutzrechtlich aus Arten- und Gebietsschutzgründen nicht erlaubt sei. Einer Genehmigung des Kormoranabschusses stehe entgegen, dass sich dadurch der Erhaltungszustand dieser Population verschlechtere. Das Steinhuder Meer sei ein faktisches Vogelschutzgebiet und so geschützt. Die VRL verbiete den Kormoranabschuss. Gleiches gelte für die Naturschutzverordnungen. Das Steinhuder Meer sei FFH-Gebiet, weil er u. a. ein natürlicher eutropher See mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und ein dystropher See. Beide Vegetationstypen böten charakteristischen Vögeln Lebensraum, der beantragte Kormoranabschuss könnte diesen bedrohen.

30

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Auskünfte eingeholte von dem Wissenschaftlichen Leiter der ökologischen Schutzstation Steinhuder Meer, Herrn F., einem Vertreter des LAVES, Herrn G., und einem Vertreter des NLWKN, Herrn H.. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 27.04.2010 Bezug genommen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der beklagten Region Hannover sowie der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung der Kammer war.

Entscheidungsgründe

32

A. Die Klagen beider Kläger sind zulässig.

33

Die Klagen sind statthaft. Soweit die Kläger für den beantragten Abschuss Ausnahmen oder Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes begehren - Anträge zu 1, Hilfsantrag zu 2.b), Hauptantrag zu 2.c) -, können sie Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erheben. Soweit die Kläger ein naturschutzrechtliches Verbot, auf das sich die Beklagte beruft, als nicht gegeben erachten - Hauptanträge zu 2a und 2b -, können sie die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses nach § 43 Abs. 1 VwGO begehren.

34

Die Verpflichtungsklage - Anträge zu 1, Hilfsantrag zu 2.b), Hauptantrag zu 2.c) - scheitert nicht daran, dass die Kläger die beantragen Verpflichtungen nicht schon bei der Beklagten vergebens begehrt haben. Die Kläger beantragten bei der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2007 eine „naturschutzrechtliche Abschussgenehmigung“, um 23 Kormorane abschießen zu dürfen. Sie begehrten die hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Erlaubnisse bzw. Befreiungen. Stehen der Abschussgenehmigung nicht nur artenschutzrechtliche Regelungen entgegen, wie die Beklagte die Kläger im Vorverfahren ausdrücklich beschied, sondern, worauf die Beklagte im Gerichtsverfahren verweist, auch gebietsschutzrechtliche Verbote (nach der VRL, nach § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG oder den Naturschutzverordnungen), sind die hierfür erforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen ebenso Gegenstand des Antrags vom 03.08.2007. Die Kammer geht davon aus, dass die Versagung der Abschussgenehmigung mit den Bescheiden vom 20.12.2007 auch die Prüfung der Erteilung einer gebietsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Befreiung umfasste. Sollte der Beklagten recht zu geben sein, dass sie das Begehren der Kläger nur unter artenschutzrechtlichen Aspekten prüfte und sie hinsichtlich der gebietsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Kormoranabschusses keine Entscheidung traf, wären die diesbezüglichen Verpflichtungsanträge im Klageverfahren nach § 75 S. 1 VwGO zulässig.

35

Hinsichtlich der Klage auf Feststellung nicht bestehender Verbote - Hauptanträge zu 2.a) und 2.b) - haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil Streit über die die Kläger treffenden Rechte oder Pflichten herrscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 5.85 -, DVBl 1987, 239). Ihre Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Denn die Kläger begehren hauptsächlich die Feststellung, dass eine von ihnen beabsichtigte Tätigkeit keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, und sie stellen hierzu den Antrag, die Beklagte zur Genehmigungserteilung zu verpflichten, in ein Hilfsverhältnis, falls entgegen ihrer Auffassung ihre beabsichtigte Tätigkeit ansonsten verboten sein sollte. Es droht so keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, zudem bietet die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356).

36

Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO (für die Feststellungsklage: analog) klagebefugt. Sie können sich auf Normen stützen, die - zumindest auch - dem Schutz ihrer Individualinteressen derart zu dienen bestimmt sind, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können (BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, Rn. 33), denn mit ihren Fischereirechten haben sie wie das Recht am Eigentum eine wehrfähige Position gegenüber Eingriffen in die ihnen verliehenen Fangmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1973 - V ZR 71/71 -, MDR 1973, 1013; Urteil vom 31.05.2007 - III ZR 258/06 -, NJW-RR 2007, 1319). Der Kläger zu 1) dürfte ferner sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) wahren wollen.

37

Der Kläger zu 2) ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er nutzt seine Fischereirechte, indem er seinen Vereinsmitgliedern das Fischen erlaubt. Insofern ist er durch den Kormoranfraß in eigenen Rechten, seinem Fischereirecht, betroffen und tritt nicht als Prozessstandschafter für Fischereirechte seiner Mitglieder auf. Würde sich seine Tätigkeit ausschließlich darin erschöpfen, wäre er tatsächlich nicht klagebefugt (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.01.2004 - 9 ZB 03.2305 -, NuR 2004, 597 [VGH Bayern 14.01.2004 - 9 ZB 03.2305]; ähnlich VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 3208/08 -, zit. nach juris).

