Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.05.2012, Az.: 18 UF 171/11

Unterbleiben der Rückführung eines entführten Kindes wegen Eingewöhnung in die neuen Lebensverhältnisse; Begriff der schwerwiegenden Gefährdung i.S. von Art. 13 HKÜ

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.05.2012
Aktenzeichen
18 UF 171/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0521.18UF171.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 12.08.2011

Fundstelle

  • FamRZ 2013, 391

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn es für ein entführtes Kind eine schwere Belastung darstellen kann, wenn es die ihm seit längerer Zeit vertraute Umgebung verlassen muss, so reicht dies jedoch für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung i.S. von Art. 13 HKÜ nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation ist typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich ein unvermeidbar hinzunehmen.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Celle vom 12. August 2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das Kind ... ist in die USA zurückzuführen.

2. ... ist von der Kindesmutter und jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, an den Verfahrensbeistand oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung in die USA herauszugeben. Damit der Verfahrensbeistand während der Rückführung auf etwaige erhebliche Gefährdungen des seelischen und körperlichen Wohls von ... reagieren kann, wird dem Verfahrensbeistand für die Dauer von zwei Wochen längstens bis zur erfolgten Ausreise in die USA die Ausübung der elterlichen Sorge für ... übertragen.

3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung zu 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

II. Der Beschluss ist sofort wirksam.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Vollstreckungs- sowie der Rückführungskosten.

Gründe

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleuten und streiten darüber, ob ihre gemeinsame, derzeit 8 jährige (* 12. Juli 2003) Tochter ... nach den Regelungen des internationalen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend HKÜ) in die USA zurückzuführen ist. Während das Kind und die Kindesmutter sowohl die Deutsche wie die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen, ist der Kindesvater allein im Besitz der US-Amerikanischen Staatsbürgerschaft. Bis zum 29. Juli 2010 hatte die gesamte Familie ihren Wohnsitz im Bundesstaat Washington der USA.

2

Im Rahmen der Ehescheidung der Kindeseltern hat der Superior Court of Washington, County of Clallam am 14. Mai 2010 im Rahmen eines sogenannten "Parental Plan" entschieden, dass die elterliche Sorge von beiden gemeinsamen Eltern gemeinsam ausgeübt wird und damit alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind. Am 29. Juli 2010 verließ die Kindesmutter zusammen mit ... zu Urlaubszwecken die USA und reiste nach Spanien und Deutschland. Den für den 3. September 2010 gebuchten Rückflug nahm Kindesmutter nicht wahr und hält ... seitdem zurück.

3

Auf den Rückführungsantrag des Kindesvaters hat das Amtsgericht - Familiengericht - Celle die Rückführung von ... angeordnet. Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde.

4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern am 8. November 2011 einen Vergleich geschlossen (Bl.205 d.A.). In diesem verpflichtete sich die Kindesmutter, mit ... bis einschließlich zum 31. Januar 2012 in die USA zurückzukehren, bzw. für eine anderweitige Begleitung für ... Sorge zu tragen. Eine Rückkehr ist bis heute nicht erfolgt. Die Kindesmutter wendete zunächst eine Erkrankung des Kindes sowie nachfolgend eigene Erkrankungen ein. Darüber hinaus weist sie seit dem 3O. Januar 2012 darauf hin, dass eine Rückkehr von ... zum Kindesvater wegen dessen früherer Misshandlungen gegenüber ... nicht verantwortbar sei.

5

II. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ist im Ergebnis ohne Erfolg. Die Rückführung von ... in die USA nach den Vorschriften des HKÜ ist anzuordnen. Im Einzelnen:

6

a) Die jetzt erlassene Entscheidung steht dem von den Parteien am 8. November 2011 geschlossenen Vergleich der Kindeseltern, welcher in Ziffer 6 eine Erledigungserklärung hinsichtlich des HKÜ-Verfahrens enthält, nicht entgegen. Aus dem Inhalt des Vergleichs ergibt sich, dass erledigendes Ereignis die dort vereinbarte Rückführung von ... in die USA spätestens zum 31. Januar 2012 sein sollte. Nachdem diese Rückführung von der Kindesmutter bis heute nicht durchgeführt worden wird, ist auch keine Erledigung eingetreten. Nicht zuletzt wollen beiden Kindeseltern an dem Vergleich nicht mehr festhalten. Damit ist das HKÜ-Verfahren durch eine Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter fortzuführen.

