Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.05.2012, Az.: 10 WF 186/11

Auskunftsverpflichtung einer Partei zu Einkommensverhältnissen nach Leistung von tatsächlich 48 ihr aufgegebenen Monatsraten auf die Prozesskosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.05.2012
Aktenzeichen
10 WF 186/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0521.10WF186.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 19.04.2011 - AZ: 624 F 2780/06

Fundstellen

  • FPR 2012, 7
  • FamFR 2012, 328
  • MDR 2012, 1061

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat die Partei nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe tatsächlich 48 ihr aufgegebene Monatsraten auf die Prozeßkosten geleistet, ist sie für dieses Verfahren zu Angaben über ihre Einkommenssituation nicht mehr verpflichtet.

  2. 2.

    Die auf Unterhalt gerichtete Stufenklage umfaßt auf der Zahlungsstufe allein die Geltendmachung desjenigen Unterhalts, der sich zeitnah und unmittelbar aus der auf der ersten Stufe erteilten Auskunft ergibt. Unterhalt für einen erst wesentlich späteren (hier: rund drei Jahre nach Klagerhebung und gut zwei Jahre nach abschließender Auskunftserteilung liegenden) Zeitraum ist nicht mehr Gegenstand der ursprünglichen Stufenklage und muß in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Auch die Bewilligung von PKH für eine Unterhaltsstufenklage umfaßt auf der Leistungsstufe allein einen sich aus der erteilten Auskunft zeitnah ergebenden Unterhaltsanspruch.

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht W.-M. am 21. Mai 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 hat sie das vorliegende, in Gestalt einer Stufenklage auf Ehegattenunterhalt gerichtete isolierte Verfahren eingeleitet. Danach wird die Verurteilung des Antragstellers zur Erteilung von "Auskunft über sein derzeitiges Einkommen" begehrt, ggf. die Verurteilung zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgenannten Auskunft sowie ggf. zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt "dessen Höhe sich nach der vorgenannten Auskunft richtet". Sie hat zugleich dafür um Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten nachgesucht.

2

Das Amtsgericht hat ihr mit Beschluß vom 16. Juni 2006 "Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, und zwar für die Stufenklage" Weiter heißt es in dem Beschluß "Die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussicht für das Betragsverfahren bleibt vorbehalten". Zugleich ist ihr Rechtsanwalt V. W. in L. beigeordnet worden. Der Klägerin ist schließlich die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 15 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben worden.

3

Zuvor hatten die Eheleute im Rahmen des abschließenden Termins vom 15. Juni 2006 hinsichtlich des Scheidungsverfahrens vergleichsweise vereinbart, daß der Ehemann ab der am selben Tage herbeigeführten Rechtskraft der Scheidung bis zu einer anderweitigen verbindlichen Regelung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 600 EUR entsprechend des bisherigen Trennungsunterhalts zu zahlen habe.

4

Hintergrund der Schwierigkeiten der Eheleute bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts war u.a., daß der Ehemann 2005/2006 nach Aufgabe der früheren Selbständigkeit eine abhängige Beschäftigung bei einem Londoner Unternehmen begonnen hatte und für das vormalige eheliche Haus, das weiterhin von der Klägerin kostenfrei bewohnt wurde, unverändert ganz erhebliche Beträge (Belastungen, laufende Unterhaltung, Grundsteuer etc.) durch den Beklagten entrichtet werden mußten. Zudem hat der - später wieder verheiratete - Beklagte zwei 2004 bzw. 2007 geborene minderjährige Töchter zu unterhalten.

5

Rechtsanwalt W. hat im August 2006 mitgeteilt, die Klägerin nicht weiter zu vertreten, und hat - nach vorläufiger Wertfestsetzung durch das Amtsgericht - die Kosten seiner Beiordnung gegenüber der Landeskasse festsetzen lassen.

6

Mit Schriftsatz vom 15. August 2006, der am 9. November 2006 (!) beim Amtsgericht eingereicht wurde, zeigte Rechtsanwältin L. in H. an, nunmehr die Klägerin zu vertreten und kündigte zunächst erheblich weitergehende Auskunftsanträge an.