38

Die Beklagte ist auch der richtige Klagegegner (§ 78 Abs. 1 VwGO). Sie ist gemäß Verwaltungsvereinbarung seit dem 01.07.2008 die örtlich und sachlich zuständige Behörde für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Kormoranabschusses in dem von den Klägern ausgewählten Uferbereich des Steinhuder Meers, selbst wenn dieser teilweise in den Landkreisen Nienburg und Schaumburg (Naturschutzgebiete „Meerbruch“ und „Hagenburger Moor“) liegt.

39

B. Die Klagen sind unbegründet.

40

1.) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer artenschutzrechtlichen, im Naturschutzrecht vorgesehenen Ausnahme oder Befreiung.

41

Der Anspruch muss sich an dem zum 01.03.2010 in Kraft getretenen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) - BNatSchG - messen lassen, das durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. 2542) eingeführt wurde. Der für die gerichtliche Prüfung des Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der mündlichen Verhandlung. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt; dabei kann das insoweit maßgebende Recht seinerseits auf früheres - d.h. außer Kraft getretenes - Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79 <82>). Hinweise darauf, dass für Klagen auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach dem Naturschutzrecht früheres Recht anzuwenden ist, fehlen.

42

Die Bescheide der Beklagten vom 20.12.2007 und ihre Widerspruchsbescheide gegenüber dem Kläger zu 1) vom 10.11.2008 und gegenüber dem Kläger zu 2) vom 13.11.2008 sind rechtmäßig, wenn sie die mit den Klageanträgen zu 1.) von den Klägern hauptsächlich begehrte Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG versagen, gleiches gilt für die mit dem Hilfsantrag von den Klägern begehrte Befreiung von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

43

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet den Klägern artenschutzrechtlich das Töten von Kormoranen. Nach der Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Der Kormoran (phalacrocorax carbo) ist eine besonders geschützte Art (Def. s. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG), weil er zu den europäischen Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) gehört. Darunter fallen sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) heimisch sind (Art. 1 Abs. 1 VRL). Zu diesen Vögeln gehört der Kormoran, was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird.

44

Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht.

45

Von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann zunächst eine Ausnahme nach der auf der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 7 S. 4 BNatSchG beruhenden Kormoran-Verordnung vom 20.10.2003 (Nds.GVBl. Nr. 24/2003 S. 362), geändert durch Verordnung vom 15.11.2004 (Nds.GVBl. Nr. 33/2004 S. 458) und 05.10.2007 (Nds.GVBl. Nr. 32/2007 S. 483) - KormoranVO -, zugelassen werden. Die KormoranVO lässt in § 1 Abs. 1 S. 1 zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zu, abweichend von § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (a. F.), jetzt § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss zu töten. § 2 Abs. 2 Nr. 4 KormoranVO enthält von der Tötungszulassung aber eine Gegenausnahme, denn Kormorane dürfen in Gebieten, die der EG-Kommission als FFH-Schutzgebiete gemeldet worden sind, nicht abgeschossen werden. Das Steinhuder Meer ist ein solches Gebiet (vgl. EuGH, Beschluss vom 22.06.2006 - T-136/04 - von Cramer-Klett), weil es die Kommission am 12.01.2007 gemäß FFH-Richtlinie in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantisch biogeographischen Region aufgenommen hat.

46

Eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt ebenso wenig in Betracht. Danach kann die Beklagte im Einzelfall eine Ausnahme zulassen zur Abwendung erheblicher (u. a.) fischereiwirtschaftlicher Schäden. Ein "fischereiwirtschaftlicher" Schaden kommt für den Kläger zu 2) von vornherein nicht in Betracht, weil er gar nicht selbst seine Fischereirechte ausnutzt, sondern seinen Mitgliedern über deren Mitgliedschaft die Ausübung der Fischerei ermöglicht. Der Schaden, den der Kläger zu 2) durch den Kormoranfraß als Verein hinnehmen könnte, ist damit nicht fischereiwirtschaftlicher Art, sondern allenfalls ein allgemeiner Vermögensschaden, der darin bestehen könnte, dass seine Mitglieder wegen der Unergiebigkeit des Fischertrags auf die künftige Mitgliedschaft zu verzichten und dem Kläger zu 2) dadurch die Vereinsbeiträge entziehen. Selbst hierzu hat der Kläger zu 2) nichts vorgetragen. Das Gericht unterstellt zugunsten des Klägers zu 1), dass er einen fischereiwirtschaftlichen Schaden erleidet, weil er geltend macht, dass er durch Kormoranfraß einen erheblichen Rückgang z. B. bei den Aal-, Hecht-, Zander- und Flussbarscherträgen hinnehmen muss. Damit bedarf es weder einer Entscheidung der Frage, ob (1.) ein "erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden" i. D. v. 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG gleichzusetzen ist mit dem "erheblichen Schaden an Fischereigebieten" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Spiegelstrich 3 VRL, die 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG umsetzen soll, und ob (2.) - wie die Beklagte meint - das Steinhuder Meer selbst (noch) gar kein "Fischereigebiet" sei. Genauso wenig bedarf es (3.) der Antwort auf die Frage, ob der zurückgehende Fangertrag tatsächlich auf Kormoranfraß und nicht - wie die Beklagte meint - auf andere (wasserbedingte) Ursachen zurückzuführen ist.

47

Selbst wenn der Kläger zu 1) nämlich einen erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schaden durch Kormoranfraß erleidet und auch die weitere Voraussetzung für die Genehmigungserteilung für die Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG erfüllt ist, dass zum Töten des Vogels keine zumutbare Alternative bestehen darf (§ 45 Abs. 7 S. 2, Hs. 1 Var. 1 BNatSchG), kommt die Genehmigung nicht in Betracht. Je nachdem, wie der Kläger zu 1) den Kormoranabschuss organisiert, ist sie zu versagen entweder weil die Abschussregelung für die beabsichtigte Vergrämung nicht geeignet ist oder weil sich durch den Abschuss der Erhaltungszustand der Kormoran-Population verschlechtert.