7

b) Dieses führt im Wesentlichen zu einer Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter. Das Amtsgericht - Familiengericht - Celle hat die Rückführung von ... in die USA nämlich zu Recht angeordnet.

8

ba) Die Kindesmutter hat im Nachgang ihres mit Zustimmung des Kindesvaters mit ... durchgeführten Urlaubs in Deutschland und Spanien Anfang September 2010 ... nicht wie geplant und gebucht in die USA zurückgebracht, sondern seitdem in Deutschland zurückgehalten. Dieses Verhalten stellt sich als widerrechtlich dar. Auf Grund der im Rahmen ihres Ehescheidungsverfahrens im Elternplan getroffenen Regelungen üben die Kindeseltern die elterliche Sorge für ... gemeinsam aus. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Entscheidungen von den Eltern gemeinsam zu treffen sind. Das gilt insbesondere für den Wechsel des Aufenthaltsortes in ein anderes Land, hier sogar auf einen anderen Kontinent. Da somit eine Kindesentführung i.S. von Art. 3 HKÜ vorliegt ist, hat gemäß Art. 12 HKÜ das vom zurückgelassenen Elternteil angerufene Gericht die Rückführung des Kindes in den Ursprungsstaat anzuordnen.

9

bb) Dem Amtsgericht - Familiengericht - Celle ist darin zuzustimmen, dass die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen trotz widerrechtlicher Kindesentführung eine Rückführung nicht anzuordnen ist, hier nicht vorliegen.

10

bba) Zwar geht auch der Senat davon aus, dass ein Abschied von ... aus der ihr seit nunmehr fast zwei Jahren vertrauten Umgebung für diese eine schwere Belastung darstellen könnte. Eine solche reicht jedoch für die schwerwiegende Gefährdung i.S. von Art.13 HKÜ nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation ist typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG FamRZ 1996, 405) grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen. Insbesondere ist es dem widerrechtlichen Entführer verwehrt, sich auf diese allein durch sein Handeln hervorgerufenen Probleme zu berufen.

11

bbb) Vergleichbares gilt für eine durch die Rückführung von ... möglicher Weise eintretende Trennung von ihrer Mutter. Der Senat hält es zwar für möglich, dass ... durch eine dauerhafte Trennung von ihrer Mutter Schaden nehmen könnte. Der Kindesmutter steht es jedoch völlig frei, ebenso wie ... in die USA zurückzukehren und damit jede Schädigung ihrer Tochter auszuschließen. Der Kindesvater hat in durchaus nachvollziehbarer Art und Weise immer wieder glaubhaft betont, dass ihm an einer Trennung seiner Tochter ... von ihrer Mutter nicht gelegen sei.

12

Soweit die Kindesmutter in diesem Zusammenhang anführt, sie müsse in den USA mit ihrer Verhaftung rechnen, hätte sie diese durch ihr widerrechtliches Verhalten selbst zu verantworten. Darüber hinaus hat der Senat der Kindesmutter nach Abschluss des Vergleichs mehrfach (durch Schreiben an die zentrale Behörde, das Bundesjustizministerium, durch Einschaltung der Verbindungsrichter, siehe u.a. Bl.223, 249, 261, 264 d.A.) angeboten, insoweit behilflich zu sein. Dieses Angebot ist von der Kindesmutter in keiner Weise genutzt worden. Selbst wenn die Kindesmutter zwischenzeitlich erkrankt gewesen sein sollte, so waren die Erkrankungen nach den vorliegenden Attesten nicht durchgehend so schwer, dass es der Kindesmutter nicht möglich gewesen wäre, sich insoweit um Klärung und ggf. Hilfestellung zu bemühen. Nicht zuletzt ist zudem in der mündlichen Verhandlung am 1O. Mai 2012 von allen Beteiligten festgestellt worden, dass der offenbar zwischenzeitlich in den USA gegen die Kindesmutter erlassene Haftbefehl Mitte April 2012 wieder aufgehoben worden ist. Etwaige vom Kindesvater gegen die Mutter erstattete Strafanzeige sind sämtlich im Verhandlungstermin am 8. November 2011 ausdrücklich zu Protokoll zurückgenommen worden. Sollten insoweit weitere Stellungnahmen gegebenenfalls gegenüber amerikanischen Behörden erforderlich sein, so wäre es Sache der Kindesmutter den Kindesvater dazu im einzelnen aufzufordern. Der Kindesvater hat seine diesbezügliche Bereitschaft stets erklärt und diese Erklärung in der heutigen Verhandlung wiederholt.

