Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 10 UF 279/11
Bestimmung des Verfahrenswertes in Anpassungsverfahren; Aussetzung einer Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.05.2012
- Aktenzeichen
- 10 UF 279/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0529.10UF279.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 30.09.2011 - AZ: 3b F 1080/11
- nachfolgend
- BVerfG - 11.12.2014 - AZ: 1 BvR 1485/12
Rechtsgrundlagen
- § 33 VersAusglG
- § 34 VersAusglG
- § 50 FamGKG
Fundstellen
- AGS 2012, 537-538
- FPR 2012, 6
- FamFR 2012, 351
- RVGreport 2012, 357-358
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Wegfall des sog. Rentnerprivilegs die Versorgung von ausgleichspflichtigen Personen, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente oder Pension bezogen, auch dann gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann, und dass die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung nur in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt werden kann.
- 2.
Der Wert eines Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG. Der sich danach ergebende Wert kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens, insbesondere bei aufwändiger Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erhöht werden, wobei die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden kann.
In der Familiensache
betreffend die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt
Beteiligte:
1. E. W., ...,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. - Dr. W. - K., ...,
Geschäftszeichen: ...
2. C. W., geb. F., ...,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin C. S., ...,
Geschäftszeichen: ...
3. Wehrbereichsverwaltung West, ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Amtsgericht W.-M. am 29. Mai 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 30. September 2011 wird auf seine Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Beteiligten zu 1 im Übrigen zurückgewiesen wird.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1956 geborene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ehemann) war Berufssoldat und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem SVG. Die am ... 1958 geborene Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ehefrau) arbeitet als Arzthelferin. Die am ... 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Januar 2011 (3b F 1065/10), rechtskräftig seit 17. Februar 2011, geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde - bezogen auf den 31. März 2010 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein Anrecht in Höhe von 10,2566 Entgeltpunkten auf ein für den Ehemann bei der DRV Bund einzurichtendes Versicherungskonto und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 977,76 € bei diesem Versorgungsträger übertragen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kürzte die Wehrbereichsverwaltung West das Ruhegehalt des Ehemannes in Höhe von monatlich 977,76 €. Auf Antrag des Ehemannes wurde die Kürzung jedoch im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Ehemannes und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, gemäß §§ 35, 36 VersAusglG in Höhe von 278,98 € ausgesetzt.
Mit einem am 28. Februar 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte die Ehefrau, die Kürzung des Ruhegehalts des Ehemannes im Hinblick auf seine Verpflichtung, ihr nachehelichen Unterhalt zu zahlen, (weiter gehend) auszusetzen. Diesem Antrag schloss sich der Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 ausdrücklich an. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 beantragte die Ehefrau ausdrücklich, die Kürzung der Versorgung des Ehemannes der Höhe nach unbegrenzt auszusetzen.
Die Ehegatten hatten am 17. November 2010 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, in der sich der Ehemann u.a. verpflichtet hatte, der Ehefrau zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt eine Abfindung von 31.248 € zu zahlen, fällig in zwei Raten zum 31. Dezember 2010 und zum 15. Januar 2011. Dabei wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes von monatlich 350 € für die Dauer von 10 Jahren zugrunde gelegt und die Summe der einzelnen Monatsbeträge von 42.000 € mit einem Abzinsungsfaktor von 0,744 auf 10 Jahre abgezinst. Grundlage der Unterhaltsvereinbarung waren die damaligen Einkünfte des Ehemannes aus Pension und Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer (zuzüglich eines Pkw-Nutzungsvorteils), die Einkünfte der Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit abzüglich Fahrtkosten, ein Wohnvorteil des Ehemannes und seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern M.-A. (geb. am ... 1998) und M.-C. (geb. am ... 1996). Die Kinder sollten beim Ehemann wohnen, sich aber zwei Tage in der Woche und jedes zweite Wochenende bei der Ehefrau aufhalten. Die Ehegatten gingen seinerzeit von einem Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt nach den§§ 1570 und 1573 Abs. 2 BGB aus, der gemäß § 1578 b BGB zu begrenzen und zu befristen war. Eine Befristung auf 10 Jahre hielten die Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile der Ehefrau für angemessen. Rechnerisch wurde seinerzeit ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau von monatlich 460 € ermittelt, der auf monatlich 350 € begrenzt wurde.
