Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.01.2012, Az.: 8 U 128/11

Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der Verjährung gegenüber Ansprüchen wegen Falschberatung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.01.2012
Aktenzeichen
8 U 128/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0112.8U128.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 17.05.2011 - AZ: 2 O 279/09

Amtlicher Leitsatz

Der in den sog. Europlan eingebundene Lebensversicherer kann gegen Ansprüche aus zurechenbarer Falschberatung im Einzelfall erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.

In dem Rechtsstreit

W. R., in H.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

...

gegen

C., in M.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

...

Beteiligte:

1. T. K. als Insolvenzverwalter der R. GmbH, in M.,

2. W. P., in C.,

Streithelfer,

Prozessbevollmächtigte zu 1:

...

Prozessbevollmächtigte zu 2:

...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelfer gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte oder die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt, hinsichtlich der ersten Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 2011 der Streitwert auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche, insbesondere gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz, wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Einbindung einer Lebensversicherung der Beklagten in die sog. EuroPlanAnlage, einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung, geltend.

2

Die Beklagte, Lebensversicherungsgesellschaft englischen Rechts, vertrieb ihre Produkte durch (Haupt) Vermittler (Masterdistributoren), die wiederum (Unter) Vermittler einschalteten, wie vorliegend die inzwischen insolvente R. GmbH, die wiederum den weiteren Untervermittler W. P. einschaltete.

3

EuroPlan ist eine Anlage, die aus mehreren Bausteinen besteht. Es wird ein Lebensversicherungsvertrag (?Wealthmaster?) geschlossen (Anlagen B 1 ff., Anlagenband Beklagte). Die Prämie wird zu Beginn der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung erbracht und vom Versicherer in Pools angelegt (Poolinformationen Anlage B 3). Diese Einmalzahlung wird durch ein tilgungsfreies Darlehen erbracht. Zahlungen auf die Zinsen erfolgen unter Verwendung der mit der Lebensversicherung erwirtschafteten Beträge. Dritter Baustein neben Darlehen und Lebensversicherung ist der Investmentfonds. Mit den zu zeichnenden Anteilen soll das endfällige Darlehen nach 15 Jahren getilgt werden. Dem Versicherungsnehmer verbleiben die regelmäßigen Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung.

4

Auf Vermittlung des Streithelfers zu 2 P. zeichnete der 1953 geborene Kläger, Dipl.Ing. und von Beruf Physiker (Bl. 209 f. sowie Anlagen B 4 und K 12), den EuroPlan mit einer von der B.bank vollfinanzierten Einlage von 250.000 DM. Außerdem zeichnete er Anteile des Fonds M. Wachstum mit einer Einmalanlage in Höhe von 30.000 DM und zudem einer monatlichen Sparrate von 470 DM bei einer vorgesehenen Spardauer von 15 Jahren (siehe Zeichnungsschein, Beratungsprotokoll, Versicherungsschein und Darlehensvertrag, Anlagen K 11, K 12, Anlagenband Kläger, Bd. I). Unterlagen zum EuroPlan selbst sind als Anlagenkonvolut K 10 bis K 10 c (Prospekt, Kurzberechnung für den Kläger, Poolinformationen sowie bei Vertragsschluss nicht vorliegende, aus dem Jahr 2006 datierende Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den W. Fund von C.) vorgelegt worden. Bei dem Darlehen handelt es sich um ein endfälliges Fremdwährungsdarlehn in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von 15 Jahren bei einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren und einem effektiven Zins von 5,91 % p. a. Der Versicherungsvertrag mit der Beklagten sah regelmäßige, halbjährliche Auszahlungen in Höhe von zunächst 8.750 DM bis September 2015, dann in Höhe von 12.036 DM vor (Anlage K 12).

5

Der Kläger erhielt von der Beklagten jährlich Kontoauszüge, die den - sinkenden - Wertzuwachs der Lebensversicherung dokumentierten. Nach den dem Kläger von der Beklagten übermittelten jährlichen Kontoauszügen von 2002 bis 2004 betrug der deklarierte Wertzuwachs der Europoolserie 3,5 %, 3,0 % bzw. 1,5 %. ein Fälligkeitsbonus, neben dem deklarierten Wertzuwachs der zweite Baustein der Rendite, wurde nicht gezahlt bzw. gutgeschrieben. Nach der Mitteilung von Februar 2004 betrug der Vertragswert nur noch rund 106.750 € (Anlage B 15), im Oktober 2009 nur noch rund 78.550 € (Anlage B 12). Die als Anlage K 10 b überreichten Poolinformationen der Beklagten weisen für 1995 einen deklarierten Wertzuwachs von 6,75 % aus, er sank seither ständig. Ähnliches gilt für den Fälligkeitsbonus.

6

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagten keine unzureichende Aufklärung über die mit dem EuroPlan insgesamt verbundenen Risiken vorzuwerfen, sondern dass sie für ihre Lebensversicherungsverträge in Deutschland bewusst mit falschen und irreführenden Angaben habe werben lassen. Dafür sei auch die Beklagte selbst verantwortlich.

7

Neben der Darstellung in den Prospektunterlagen und der Kurzberechnung habe der Streithelfer zu 2 Angaben zu dem EuroPlan und den Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Rendite, der Bildung von Pools und der insoweit bestehenden Garantie und dem Glättungsverfahren gemacht. Im Vertrauen auf diese Angaben habe sich der Kläger zur Zeichnung des EuroPlans entschlossen.

8

Nicht hingewiesen worden sei der Kläger, und zwar weder durch den Streithelfer zu 2, der nicht als Versicherungsmakler aufgetreten sei, noch anderweitig, insbesondere darauf, dass die Vergangenheitsrenditen nicht vergleichbar seien (Bl. 23 f., 26 ff.), dass außerdem die Prognose der erwarteten Rendite unvertretbar gewesen sei, die Beklagte nicht verpflichtet sei, alle Gewinne an die Versicherten weiterzugeben, sondern Reserven bilden könne, dass die Verwaltung der Einzahlungen nur innerhalb der Pools ohne Trennung nach Versicherten und Quartalen stattfinde, dass die im Rahmen des Glättungsverfahrens gebildeten Reserven nicht wieder zugunsten der Versicherten verwendet werden müssten und dass die gegenüber den Versicherten abgegebenen Garantien auf die Risikogemeinschaft der Versicherten umgelegt würden, wofür Garantiekosten von 2 % oder mehr jährlich anfielen, mit denen die einzelnen Verträge belastet würden, unabhängig davon, ob für die einzelnen Verträge überhaupt Garantieleistungen angefallen seien. Unter realistischen Bedingungen habe der EuroPlan wegen der Zuweisung von erheblichen Renditen während der Laufzeit nicht aufgehen können.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der B.bank und der D.bank AG aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B.bank Nr. ... (nunmehr geführt bei der D.bank AG unter Nr. ...) freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police ... der Beklagten sowie den Fondsanteilen des M. Wachstum International Fonds auf dem Depot ..., auf dem Depot ... der F.bank GmbH sowie des Anspruchs gegen die D.bank AG auf Erstattung von zuviel gezahlten Zinsen und Nutzungsentgelt Entschädigung aus oben genanntem Darlehensvertrag,

11

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 1 genannten Abtretung der Rechte der Klagepartei in Verzug befindet,

12

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.661,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

4. festzustellen, dass die Beklagte über den in Antrag 3 bezifferten Schaden hinaus dem Kläger den weiteren, sich aus Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 21.11.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat,

14

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.242,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

6. hilfsweise (Bl. 44)

16

für den Fall, dass das Gericht den Kläger nicht für aktivlegitimiert halten sollte,

17

die Beklagte jeweils zur Leistung an die B.bank bzw. die D.bank AG zu verurteilen,

18

7. außerdem hilfsweise (Bl. 226),

19

die Beklagte zu verurteilen, aus dem Versicherungsvertrag des Klägers mit der Nr. ... an die D.bank AG (D..) vom 05.09.2011 bis 05.09.2015 jeweils zum 05.09. und 05.03. jedes Jahres 4.473,80 € und vom 05.03.2016 bis einschließlich 05.09.2041 jeweils zum 05.09. und 05.03. jedes Jahres 6.153,90 € zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat ein Feststellungsinteresse und die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die finanzierende Bank in Abrede genommen. Sie habe keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt und müsse sich auch etwaige Pflichtverletzungen Dritter nicht zurechnen lassen. An Entwicklung oder Vertrieb des EuroPlans sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie hat weiter Kausalität und Schaden in Abrede genommen sowie schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.