48

Der Kläger zu 1) begehrt die Genehmigung zum Abschuss von 23 Kormoranen im Monat.

49

Konzentriert der Kläger zu 1) den Abschuss auf wenige Tage im Monat, würde dies nach den unwidersprochen gebliebenen Äußerungen von Herrn Brandt von der Schutzstation Steinhuder Meer dazu führen, dass der Bestand der am Steinhuder Meer rastenden Kormoranen kaum gemindert würde. Kormorane verweilen nur kurz während der Rast am Steinhuder Meer, so dass sich nach den Tagen, an denen vergrämt wurde, der Bestand wieder sehr schnell auffüllen würde. Die auf wenige Tage konzentrierte Art des Abschusses wäre zur Vergrämung ungeeignet und damit der Abschuss nicht erforderlich. Ist dies der Fall, kann eine Ausnahme nicht zugelassen werden, weil sie mangels Effektivität nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG nicht der Abwendung erheblicher Schäden dient.

50

Nutzt der Kläger zu 1) die begehrte Abschussregelung in der Weise aus, dass er an 23 Tagen im Monat jeweils einen Kormoran tötet, würde dies nach Herrn Brandt zu einer wirksamen Vergrämung des Kormoranbestandes führen, weil die Kormorane ständig (auch) durch Abschüsse so gestört werden, dass sie ihren Schlafplatz im Hagenburger Moor auflösen und sich nicht mehr am Steinhuder Meer niederlassen. So verstanden wäre die Ausnahmezulassung zur Vergrämung geeignet, würde aber die weitere Voraussetzung nach § 45 Abs. 7 S. 2, Hs. 1 Var. 2 BNatSchG nicht erfüllen. Die Vorschrift schließt die artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung dann aus, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Der Erhaltungszustand der Kormoran-Population am Steinhuder Meer würde sich verschlechtern. Eine Population ist eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG). Eine Art ist jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart, wobei für die Bestimmung einer Art ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Der Begriff der Population entstammt wortgetreu Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) - EG-ArtSchVO -, derjenige der Art steht wortgetreu in Art. 2 lit. s EG-ArtSchVO. (Ungeschriebenes) Merkmal einer Population ist eine räumliche Komponente. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 545 - Flughafen Schönefeld; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206-214 [VGH Baden-Württemberg 07.08.2009 - 5 S 2348/08]) ergänzt den in § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG genannten Begriff um den Begriff des "Verbreitungsgebiets":

51

Der in dieser Vorschrift (= § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) verwendete Begriff der Population umfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen.

52

Diese Verfeinerung des Begriffs Population findet ähnlich sich bereits in dem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 16.2.2007 (BT-Drs. 123/07, S. 18 zur Fassung des § 42 BNatSchG 2007)

53

(Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen,

54

und kommt damit der Fassung des Begriffs der Population in § 20a Abs. 5 BNatSchG 1976 nahe: "Population .. ist die sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten Raumes". Die Definition der Population entspricht so dem, was man biologisch darunter versteht, voll (s. Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand 2010, Kennzahl 1129, Rn. 78). Die für eine Population erforderliche biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen lässt sich so (mit Kolodziejcok/Recken, a. a. O.) umschreiben, dass für eine Population erforderlich ist, dass ihr Individuen der gleichen Art angehören und sie sich innerhalb eines von den jeweiligen Lebensbedürfnissen bestimmten Raumes, eines in sich geschlossenen Verbreitungsgebiets (d. h. Habitat und/oder Aktivitätsbereichs), selbst erhalten, d. h. untereinander in festen - generativen oder vegetativen - Vermehrungsbeziehungen stehen. Dabei klärt § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, dass als populationsbedingendes Verbreitungsgebiet nicht nur der Brut- oder auf Dauer angelegte Lebensraum des Vogels gelten kann, denn die Vorschrift sieht den Erhaltungszustand einer Population als verschlechterbar an, wenn wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" erheblich gestört werden, d. h. dass eine Population selbst während der Wanderungszeit des Vogels bestehen kann.

55

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die letale Vergrämung des Kormorans an 23 Tagen im Monat wenigstens diese Population in ihrem Erhaltungszustand dadurch verschlechtert, dass sie nachhaltig von dem Steinhuder Meer vertrieben wird. Die das Steinhuder Meer als Rastplatz nutzende Kormorane sind Angehörige der Population von ca. 340.000 Individuen, die in den Niederlanden, Deutschland, Dänemark, Schweden und Polen leben. Sie nutzen das Gewässer und seinen Uferbereich "für die Durchreise". Individuen einer Population stehen untereinander in festen generativen Vermehrungsbeziehungen. Hierfür genügt es, wenn die Vögel ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zwar nicht ständig, wohl aber regelmäßig für Zwecke der Reproduktion, des Aufenthalts oder als Zufluchtsort nutzen (Kratsch, in: Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2006, § 42 Rdnr. 12). Die Population benötigt den "Rastplatz" für entweder bis zu 600 Individuen (lt. Vortrag der Beklagten) oder 250 bis 400 Individuen (lt. Herrn Meyer/LAVES in der mündlichen Verhandlung) täglich, um ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen, das Steinhuder Meer gehört zu ihrem "Aktivitätsbereich". Bei einer dauerhaften Vergrämung dieser Individuen vom Steinhuder Meer und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihnen im Wesentlichen nur andere Vogelschutz- und FFH-Gebiete, weil dort die KormoranVO nicht gilt, Schutz vor dortiger Vergrämung bieten können, führt der Wegfall des "Rastplatzes" Steinhuder Meer wenigstens zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Population, weil die Individuen dieser Population einen anderen Schutz bietenden Rastplatz vielleicht nicht rechtzeitig zur nächsten Nahrungsaufnahme erreichen können.