Mit der angefochtenen Entscheidung, dem Ehemann zugestellt am 5. Oktober 2011, hat das Amtsgericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemannes gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350 € monatlich ausgesetzt. Den Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung hat es zurückgewiesen. Hierfür bestehe kein Grund.
Dagegen richtet sich die am 4. November 2011 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Ehemannes, mit der er das Ziel der vollständigen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verstießen, soweit sie keine vollständige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in den Fällen des bis zum 31. August 2009 geltenden "Rentnerprivilegs" zulassen, gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG und seien somit verfassungswidrig. Die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wirke von der Rechtskraft der Ehescheidung bis zum Renteneintritt der Ehefrau in etwa 14 Jahren, ohne dass ihr entsprechende Rentenansprüche der Ehefrau gegenüber stünden. Deshalb sei das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen. Hilfsweise beantragt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 FamFG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Der Senat hat gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen, weil ein solcher vorliegend weder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zur Sachverhaltsaufklärung notwendig erscheint. Die Beteiligten wurden bereits durch die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Ehemannes offensichtlich unbegründet sein dürfte. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; streitig ist allein die Rechtsfrage, ob die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG verstoßen, soweit sie keine vollständige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in den Fällen zulassen, in denen der Ausgleichspflichtige bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine Versorgung bezieht, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen ist, ohne dass der Ausgleichsberechtigte aus dem zu übertragenden Anrecht bereits Versorgungsleistungen erhalten kann.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemannes lediglich in Höhe von monatlich 350€ ab März 2011 ausgesetzt und die weiter gehenden Anträge beider Ehegatten zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung weist jedenfalls keinen Fehler zu Lasten des Ehemannes auf.
Gemäß § 33 VersAusglG ermöglicht die Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung einer bereits laufenden Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung beziehen kann und ohne die Kürzung gegen den Ausgleichspflichtigen einen (höheren) Unterhaltsanspruch hätte. Die Aussetzung der Kürzung ist dabei in zweierlei Hinsicht begrenzt: zum einen durch die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und zum zweiten durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die jeweils ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Das Amtsgericht ist offenbar davon ausgegangen, dass die Ehefrau einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 350 € hat. Dieser Betrag bleibt auch hinter der Differenz der Ausgleichswerte aus den beiderseits ausgeglichenen Anrechten zurück: Dem Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes von monatlich 977,76 € ist der Rentenwert des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund von 10,2566 Entgeltpunkten, das sind bezogen auf das Ehezeitende monatlich 278,98 €, gegenüberzustellen. Eine Gegenüberstellung der jeweiligen korrespondierenden Kapitalwerte würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass der Ehefrau in der hier maßgeblichen Zeit ab März 2011 tatsächlich noch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von monatlich 350 € zustand. Zwar kann im Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in einem bestehenden Titel der gesetzliche Unterhaltsanspruch festgelegt worden ist (BGH Beschluss vom21. März 2012 - XII ZB 234/11 -; OLG Hamm Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - [[...]]). Dies gilt jedoch nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten ihrer Unterhaltsbemessung die vor der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehenden (und deshalb auch noch für den Trennungsunterhalt maßgebenden) Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Diese haben sich aber aufgrund der rechtskräftigen Durchführung des Versorgungsausgleichs, die die Ehegatten bei Abschluss der notariellen Vereinbarung offensichtlich nicht berücksichtigt haben, dadurch wesentlich geändert, dass das dem Ehemann seinerzeit noch ungekürzt zufließende Ruhegehalt aufgrund des Versorgungsausgleichs um - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 977,76 € gekürzt wurde. Selbst wenn man die zwischenzeitlich gemäß den §§ 35, 36 VersAusglG erfolgte Aussetzung der Kürzung um - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 278,98 € (entsprechend den ihm übertragenen 10,2566 Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung) abzieht, verbleibt immer noch eine Einkommensverringerung auf Seiten des Ehemannes von monatlich knapp 700 €. Dadurch dürfte sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem vereinbarten Betrag deutlich verringert haben, wenn denn überhaupt noch ein Anspruch besteht. Damit erweist sich die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung der Versorgungskürzung um monatlich 350 € jedenfalls als zu hoch. Der Senat ist jedoch gehindert, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil des Ehemannes zu ändern, da nur dieser Rechtsmittel eingelegt hat (Verbot der reformatio in peius).