23

Der Streithelfer P. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 beigetreten (Bl. 208) und hat die Anträge der Beklagten gestellt.

24

Der Streithelfer K. als Insolvenzverwalter der R. GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2011 (Bl. 223) beigetreten und hat sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.

25

Das Landgericht hat mit am 17. Mai 2011 verkündetem Urteil, berichtigt gemäß Beschluss vom 21. Juli 2011, die Klage abgewiesen.

26

Es könne dahinstehen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Verletzung von Auskunfts oder Beratungspflichten aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen bestehe, und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger eigene Aufklärungs oder Beratungspflichten verletzt habe. Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner spätestens seit 2005 besessen bzw. sich einer solchen Kenntnis grob fahrlässig verschlossen habe. Da die Renditen der Beklagten nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreicht hätten, laufend weiter abgesunken seien und es auch zur Auszahlung des Fälligkeitsbonus nicht gekommen sei, habe für den Kläger Anlass bestanden anzunehmen, dass die als gegeben behaupteten Zusagen falsch gewesen seien und das Anlagemodell mithin zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Von einer rechtlichen Würdigung sei die Geltendmachung von Ansprüchen nicht abhängig gewesen. Auch eine Kenntnis vom Schuldner habe spätestens 2005 vorgelegen. Frühzeitige Kenntnis habe der Kläger auch hinsichtlich des Abschmelzens des von ihm eingebrachten Kapitals gehabt.

27

Der Hilfsantrag sei unzulässig. Er sei nicht sachdienlich. er werde auf eine neue Grundlage gestützt, die den Inhalt des Rechtsstreits verändere.

28

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner Anträge aus der Klagschrift sowie aus dem Schriftsatz vom 4. April 2011.

29

Zu Unrecht habe das Landgericht Verjährung angenommen. Zur Kenntnis des Klägers von einem Schaden habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Weiter habe das Landgericht den Fehler begangen, die Voraussetzungen der Verjährung nicht im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen zu prüfen. Ohne Grundlage habe das Landgericht dem Kläger vorgehalten, von - tatsächlich nicht bestehenden - Informationsmöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht zu haben. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass es keine grob fahrlässige Unkenntnis begründe, wenn der Anleger in Kenntnis des unbefriedigenden Verlaufs einer Kapitalanlage die Unterlagen nicht noch einmal im Hinblick auf etwaige Aufklärungspflichtverletzungen untersuche. Entsprechende Informationen hätten sich dem Prospekt auch nicht entnehmen lassen. Nur andeutungsweise lasse das angefochtene Urteil erkennen, dass es sich mit zwei Aufklärungspflichtverletzungen beschäftigt habe, nämlich einer zu geringen Rendite, um dem EuroPlan zum Erfolg zu verhelfen, und zum anderen damit, dass aufgrund der niedrigeren Renditen ein Kapitalverzehr stattgefunden habe. Nicht auseinandergesetzt habe sich das Landgericht mit den irreführenden Vergangenheitsrenditen, der Bildung von Reserven, der getrennten Verwaltung nach dem Tarif in dem Quartal des Abschlusses sowie den Garantiekosten. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, wie der Kläger schon früher an entsprechende Kenntnis hätte gelangen können, und sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch zu einer Verantwortung der Beklagten habe der Kläger nichts gewusst und auch nichts wissen können, auch Erkenntnisquellen hätten insoweit nicht zur Verfügung gestanden. Die negative Entwicklung der Rendite sei nicht aussagekräftig, über diese Möglichkeit sei der Kläger aufgeklärt worden.

30

Der Kläger beantragt (Bl. 350 f.),

31

1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2011, Az.: 2 O 279/09, abzuändern,

32

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der B.bank und der D.bank AG aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B.bank Nr. ... (nunmehr geführt bei der D.bank AG unter Nr. ...) freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police ... der Beklagten sowie den Fondsanteilen des M. Wachstum International Fonds auf dem Depot ..., auf dem Depot ... der F.bank GmbH sowie des Anspruchs gegen die D.bank AG auf Erstattung von zuviel gezahlten Zinsen und Nutzungsentgelt Entschädigung aus oben genanntem Darlehensvertrag,

33

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 2 genannten Abtretung der Rechte der Klagepartei in Verzug befindet,

34

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.661,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

35

5. festzustellen, dass die Beklagte über den in Antrag 4 bezifferten Schaden hinaus dem Kläger den weiteren, sich aus Abschluss des Altersvorsorgemodells EuroPlan am 21.11.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat,

36

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.242,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

37

7. hilfsweise

38

für den Fall, dass das Gericht den Kläger nicht für aktivlegitimiert halten sollte,

39

die Beklagte jeweils zur Leistung an die B.bank bzw. die D.bank AG zu verurteilen,

40

8. außerdem hilfsweise

41

für den Fall, dass das Gericht keinen Schadensersatzanspruch feststellen können sollte,

42

die Beklagte zu verurteilen, aus dem Versicherungsvertrag des Klägers mit der Nr. ... an die D.bank AG (D...) vom 05.09.2011 bis 05.09.2015 jeweils zum 05.09. und 05.03. jedes Jahres 4.473,80 € und vom 05.03.2016 bis einschließlich 05.09.2041 jeweils zum 05.09. und 05.03. jedes Jahres 6.153,90 € zu zahlen.

43

Die Beklagte beantragt (Bl. 390),

44

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2011 zum Az. 2 O 279/09 zurückzuweisen,

45

hilfsweise,

46

das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.

47

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

48

Der Senat hat den Kläger gemäß Verfügung vom 23. November 2011 (Bl. 594 R) persönlich angehört (Bl. 597 ff.).

49

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

50

II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt. der Senat bleibt damit bei seiner Rechtsauffassung, wie sie sich aus dem Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 in 8 U 50/11 ergibt. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf vertragsgemäße Zahlung ist unbegründet.

51

A. Die Klage ist zulässig.

52

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klagschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der damit umrissene notwendige Inhalt der Klagschrift ist von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Den zu stellenden Anforderungen genügt die Klagschrift vom 1. Oktober 2009 noch. Es lässt sich zwar nicht verkennen, dass dem einzelnen Fall kaum Rechnung getragen wird. Aus der Klagschrift ergibt sich nicht einmal, wann und ggf. wie oft es zu einem Gespräch des Klägers mit dem (Unter) Vermittler P., dem Streithelfer zu 2, gekommen ist. Auch Einzelheiten über die Finanzierung werden nicht mitgeteilt. Durch Hinzunahme des Vortrags der Beklagten und des Streithelfers zu 2 sowie der Anlagen ergibt sich jedoch eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Darlegung.

53

Ob ?bereits? die Klagschrift den notwendigen Anforderungen genügte, oder eine ausreichende Konkretisierung erst später, d. h. nicht mehr im Jahr 2009, sondern erst im Jahr 2010, eingetreten ist, kann zwar an sich möglicherweise doch Konsequenzen haben, nämlich für die Verjährung (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1361[OLG Hamm 15.03.2002 - 20 U 190/01]). Für vorliegenden Sachverhalt macht dies aber keinen Unterschied.

54

B. Ansprüche stehen dem Kläger aber nicht zu, weil sie jedenfalls verjährt wären. der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf vertragsgemäße Zahlung (s. u. unter 6.) ist unbegründet.

55

1. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziff. 13.7 AVB deutsches Recht anzuwenden. Bedenken gegen diese Vereinbarung sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich (Art. 27, 29 EGBGB a. F., Art. 8 EGVVG a. F.).

56

2. Der Kläger ist trotz der erfolgten Abtretung an die B.bank aktivlegitimiert.

57

Die Abtretung gemäß Vereinbarung vom 21. Januar 2001 (Anlage B 5) ist wirksam. Sie erfasst (nur) die Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Da es an einer gegenteiligen Vereinbarung fehlt, sind damit Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht erfasst. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Ansicht, wie er sie bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 in 8 U 154/10 vertreten hat.

58

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 (Anlage K 33, Bl. 229) hat die D... als Rechtsnachfolgerin der finanzierenden Bank überdies erklärt, den Kläger zur Geltendmachung aller vertraglichen und sonstigen Ansprüche zu ermächtigen, freilich nur insoweit, als Zahlung an die D... erfolgt.