13

Einer Rückkehr der Kindesmutter in die USA steht zudem nicht entgegen, dass die Kindesmutter nach ihren Angaben keine Zuwendungen von ihren Eltern mehr erwarten kann. Der Kindesvater hat der Kindesmutter mehrfach angeboten, in dem gemeinsamen Haus mit ... und der Kindesmutter zu leben. Der Kindesvater wäre sogar bereit, seinerseits das Haus zu verlassen. Da ... inzwischen schulpflichtig ist, hätte die Kindesmutter auch neben einer Betreuung von ... hinreichend Zeit, ihren weiteren Lebensunterhalt zu verdienen.

14

Schließlich stehen zumindest derzeit auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kindesmutter einer Rückkehr in die USA entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die inhaltlich in keiner Weise umstrittene Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin ... vom 1O. Mai 2012. Diese steht in Übereinklang mit der telefonischen Äußerung des derzeit behandelnden Arztes ... aus dem KRH Klinikum ..., der der Kindesmutter ebenfalls keine gravierenden somatischen Beschwerden attestiert hat. Die - nicht zuletzt auch nach den Angaben der Amtsärztin ... - wohl erforderliche psychologische/psychiatrische Betreuung der Kindesmutter und ggf. auch ... ist in den USA genauso qualifiziert möglich wie in Deutschland. Gleiches gilt für die von der Kindesmutter nunmehr wohl beabsichtigte Entfernung der Gebärmutter. Nach Auskunft des Sekretariats von ... gibt es noch keinen vereinbarten OP-Termin.

15

bbc) Soweit die Kindesmutter geltend macht, ... habe in den USA körperliche Misshandlungen des Kindesvaters zu befürchten bzw. in der Vergangenheit erlitten, geht der Senat von einer allein verfahrensbezogenen Angabe der Kindesmutter aus. Der Vorwurf, der Kindesvater habe das Kind misshandelt, ist von der Kindesmutter trotz eines durchaus sehr kontrovers geführten Verfahrens lange nach Abschluss des Vergleichs, nämlich erstmals mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 3O. Januar 2012 (Bl.285, 288) erhoben worden. Vor 2012 haben weder die Kindesmutter noch ... jemals von Kindesmisshandlungen durch den Kindesvater berichtet. Vielmehr hat es mehrfache, völlig entspannte und von beiden Seiten freudig genossene Umgangskontakte zwischen Vater und Kind (und zwar jeweils um die Gerichtstermine im August und November 2011) gegeben. Das wären beim Vorliegen der nunmehr behaupteten schweren Misshandlungen wenig wahrscheinlich gewesen. Außer durch entsprechende massive Beeinflussungen der Kindesmutter ist nach Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum ... 1 1/2 Jahre nach der Trennung vom Kindesvater nunmehr erstmals von angeblichen Misshandlungen berichten sollte. Für diese Einschätzung sprechen auch die Ausführungen des Chefarztes der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... vom 5. März 2012, nach denen "im Vordergrund bei ... weniger die massive Angst vor dem Vater, sondern vor allem die Angst steht, die Mutter zu verlieren" (S.12 der Stellungnahme, Bl. 443 d.A.). Schließlich hätte die Kindesmutter im Rahmen des Anfang November 2011 durchgeführten Mediationsverfahrens keiner Umgangsregelung von 10 Wochen unbegleitetem Umgang mit dem Kindesvater zugestimmt (s. Memorandum of Unterstanding vom 6. November 2012, Bl.215 d.A.), wenn es tatsächlich körperliche Misshandlungen des Kindes durch den Kindesvater gegebenen hätte. Der so vereinbarte Umgang spricht auch gegen die von der Kindesmutter ohne wirklich konkreten Nachweis behaupteten angeblichen Alkoholprobleme des Kindesvaters.

16

bbd) Soweit die Kindesmutter unter Hinweis auf ein angebliches finanzielles Angebot des Kindesvaters an dessen wirklichem Interesse an der Tochter zweifelt, so kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden HKÜ-Verfahrens sein. Einer Vernehmung des Zeugen ... bedarf es daher nicht. Etwaige charakterliche Mängel der Kindeseltern können nur im Sorgerechtsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Für ein solches Sorgerechtsverfahren sind allein die US-amerikanischen Gerichte zuständig. Nicht zuletzt auch deswegen ist ... in die USA zurückzuführen.