Ferner ist zweifelhaft, ob die Aussetzung der Versorgungskürzung nicht von vornherein auf die Zeit hätte beschränkt werden müssen, auf die die Ehegatten den nachehelichen Unterhalt in ihrer notariellen Vereinbarung befristet haben (d.h. bis November 2020). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch insoweit keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Ehemannes in Betracht kommt.
2.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Aussetzung der Versorgungskürzung (jedenfalls) auf die Höhe des vereinbarten monatlichen Unterhalts beschränkt. Für eine weiter gehende Aussetzung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Zwar ist die Rechtsstellung derjenigen versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung bereits Rente oder Pension beziehen, durch das VAStrRefG verschlechtert worden. Zum einen kommt ihnen nicht mehr das frühere sog. Rentnerprivileg zugute, das eine Renten- oder Pensionskürzung verhinderte, solange der andere Ehegatte noch keine Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten konnte. Zum anderen ermöglichen die §§ 33, 34 VersAusglG - anders als der frühere § 5 VAHRG - eine Aussetzung der Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Die Gesetzesänderungen verletzen den Ehemann jedoch nicht in seinen Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) klargestellt, dass der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt ist und dass gegen seine vermögensrechtlichen Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es hat u.a. ausgeführt (a.a.O. S. 333):
" Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten... führt, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG... Wenn hierbei ein Teil der Rentenansprüche ... des Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wird, so ist dies ein - unter Umständen schwerwiegender - Eingriff, der mit dem Grundgesetz nur vereinbar sein kann, soweit er eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Dies ist jedoch der Fall. Der Gesetzgeber war zur Einführung des Versorgungsausgleichs durchArt. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert...."
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber lediglich die Regelung bestimmter Härtefälle aufgegeben. Es sah in der Doppelbelastung durch Unterhaltszahlung und Kürzung der Versorgung einen der Fälle, die zur Wahrung der Verfassungskonformität des Versorgungsausgleichsrechts besonderer Regelung bedurften. Es führte dazu aus (a.a.O. S. 335):
"Zu einem verfassungswidrigen Zustand kann es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt. Hier liegt das Schwergewicht bei den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist. Zur Rechtfertigung kann nicht eingewandt werden, dass sich das Unterhaltsdefizit zu Lasten des Ausgleichsberechtigten auswirke und jedenfalls der ausgleichspflichtige Partner, dessen rentenversicherungsrechtliche Position durch Art 14 Abs. 1 GG garantiert wird, geschont bleibe..."
Zu der hier fraglichen Konstellation, in der der Ausgleichsverpflichtete die Unterhaltsansprüche trotz Rentenkürzung erfüllen kann, führte das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung aus (a.a.O. S. 335):
"Zunächst ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte trotz seiner gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen noch verpflichtet und in der Lage ist, so dass er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt wird. Unabhängig davon lässt sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen."
Der Gesetzgeber des VAStrRefG war sich bei der Einführung des § 33 VersAusglG der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Versorgungsausgleichsregelung bewusst und hat sich bei der Schaffung der §§ 32 ff. VersAusglG daran orientiert. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt worden (BT-Drucks. 16/10144, S. 72):
"Diese am Einzelfall orientierte Aussetzung entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 = FamRZ 1980, 326) in ausreichendem Maß: Die in den Unterhaltsfällen auftretende doppelte Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und bestehender Unterhaltsverpflichtung andererseits wird durch die differenzierte Rechtsfolge im Einzelfall sachgerecht kompensiert."
Nach Auffassung des Senates ist der Gesetzgeber durch die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung gerade nicht verlangt, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls jede Kürzung der Versorgungsleistungen unmittelbar dem Ausgleichsberechtigten zugute kommen muss. Es hat vielmehr die Fälle aufgeführt, die aufgrund besonderer Konstellationen - unter anderem bei der vorliegend bestehenden Doppelbelastung durch Kürzung der Altersversorgung bei bestehender Unterhaltsverpflichtung - einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 GG darstellen und für die besondere gesetzliche Regelungen getroffen werden müssen. Dem hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 1983 mit dem VAHRG Rechnung getragen. Dass das VAHRG die ausgleichspflichtigen Rentner umfassender schützte als vom Bundesverfassungsgericht gefordert (was nach der Gesetzesbegründung der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens dienen sollte (BT-Drucks. 9/2296, S. 14)), ändert nichts daran, dass auch die seit dem 1. September 2009 geltenden Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden.