59

3. In Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 31. März 2011 in 8 U 154/10 geht der Senat auch für vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass bei Anbahnung der Verträge jedenfalls eine Pflicht verletzt wurde. Gegenüber dem Kläger ist mit Renditen geworben worden, die tatsächlich nicht zu der dann vermittelten Anlage passten.

60

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Untervermittler, der Streithelfer zu 2, als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig wurde. Selbst bei bloßer Anlagevermittlung wäre zwischen dem Kläger und R. bzw. zwischen dem Kläger und P., dem Steithelfer zu 2, ein jedenfalls stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zustande gekommen. Aufgrund dieses Auskunftsvertrags ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, WM 2009, 739[BGH 05.03.2009 - III ZR 17/08]. NJWRR 2005, 1120. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 780). Ohne Bedeutung ist es dabei, von wem die Initiative zum Gespräch ausging (vgl. BGH, NJW 1993, 2433 = BGHZ 123, 126).

61

aa) An einer solchen richtigen und vollständigen Aufklärung fehlte es im Hinblick auf die Vergangenheitsrenditen allerdings.

62

Grundsätzlich stellt die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Renditen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Renditen unzutreffend angegeben werden. Erfolgt die Beratung bzw. die Vermittlung anhand eines vom Initiator des Anlagemodells herausgegebenen Prospekts, ist dieser im Hinblick auf den unter Zuhilfenahme des Prospekts geschaffenen Vertrauenstatbestand (Prospekthaftung im weiteren Sinne) verpflichtet, die Prospektangaben auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen und den Kläger über die mit der Anlage verbundenen Risiken umfassend zu informieren und zu beraten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009, Az. 13 U 137/05, zit. nach juris). Der Prospekt hat den Anleger über alle für seine Entschließung relevanten Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, WM 2008, 725[BGH 06.03.2008 - III ZR 298/05]). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGH aaO.). Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potentiellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer gegenüberstehen werden, als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Darlehens getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene Anlagemodell auf einem tragfähigen Konzept beruht.

63

Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen finden sich zunächst im Prospekt zum EuroPlan (Anlage K 10). Dort werden die von britischen Versicherern bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den letzten 15 bzw. 25 Jahren erzielten Renditen dargestellt. Neben anderen Versicherern wird auch die von der Beklagten erzielte Rendite mit 11,33 % p. a. bzw. 13,35 % p. a. ausgewiesen.

64

Weiter heißt es im Teil B des Prospekts unter anderem:

65

?In der Vergangenheit hat der englische Versicherer für seine Anleger langjährig hervorragende Renditen erzielt, die z. T. erheblich über der im Angebot kalkulierten Rendite von ca. 7,9 % p. a. auf die Bruttoanlage bzw. 8,5 % p. a. auf die Nettoanlage liegen.?

66

Dass diese letztgenannten Werte unzutreffend waren, trägt auch der Kläger nicht vor. Allerdings verweist er darauf, dass die in der Statistik wiedergegebenen Verträge nicht mit dem streitgegenständlichen Vertrag vereinbar seien, weil jene Verträge unter anderem keine Einmalzahlung, sondern eine monatlich wiederkehrende Prämienzahlung vorgesehen hätten.

67

Das ist zutreffend. Die Werbung mit Vergangenheitsrenditen erlaubt nur dann eine Zukunftsprognose, wenn die Vergangenheitsrenditen mit vergleichbaren Verträgen erzielt wurden. Beruhen die Renditen hingegen auf Verträgen mit einem anderen wirtschaftlichen Modell, fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Letzteres war hier der Fall. Bei der Renditeberechnung ist bereits von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherer aus dem Anlagebetrag regelmäßig (im Streitfall halbjährlich) an den Versicherungsnehmer Auszahlungen erbringt oder ob dem Versicherer die erwirtschaftete Rendite verbleibt und er damit weiter arbeiten kann. Garantierte Auszahlungen bergen darüber hinaus das Risiko einer Abschmelzung des eingezahlten Kapitals mit der Folge, dass in den Folgejahren nur geringe oder ggf. keine Bonuszahlungen erfolgen können. Hinzu kommt weiter, dass dem Versicherer bei einer Einmalzahlung der Gesamtbetrag sofort zur Verfügung steht und er damit auch sofort wirtschaften kann, während er bei einer Ratenzahlung hierauf nur sukzessive Zugriff erhält. Bereits diese beiden Gesichtspunkte lassen erkennen, dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt. Ob demgegenüber auch bei Lebensversicherungsverträgen mit einer Einmahlzahlung sowie einer jährlichen Ausschüttung und einer Laufzeit von 15 bzw. von 25 Jahren in der Vergangenheit eine vergleichbare Rendite erwirtschaftet worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das streitgegenständliche Versicherungsmodell nach seiner Kenntnis erst seit 1995 existiert und eine den Angaben im Prospekt vergleichbare Vergangenheitsrendite bereits aus diesem Grund mit dem streitgegenständlichen Versicherungsmodell nicht erzielt werden konnte.

68

Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zu näheren Angaben zukünftig zu erwartender Renditen besteht, dürfen die dem Anlageinteressenten hierzu unterbreiteten Informationen gleichwohl nicht falsch sein (vgl. BGH, NJW 2010, 2506 [BGH 31.05.2010 - II ZR 30/09], [BGH 31.05.2010 - II ZR 30/09] zu der in einem Prospekt prognostizierten Rentabilität eines Fonds auf der Basis von ?Erfahrungswerten aus der Vergangenheit?, wenn solche Erfahrungswerte für vergleichbare Objekte tatsächlich nicht vorlagen). Falsch waren die Angaben vorliegend wegen des Vergleichs mit nicht vergleichbaren Angaben zu Vergangenheitsrenditen.

69

bb) Der Senat lässt es in dieser Sache dahinstehen, ob das dem Kläger vermittelte Modell wegen struktureller Fehler, insbesondere wegen des ?Abschmelzens? des Anlagebetrages nicht den in Aussicht gestellten Ertrag bieten kann oder insoweit jedenfalls eine Gefahr bestand, die des besonderen Hinweises bedurft hätte.

70

Eine Pflichtverletzung gegenüber einem Anleger kommt auch dann in Betracht, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, in welcher Weise sich das Zusammenspiel der verschiedenen Anlageelemente auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung auswirken kann (BGH, NJW 1998, 2898, 2899, unter II. 1., für den Fall einer fremdfinanzierten Lebensversicherung). Den Vermittler trifft, falls ihm dieses Zusammenspiel selbst nicht klar sein sollte, die Pflicht, sich über eine solche Frage des von ihm vermittelten Geschäfts vorher zu informieren (ebenda).

71

Die Rendite des Vertrages setzt sich vorliegend aus verschiedenen Elementen zusammen: Zunächst ist dies die Jahresdividende, welche nach Abzug der jährlichen Managementgebühr dem Pool zugewiesen wird. Der Anteilspreis steigt dem Satz der Jahresdividende entsprechend. Der Garantie entsprechend kann dieser Preis nicht mehr fallen und die einmal dem Vertrag gutgeschriebene Dividende nicht mehr zurückgenommen werden (s. a. Bl. 62). In den Jahresinformationen wird dies als "deklarierter Wertzuwachs" ausgewiesen. Weiterer Bestandteil der Rendite ist der Fälligkeitsbonus, der am Ende der vereinbarten Laufzeit und unter den in den "Poolinformationen" beschriebenen Umständen eventuell zur Jahresdividende hinzugerechnet wird, aber nicht jährlich, sondern nur unter bestimmten Umständen. Dies bedeutet, dass der Renditeanteil aus dem Fälligkeitsbonus nicht an der Wertentwicklung der Folgejahre teilnimmt - auch nicht an einem Zinseszinseffekt - obwohl der prognostizierten Wertentwicklung in der Musterberechnung nicht zu entnehmen ist, dass dem nicht die Gesamtrendite zugrunde liegt, die für englische Lebensversicherer erwartet wurde. Liegt der deklarierte Wertzuwachs - wie auch im vorliegenden Fall - unterhalb der Entnahmen, muss entweder der Kapitalstock in Anspruch genommen, also reduziert werden, was notwendigerweise zu einem entsprechenden Abschmelzen des Kapitalwertes führt, oder der Anleger muss entgegen der Konzeption der Anlage die Zinsen auf das Darlehen selbst zahlen.

