Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.05.2012, Az.: 8 U 180/11
SKR-Modell
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.05.2012
- Aktenzeichen
- 8 U 180/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0524.8U180.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 26.07.2011
Rechtsgrundlagen
- BGB § 280
- VVG
Amtlicher Leitsatz
Dem Lebensversicherer, dessen Versicherung als sog. Tilgungskomponente in das SKR-Modell eingebunden worden ist, sind im vorliegenden Falle mögliche Beratungspflichten des Maklers nicht zuzurechnen.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung im Rahmen einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) geltend (s. Schadensberechnung Anlage K 2.4 sowie Bl. 11 f.).
Der Kläger erhielt ein vom 19. November 2001 datierendes Schreiben der "S.-G", L. (Anlage K 4, Anlagenband Kläger), das dem Senat aus früheren Verfahren zur SKR bekannt ist (z. B. 8 U 120/11, dort - inhaltsgleich - vom 19. November 1999 datierend), mit dem ihm "Ihre persönliche Berechnung für eine - vollfinanzierte - Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)" zur Kenntnis gegeben wurde. Es handele sich bei dem Konzept um vier optimal aufeinander abgestimmte Einzelverträge, die intelligent miteinander verknüpft seien, einer privaten Rentenversicherung, einem Bankdarlehen, einer Tilgungskomponente und einer Risiko-Lebensversicherung.
Die Bank zahle den Kaufpreis für die lebenslange Rente genauso wie die Tilgungskomponente im Voraus. Die sofort beginnende Rente trage wesentliche Teile der Zinsen.
Von der Beklagten oder überhaupt dem Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist in dem Schreiben nicht die Rede (in einer Fußnote vom "jeweiligen Versicherer"), auch nicht in den dem Schreiben beigefügten Berechnungsdaten.
Bei der sog. Tilgungskomponente handelte es sich vorliegend um eine vollfinanzierte Kapital-Lebensversicherung der Beklagten.
Die Gespräche mit dem Kläger wurden von einem R. M. geführt. Der 194... geborene Kläger, Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs, gab eine Reihe von Vertragserklärungen im Rahmen des von der sog. S.-G. vertriebenen Kapitalanlageprodukts (vgl. Anlagen K 1.1 ff., Anlagenband Kläger I) ab, und zwar ein Antragsformular für eine Lebensversicherung "W. N." (Einmalbetrag), einen Kreditvermittlungsvertrag, einen Darlehensantrag, einen Antrag auf Abschluss von Rentenversicherungen bei der X. ... Lebensversicherungsgesellschaft sowie einen Antrag auf Abschluss einer (Risiko-) Lebensversicherung bei der E. Lebensversicherung. Unter dem 17. November 2001 betätigte er, gemäß den als Anlage B 6 vorgelegten Hinweisen zur SKR belehrt worden zu sein.
Ausweislich des Antragsformulars (Anlage K 1.1) zahlte der Kläger 257.076 € in den Pool 2... E. der Beklagten (Informationen zu den "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" s. Anlage K 6) bei einer Laufzeit von 12 Jahren. Versicherungsbeginn war der 21. Dezember 2001.
Unter dem 17. Dezember 2001 kam es zum Abschluss eines Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der L. ...bank in ..., die dem Kläger zwei Darlehen in Schweizer Franken in Höhe der Gegenwerte von 298.926 € und 154.394 € gewährte, dies bei einem Auszahlungskurs von 90 % und einem Zinssatz von 3,95 %, fest bis zum 29. Februar 2012. Der Kredit ist am 28. Februar 2014 in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen. Zinsen waren halbjährlich in Höhe von 9.378,15 CHF und 4.843,78 CHF zu zahlen (Anlagen-konvolut K 2).