17

bbe) Zwar ist es nicht auszuschließen, dass eine Rückführung in die USA nicht dem derzeitigen Willen von ... entspricht und sie sich dem entsprechend ggf. widersetzen wird. Dies reicht vorliegend aber nicht aus, um einen Fall des Art. 13 Abs.2 HKÜ anzunehmen. Zum einen ist zumindest auf der Grundlage der im Jahr 2011 durchgeführten Anhörungen von ... - sowohl durch das Amtsgericht als auch durch die Berichterstatterin des Oberlandesgerichts - nicht einmal sicher, dass ... überhaupt eine Rückkehr in die USA ablehnt. Über die USA und ihre dortigen Verwandten und Freunde hat sie jeweils sehr positiv gesprochen. Ihre Befürchtungen waren vielmehr immer auf eine Trennung von der Mutter gerichtet; eine Situation, die die Kindesmutter ohne weiteres vermeiden kann. Zum anderen ist der Senat auf Grund der zahlreichen Berichte über ... in den Akten sowie der heute durchgeführten Anhörung davon überzeugt, dass ... noch kein Alter und keine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung entscheidend zu berücksichtigen. Vielmehr vermittelt ... das Bild eines massiv beeinflussten Kindes, welches auf Grund ihres Alters, ihrer Reife und der für sie äußerst belastenden Situation nicht in der Lage ist, eine wirklich eigene Meinung zu entwickeln.

18

c) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rückführungsanordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Celle rechtmäßig und nicht zu beanstanden ist. Vielmehr gilt es diese gemäß § 44 IntFamRVG nunmehr zügig umzusetzen. Damit dieses zeitnah erfolgen kann, hat der Senat davon abgesehen, entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung der Kindesmutter eine Frist zur eigenständigen Rückkehr mit ... in die USA einzuräumen. Vielmehr ist die Rückführung sofort vorzunehmen. Nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass die Kindesmutter weitere Zeit nur zu weiterer Beeinflussung des Kindes gegen den Kindesvater nutzen und ohnehin auf absehbare Zeit nicht freiwillig zurückgehen würde.

19

Um der bei einer Trennung von ... von ihrer Mutter zu befürchtenden seelischen Beeinträchtigung Rechnung zu tragen und die Rückkehr von ... für diese im bestmöglichen Rahmen verlaufen zu lassen, ist eine "neutrale" Lenkung und Kontrolle der Rückführung erforderlich. Zwar hat der Senat keine Bedenken, dass auch der Kindesvater die Belange seiner Tochter hinreichend berücksichtigt. Der Kindesvater hat seine Tochter indes in den letzten nahezu 2 Jahren kaum gesehen und gesprochen. Er ist zudem in dem Streit mit der Kindesmutter gefangen, so dass er ggf. in dieser für alle Beteiligten äußerst angespannten und schwierigen Situation Probleme haben dürfte, in auftretenden Konfliktsituationen das Interesse von ... als zentrales Entscheidungskriterium einzuhalten. Das wird hingegen nur einer neutralen Person möglich sein. Der Senat hat für diese Aufgabe den Verfahrensbeistand des Kindes, Frau Rechtsanwältin ... ausgewählt, die sowohl nach Aktenlage als auch nach den Beobachtungen des Senats in den Verhandlungsterminen immer für einen Ausgleich zwischen den Kindeseltern eingetreten ist und das Recht von ... auf beide Elternteile stets in den Vordergrund ihres Handelns gestellt hat. Um der gebotenen Lenkungs- und Kontrollfunktion hinreichend gerecht werden zu können, hat der Senat dem Verfahrensbeistand für die Dauer von höchstens zwei Wochen - längstens jedoch bis zur erfolgten Ausreise von ... in die USA - das Rechts zur Ausübung der gesamten elterlichen Sorge übertragen. Da nicht absehbar ist, wie ... auf eine konkret anstehende Rückführung und einer Konfrontation mit ihrem Vater reagieren wird, und daher nicht absehbar ist, ob, wie und im welchem Teilbereich der elterlichen Sorge zu reagieren sein wird, kommt eine das Elternrecht weniger einschränkende Maßnahmen nicht in Betracht. Der Senat hofft jedoch, dass ... trotz der Beeinflussungen der Kindesmutter an die in den Umgangskontakten sehr deutlich gewordenen positiven Beziehungsmuster mit ihrem Vater anknüpfen kann. Ohne Zweifel am besten wäre eine umgehende Rückkehr auch der Kindesmutter in die USA, so dass eine lange Trennung für ... vermieden wäre.

20

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG, Art. 26 Abs.4 HKÜ.