56

Angesichts dieses Befundes ist die Kammer der Frage nicht nachgegangen, ob die letale Vergrämung des Kormorans an 23 Tagen im Monat nicht auch zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes anderer Populationen führen würde. Hierfür könnte sprechen, dass in der Nähe des Schlafplatzes der Kormorane andere Vögel wie der (im Bestand laut Herrn Brandt/Schutzstation Steinhuder Meer in den letzten Jahren kräftig reduzierte) Gänsesäger sowie der Zwergsäger, die Löffelente, Krickente, Tafelente, Seeadler, Kranich, Habicht und die Blässgans nächtigen und durch die Abschüsse ebenfalls vergrämt werden könnten.

57

Scheitert eine Ausnahmezulassung für den Kläger zu 1) bereits an § 45 Abs. 7 S. 2, Var. 2 BNatSchG wegen der nachteiligen Beeinflussung der das Steinhuder Meer als Rastplatz nutzenden Kormoran-Population, kommt es nicht darauf an, ob sich nicht aus Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie noch höhere Hürden für die Genehmigungserteilung ergeben, zu deren Prüfung § 45 Abs. 7 S. 2, 2. Hs. BNatSchG verpflichtet.

58

Eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG von dem Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen .. oder zu töten, kommt für die Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Durchführung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Kläger begründen ihre unzumutbare Belastung mit dem Rückgang der Fangerträge. Sie können das Gericht nicht von ihrer unzumutbaren Betroffenheit überzeugen. Dabei unterstellt es zugunsten der Kläger, dass § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG für die unzumutbare Belastung nicht fordert, dass Belastungsgrund nicht lediglich - wie es hier der Fall ist - normale Lebensäußerungen der durch Normen des Artenschutzes geschützten Tierarten sind (womit Gellermann, Landmann/Rohmer, UmweltR IV, § 62 BNatSchG, Rdn. 6 f. bereits eine unzumutbare Belastung ausschließt; zweifelnd auch zur "unbeabsichtigten Härte" der Hinnahme des Kormoranfraßes VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 774/09 -, juris Rdn. 34). Lässt man es ausreichen, dass eine unzumutbare Belastung allgemein dann schon vorliegen kann, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalls und der ihn prägenden Umstände als "nicht gerechtfertigt", "unbillig" oder "unangemessen" erscheint (vgl. Gellermann, Landmann/Rohmer, UmweltR IV, § 62 BNatSchG, Rdn. 6 m. Nw.), kann das Gericht im Fall der Kläger nicht erkennen, dass diese Belastungsschwelle erreicht ist. Sie berufen sich auf die von ihnen zu tragende wirtschaftliche Härten bei der Ausübung des Fischereirechts. Abgesehen davon, dass keiner der Kläger durch Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse die gerichtliche Nachvollziehbarkeit des Vortrags ermöglicht, der Gefahr einer Existenzgefährdung ausgesetzt zu sein, sprechen die Fakten dagegen. Der Kläger zu 2) hat, wie dargelegt, allenfalls einen Vermögensschaden zu gewärtigen. Warum dieser ihm eine unzumutbare Belastung bedeutet, legt er gar nicht erst dar. Der Kläger zu 1) wird ebenfalls nicht unzumutbar belastet. Er hat unmittelbar am Tag vor der mündlichen Verhandlung über den Pachtvertrag über seine Fischereirechte verlängert. Damit macht er deutlich, dass er im Falle einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung diese freiwillig auf sich nehmen bereit ist. Damit kann für ihn die Duldung des Kormoranfraßes keine Härte im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sein, da eine solche den Kläger zu 1), wie dargelegt, unbeabsichtigt treffen muss, der Kläger zu 1) sie aber freiwillig auf sich nimmt.

59

2.) Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es der Erteilung gebietsschutzrechtlicher Genehmigungen für den Abschuss von Kormoranen am Steinhuder Meer nicht bedarf bzw. sie die Verpflichtung zur Erteilung von Befreiungen entsprechender Verbote begehren.

60

Den Klägern ist der Abschuss von Kormoranen am Steinhuder Meer nur gestattet, wenn neben der artenschutzrechtlichen Genehmigung dem Vorhaben nicht auch der naturschutzrechtliche Gebietsschutz (nach der VRL, nach § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG oder den Naturschutzverordnungen) entgegen steht (vgl. VGH München, Urteil vom 17.03.2008 - 14 BV 05.3079 -, NuR 2008, 668 [VGH Bayern 17.03.2008 - 14 BV 05/3079]; VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 3208/08 -, zit. nach juris; Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 774/09 -, zit. nach Juris). Die Kammer hat dieser Frage nachzugehen, selbst wenn nach ihrer Auffassung dem Vorhaben der Kläger ihre artenschutzrechtliche Unzulässigkeit entgegen steht, denn die Kläger können einen Prozesserfolg im Übrigen ausnützen, wenn sich die Einschätzung des erkennenden Gerichts, der Kormoranabschuss sei aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet, in der Rechtsmittelinstanz als unrichtig erweisen sollte.