Mit dem Schreiben der S.-G. vom 19. November 2001 (Anlage K 4) erhielt der Kläger außerdem verschiedene Unterlagen mit "Berechnungsergebnissen" bzw. "Berechnungsdaten". In den "Berechnungsdaten" heißt es, die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft lege für die Aufzinsung des Anlagekapitals (100 % der Einzahlungssumme) zurzeit einen Satz von 8,5 % zugrunde. Dieses Ergebnis sei in der Vergangenheit - seit Einführung des Konzeptes - teilweise erheblich überschritten worden. Aus Sicherheitsüberlegungen habe man die vom Versicherer angesetzte Verzinsung auf 7,25 % reduziert. In einem Datenblatt zu "Kapitalströmen" heißt es, dass der dort aufgeführte Ablaufstand sich auf Basis eines angenommenen Ertragszinssatzes des Tilgungsinstrumentes von 7,25 % ergebe. Der langfristige Durchschnittszins, der in der Vergangenheit erzielt worden sei, betrage aber 12 %; sollten statt 7,25 % 10 % erzielt werden, betrage der Überschuss nach Steuern 122.604 €, sollten nur 5 % erzielt werden, ergebe sich eine Unterdeckung nach Steuern von 77.579 €.
Die Netto-Darlehensvaluten wurden zur Erbringung der Einmalzahlung in die Lebensversicherung der Beklagten (Versicherungsschein Anlage K 3) und die Rentenversicherung der "X. ..." (Versicherungsschein Anlage K 3.1) verwandt. Der Kläger brachte Eigenkapital in Höhe von 35.936 € ein. Mittels der Rentenzahlungen sollten wesentliche Teile der Zinsen beider Darlehen getragen werden. Nach 12 Jahren sollte die Lebensversicherung der Beklagten - Tilgungskomponente - genügend Kapital angesammelt haben, um damit die Darlehen zu tilgen (Schreiben der S.-Gruppe vom 19. November 2001, Anlage K 4).
Die an die L....Kasse ... K. abgetretenen Ansprüche wurden mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 an den Kläger rückabgetreten (Anlage K 2.7, zur Abtretung an die Landeskreditkasse s. Anlage B 7).
Im Dezember 2002, Dezember 2003 und Dezember 2004 erhielt der Kläger Mitteilungsschreiben über den Stand der Lebensversicherung (Anlagen B 9 ff.). Danach betrug der deklarierte Wertzuwachs 3,5 %, 3,0 % bzw. 1,5 %; ein Fälligkeitsbonus - der zweite Teil der Rendite - wurde jeweils nicht gezahlt. Für die folgenden drei Jahre lag der deklarierte Wertzuwachs nach dem Vortrag des Klägers bei 0,5 % (Bl. 11). Der Rückgabewert betrug danach für 2002 bis 2004 218.376,06 €, 193.858,47 € bzw. 208.574,01 € (für Dezember 2008 s. Anlage K 3.2: deklarierter Wertzuwachs 1 %, Rückgabewert 199.479,85 €).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Abschluss der Anlage, die sich als stark verlustbringend erwiesen habe und als Altersvorsorge gescheitert sei, falsch beraten und getäuscht worden zu sein. Die Grundannahmen des Anlagemodells seien falsch. Eine Pflicht zur Richtigstellung habe auch die Beklagte gehabt. Namentlich die Angaben zur durchschnittlichen Vergangenheitsrendite von 12 % und zur erzielbaren Rendite von 8,5 % seien unrichtig gewesen (s. insbesondere S. 16 ff. und - zusammenfassend - S. 25 der Klagschrift). Die entsprechenden Daten stammten aus dem Machtbereich der Beklagten. M. sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Aufzuklären gehabt habe die Beklagte auch über die Risiken der Kombination mit dem Darlehensvertrag. Der Beklagten sei bereits seit 1997 bekannt gewesen, dass ihre Lebensversicherungen, die sie in Deutschland über ...-Distributoren habe vertreiben lassen, mit denen sie eine Courtagevereinbarung gehabt habe, zum weitaus überwiegenden Teil fremdfinanziert gewesen seien. Gerade auf der angegebenen Wertentwicklung der Lebensversicherung der Beklagten habe die Anlageentscheidung des Klägers gefußt.
Die Beklagte hat den Kläger nicht für aktivlegitimiert gehalten, die Schadensberechnung zurückgewiesen, die Einrede der Verjährung erhoben, eigene Pflichtverletzungen sowie die Zurechnung des Handelns Dritter verneint.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Etwaige Ansprüche seien verjährt. Spätestens seit 2005 habe der Kläger Kenntnis besessen, sodass Ansprüche mit dem Ablauf des Jahres 2008 verjährt seien und die am 24. Dezember 2009 erhobene und am 8. Februar 2010 zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Ungeachtet der Kenntnis des sehr geringen Wertzuwachses habe der Kläger nichts unternommen, was den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis begründe.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich (s. Bl. 304 f., 308) zuletzt gestellten Anträge.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Verjährung liege nicht vor. Die Kontoauszüge hätten ihm keine Kenntnis von einer rechtlich relevanten Pflichtverletzung verschafft. Grobe Fahrlässigkeit habe nicht vorgelegen. Nach Pflichtverletzungen sei vom Landgericht nicht differenziert worden.