72

Der beschriebene Effekt des ?Abschmelzens? beeinflusst die angenommene Wertentwicklung der Lebensversicherung aufgrund der gleichmäßigen und unveränderlichen Entnahmen in Gestalt der zu leistenden Zinszahlungen auf das Darlehen deutlich nachteilig und damit auch den Erfolg des EuroPlans. Auch wenn daraus nicht folgt, dass der EuroPlan zwangsläufig zum Scheitern verurteilt war, konnte ein wirtschaftlicher Erfolg nur unter außergewöhnlich günstigen wirtschaftlichen Entwicklungen, die jedenfalls als wenig realistisch angesehen werden müssen, eintreten, denn es musste ein deklarierter Wertzuwachs mindestens in der Höhe der Entnahmen anfallen, damit die Wertentwicklung der Lebensversicherung jedenfalls neutral verlief, dies obgleich die Beklagte selbst erklärt hatte, einen eher niedrigen deklarierten Wertzuwachs gutzuschreiben, weil dessen Höhe nicht nachträglich reduziert werden konnte (s. a. Anlage K 19, S. 24).

73

Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers nimmt einen solchen strukturellen Fehler an (z. B. Bl. 29 ff., Bl. 532). Ob er tatsächlich vorliegt, ist bislang von den Gerichten unterschiedlich beantwortet worden. Vorliegend kann sein Vorliegen im Zusammenhang mit der Verjährung (s. u. unter 5.) unterstellt werden.

74

cc) Für sonstige Pflichtverletzungen bei Anbahnung des Vertrags sieht der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte.

75

Dass - nicht anders als bei jedem deutschen Lebensversicherer - Verwaltungskosten anfallen, versteht sich von selbst und bedurfte keines besonderen Hinweises. Auf eine jährliche Managementgebühr wird überdies in den Poolinformationen (Anlage K 10 b) hingewiesen, auf ?Vertriebs, Verwaltungs und Managementkosten? im Prospekt, Prospektteil A (Anlage K 10). Damit ist auch klar, dass nicht alle eingezahlten Gelder wieder ausgekehrt werden können. Ein Anspruch darauf zu erfahren, wie die Beklagte im Einzelnen das an sie geleistete Geld verwaltet und investiert, besteht nicht. darüber musste sie auch nicht näher informieren, jedenfalls nicht über das Maß hinaus, wie es sich aus ihren Unterlagen ergibt. Das betrifft auch die Verwaltung von Geldern in Pools. An welchem Pool der Kläger Anteile erwerben würde, ergab sich bereits aus dem Zeichnungsschein (Anlage K 11), ebenso - damit übereinstimmend - aus dem Versicherungsschein (Anlage K 12). Allein aus einer nach Quartalen und Pools getrennten Verwaltung von Geldern könnte ein Anleger ohnehin keine Informationen gewinnen, die seine Entscheidung für oder gegen die Anlage beeinflussen könnten. Der Kläger trägt insoweit auch nichts konkretes dazu vor, eine entsprechende Fehlvorstellung gebildet zu haben. Weiter musste auch dem Kläger ohne Weiteres bewusst sein, dass seine Einlage nicht isoliert verwaltet wird. Kommt es aber zu einer gemeinsamen Verwaltung seiner Einlage mit den Einlagen einer Vielzahl weiterer Versicherungsnehmer, ist auch die für den jeweiligen Versicherungsnehmer allein relevante Rendite nur ein Durchschnittswert. Eine Benachteiligung des Klägers ist auch insoweit nicht erkennbar. Im Gegenteil kann der Kläger ebenso wie andere Versicherungsnehmer von einer solchen Verrechnung sogar profitieren, wenn sein (nur fiktiv zu berechnender) Überschuss anderenfalls zur Deckung seiner Garantieansprüche nicht ausreichen würde. Dass Reserven gebildet wurden, war ersichtlich, weil sonst das sog. Glättungsverfahren nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde für die Fälligkeitsboni explizit darauf hingewiesen, dass diese gerade nicht laufend ausgezahlt werden (Anlage K 10 b). Dass keine stillen Reserven wie in Deutschland vorgesehen gebildet werden, hat die Beklagte im Prospektteil A klar gemacht. Ob die ?Verwaltungspraxis? deutscher Versicherer gleich oder anders ist, ist für sich genommen kein Kriterium zur Beurteilung von Pflichtverletzungen der Beklagten.

76

b) Den Vorwurf der fehlenden bzw. unrichtigen Aufklärung im Hinblick auf die Vergangenheitsrenditen trifft nicht nur den Streithelfer zu 2 und den Prospektherausgeber und Vermittler, die R. GmbH, sondern auch die Beklagte.

77

Wer als Versicherungsmakler auftritt, steht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich im Lager des Versicherungsnehmers, womit eine Zurechnung einer fehlerhaften Beratung an den Versicherer ausscheidet (BGH, VersR 2008, 242, [BGH 07.11.2007 - IV ZR 103/06] m. w. N.).

78

Die selbständige Stellung des Maklers steht einer Einordnung als Erfüllungsgehilfe des Versicherers dann jedoch nicht mehr entgegen, wenn er sich nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen einer späteren Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Makler ein eigener Verhandlungsspielraum eingeräumt ist (BGH, NJW 1996, 451). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Maklertätigkeit, mithin nur im Einzelfall, entscheiden (ebenda). Für eine Zurechnung genügt noch nicht, dass der Vermittler Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung hat und von ihnen bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch macht (BGH, VersR 1999, 1481[BGH 22.09.1999 - IV ZR 15/99]), wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Makler diese angefordert oder unaufgefordert zugesandt bekommen hat (ebenda). Es genügt auch nicht, dass ein Versicherer seine Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft (s. Anlage K 18, S. 5).

79

Die Besonderheit des EuroPlans besteht darin, dass die R. GmbH nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherung der Beklagten vermittelt hat. Vermittelt wurde vielmehr das Anlagemodell EuroPlan. In diesem war die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten nur ein - unselbständiger - Baustein. die Absicherung für den Todesfall spielte in Anbetracht einer Todesfallleistung von nur 101 % des Vertragswertes (Versicherungsschein, Anlage K 12) ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle. Bei dem Anlagemodell handelt es sich um ein komplexes und hochspekulatives, nicht nur auf der Lebensversicherung basierendes und in seinen Ertragserwartungen auch nicht nur davon abhängiges Finanzierungsmodell. Spekulativen Charakter gewinnt das Anlagemodell nicht nur durch die Vollfinanzierung, die für sich genommen bereits bedeutet, dass der Ertrag der Lebensversicherung über die Dauer der Finanzierung konstant höher sein muss als die bloßen Zinskosten, wobei die Zinsen nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben waren, was ebenso wie der Umstand, dass es sich um ein Fremdwährungsdarlehen handelte, ein weiteres Risiko bedeutete. Hinzu kam der zu zeichnende, ganz überwiegend vom Kläger erst noch anzusparende Fonds, der wiederum eine ähnlich hohe konstante Ertragskraft wie die Lebensversicherung haben musste, damit nach 15 Jahren Laufzeit des Darlehens dieses aus dem Ertrag des Fonds abgelöst werden konnte. Ebenso wie für die Versicherung war der Wertzuwachs mit 8,5 % p. a. kalkuliert (Kurzberechnung Anlage K 10 a), dies obgleich etwa ein dreiviertel Jahr vor Zeichnung der Anlage die ?Technologietitelblase? an den Börsen nicht nur in Deutschland geplatzt war und die Börsen seither nicht nur hinsichtlich ihrer Technologietitelindizes deutliche Verluste erlitten hatten, was auch die Pools der Beklagten betraf, denn das dort eingebrachte Geld der Anleger wurde jedenfalls in großen Teilen in Aktien angelegt (Anlagen B 3, K 10, K 10 c, dort bes. S. 40 ff., K 18. von einem drastischen Einbruch der Aktienmärkte Anfang 2000 spricht auch der als Anlage K 19 überreichte Prospekt der Beklagten ?W. Fund?, S. 14, 27). Der Kläger hatte außerdem eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Dem Versicherer mag es gleich sein, wer sein vorgefertigtes Versicherungsprodukt, das auch der Makler nicht verändern kann, vertreibt. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Lebensversicherung war hier in Gestalt des EuroPlans in weitere Bausteine eingebunden, die hinsichtlich des letztlich erstrebten Ertrags einander bedingten. Ein anderer als der ersichtlich hoch angesetzte zukünftige Ertrag des Fonds bedrohte die Ertragsfähigkeit der Lebensversicherung. Das Gleiche galt für eine Verschlechterung der Zinskonditionen für das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist. Die Beklagte als etablierter und jedenfalls in England alteingesessener Versicherer (nach eigenen Angaben 1824 gegründet, Anlagen K 10 b, K 18) hatte daher anders als beim bloßen Vertrieb ihrer Lebensversicherung hier ein hohes Interesse daran, wer welches Anlageprodukt unter Einschluss ihrer Lebensversicherung vertrieb. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass die Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung des Gesamtprodukts und dessen Vertrieb genommen hätte. Dieser Umstand schlägt sich in den Anforderungen an den von der Beklagten insoweit zu haltenden Vortrag nieder. Ihr oblag es dazu vorzutragen, welche Verbindungen zu der R. GmbH bestanden. Das hat sie jedenfalls mit Substanz nicht getan. Ihr Vortrag dazu in der Klagerwiderung (Bl. 78) ist sehr allgemein gehalten, wenn es dort heißt:

80

"Soweit die Beklagte in den Besitz von Unterlagen zu fremd konzipierten Anlagemodellen gelangt ist, hat sie einzelne auf ihre Produkte bezogene Textbausteine gelesen und diese darauf überprüft, dass die Rolle und Verantwortung der Initiatoren solcher Konzepte auch gegenüber den Versicherungsnehmern offengelegt und die Funktionsweise ihrer Versicherungsprodukte nicht irreführend dargestellt wurden."

81

Damit wusste die Beklagte jedenfalls, dass es nicht um den Vertrieb eines Lebensversicherungsvertrages ging, sondern um ein komplexes Anlageprodukt. Dass ihr gegenüber ein Versicherungsantrag mit dem ?Versicherungsgrund? EuroPlan gestellt wurde, wusste sie mit dem Versicherungsantrag des Klägers vom 17. Oktober 2000 (Anlage B 4). Die Beklagte hatte daneben nicht nur Kenntnis von der Finanzierung, und zwar durch eine offensichtlich relativ kleine Zahl von Kreditinstituten, hier der B.bank, die nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat in der Sache 8 U 50/11 etwa in 1.000 Fällen Darlehen für Vertragsgestaltungen der hier in Rede stehenden Art übernommen hat (dort Bl. 602). Gestützt wird die Annahme einer Kooperation mit der R. GmbH weiter durch ein Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg (23 O 836/06), das dem Senat in dem Verfahren 8 U 166/10 vorlag (siehe Senatsurteil vom 31. März 2011, Seite 4), und das für eine Zusammenarbeit sprach. Weiter hat die Beklagte mit ihrer eigenen Software eine Musterberechnung erstellt, derer sich die R. GmbH bediente.

82

Denken lässt sich auch noch an eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten, wenn man die aus dem Bereich der Produkthaftung stammende Idee der Produktbeobachtungspflicht fruchtbar macht. Eine Pflicht zur Produktbeobachtung hat der BGH nicht nur dem Produkthersteller bezüglich seiner eigenen Produkte auferlegt. Eine solche Pflicht kann einen Hersteller auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der Kombinierung seines Produkts mit anderen, nicht von ihm stammenden Produkten entstehen können, aufzudecken und diese zu steuern (BGH, NJW 1987, 1009 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86], [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86] ?Gold Wing?). Auch wenn zwischen Gefahren für Leib und Leben einerseits und Sachen andererseits differenziert werden muss, kann bezüglich der eigenen Produkte die Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung nicht auf solche beschränkt werden, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB erwähnten Rechtsgüter herbeiführen (ebenda). Das genannte Urteil hat dabei auch gezeigt, dass Voraussetzung der Produktbeobachtungspflicht nicht einmal irgendeine Art der Zusammenarbeit mit den Herstellern anderer Produkte ist. Der Senat sieht vorliegend aber keine Veranlassung zu einer Vertiefung und Entscheidung dieser Frage.

83

4. Zum kausalen Schaden ist anzumerken, dass, unabhängig davon, ob in Ermangelung einer ernsthaften Handlungsalternative die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt, es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bestimmte Kapitalanlagen gegenüber anderen Vermögensanlagen insgesamt vorteilhaft, und ebenso wenig, dass sie insgesamt nachteilig sind (Lange, Schadensersatz, 2. Aufl. 1990, § 6 XIII 4 d, S. 376, unter Hinweis auf BGH, NJW 1984, 863, 864 f. [BGH 27.10.1983 - VII ZR 12/82][BGH 27.10.1983 - VII ZR 12/82]).

84

Steuervorteile, die der Kläger insbesondere in Gestalt der Darlehenszinsen genossen haben dürfte, sind nach der Differenzhypothese als Vorteilsausgleichung grundsätzlich anzurechnen. Die Behauptung, Steuervorteile seien nicht anzurechnen, weil Rückflüsse bei Rückabwicklung einer Kapitalanlage zu versteuern seien, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht zutreffend.

85

Liegen Werbungskosten vor - wie hier insbesondere in Gestalt der auf das Darlehen zu entrichtenden Zinsen - und fließen später dem Steuerpflichtigen wieder Beträge zu, die Werbungskosten erstatten, sind dies steuerpflichtige Einnahmen (sog. negative Werbungskosten, vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, § 8 Rdnr. 139).

86

Nach der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 96/09, Urteil vom 1. März 2011 m. w. N.) kommt eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

87

Dabei dürfen an die Darlegung des Geschädigten keine hohen Anforderungen gestellt werden. Da das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage im Sinne der Differenzhypothese angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig nahezu unmöglich sein wird oder jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wird, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (ebenda). Das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadensersatzleistung am Ende tatsächlich erfolgt, darf regelmäßig nicht dem Geschädigten auferlegt werden (ebenda).

88

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben (ebenda). An solchen Darlegungen der Beklagten fehlt es.

89

Zwar hat der BGH auch angenommen, dass zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) insoweit zu differenzieren ist. Zurückgeflossene Anschaffungskosten können nicht wie ?negative Werbungskosten? behandelt werden (BGH, II ZR 329/04, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006). Insbesondere sind aber die Darlehenszinsen keine Anschaffungskosten (vgl. MünchKommHGB/Bollwieser, Band 4, 2. Aufl. 2008, § 255 Rdnr. 14). Anschaffungskosten sind wohl die Kosten für die Vermittlung des Darlehens. Aber dieser Betrag und die daraus sich möglicherweise für den Kläger erzielten Steuervorteile reichen für sich genommen im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung und § 287 ZPO (dazu s. a. Lange, aaO., § 6 XIII 4 c und 4 d) nicht aus, dem Kläger doch wieder das Risiko aufzubürden. Der Senat neigt daher der Auffassung zu, dass grundsätzlich Steuervorteile einem kausalen Schaden nicht entgegenstehen. Es kommt aus den nachfolgenden Gründen in vorliegender Sache darauf aber nicht entscheidend an.

90

5. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz sind jedenfalls verjährt.

91

Das Landgericht hat angenommen, dass Ansprüche verjährt seien. der Kläger habe die erforderliche Kenntnis jedenfalls im Jahr 2005 besessen bzw. sich einer solchen Kenntnis grob fahrlässig verschlossen, wobei eine Differenzierung nach möglichen Pflichtverletzungen nur ansatzweise vorgenommen wird. Dies trifft jedenfalls im Ergebnis zu.

92

a) Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo aufgrund eines vorvertraglichen Beratungsverschuldens verjähren gemäß § 195 BGB a. F. grundsätzlich in 30 Jahren (vgl. nur BGH, NJW 1985, 380, 381 [BGH 01.10.1984 - II ZR 158/84]. NJW 1990, 1659, 1661 [BGH 28.03.1990 - VIII ZR 169/89]). Eine Änderung ist freilich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2001 eingetreten. Im vorliegenden Fall sind daher die Übergangsvorschriften gemäß Art. 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach finden zwar die ?alten? Verjährungsvorschriften auf alle bis zum 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung allerdings kürzer, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 bzw. von dem Moment der Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren seit Anspruchsentstehung, beginnend mit der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB (vgl. nur BGH, NJW 2007, 1584 [BGH 23.01.2007 - XI ZR 44/06]).

93

Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, greift der BGH weitgehend auf seine Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurück. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. nur BGH, NJW 2004, 510 [BGH 14.10.2003 - VI ZR 379/02]). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, NJW 2001, 885, 886 [BGH 31.10.2000 - VI ZR 198/99]). Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271).