7

Nach weiterem Wechsel von Schriftsätzen und ergänzender Auskunftserteilung durch den Beklagten begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 PKH für einen "bis zur endgültigen Bezifferung der Klageanträge nach erfolgter Auskunftserteilung" auf monatliche Zahlungen von 1.333 EUR Elementar- sowie 429 EUR Altersvorsorgeunterhalt gerichteten Zahlungsantrag. Mit Beschluß vom 13. März 2007 hat das Amtsgericht insoweit PKH versagt und dabei auf die Unzulässig einer derartigen Teilklage auf der Zahlungsstufe vor Abschluß der Auskunftsstufe hingewiesen.

8

Mit Schriftsatz vom 26. März 2007 hat die Klägerin die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und um PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. für den nunmehr (endgültig) mit 1.333 EUR Elementar- sowie 429 EUR Altersvorsorgeunterhalt bezifferten Zahlungsantrag nachgesucht. Nachdem der Beklagte diesem Begehren entgegengetreten war und auf seine, sich aus der erteilten Auskunft ergebenden geringen maßgeblichen Einkünfte verwies, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2007 beantragt, den Beklagten zunächst zur eidesstattlichen Versicherung der "Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bisherigen Angaben" zu verurteilen; um eine Ausweitung der PKH oder Beiordnung von Rechtsanwältin L. insoweit ist nicht nachgesucht worden. Diesen Antrag auf der Versicherungsstufe hat das Amtsgericht mit Teilurteil vom 5. Dezember 2007 abgewiesen.

9

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 hat die Klägerin ihren Unterhaltanspruch - ausdrücklich nur noch für die Zeit ab Juli 2008 - nunmehr mit 1.450 EUR Elementar- und 100 EUR Vorsorgeunterhalt sowie 118 EUR "Krankenkassenbeitrag" beziffert und dafür um PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. nachgesucht. Nach Erwiderung durch den Beklagten sowie Hinweisen des Amtsgerichtes, auf die seitens der Klägerin keine inhaltliche Stellungnahme erfolgte, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 10. November 2008 die PKH-Erstreckung auf die beabsichtigten Zahlungsbeträge versagt. Es hat dabei darauf abgestellt, daß von dem - von der Klägerin selbst angegebenen - bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von rund 2.900 EUR unter Berücksichtigung der unstreitigen Leistungen im Zusammenhang mit dem von der Klägerin bewohnten Haus sowie den Unterhalt der minderjährigen Kinder keinerlei Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt mehr bestehe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Januar 2009, in dem zusätzlich noch auf die mit dem Vergleich der Parteien bestehende Titulierung in Höhe von 600 EUR hingewiesen wurde, zurückgewiesen worden.

10

Mit am 2. März 2009 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seinerseits Widerklage erhoben, mit der er die Abänderung des Vergleichs der Parteien dahin erstrebt, daß ab März 2009 der nacheheliche Unterhalt für die Klägerin wegfällt. Zur Verteidigung gegen diese Widerklage ist der Klägerin mit Beschluß vom 4. Mai 2009 PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt worden.

11

Die für ihren - diesmal für die Zeit ab Juli 2008 auf 718,95 EUR Elementar-, 204,71 EUR Altersvorsorge- sowie 118 EUR Krankenvorsorgeunterhalt gerichteten - Antrag für die Zahlungsstufe nachgesuchte Ausdehnung der PKH hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 26. Juni 2009 auf der Grundlage einer umfangreichen Berechnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Erst nachträglich ist dabei dem Amtsgericht mitgeteilt worden, daß das vormalige Familienheim der Eheleute am 1. Juni 2009 veräußert worden ist, wobei Besitzübergabe auf den 31. Oktober 2009 vereinbart wurde. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht der Beschwerde insofern teilweise abgeholfen, als es die Versagung der VKH für Unterhaltsansprüche der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums ab Juni 2009 aufgehoben und den Parteien insofern weitere Auflagen zu ergänzendem Vortrag gemacht hat, der allerdings zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Die den Zeitraum bis einschließlich Mai 2009 betreffende und nach der Teilabhilfe verbleibende sofortige Beschwerde der Klägerin ist durch den Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen worden.