Außerdem verweist der Kläger auf ihm erst seit kurzem vorliegende Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass der ...-Distributor der Beklagten, die Firma L. ..., die Versicherungsanträge an die Beklagte getrennt nach den finanzierenden Banken verschickt habe. Die Beklagte habe bei der SKR die finanzierten Einmalbeträge von den finanzierenden Banken schon überwiesen erhalten, auch wenn der vom Kunden unterschriebene Kreditvertrag bei der Bank noch gar nicht vorgelegen habe (Bl. 459 f., Anlage K 9.8, Bl. 470). Das Modell der SKR-Rente sei der Beklagten damit bekannt gewesen. Es habe ein institutionalisiertes Zusammenarbeiten gegeben.
Weiter rügt der Kläger das Verfahren vor dem LG Hannover sowie den Umstand, dass über den Hilfsantrag nicht entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt (Bl. 436 f.),
1. das angefochtene Urteil des LG Hannover vom 26. Juli 2011 (Az. 2 O 369/09) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten bei der L. ...bank aus den Schweizer-Franken-Darlehensverträgen ... in Höhe des Gegenwerts von 298.926 € und 240.649/100,002 in Höhe des Gegenwerts von 154.394 €, jeweils vom 17. Dezember 2001 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung der Beklagten, Vertrags-Nr. ... über ursprünglich 257.076 € gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung der X. Lebensversicherungsgesellschaft ..., Vertrags-Nr. ..., mit einem ursprünglichen Gesamteinmalbetrag von 167.779 €,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von über den Betrag im Gegenwert von 298.926 € aus dem Schweizer-Franken-Darlehensvertrag ... über den Betrag im Gegenwert von 154.394 € aus dem Schweizer-Franken-Darlehensvertrag ..., jeweils vom 17. Dezember 2001 hinausgehenden Ansprüche der L. ... bank freizustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 128.368,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen Schäden infolge Abschlusses des Anlagemodells "Sicherheits-Kompakt-Rente" freizustellen,
5. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.198,24 € zu zahlen,
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, bei Fälligkeit der Police ... am 21. Dezember 2013 eine Zahlung in Höhe von mindestens 595.428 € zugunsten des Darlehensvertrages bei der L ... bank zu leisten.
Die Beklagte beantragt (Bl. 589),
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Falsch sei hingegen die Feststellung des Landgerichts, dass ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit Herrn M. bzw. der "S.-G." bestanden habe. Demgegenüber zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es im Vortrag des Klägers letztlich nur um Begründungselemente für einen einzigen Pflichtverstoß - falsche Erwartungen über die zu erzielende Rendite - gegangen sei. Entscheidungen des BGH zu Fällen, in denen ein Prospekt vom Anleger nicht zur Kenntnis genommen worden sei, seien nicht vergleichbar. Über die Lebensversicherung habe die Beklagte den Kläger hinreichend aufgeklärt. Die bloße Kenntnis der Beklagten von der Fremdfinanzierung habe nicht zu einer Erweiterung der Aufklärungspflichten geführt. Eine Nachforschungspflicht habe nicht bestanden. Die Beklagte hafte weder für ein etwaiges Verschulden des Vermittlers, noch habe sie mit den kreditgebenden Banken institutionalisiert zusammengearbeitet. Ein solches institutionalisiertes Zusammenarbeiten ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass Banken möglicherweise in Einzelfällen die Darlehenssumme der Beklagten bereits überwiesen hätten, bevor sie den unterschriebenen Darlehensvertrag erhalten habe. Die Anlage K 4 stamme nicht von der Beklagten. Sie habe darauf auch keinen Einfluss gehabt, sondern lediglich eine Software zur Erstellung von Musterberechnungen zu ihrem Produkt zur Verfügung gestellt (Bl. 157).
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört (Bl. 849 ff.).
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Fällen befasst, die das Anlagemodell "SKR" zum Gegenstand hatten (z. B. 8 U 120/11, Urteil vom 12. Januar 2012). An seiner Rechtsprechung hält der Senat fest.
1. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziff. 10.4 der Policenbedingungen (Anlagenkonvolut A 15 am Ende) deutsches Recht anzuwenden. Bedenken gegen diese Vereinbarung sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich (Art. 27, 29 EGBGB a. F., Art. 8 EGVVG a. F.).
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die erfolgte Abtretung an die finanzierende Bank (Anlage B 7) erfasst nur "Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Renten-/Lebensversicherungsvertrag". Nicht erfasst sind damit Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Ansicht, wie er sie bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 in 8 U 154/10 vertreten hat. Ohnehin sind Ansprüche, auch solche wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen, rückabgetreten worden (Anlage K 2.7).
3. Pflichtverletzungen des Vertriebs, soweit es zu solchen gekommen sein sollte, wären der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen.
a) In der Sache 8 U 50/11, Urteil vom 1. Dezember 2011, hat der Senat für ein "EuroPlan-Verfahren" die Zurechnung des Handelns des Maklers an die Beklagte bejaht. Die dortigen Argumente lassen sich aber nicht auf die SKR übertragen.
Die Besonderheit der Sache 8 U 50/11 bestand darin, dass dort die X. & Y. ... GmbH nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherung der Beklagten zu 1 vermittelt hatte. In dem Anlagemodell EuroPlan war die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten ein - unselbständiger - Baustein. Der Senat hat dort ausgeführt, dass es dem Versicherer gleich sein könne, wer sein vorgefertigtes Versicherungsprodukt, das auch der Makler nicht verändern könne, vertreibe. Darum gehe es aber beim EuroPlan nicht. Die Lebensversicherung sei in Gestalt des EuroPlan in weitere Bausteine eingebunden, die hinsichtlich des letztlich erstrebten Ertrags einander bedingten. Die Erträge der Lebensversicherung aber mussten im Rahmen des EuroPlan sehr hoch sein, um mit diesen die Zinslast tragen zu können.
An dieser Funktion oder einer nur vergleichbaren Funktion der Lebensversicherung in der SKR fehlt es hier vollständig. Irgendwelche Auszahlungen aus der Lebensversicherung mit der Gefahr des Kapitalverlustes fehlen bei der SKR. Die Lebensversicherung war im Anlagemodell auch gar nicht als solche bezeichnet. Weder musste es eine Lebensversicherung der Beklagten noch überhaupt eine Lebensversicherung sein, um diesen austauschbaren Baustein "Tilgungskomponente" auszufüllen.
Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das SKR-Konzept ohnehin älter ist als die Einbindung der Beklagten, mag diese Einbindung nach dem Vortrag des Klägers auch bis in die Jahre 1997/1998 zurückreichen. Den zeitlichen Vorrang der SKR belegen auch unter juris abrufbare Veröffentlichungen insbesondere zu steuerrechtlichen Aspekten der SKR, die aus einer Zeit stammen, als die Beklagte noch gar nicht auf dem deutschen Markt tätig war (s. a. den Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 19. Februar 2008, XI ZR 23/07, zugrunde lag). Dass die Beklagte vom Konzept Kenntnis hatte, kann ohne Weiteres unterstellt werden. Unter den bei juris abrufbaren Veröffentlichungen aus den neunziger Jahren sind auch mehrere Veröffentlichungen zum Konzept insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht enthalten. Ein Geheimnis war das Konzept in keiner Weise. Dass die Beklagte das Konzept selbst prüfte und es nutzen wollte, um in Deutschland Geschäfte zu generieren und zu diesem Zweck dem Vertrieb auch Daten zur Verfügung stellte, ist ebenfalls keine Grundlage für eine - ausnahmsweise - Zurechnung des Handelns von Maklern. Nichts anderes gilt für Kontakte zwischen der Beklagten und dem Initiator S., zumal ungeachtet der "Einbindung" der Beklagten auch weiterhin die SKR mit anderen Versicherern vertrieben wurde. Besondere Umstände, die es rechtfertigten, den Vertrieb nicht mehr dem Lager der - späteren - Versicherungsnehmer zuzurechnen und ihn als Hilfsperson der Beklagten anzusehen, sind nicht ersichtlich.