94

Bei der Anlageberatung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, NJW 2008, 506 [BGH 09.11.2007 - V ZR 25/07]). Sind einem Anlageberater mehrere, von einander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen, berechnet sich die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert. Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zu dem Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH, III ZR 169/08, Urteil vom 19. November 2009, zit. nach juris).

95

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung (?Verschulden gegen sich selbst?) vorgeworfen werden können.

96

b) Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Kenntnis jedenfalls im Jahr 2005 besaß bzw. sich einer solchen Kenntnis grob fahrlässig verschloss.

97

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Ausbleiben der prognostizierten Rendite grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Renditeprognose erlaubt. Der Senat verkennt ebenso wenig, dass es sich bei den im Prospekt ausgewiesenen Renditen um Durchschnittsrenditen handelt, die über einen Zeitraum von 15 bzw. 25 Jahren erwirtschaftet worden sein sollen und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu einem unterdurchschnittlichen Ertrag gekommen sein dürfte.

98

Auf der anderen Seite durften diese Gesichtspunkte den Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Während für das Jahr 2002 noch ein deklarierter Wertzuwachs von 3,5 % bei einem Fälligkeitsbonus von 0 % ausgewiesen wurde, sank bereits im darauffolgenden Jahr der deklarierte Wertzuwachs auf 3 % bei erneut ausgebliebenem Fälligkeitsbonus. Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass der deklarierte Wertzuwachs - dies ungeachtet des ?Glättungsverfahrens?, das nach den eigenen Prospektangaben der Beklagten eine Volatilität der Märkte unter Heranziehung eines Teils der Reserven der Pools ausgleichen sollte - auf 1,5 % gesunken sei, ohne dass es abermals zur Auszahlung eines Fälligkeitsbonus gekommen wäre. Der Renditeverfall hatte sich also sogar noch beschleunigt, die Rendite betrug nur noch einen Bruchteil des in Aussicht gestellten Ertrages. Die Ausschüttungen aus der Versicherung gingen gegen ?Null? und reichten bei weitem nicht mehr aus, um hiervon - wie konzeptionell vorgesehen - die Zinsen für das Darlehen zu entrichten, sprich, das gesamte Konzept war gescheitert. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass der Kläger spätestens Anfang 2005 alle Veranlassung hatte, die beworbenen Vergangenheitsrenditen in Frage zu stellen. Der Kläger hätte sich lediglich kurz mit den Angaben im Prospektteil A befassen müssen, um die fehlende Vergleichbarkeit der dort dargestellten Lebensversicherungsverträge mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag ohne Weiteres erkennen zu können bzw. sogar zu müssen. Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68 [BGH 22.07.2010 - III ZR 99/09]). Anders verhält es sich nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In dem Fall darf er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten etwa in Form des ihm ausgehändigten Prospekts nachgehen.

99

Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rn. 27. Henrich/Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rn. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. Grothe aaO., Henrich/Spindler aaO.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, NJW 1999, 423, 424 [BGH 17.11.1998 - VI ZR 32/97]).

100

Eine solche Kenntnis des Klägers lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Der Kläger wusste, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen worden war. Dies sah bereits das für den Kläger erstellte Berechnungsbeispiel vor. Auch der Zeichnungsschein sah in seinem Vordruck ausschließlich den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt für das Beratungsprotokoll zum EuroPlan. Schließlich bezogen sich auch sämtliche Berechnungsbeispiele im Prospektteil A des EuroPlan auf von der Beklagten angebotene Versicherungen und erhielt der Kläger jährliche Mitteilungen von der Beklagten selbst. Unter diesen Umständen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass zwischen dem Vertrieb, dessen sich die Beklagte mangels eines eigenen Vertriebs bediente, und der Beklagten ein derart enges Verhältnis im Sinne eines nicht nur auf einzelne Geschäfte bezogenen Zusammenwirkens bestand, dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorlagen, ist unschädlich. Selbst die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH, NJW 1963, 1103 [BGH 19.02.1963 - VI ZR 85/62]).

101

Richtig ist zwar, dass für die Frage der Verjährung zu differenzieren ist. Beruht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers auf mehreren Beratungsfehlern, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu laufen. sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen (nicht die rechtlichen) Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, NJW 2008, 506 [BGH 09.11.2007 - V ZR 25/07]). Der BGH begrenzt diese Rechtsprechung auf diejenigen Handlungen, die eigene Schadensfolgen zeitigen und dadurch den Schaden des Gläubigers vergrößern können (BGH, III ZR 169/08, Urteil vom 19. November 2009, zit. nach juris). Wenn und soweit Pflichtverletzungen mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden seien, sei es gerechtfertigt, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (BGH, NJW 2008, 506 [BGH 09.11.2007 - V ZR 25/07]). Das hätte näherer Darlegung durch den Kläger bedurft, gerade weil der Kläger im Grunde genommen die immer gleiche Pflichtverletzung rügt, nämlich falsche bzw. irreführende Angaben zum Produkt. Seien es nicht passende Angaben zu Renditen oder die Verwaltung der Gelder, es geht im Grunde nicht um verschiedene, selbständige und klar voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen, sondern eher darum, dass der Kläger die Irreführung bei Vertragsanbahnung ?wertend? in Teilakte zergliedert. Nicht ersichtlich ist, dass diese unselbständigen Teilakte jeder für sich genommen einen eigenen Schaden des Klägers herbeigeführt hätten oder auch nur hätten herbeiführen können.

102

c) Zum Zwecke weiterer Aufklärung hat der Senat den Kläger persönlich angehört (Bl. 597 ff.). Das Ergebnis der Anhörung bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 BGB spätestens im Jahr 2005.

103

aa) Der Kläger war bei Abschluss der Verträge 47 Jahre alt. Er hatte Physik und Mathematik studiert. Anlagegeschäfte habe er bis dahin nicht getätigt gehabt. Es sei ihm um eine Altersabsicherung gegangen, und so sei es dann vor der Unterschrift zu drei bis vier Gesprächen mit dem Vermittler P., dem Streithelfer zu 2, gekommen. P. habe ihm vor der Unterschrift Prospektmaterial und Berechnungsbeispiele vorgelegt. Die auf seine Verhältnisse bezogene Berechnung habe trotz laufender Auszahlungen eine Zunahme des Kapitalstocks bis zum Ende der Laufzeit sogar in erheblicher Höhe ergeben, ohne dabei jemals ein Minus auszuweisen. Das Produkt habe für ihn faszinierend ausgesehen, weil P. eine Rendite von mindestens 8,5 % geschildert und dazu bemerkt habe, in der Vergangenheit sei diese fast immer zweistellig gewesen. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass dies kein Spekulationsgeschäft gewesen sei, weil ihm für das Bankdarlehen 5 - 6 % Zinsen seitens P. in Aussicht gestellt worden seien. Zwischen der Renditeerwartung und den Darlehenszinsen sei ein Puffer geblieben. Risiken dieser Anlage habe er damals nicht gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe es keine Börsenkrisen gegeben, vielmehr sei die Börse stetig gestiegen. Ferner habe er P., der auf zweistellige Ergebnisse englischer Lebensversicherer für die Vergangenheit hingewiesen habe, vertraut.