12

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 hat die Klägerin nunmehr für die Zeit ab 1. November 2009 monatlich 1.395,39 EUR Elementar-, 129,79 EUR Krankenvorsorge- und 254,49 EUR Altersvorsorgeunterhalt begehrt. In dieser Berechnung sind u.a. zugrunde gelegt ein gänzlich unmotivierter vermeintlicher Wohnvorteil auf Seiten des Beklagten und seiner Ehefrau (monatlich 1.200 EUR), vermeintliche Kapitaleinkünfte (monatlich 511,92 EUR) sowie vermeintliche Steuererstattungen (monatlich 779,31); als Unterhalt für die beiden Kinder werden berücksichtigt insgesamt 323 EUR. Auf Hinweis des Amtsgerichts zu nicht nachvollziehbaren Grundlagen in der insofern vorgelegten Berechnung hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 22. März 2010 erklärt, man werde "unverzüglich endgültig beziffern, wenn feststeht, über welche Einkünfte der Beklagte tatsächlich verfügt".

13

Im August 2010 hat die Klägerin die achtundvierzigste Rate auf die Verfahrenskosten geleistet, so daß keine weiteren Ratenzahlungen mehr von ihr gefordert worden sind.

14

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 ist sodann "nunmehr" der Antrag dahin gefaßt worden, daß ab 1. November 2009 monatlich 1.067,10 EUR Elementar-, 129,79 EUR Krankenvorsorge- und 303,80 EUR Altersvorsorgeunterhalt begehrt würden, sowie dafür um "Verfahrenskostenhilfe" unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. nachgesucht worden; hinsichtlich der Berechnung ist wiederum auf den Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 verwiesen worden.

15

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß der Klägerin die Bewilligung von PKH versagt und dabei darauf abgestellt, die Klägerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung unter Fristsetzung die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht bzw. belegt. Im übrigen habe die Rechtsverfolgung auch keine Aussicht auf Erfolg, da der Beklagte für den zuletzt bezifferten Unterhalt ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht leistungsfähig sei.

16

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht - im Wesentlichen unter Hinweis auf die trotz Ankündigung und mehrfacher Fristverlängerung nach wie vor nicht vorgelegten Unterlagen - nicht abgeholfen hat.

17

Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Unterlagen nachgereicht; daraus ergibt sich u.a., daß sie zwischenzeitlich eine geringe Rente bezieht.

18

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

19

1. Allerdings kann eine Versagung von PKH vorliegend - anders als vom Amtsgericht angenommen - nicht darauf gestützt werden, die Klägerin habe unzureichende Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht. Zu derartigen Angaben war die Klägerin vielmehr aus doppeltem Grund nicht verpflichtet.

20

a. Zum einen war ihr vom Amtsgericht bereits mit Beschluß vom 16. Juni 2006 PKH für die - gesamte - auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Stufenklage bewilligt worden. Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden (Beschluß vom 9. Mai 2011 - 10 WF 341/10 - FamRZ 2011, 1608 f. = MDR 2011, 1200 = AGS 2011, 379 ff. = FF 2011, 258 ff. = FamFR 2011, 301 = BeckRS 2011, 11807 = [...] = JurBüro 2011, 430 [Ls]), daß eine Versagung der PKH für die Leistungsstufe allein im Hinblick auf ein nunmehr angenommenes Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, wenn für die Geltendmachung von Unterhalt im Wege der Stufenklage insgesamt PKH bewilligt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dies - wie auch vorliegend der Fall - ausdrücklich mit dem (allerdings ohnehin immanenten) Vorbehalt verbunden war, die Erfolgsaussicht des Zahlungsanspruches gesondert zu überprüfen. Einer etwaigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in derartigen Fällen allein durch Anordnungen nach § 120 Abs. 4 ZPO Rechnung getragen werden. Allein darauf bezog sich im übrigen auch der Hinweis in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom 17. Dezember 2009, daß sich die Klägerin jedenfalls zu dem aus dem Verkaufserlös des Hauses vereinnahmten, nach damaligem Aktenstand erheblichen Betrag werde erklären müssen.

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b. Angaben zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Klägerin waren vorliegend zudem auch deswegen nicht erforderlich, weil nach der bereits erfolgten Zahlung von 48 Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO weitere Monatsraten rechtlich ausgeschlossen waren. Kommt die Erhebung weiterer Monatsraten aber aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, kann von der PKH-bedürftigen Partei eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse, deren Legitimation allein auf der Notwendigkeit zur Berechnung der Ratenhöhe beruht, nicht mehr verlangt werden.