Auch die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28. Februar 2011 - 3 ZB 08.2853 - [[...]]; Ruland Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 550 m.w.Nw.). Die Verschonung von Bestandsrentnern von der sofortigen Kürzung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs beruhte auf der früheren Entscheidung des Gesetzgebers, ihnen nach der Scheidung zunächst noch die bisher bezogene Rente zu gewähren. Verfassungsrechtlich geboten war dies jedoch nicht (so ausdrücklich BVerfG FamRZ 1996, 341, 342).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Abs. 3 FamGKG. Die Frage, wie der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG festzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Nach überwiegender Auffassung richtet sich der Wert nach der allgemein für Versorgungsausgleichssachen geltenden Bestimmung des§ 50 Abs. 1 FamGKG. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die erste oder die zweite Alternative des Abs.1 S. 1 anzuwenden ist, ob also für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 10 % (so OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 10 WF 178/11 - [[...]]) oder 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (so OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1797; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2011 - 2 UF 227/10 - [[...]]; Krause FamRB 2009, 321; Keske FuR 2010, 433, 439) maßgebend sind. Auch der BGH stellt offenbar auf § 50 Abs. 1 FamGKG ab, denn er hat in seinem Beschluss vom 21. März 2012 (XII ZB 234/11) den Beschwerdewert auf den nach Satz 2 dieser Vorschrift maßgebenden Mindestwert von 1.000 € festgesetzt.
Nach anderer Auffassung soll die Vorschrift des § 50 FamGKG für Verfahren nach den §§ 33, 34 FamGKG nicht anwendbar sein, weil sie sich dafür nicht eigne. Vielmehr sollen diese Verfahren unter Heranziehung der Auffangvorschrift des§ 42 FamGKG entsprechend § 51 FamGKG wie eine vergleichbare Unterhaltssache bewertet werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - [[...]]; Schneider/Herget-Thiel Streitwert 13. Aufl. Rn. 8846; NK-Versorgungsausgleichsrecht/Götsche § 34 VersAusglG Rn. 24; Thiel/Schneider FamFR 2010, 409, 412; Hauß FamRB 2010, 251, 257; Schwamb NJW 2011, 1648, 1651).
Nach Auffassung des Senats stellt § 50 FamGKG eine abschließende Regelung für die Bestimmung des Verfahrenswerts in allen Versorgungsausgleichssachen dar, mit der auch die Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG angemessen bewertet werden können. Zwar dürfte der Gesetzgeber des VAStrRefG bei der Schaffung des § 50 FamGKG nur die Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung und über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Auge gehabt haben (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 111; 16/11903 S. 61). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber jedenfalls, dass die neue Vorschrift des § 50 FamGKG zum einen dem konkreten Aufwand der Gerichte und Anwälte im Versorgungsausgleich und zum anderen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten stärker Rechnung tragen sollte als das frühere Recht. Dies spricht dafür, auch für die Bewertung der Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG auf § 50 FamGKG abzuheben. Dabei ist von der ersten Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auszugehen. Denn die zweite Alternative gilt bereits nach dem Wortlaut, aber auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903 S. 61) lediglich für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG). Damit werden aber nur die Verfahren nach den §§ 20 ff. VersAusglG erfasst.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG auch einen höheren Wert festsetzen kann, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Damit besteht die Möglichkeit, dem zum Teil erheblichen Aufwand, den die Verfahren nach den§§ 33, 34 VersAusglG erfordern, insbesondere wenn der für die Höhe des Kürzungsaussetzung maßgebliche gesetzliche Unterhaltsanspruch ermittelt werden muss, angemessen Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden.
Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute ein Verfahrenswert in Höhe der Gebührenstufe bis 1.500 €. Da bei Einleitung des Verfahrens bereits ein Unterhaltstitel vorlag und weder das Amtsgericht noch die Beteiligten Veranlassung gesehen haben, dessen Grundlage für die Entscheidung nach den §§ 33, 34 VersAusglG in Zweifel zu ziehen, rechtfertigt sich hier keine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG.
Der Senat hat von der gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den vom Amtsgericht auf lediglich 1.000 € festgesetzten Gegenstandswert entsprechend zu ändern.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.