In dem Sachverhalt, der dem Urteil in 8 U 50/11 zugrunde lag, bestand eine Besonderheit weiter darin, dass der Beklagten gegenüber ein Versicherungsantrag mit dem "Versicherungsgrund" EuroPlan gestellt worden war; dies wusste sie mit dem entsprechenden Hinweis in dem Versicherungsantrag des dortigen Klägers. Vorliegend aber fehlt ein entsprechender Hinweis in dem Antragsformular für die Lebensversicherung; die Rubrik "Versicherungsgrund" ist leer geblieben (Anlage K 1.1, Seite 1). Es mag sein, dass die Beklagte von der Finanzierung der Lebensversicherung wusste, ihr mithin bekannt war, dass der zu erbringende Einmalbetrag finanziert war, doch hätte sich allein daraus noch keine Kenntnis über die Einzelheiten des Anlagemodells ergeben.
Dies bedeutet, dass die SKR im Bereich der Sachverhalte anzusiedeln ist, in denen es um den bloßen Vertrieb der Lebensversicherung ging. Ein solcher Sachverhalt lag dem Senatsurteil vom 31. März 2011 in der Sache 8 U 166/10 zugrunde. Es heißt dort u. a.
"Ein Makler tritt "in erster Linie" als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen seines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.
Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungshilfe nur dann nicht grundsätzlich entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien (hier der Beklagten) Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, aaO.; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95], zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, aaO.) oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es auch nicht, dass die Beklagte ihre Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie beispielsweise die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlungen der Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernimmt. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterial anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. "Pools" dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs- bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen unterschiedlicher Möglichkeiten und Modelle."
Daran hält der Senat auch für vorliegenden Sachverhalt einer SKR, in dem die Lebensversicherung der Beklagten nur einen fast beliebig austauschbaren Baustein darstellt, fest.
b) Der Kläger kann sich von vornherein auch nicht auf ein institutionelles Zusammenwirken zwischen der S.-G. und der Beklagten beziehen.
"Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können" hat der BGH im Jahr 2006 das Institut des institutionalisierten Zusammenwirkens begründet. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber einer finanzierten Anlage können sich die Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Damit ist ein eigenständiger Zurechnungstatbestand geschaffen, von dem nicht nur nicht ersichtlich ist, dass seine Voraussetzungen hier vorlägen oder er entsprechend Anwendung finden könnte, sondern der auch nicht dazu führen kann, dass die bislang grundsätzlich angenommene fehlende Zurechnungsmöglichkeit des Maklerhandelns auf diesem Weg unterlaufen werden könnte.
c) Ein verbundenes Geschäft liegt nicht vor.
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG in der ab 1. Oktober 2000 gültigen Fassung bestimmte, dass ein Kaufvertrag ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft bildet, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient. § 9 Abs. 4 VerbrKrG erweiterte den Anwendungsbereich dahingehend, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Kredite gelten, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. Was damit gemeint ist, ist in manchen Bereichen strittig geblieben. Gedacht war wohl v. a. an andere Arten von Erwerbsverträgen wie den Werklieferungsvertrag. Keinesfalls reicht allein der Umstand aus, dass das Darlehen zum Zweck der Finanzierung eines anderen Vertrages gewährt wird. Zwar "passt" hier der Kreditzweck, weil der Kläger über das Geld nicht frei verfügen konnte. Auch die wirtschaftliche Einheit dürfte vorliegen. Das Verbundgeschäft setzt eine "Nähebeziehung" voraus; gefordert wird eine zumindest faktisch planmäßige und arbeitsteilige Zusammenarbeit (BGH, WM 2007, 1456, 1458). Aber die Finanzierung der Lebensversicherung, mag es sich dabei wegen der Einmalzahlung um eine ungewöhnliche, an Rente erinnernde Art der Lebensversicherung handeln, ist kein Erwerbsgeschäft. Zwar findet sich nunmehr in § 358 BGB eine deutlich erweiterte Begriffsbestimmung dessen, was ein verbundenes Geschäft sein kann, weil mit einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht nur ein Vertrag über die Lieferung einer Ware verbunden sein kann, sondern auch ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung, so dass etwa ein Darlehen mit einer Restschuldversicherung verbunden sein kann (OLG Celle, WM 2011, 456, m. w. N.), doch gilt dies für das Verbraucherkreditgesetz, in Kraft bis 31. Dezember 2001, gerade noch nicht.