61

2.a) Die Kläger können nicht die mit dem Klageantragen zu 2.a) begehrte Feststellung erlangen, dass der von ihnen beabsichtigte Abschuss von 23 Kormoranen im Monat nicht gegen Art. 4 Abs. 4 VRL verstößt.

62

Der Abschuss verstößt gegen Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL. Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Belästigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich dies auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den (in den) Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.

63

Das Steinhuder Meer ist ein Schutzgebiet i. S. von Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, wenn es auch nicht den Formvorgaben der VRL entsprechend hierzu bestimmt ist. Das Niedersächsische Umweltministerium hat das Steinhuder Meer nach der "Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten" vom 23.07.2002 (Bek. d. MU v. 23.07.2002), die von der "Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten" vom 28.07. 2009 in Bezug genommen wird (Nds. MBl. 2002, 717), als Vogelschutzgebiet ausgewählt, um wertbestimmenden Vogelarten nach Art. 4 Abs. 1 VRL - Schwarzmilan, Rotmilan, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, Ziegenmelker, Grauspecht und Zwergsäger - einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten und - falls erforderlich - wiederherzustellen und für solche Vögel nach Art. 4 Abs. 2 VRL - Wasserralle, Braunkehlchen, Schilfrohrsänger, Haubentaucher, Kormoran, Graugans, Krickente, Löffelente, Tafelente, Gänsesäger, Lachmöwe, Sturmmöwe und Silbermöwe - die Vermehrungs-, Mauer- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze zu schützen. An der Eignung des Steinhuder Meers, diese Aufgaben wahrzunehmen, besteht kein Zweifel. Das Gericht teilt aber die Bedenken der Beklagten daran, dass das Steinhuder Meer durch bloße Bekanntmachung als Vogelschutzgebiet in ausreichenden Maße von der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL geschützt wird. Vogelschutzgebiete werden von den Mitgliedstaaten unmittelbar zu Schutzgebieten erklärt, und zwar unmittelbar nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen. Gemäß § 32 Abs. 1 BNatSchG ist zusätzlich das dort beschriebene Meldeverfahren gegenüber der Europäischen Kommission durchzuführen. Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die Länder durch den Bund gehalten, die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 BNatSchG zu erklären (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 92. Auflage 2009, § 1a BauGB, Rn 246). Dies Verfahren ist nicht eingehalten. Auch die Ausweisung des Steinhuder Meer durch die LSG-VO wird diesen Formanforderungen nicht gerecht.

64

Das Steinhuder Meer ist mangels formgerechter Bestimmung jedoch ein "faktisches" Vogelschutzgebiet, in dem den Klägern der Abschuss von Kormoranen untersagt ist. Ist ein Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 und/oder 2 VRL nicht den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 VRL entsprechend förmlich unter Schutz gestellt, findet die VRL in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat zwar nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Schutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (EuGH, Urteil vom 02.08.1993 - Rs. C-355/90 - NuR 1994, 521 <522> - Santoña). Nicht erklärte Gebiete dieser Art besitzen den Rechtsstatus eines "faktischen" Vogelschutzgebiets und unterliegen dem unmittelbar geltenden Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VRL. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur Urteil vom 15.01.2004 - BVerwG 4 A 11.02 -, NVwZ 2004, 732 - A 73, Lichtenfels -; Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2/03 -, NVwZ 2004, 1114).

65

Nach Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL sind Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Kläger beabsichtigen mit ihrem geplanten Abschuss eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums jedenfalls des Kormorans.

66

Ob eine erhebliche oder unerhebliche Beeinträchtigung i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL vorliegt, beurteilt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 01.04.2004, a. a. O.) gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nach den "Zielsetzungen dieses Artikels". Diese bedeuten hinsichtlich der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten die Sicherstellung besonderer Schutzmaßnahmen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet zu sichern (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL) und für Vögel, die nicht in Anhang I der VRL aufgeführt sind, ihnen die Vermehrungs-, Mauer- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze zu schützen (Art. 4 Abs. 2 VRL). Zu diesen Vögeln des Art. 4 Abs. 2 VRL gehört der Kormoran nach Art. 1 Abs. 1 VRL. Die Ziele des Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL konkretisiert die "Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten" vom 28.07.2009. Hiervon geht die Kammer aus. Denn nur für den Fall, dass im Falle nicht-erklärter "faktischer" Vogelschutzgebiete konkretisierende Festlegungen fehlen, ist für gebietsspezifische Erhaltungsziele ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen, nach denen die Richtlinie u.a. dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen.

67

Das Gewicht von Beeinträchtigungen der Ziele des Art. 4 Abs. 2 VRL beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen. Dabei ist die Schwelle zur Erheblichkeit nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Kläger beabsichtigen eine letale Vergrämung von Kormoranen, die den Kormoranbestand von seinem Rastplatz am Steinhuder Meer fern hält. Offenkundig widerspricht der Abschuss von Kormoran mit dem Ziel, sie auf Dauer zu vergrämen, dem Ziel, ihnen das Steinhuder Meer als Rastplätze zu schützen. Der Wegfall des Rastplatzes ist eine erhebliche Beeinträchtigung.