22

2. Die 2006 erfolgte Bewilligung von PKH für eine Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt kann sich jedoch schon deswegen nicht auf das nunmehrige ausdrücklich verfolgte Begehren einer Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 15. Juni 2006 erstrecken, weil dieses Begehren in keiner Weise mehr auf der in der ersten Stufe erteilten Auskunft beruht. Diese Auskunft lag im Streitfall spätestens mit der ausdrücklichen Erledigungserklärung der Auskunftsstufe am 26. März 2007 abschließend vor.

23

Rechtshängig werden bei der Stufenklage zwar einheitlich die - typischerweise zunächst noch nicht bezifferten - Anträge bezüglich sämtlicher Stufen, diese Rechtshängigkeit bestimmt zugleich aber auch den von der Klage insgesamt betroffenen Zeitraum des begehrten Unterhaltsanspruches - dies war vorliegend ausdrücklich die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Wie der Senat bereits zweifach ausdrücklich bestätigt hat, ergab sich auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft aber für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung bis jedenfalls einschließlich Mai 2009 gerade kein Unterhaltsanspruch der Klägerin, der über den bereits titulierten Betrag von 600 EUR hinausgegangen wäre.

24

Wenn die Klägerin nunmehr einen Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Juni 2009 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener wesentlicher Veränderungen verfolgt (konkret beziffert ist derzeit allerdings allein Unterhalt für die Zeit ab November 2009), hat dies mit der vorliegend streitgegenständlichen Unterhaltsklage von 2006, die die Zeit ab 16. Juni 2006 betraf, nichts mehr zu tun. Dieser nunmehr begehrte Unterhalt wird von dem für die Leistungsstufe rechtshängig gemachten und zunächst zwar noch unbezifferten, jedoch einen gänzlich anderen Zeitraum betreffenden Antrag nicht mehr mit umfaßt.

25

Dies wird unter den Umständen des Streitfalles auch dadurch unterstrichen, daß die Klägerin für den nunmehr von ihr verfolgten Unterhaltszeitraum ab frühestens Juni 2009 nach § 1605 Abs. 2 BGB sogar unabhängig von der Darlegung wesentlich höherer Einkünfte oder eines weiteren Vermögenserwerbes seitens des Beklagten Anspruch auf eine erneute Auskunft hätte. Insofern betreffen wesentlich später eingetretene Entwicklungen sowohl (wie der Wegfall des Wohnvorteils, der Erhalt eines nicht unerheblichen Verkaufserlöses oder der Bezug eigener Renteneinkünfte) ihre eigene als auch (wie etwaige Veränderung der laufenden Bezüge und der Unterhaltsverpflichtungen sowie insbesondere die Befreiung von Verbindlichkeiten und der Zufluß des Verkaufserlöses) die Einkommenssituation des Beklagten. Dies alles hat mit dem Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens, für das der Klägerin PKH bewilligt ist, aber nichts mehr zu tun.

26

Dieses Ergebnis wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagte seinerseits - ebenfalls für einen wesentlich späteren Zeitabschnitt - Widerklage auf Abänderung der vergleichsweisen Titulierung auf Null erhoben hat und der Klägerin insofern - erstmals übrigens unter Beiordnung von Rechtsanwältin Löffler - zur Verteidigung PKH bewilligt worden ist. Diese bisherige Widerklage wird vielmehr vom Amtsgericht abzutrennen und als gesondertes Verfahren fortzusetzen sein.

27

3. Insofern kommt es hier nicht einmal weiter entscheidend darauf an, daß die Klägerin für die von ihr bislang bezifferten Abänderungsanträge keine substantiierte und nachvollziehbare Herleitung vorgenommen hat. Bereinigt man die nach wie vor Grundlage ihres bezifferten Begehrens darstellende Berechnung aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 um die offenkundigen Phantompositionen Wohnvorteil, Kapitalerträge und Steuererstattungen und berücksichtigt Kindesunterhalt in zutreffender Höhe, ist eine über 600 EUR hinausgehende Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht darstellbar.

W.
H.
W.-M.