104

Zweifel an dem Modell habe er erst 2008 durch einen Hinweis des Steuerberaters bekommen. Vorher habe er zwar die nicht erfreuliche Rendite zur Kenntnis genommen, daraus aber zunächst keine Konsequenzen gezogen. P. habe ihn beruhigt, über die lange Zeit werde sich insbesondere wegen des Fälligkeitsbonus alles ausgleichen. Trotzdem habe er ihm bereits 2004 geraten, einen Teil der Darlehenszinsen selber zu übernehmen, was dann für die Dauer von vier Jahren auch so gemacht worden sei. Gedanken darüber, wie die Beklagte solche Renditen erwirtschaften könne, habe er sich im Einzelnen nicht gemacht. Er habe nicht gewusst, dass die Beklagte im Wesentlichen in Aktien operiere. Er sei von Geldmarktgeschäften und Kapitalmarktgeschäften ausgegangen, ohne sich allerdings genauere Gedanken zu machen. Als Privatanleger habe er schon deshalb keine Aktien haben wollen, um keine eigenständige Überwachung von solchen Investments vornehmen zu müssen. Bei einer vorangegangenen anderweitigen Beratung habe man ihm zu einer Investition ?am Markt? geraten. Nach Vertragsschluss habe er beispielsweise den Fondsverlauf nicht ganz intensiv verfolgt, aber durch die H. Zeitung schon zur Kenntnis genommen, dass der M. Fonds 2001 rapide abgefallen sei. Das sei auch mit P. besprochen worden, der ihm dazu gesagt habe, auf lange Sicht werde sich das schon richten. Den M. Fonds hätten sie wohl 2002 aufgrund einer Empfehlung von P. gewechselt. Der neue Fonds habe dann in den Folgejahren wohl eine bessere Rendite als der M. Fonds gebracht, wobei er weder etwas dazu sagen könne, um welchen Fonds es sich gehandelt habe, noch dazu, in welcher Höhe die Renditen angefallen seien. P. vertraue er weiter. Er habe sich letztlich bis 2008 von P. ?einlullen? lassen. Über nicht erwartungsgemäße Renditeabläufe habe er zwar mit seinem Freund Herrn W. gesprochen, dabei sei aber der Tenor gewesen, man müsse letztlich bei der Stange bleiben, der Fälligkeitsbonus werde es schon richten. Über die Verteilung von Überschüssen des Versicherers auf die einzelnen Versicherungsnehmer habe er sich keine Gedanken gemacht. 2000 habe er keine Risiken des Aktienmarktes gesehen, weil die Märkte zu diesem Zeitpunkt geboomt hätten. In der Vergangenheit habe es zwar durchaus kleinere Dellen gegeben, mit denen er auch gerechnet habe, die tatsächlich erfolgten Einbrüche in der Zeit danach habe er nicht kommen sehen. 2008 habe ihn an der Anlage eigentlich noch gar nichts konkret gestört.

105

Der Begriff des Fälligkeitsbonus sei von ihm hinsichtlich seiner genaueren Berechnung nicht verstanden worden, er habe sich darunter über die Laufzeit des Vertrages einen Bonus vorgestellt, wie er ihn beispielsweise beim Prämiensparen bei der V.bank kennengelernt habe. Den deklarierten Wertzuwachs habe er als das verstanden, was die Versicherung erwirtschafte. Das sei jedenfalls das, was ihm ausgezahlt werde, die Versicherung erwirtschafte deutlich mehr. Auch als er begonnen habe, einen Teil der Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zuzuschießen, habe er immer noch gedacht, das Gesamtkapital werde weiter wachsen, weil eventuelle Differenzen jeweils über den Fälligkeitsbonus ausgeglichen würden. Trotz des Absinkens der Rendite unter die Zinszahlungen sei er immer noch davon ausgegangen, dass der Kapitalstock wachse, jedenfalls aber erhalten bleibe.

106

bb) Der Senat kann schon nicht davon ausgehen, dass dem Kläger, wie er in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, jede Kenntnis von Anlagegeschäften gefehlt habe. Schriftsätzlich hat er sich ganz anders dargestellt. Dass der Kläger ein durchaus nicht unerfahrener Anleger war, ergibt sich, vom Vortrag des Streithelfers zu 2 (Bl. 209 f.), den der Senat nicht zugrunde legt, ganz abgesehen, aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Dieser geht dahin, dass ihm der spekulative Charakter des Geschäfts klar gewesen sei, er habe auch über ein entsprechendes Wissen verfügt (Bl. 117 sowie Bl. 357, 367). Zu den Anlagegesprächen hat er auch vorgetragen, anhand von Prospektunterlagen und der Kurzberechnung sei ihm von P. das Produkt vorgestellt worden. Dass er ein risikoloses Produkt erwartet und sich mit diesem auch gar nicht weiter beschäftigt habe, steht wiederum in Widerspruch dazu, dass ihm der spekulative Charakter des Geschäfts klar gewesen sei. Dass ist nicht damit zu vereinbaren, dass er in seiner Anhörung wörtlich erklärt hat, für ihn sei entscheidend gewesen, dass dies kein Spekulationsgeschäft gewesen sei. Dass er sich mit dem Anlageprodukt näher beschäftigt hat, hat er selbst dadurch eingeräumt, dass er erklärt hat, er habe sich über die Märkte in der H., einer Tageszeitung, informiert. Dazu ?passt? wiederum nicht und hat der Kläger auch nicht erklären können, dass er zwar erkannt habe, dass der ursprünglich gezeichnete Fonds schlecht gelaufen sei, sodass er frühzeitig den Fonds gewechselt habe, aber Genaueres zu dem neuen Fonds nicht sagen zu können meinte, nicht einmal der Name des neuen Fonds sei ihm bekannt. Die Kursentwicklung des alten Fonds will er noch in der Zeitung verfolgt haben. Auch der Zustand der Aktienmärkte war dem Kläger bei Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge bekannt. 2000 habe er keine Risiken des Aktienmarktes gesehen, weil die Märkte zu diesem Zeitpunkt geboomt hätten, wobei ihm auch klar war, dass es zu ?Dellen? kommen könne wie in der Vergangenheit geschehen. Bekannt war ihm auch das Risiko, das sich aus dem Umstand ergab, dass er ein Fremdwährungsdarlehen aufnahm. Den damaligen Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und DM konnte er dem Senat nennen. Dieser sei damals, so der Kläger weiter, stabil gewesen, so dass er insoweit kein Risiko gesehen habe. Widersprüchlich bleiben auch die Aussagen zu seinem Verhältnis zu P.. Zum einen hat er ausgesagt, diesem vertraue er weiter, und zwar auch jetzt noch. Andererseits hat er angegeben, er habe sich letztlich bis 2008 von P. ?einlullen? lassen. Tatsächlich nämlich hatte der Kläger die Entwicklung seiner riskanten Anlage, was auch nahe liegt in Anbetracht des Umfangs des eingegangenen Risikos, gerade auch im Verhältnis zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen, kritisch verfolgt. Er sprach darüber aus Verunsicherung über die unerwartet schlechte Wertentwicklung seiner Altersvorsorgeanlage wiederholt mit P., aber auch mit seinem Freund W.. Auf die negative Entwicklung reagierte der Kläger, und dies ist im Verhältnis zu den anderen dem Senat bekannten Fällen sehr ungewöhnlich, sehr frühzeitig. Bereits etwa im Jahr 2002, also nur kurze Zeit nach Zeichnung der Anlage (der Zeichnungsschein datiert vom November 2000), hat er nach eigenen Angaben auf die von ihm erkannte schlechte Performance des Fonds reagiert und einen neuen Fonds statt des ursprünglichen ausgewählt. Dazu passt in keiner Weise die Behauptung, die er gegenüber dem Senat geäußert hat, noch 2008 habe ihn an der Anlage eigentlich gar nichts konkret gestört. Dass die Performance der Anlage insgesamt schlecht war und sich ausweislich der jährlichen Mitteilungen der Beklagten laufend weiter verschlechterte, konnte ihm nicht verborgen bleiben, dies auch deswegen, weil er entgegen der Konzeption der Anlage und seinen Erwartungen seit 2004 jährlich erhebliche Zahlungen zur Kompensation der weitgehend ausbleibenden Erträge aus der Lebensversicherung erbrachte.

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d) Grobe Fahrlässigkeit nimmt der Senat hier an, weil sich dem Kläger, Physiker und Mathematiker, die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, und dies über einen Zeitraum von mehreren Jahren, er davor aber letztlich die Augen in einer solchen Weise verschlossen hat, die sein Untätigbleiben nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen lassen muss (vgl. nur BGH, NJW 2011, 3573. VersR 2011, 395[BGH 08.07.2010 - III ZR 249/09]). Die Probleme mit der Anlage hatte er frühzeitig erkannt, darauf auch bereits etwa im Jahr 2002 reagiert und in Gestalt des Auswechselns des Fonds Maßnahmen ergriffen, ohne dass sich damit die Probleme irgendwie erledigt oder nur gemildert hätten. Mit verschiedenen Gesprächspartnern führte er Gespräche, um sich über die prekäre Lage zu beraten.

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e) Dabei begann vorliegend die Verjährung auch nicht erst mit der Beratung durch einen Rechtskundigen.