68

Besteht hierin schon eine erhebliche Beeinträchtigung des "faktischen" Vogelschutzgebietes Steinhuder Meer, kommt es nicht darauf an, ob nicht auch andere Zielsetzungen des Vogelschutzgebietes erheblich beeinträchtigt sind. Da die Vergrämung des Kormorans zugleich zur Vergrämung von anderen Vögeln in der Nähe der Schlafplätze des Kormorans führen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass in den günstigen Erhaltungszustand des Zwergsägers eingegriffen wird (als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 VRL) oder die Vermehrungs-, Mauer- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze von Gänsesäger, Krickente, Löffelente und Tafelente schutzlos gestellt werden (als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VRL).

69

Beabsichtigen die Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums von Kormoranen in dem "faktischen" Vogelschutzgebiet Steinhuder Meer, kann diese nicht für ihre privatwirtschaftlichen Ziele hingenommen werden. Denn Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.04.2004, a. a. O.), der die Kammer folgt, eine Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Beeinträchtigungen im Einzelfall. Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot können nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 28.02.1991 - Rs. C-57/89 -, NuR 1991, 249). Wirtschaftliche Gründe, auf die sich die Kläger allenfalls berufen können, können eine Ausnahme vom Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nicht begründen (EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - Rs. C-44/95 -, NuR 1997, 36).

70

Wenn die Kläger einwenden, die Beklagte dürfte sich nicht zu ihren Lasten auf die VRL berufen, überzeugt dies nicht. Die Kläger berufen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. 5. 2005 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 -, EuZW 2005, 369), der es ausschloss auf Grund einer europäischen Richtlinie einen Unionsbürger wegen Bilanzfälschung der Strafverfolgung auszusetzen. Das Gericht stützt sich hierbei darauf, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von den zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten festlegen oder verschärfen könne. Die Anwendung der VRL zulasten der Kläger dient jedoch nicht der Strafverfolgung, sondern regelt nur, welche Rechte ihm zustehen.

71

Die Kläger würden übrigens auch nicht günstiger gestellt, wenn ihre Auffassung zuträfe, dass das Steinhuder Meer förmlich als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen wäre und diese Ausweisung mit derjenigen als FFH-Gebiet zusammen fällt. In diesem Fall würde sie Art. 7 FFH-Richtlinie nicht von der Beachtung der VRL gänzlich befreien, sondern dem Regime vor allem des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie unterwerfen, wonach die Verschlechterung der Lebensräume der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden ist, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Die Vergrämung von Kormoranen von ihren Rastplätzen ist die Verschlechterung des Lebensraums einer Art, für die - wie ausgeführt - das Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden ist. Diese Störung wirkt sich auch im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich aus. Die FFH-Richtlinie hat nach Art. 2 Abs. 1 das Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten beizutragen. Dieses Ziel entspricht demjenigen der VRL. Die FFH-Richtlinie "lockert" damit nicht den Schutz des Lebensraums des Kormorans am Steinhuder Meer. Die Vergrämung des Kormorans vom Steinhuder Meer wirkt sich - wie die erhebliche Auswirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL - auch auf Ziele der FFH-Richtlinie erheblich aus, da die Ausweisung des FFH-Gebiets nach dem Verständnis der Kläger bei einer förmlichen Ausweisung des Steinhuder Meers als Vogelschutzgebiet die Schutzziele auch dieser Ausweisung inkorporieren würde. Nach Art. 7 FFH-Richtlinie i. V. m. Art. 6 Abs. 4 S. 1 FFH-Richtlinie könnte ein diese Ziele missachtende Projekt nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden.

72

2.b) Die Kläger begehren ohne Erfolg die Feststellung, dass der von ihnen beabsichtigte Abschuss von 23 Kormoranen im Monat nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG verstößt. Genauso ohne Erfolg bleibt ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von dem Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG.

73

Der Abschuss von 23 Kormoranen im Monat verstößt gegen das Beeinträchtigungsverbot des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Die Vorschrift untersagt alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.

74

Das Steinhuder Meer ist ein Natura 2000-Gebiet. Das Steinhuder Meer ist ein FFH-Schutzgebiet, damit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG) und schon deshalb Natura 2000-Gebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNatSchG). Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, ob das Steinhuder Meer auch ohne ausdrückliche Schutzunterstellung als (förmliches) Europäisches Vogelschutzgebiet ein Natura 2000-Gebiet ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNatSchG). Dafür, dass es hierzu keiner förmlichen Schutzunterstellung des Europäischen Vogelschutzgebietes bedarf (so Louis, NuR 2010, 77, 85), könnte die Neufassung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG sprechen, die es für ein Europäisches Vogelschutzgebiet ausreichen lässt, dass Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG bereits für das Schutzgebiet gewährleistet ist, während § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG a. F. unter Europäischen Vogelschutzgebieten Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 VRL verstand. Unbeachtlich ist die Frage, weil die FFH-Richtlinie - wie ausgeführt - nicht zugunsten der Kläger den Schutz des Lebensraums des Kormorans am Steinhuder Meer lockert.

75

Die Kläger beabsichtigen mit dem Abschuss von 23 Kormoranen eine Veränderung und Störung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Das Schießen von Kormoranen ist ein Projekt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17.02.2009 - 3 K 805/08 -, juris Rdn. 52). § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG setzt die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie um, die Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) hat in vier Teilschritten zu erfolgen (vgl. Füßer, Die Errichtung des Netzes NATURA 2000 und die FFH-Verträglichkeitsprüfung, ZUR 2005, 458, 460; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, NVwZ 2007, 1054):

76

1.) Im Rahmen eines "FFH-Screenings" (Art. 6 Abs. 3 S. 1, Hs. 1 FFH-Richtlinie) geht es zunächst um die Frage, ob das Projekt überhaupt beeinträchtigungsgeneigt ist. Nur wenn dies bejaht wird, ist unter 2.) fortzufahren.