4. Schließlich ist der Senat in dem genannten Urteil 8 U 120/11 davon ausgegangen, dass eigene Pflichtverletzungen der Beklagten nicht ersichtlich sind. Auch daran ist ungeachtet bestehender Unterschiede im Sachverhalt für vorliegenden Fall festzuhalten.
a) Zusicherungen hat es ausweislich der Unterlagen auch vorliegend nicht gegeben. Im Anlagenkonvolut K 4 wird mit unterschiedlichen Renditen gearbeitet. Die Verzinsung ist gegenüber früheren Anlagen, wie sie dem Senat bekannt geworden sind, bereits reduziert worden, nämlich von 8,5 % auf 7,25 %. Vor allem aber wird in den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen unter "Finanzierungsstand nach Ablauf der Gesamtfinanzierungsdauer" auch darauf hingewiesen, und zwar deutlich erkennbar, dass im Falle einer Verzinsung von nur 5 % sich eine - auch bezifferte - Unterdeckung ergäbe. Welchen Sinn sollen die Alternativberechnungen gehabt haben, wenn nicht den impliziten Hinweis auf die - ohnehin naheliegende wenn nicht sogar selbstverständliche - Unsicherheit über die Möglichkeit zukünftiger Wertentwicklungen einer Anlage? Es war klar, dass sinkende Renditen an den Aktien- bzw. sonstigen Kapitalmärkten das Modell SKR zum Scheitern bringen konnten, wenn die Erträge unter den Zinsverpflichtungen zurückblieben. Dann kann, was ebenfalls keiner außergewöhnlichen Kenntnisse bedarf, auch das eingesetzte Kapital nicht mehr völlig sicher sein, denn woraus sollen bei fehlenden Renditen Erträge erwirtschaftet werden? Für den Kläger kann hier nichts anderes gelten. In Sachen "Anlagegeschäfte" war er jedenfalls nicht völlig unerfahren. Nach seinen eigenen Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat hat er selbst geschildert, wie er den "Niedergang" seiner Ende der neunziger Jahre erworbenen Aktien verfolgt habe, die er dann mit deutlichem Verlust nach zwei bis drei Jahren für 14 € je Aktie verkauft habe.
b) Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt liegt darin, dass die Beteiligung des Klägers aus dem letzten Quartal des Jahres 2001 datiert. In der Sache 8 U 120/11 hatte die Beteiligung noch im Jahr 1999 stattgefunden, mithin insbesondere vor dem Ende der über Jahre andauernden Börsenhausse, die bis Anfang März 2000 andauerte. Aus einschlägigen, allgemein zugänglichen Charts lässt sich dabei ersehen, dass sich mit Aktien, in die die Beklagte nach ihren eigenen Angaben besonders stark investiert war, in der zweiten Hälfte der 90er Jahre hohe Erträge erzielen ließen. Allein der englische FTSE 100 hatte seinen Wert in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre ungefähr verdoppelt. Nach März 2000 aber fielen die Aktienkurse über einen längeren Zeitraum deutlich. Die Frage, die sich stellt und die der Senat in der mündlichen Verhandlung auch mit den Parteien erörtert hat, ist, ob die Beklagte ungeachtet dieser stark veränderten Rahmenbedingungen für den Erfolg ihrer Lebensversicherung weiter zulassen durfte, dass ihre Master-Distributoren oder sonstige Vermittler mit nicht mehr aktuellen Zahlen der Beklagten Anlagemodelle unter Einbeziehung einer Lebensversicherung der Beklagten entwarfen.
Letztlich lässt sich an sich wiederum der "Aufhänger" der "Produktbeobachtungspflicht" heranziehen. Dazu heißt es bereits im Senatsurteil vom 12. Januar 2012, 8 U 128/11:
"Denken lässt sich auch noch an eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten, wenn man die aus dem Bereich der Produkthaftung stammende Idee der Produktbeobachtungspflicht fruchtbar macht. Eine Pflicht zur Produktbeobachtung hat der BGH nicht nur dem Produkthersteller bezüglich seiner eigenen Produkte auferlegt. Eine solche Pflicht kann einen Hersteller auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der Kombinierung seines Produkts mit anderen, nicht von ihm stammenden Produkten entstehen können, aufzudecken und diese zu steuern (BGH, NJW 1987, 1009 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86], "Gold Wing"). Auch wenn zwischen Gefahren für Leib und Leben einerseits und Sachen andererseits differenziert werden muss, kann bezüglich der eigenen Produkte die Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung nicht auf solche beschränkt werden, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB erwähnten Rechtsgüter herbeiführen (ebenda). Das genannte Urteil hat dabei auch gezeigt, dass Voraussetzung der Produktbeobachtungspflicht nicht einmal irgendeine Art der Zusammenarbeit mit den Herstellern anderer Produkte ist. Der Senat sieht vorliegend aber keine Veranlassung zu einer Vertiefung und Entscheidung dieser Frage."
Die Beklagte selbst hat sich zu den Vergangenheitsrenditen dahingehend eingelassen, dass diese, bezogen auf "W." und die Jahre 1995 bis 2000, "außergewöhnlich gut" gewesen seien (Bl. 72). "Gewöhnlich" war somit eine niedrigere Rendite. "Erst recht" konnte sie dann möglicherweise selbst nicht davon ausgehen, dass es immer so weiter gehen würde. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob sie allein deswegen von sich aus gegenüber dem Vertrieb oder unmittelbar gegenüber den Versicherungsnehmern tätig werden musste.
Die Frage nach den Pflichten der Beklagten kann dabei freilich nicht für alle Sachverhaltsgestaltungen einheitlich ausfallen. Dem Umstand, dass die Lebensversicherung im Rahmen der SKR nur ein beliebiger, frei austauschbarer Baustein war, hat dabei durchaus Bedeutung in dem Sinne, dass man für diesen Fall auch von reduzierten Pflichten bis hin zur an sich bestehenden Beobachtungspflicht auszugehen hat und dann für die SKR eine solche Pflicht letztlich doch zu verneinen ist. Entscheidend für die Bestimmung der Pflichten der Beklagten ist es insbesondere, dass aus der als bloße Tilgungskomponente funktionierenden Lebensversicherung der Beklagten keine laufenden Leistungen zu erbringen waren. Die Zinszahlungen wurden aus der Rentenversicherung bestritten. Es bestand lediglich die Gefahr, dass die Erträge des Modells SKR niedriger waren als die Zinskosten. Das aber ist nur das allgemeine Risiko eines jeden finanzierten Anlagegeschäfts und ist nicht vergleichbar mit der Frage des "Abschmelzens" als - möglichem - Strukturfehler des EuroPlan. Eine Pflicht der Beklagten, gegenüber dem Vertrieb, der aber ohnehin - sei es auf Einwirkung der Beklagten hin, sei es aus eigenem Antrieb - die Renditeziele deutlich gesenkt hatte, einzuschreiten und auf eine - weitere - Absenkung der Renditeerwartungen hinzuwirken, sieht der Senat für vorliegenden Sachverhalt, mithin für das Jahr 2001, (noch) nicht.
5. Für den Hilfsantrag des Klägers (Zahlung der Ablaufleistung bei Fälligkeit) käme es auf eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten an. Diese ist nicht ersichtlich. Eine Garantie auf Leistung eines bestimmten Betrages bei Ablauf geben auch deutsche Versicherer nicht (wie sollte das auch möglich sein?) und konnte auch vom Kläger nicht erwartet werden, zumal dieser nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Senat bereits vor dem Abschluss des hier in Rede stehenden Anlagegeschäfts mehrere Lebensversicherungsverträge bei deutschen Versicherern abgeschlossen hatte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
IV. Ausreichender Anlass, gemäß dem Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Produktbeobachtungspflicht" und eine entsprechende Handlungspflicht bei Kapitalanlageprodukten bestehen, ist eine Rechtsfrage. Der Klägervertreter hat sich zu dieser, in der - allgemein zugänglichen - Rechtsprechung des Senats nicht neuen Frage, in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise geäußert. Im Übrigen hat der Senat weder von einem "schleichenden Prozess" gesprochen noch explizit davon, dass eine sich für den konkreten Fall ergebende Verpflichtung der Beklagten nicht statuiert werden könne (sonst wären die Vergleichsversuche des Senats auch von Anfang an überflüssig gewesen). Es geht auch nicht um die Sachkunde des Senats, sondern um die rechtliche Bewertung. Entscheidend für den Senat ist, wie oben ausgeführt, nicht die Vertretbarkeit von Prognosen, sondern das hier in Rede stehende Anlagemodell.