77

2.) Die "Haupt"-FFH-VP (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FFH-Richtlinie). Ergibt diese, dass eine Beeinträchtigung des Gebietes als solches nicht zu besorgen ist, hat es damit sein Bewenden. Andernfalls ist nach 3.) fortzufahren.

78

3.) Prüfung von Alternativlösungen. Gibt es solche, kommt eine Genehmigung nicht in Betracht. Sind Alternativlösungen nicht erkennbar, ist nach 4.) fortzufahren.

79

4.) Kann das Projekt für sich öffentliche Interessen mobilisieren, die die Durchführung als zwingend rechtfertigen.

80

Das Projekt der Kläger ist überhaupt beeinträchtigungsgeneigt. Es kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

81

Erhaltungsziel und Schutzzweck des FFH-Gebietes Steinhuder Meer entsprechen zwar nicht demjenigen des "faktischen" Europäischen Vogelschutzgebietes, folgen aber aus Gründen der Ausweisung des Steinhuder Meeres als FFH-Gebiet. Die Anmeldung des FFH-Gebietes verzichtet darauf, Arten nach der VRL als schutzbedürftig auszuweisen. Sie begründet den Schutzbedarf des Steinhuder Meers aber ausdrücklich u. a. als desjenigen als natürlicher eutropher See mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Code FFH 3150) und dystropher See (Code FFH 3160). Beides sind Lebensraumtypen nach dem Anhang I der FFH-Richtlinie. Zu den charakteristischen Tierarten (s. jeweils hierzu: Bundesamt für Naturschutz, Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000, Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 53, 1998, S. 181 f., 185; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Handbuch der Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Bayern, Juli 2009, S. 38 - 41; http://www.lwf.bayern.de/veroeffentlichungen/sonstige/handbuch-lebensraumtypen-anhang-I-fauna-flora-habitat-richtlinie.pdf) des natürlichen eutrophen Sees gehört unter den Vögeln u. a. der am Steinhuder Meer nach Art. 4 Abs. 2 VRL wertbestimmende Gänsesäger. Zu den typischen Vögeln des Lebensraumtyps dystropher See gehören verschiedene Entenarten, u. a. die nach Art. 4 Abs. 2 VRL wertbestimmenden Löffel- und Krickente. Die letale Vergrämung von Kormoranen am Steinhuder Meer findet lokal in einem Bereich statt, in dem sich die Lebensräume von Gänsesäger, Löffel- und Krickente befinden, so dass die nicht geringe Möglichkeit besteht, dass der Lebensraumtyp natürlicher eutropher See bzw. dystropher See beeinträchtigt werden könnte.

82

Auswirkungen auf eine für einen Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie relevante Tierart wären relevant, selbst wenn sie nicht - wie hier - im Standard-Datenbogen gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rdn. 78 - 80, 129 - A 44 Hessisch Lichtenau).

83

Sollte sich die letale Vergrämung des Kormorans auf eine für einen Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie relevante Tierart nachteilig auswirken können, kann diese Auswirkung auch erheblich sein. Die Frage, ob das Projekt der Kläger überhaupt beeinträchtigungsgeneigt ist, bedarf damit eines "FFH-Screenings" (Art. 6 Abs. 3 S. 1, Hs. 1 FFH-Richtlinie), weil nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.11.2007 - 4 BN 46/07 -, NuR 2008, 115). Die von den Klägern zur Feststellung gestellte Frage, ob der Kormoranabschuss gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG verstößt, bedarf damit vorgängig nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG einer FFH-VP.

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Die Kammer kann die Feststellung auch nicht nach einer selbst vorgenommenen FFH-VP treffen. Denn die Kläger haben die Beklagte (und das Gericht) nicht in den Stand gesetzt, die FFH-VP durchzuführen, weil sie nicht dargetan haben, dass die letale Vergrämung des Kormorans das FFH-Gebiet Steinhuder Meer nicht beeinträchtigt. Die Beklagte konnte (wie das Gericht) aufgrund der Angaben der Kläger kein "FFH-Screening" durchführen, weil wesentliche Angaben von den Klägern nicht gemacht werden. Das BNatSchG regelt nicht die Einzelheiten, wie die FFH-VP durchzuführen ist, und überlässt dies dem Landesrecht (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht IV, § 34 BNatSchG, Rn. 15). Nach § 26 S. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, 104) - künftig NAGBNatSchG - entscheidet über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes die Behörde, die das Projekt zulässt. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelung entspricht § 34c Abs. 5 S. 2 bis 6 und Abs. 7 S. 1 des (durch das NAGBNatSchG geänderten) Niedersächsisches Naturschutzgesetzes vom 11.04.1994 (Nds.GVBl. S. 155, ber. S. 267), zuletzt geändert am 27.01.2003 (Nds.GVBl. S. 39) - NNatG - (Begründung des NAGBNatSchG, LT-Drs. 16/1902, S. 52). Nach § 34c Abs. 7 S. 1 NNatG entschied über die Verträglichkeit eines Projektes die Behörde, die das Projekt zulässt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Das hierfür einzuschlagende Verfahren wird damit zwar gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt, auch aus der Gesetzesbegründung (Nds. LT, Drs. 14/3657, S. 23, dort § 37 Abs. 7) ergibt sich dazu nichts. Doch das in § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG geregelte Screening setzt voraus, dass die Beklagte vom dem Projektträger wenigstens annäherungsweise in den Stand versetzt wird, eine FFH-VP einzuleiten. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Beklagten, darzulegen und festzustellen, dass ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes führen kann. Die Darlegungslast liegt insoweit nicht bei den Klägern als Vorhabenträgern, sondern bei der Behörde. Aufgabe des Vorhabenträgers ist es jedoch darzulegen, wie sein Projekt ausgestaltet ist und dass er das Gebiet mit seinem Projekt nicht beeinträchtigt (Schink, Die Verträglichkeitsprüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG, DÖV 2002, 45, 52 f.). Die Kläger haben erst in der mündlichen Verhandlung ihr Projekt dargelegt, nämlich wie sie den Abschuss ausgestalten und wo sie ihn verwirklichen wollen. Jedenfalls haben sie die Auswirkungen des Projekts auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargestellt. Da das Projekt in einem FFH-Gebiet, das auch dem Schutz anderer Vögel dient, verwirklicht werden soll, hätten sie darlegen müssen, dass bzw. warum ihr Projekt das FFH-Gebiet nicht beeinträchtigt. Die Kläger haben bislang nur die Auswirkungen des Kormoranfraßes auf ihre Fangerträge in den Blick genommen, dies ermöglicht der Beklagten nicht den Eintritt in das "FFH-Screening".

85

Die Kläger können nicht die Erlaubnisfreiheit des Kormoranabschusses ohne eine vorherige Verträglichkeitsprüfung festgestellt wissen.

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Der hilfsweise Verpflichtungsantrag der Kläger, ihnen von dem Verbot des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, scheitert ebenfalls. Die Voraussetzung für eine Befreiung wäre, dass die Durchführung des § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Kläger berufen sich auf den Rückgang der Fangerträge. Sie können wie bei dem Begehren, eine Befreiung von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erhalten, ihre unzumutbare Belastung nicht dartun. Auf das Gesagte wird Bezug genommen.

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Im Übrigen könnte die Beklagte von dem Verbot des § 33 Abs. 1 BNatSchG auch keine Ausnahme nach § 33 Abs. 1 S. 2 BNatSchG zulassen. Dies geht schon deshalb nicht, weil § 33 Abs. 3 Abs. 3 BNatSchG diese nur zulässt, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Das privatnützige Begehren der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht.

88

2.c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Befreiungen von den Verboten, freilebende Tiere zu töten, die in den Naturschutzgebietsverordnungen "Ostufer Steinhuder Meer" (§ 3 Abs. 2 lit. d), "Meerbruch" (§ 3 Abs. 2 lit. h), "Hagenburger Moor" (§ 3 Abs. 2 lit. c) und "Wulveskuhlen" (§ 3 Abs. 2 lit. e) enthalten sind.

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Die Kammer lässt es dahinstehen, ob das BNatSchG als das zeitlich später erlassene und normhierarchisch höhere Gesetz nicht gegenüber den teilweise sehr alten Naturschutzordnungen Vorrang genießt (so aber VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17.02.2009 - 3 K 805/08 -, juris Rdn. 27).

90

Der Abschuss von Kormoranen gehört nicht zu den von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen freigestellten Tätigkeiten, wie etwa die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Berufsfischerei - "Ostufer Steinhuder Meer" (§ 5 lit. d), "Meerbruch" (§ 5 lit. c), "Hagenburger Moor" (§ 5 Abs. 2 lit. a) und "Wulveskuhlen" (§ 5 Abs. 2 lit. a) -. Die deshalb für den Abschuss erforderlichen Befreiungen kommen entweder - soweit geregelt - nach den Befreiungsregelungen der Naturschutzgebietsverordnungen oder nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG in Betracht.

91

In der Naturschutzgebietsverordnung "Wulveskuhlen" (§ 7 Nr. 1 a) ist eine Befreiung vorgesehen, wenn die Durchführung der Verbotsvorschrift zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die anderen Naturschutzgebietsverordnungen sehe keine Befreiung, sondern lediglich Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnungen vor, wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht geeignet ist, Beeinträchtigungen (jeweils im Sinne des § 3) zu bewirken, dies gilt für den "Meerbruch" (§ 6 Abs. 1) und das "Ostufer Steinhuder Meer" (§ 6), während die Ausnahmeerteilung für das "Hagenburger Moor" (§ 6) an keine näher bezeichneten Voraussetzungen gebunden ist. Die Kläger tun weder die Ausnahmevoraussetzungen dar, noch die Befreiungsvoraussetzungen. Der Begriff der "nicht beabsichtigten Härte" entspricht der landesrechtlichen Bestimmung in § 53 Abs. 1 NNatSchG a. F.. An deren Stelle ist jetzt § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG getreten, wonach auf Antrag Befreiung zu gewähren ist, wenn die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung im Einzelfall zu einer "unzumutbaren Belastung" führt und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Eine "unzumutbare Belastung" liegt bereits in jedem Fall der "nicht beabsichtigten Härte" vor (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht IV, § 62 BNatSchG, Rn. 6), so dass sich die Kläger darauf verweisen lassen müssen, dass sie, die sie keine "unzumutbare Belastung" durch die Anwendung des Tötungsverbots dartun können, davon auch nicht im Sinne einer "nicht beabsichtigten Härte" betroffen sind.

92

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.