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aa) Nach der - allerdings leider nicht einheitlichen - Terminologie des BGH kann bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" der Verjährungsbeginn ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben sein (NJW 1996, 117, 118 [BGH 17.10.1995 - VI ZR 246/94] zu der vergleichbaren Problematik im Rahmen von § 852 BGB a. F.). Gemeint ist nur eine solche unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, NJW 2008, 1942). Dieser Tatbestand der Unzumutbarkeit der Klagerhebung in besonderen Fällen muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Verjährung, und zwar gerade im Sinne der die langen Verjährungsfristen beseitigenden Schuldrechtsreform des Jahres 2001, leer liefe. Es kann viel Zeit vergehen, bis eine unklare Rechtslage durch ein letztinstanzliches Urteil des BGH, möglicherweise auch erst des Großen Senats für Zivilsachen oder des EuGH oder möglicherweise auch eines anderen Gerichts letztendlich als geklärt betrachtet werden kann. Ob eine Frage letztlich geklärt ist, ist zuverlässig ohnehin kaum zu beantworten, zumal eine Änderung der Rechtsprechung wieder eine Unsicherheit bedeuten kann mit der Folge, dass Verjährung vorher doch nicht eingetreten wäre (vgl. BGHZ 160, 216, 232). Es kann ein lang andauernder Schwebezustand entstehen, der dem Rechtsfrieden gerade abträglich und dem Schuldner möglicherweise auch nicht zuzumuten ist. Der Wortlaut des Gesetzes, das in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die ?den Anspruch begründenden Umstände? abstellt, gibt dafür keine Rechtfertigung her. Es droht, dass gerade in Abertausenden anhängiger ?Anlegerprozesse? die zentrale Frage sein wird, welche Rechtsfrage seit wann geklärt ist und welche nicht. Vorliegend kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. eine solche unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, lag nicht vor.

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bb) Was den Strukturfehler in Gestalt des ?Abschmelzens? (dazu s. a. den Hinweis des Senats vom 23. November 2011, Bl. 594 R) angeht, greifen die vom Senat bereits im Urteil vom 1. Dezember 2011 in 8 U 50/11 aufgeführten Bedenken nicht, wonach bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" der Verjährungsbeginn ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, 117, 118 [BGH 17.10.1995 - VI ZR 246/94] zu der vergleichbaren Problematik im Rahmen von § 852 BGB a. F.). Für einen durchschnittlichen Anleger war die Problematik des Abschmelzens des eingezahlten Kapitals, auf die hier nicht näher eingegangen werden muss, nicht erkennbar. Für den Kläger, Physiker und Mathematiker, kann dies nicht gelten. Ihm musste, ohne dass ihm das Problem in allen Einzelheiten bewusst hätte werden müssen, jedenfalls klar sein, dass eine Verringerung des von ihm eingezahlten Kapitals den von ihm angestrebten Zweck der Bedienung des Darlehens und sodann der Alterssicherung in Gefahr brachte. Zu diesem Abschmelzen des Kapitals war es bereits vor den Zahlungen des Klägers, zu denen P. geraten hatte, gekommen. Dass die Rendite unter die Zinszahlungen gefallen war, hatte der Kläger nach seinem Bekunden ebenso wie das sich daraus ergebende Risiko verstanden. Für einen interessierten und die Finanzmeldungen verfolgenden Anleger wie den Kläger konnte dies aufgrund des Einbruchs an den Aktienmärkten im Jahr 2000 auch nicht überraschend kommen. Auf die Fälligkeitsboni konnte der Kläger nicht vertrauen. Er hat dazu erklärt, dass wie ?auch beim Prämiensparen dieser Bonus erst zum Schluss nach einer Reihe von Jahren gutgeschrieben? werde. Das aber ist, für einen Mathematiker leicht erkennbar, aus mathematischer Sicht etwas anderes als eine jährliche Gutschrift.

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Danach steht für den Senat fest, dass der Kläger sich bestenfalls der Einsicht der ganz naheliegenden Gefahr verschloss, dass die Anlage den ihr von ihm zugedachten Zweck voraussichtlich nicht erfüllen würde. Dass er ungeachtet der bestehende Erkenntnis noch auf ein gutes Ende hoffte, mag so gewesen sein, ändert aber an der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers nichts. Wesentlich Neues hat er nach 2005 auch nicht mehr erfahren.

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6. a) Der bereits in erster Instanz (Bl. 226) hilfsweise gestellte Antrag auf Fortzahlung der im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen ist zulässig. Es handelt sich um eine als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung (vgl. BGH, NJW 2004, 2152 [BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03]) unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht bewertet werden kann (vgl. BGH, NJW 2007, 2414 [BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04]). Dies ist nicht der Fall, weil der neue Antrag ausschließlich auf dem von Anfang an in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag beruht und die Entscheidung hierüber geeignet ist, den Rechtsstreit zu beenden.

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b) Der Anspruch auf Fortzahlung der im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen wäre zumindest teilweise insoweit begründet, wie der Vertragswert ausreichend Guthaben in Poolanteilen aufweist. Der Anspruch folgt an sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. i. V. m. Ziff. 9.1 der Policenbedingungen. Danach nimmt die Beklagte auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers hin einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes vorbehaltlich der näher beschriebenen Bedingungen aus. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Auszahlungen mehr zu, wenn der Vertragswert verbraucht ist. Zwar sieht der Versicherungsschein (Anlage K 12) regelmäßige halbjährliche Auszahlungen bis zum 5. September 2041 vor. Entgegen dem Antrag des Klägers folgt hieraus aber kein unbedingter Anspruch auf Fortzahlung bis zu diesem Datum. Der Versicherungsschein verweist auf die Einzelheiten der Policenbedingungen, denen ohne weiteres entnommen werden kann, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung erfolgen. Unter den Begriffserklärungen "Anteil" und "Anteilswert" ist erläutert, dass der Vertrag aus zugeteilten Anteilen an einem Pool besteht. Auch in der Verbraucherinformation (Anlage B 2) zu Ziff. 1 ist dies nochmals erläutert:

114

"Bei einem anteilsgebundenen Vertrag erwerben Sie mit Ihren Beiträgen Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, die dem Vertrag zugeteilt werden. Der Wert des Vertrags hängt vom Preis der Anteile ab."

115

Unter Ziff. 9.1.5 der Policenbedingungen (Anlage B 1) heißt es dann auch:

116

"Der gesamte gemäß diesem Abschnitt auszuzahlende Betrag entspricht mindestens dem jeweils von C. hierfür zum betreffenden Zeitpunkt zugelassenen Mindestbetrag, und der Wert der im Vertrag verbleibenden Anteile liegt über der von C. zugelassenen Mindestgrenze."

117

Unter Ziff. 9.3 der Policenbedingungen heißt es weiter:

118

"Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass bei der Rückgabe eines Vertrags alle ihm zum betreffenden Zeitpunkt zugeteilten Anteile zurückgenommen werden und der Vertrag selbst (wie in Abschnitt 9.1. beschrieben) hinfällig und beendet wird."

119

Hieraus folgt erkennbar, dass etwaige Auszahlungen durch Realisierung der entsprechenden Poolanteile ermöglicht werden, und dies zur Reduzierung der im Pool verbleibenden Anteile führt. Eine Reduzierung der Anteile auf Null führt zur Beendigung des Vertrags mit dem Erlöschen gegenseitiger Leistungspflichten. Irgendeine Form von Garantie (über die Garantie des Werterhalts der im Pool verbleibenden Anteile hinaus) gab es demgegenüber nicht. Damit konnte der Kläger auch in keiner Weise rechnen, zumal auf ein Investment der Beklagten in risikoreichere Vermögenswerte ausdrücklich hingewiesen worden war (z. B. Prospekt, Prospektteil A, Anlage K 10, sowie, allerdings nach Vertragsschluss, Bl. 40 und 41 der ?Grundsätze?, Anlage K 10 c). In der Klagschrift hat der Kläger auch noch selbst eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass eine Rendite von 8,5 % nicht sicher oder garantiert sei (Bl. 23). dass der Kläger sie erwartet und für wahrscheinlich gehalten hat (ebenda), hat nichts mit einer Garantie der Beklagten zu tun.

120

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

121

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

122

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 (Bl. 285) den Streitwert auf 312.666,48 € festgesetzt. Der Streitwert für den Antrag zu 1 (Freistellung) kann aber nicht, wie geschehen, auf 250.000,00 € festgesetzt werden. Der Nettodarlehensbetrag beläuft sich auf 250.000,00 DM. Selbst der Kläger ist nur von einem Streitwert von 190.484,45 €, d. h. bis zu 200.000 €, ausgegangen (Bl. 1, 45 f.), was zutreffend ist. Der Streitwert ist daher in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht für den Rechtsstreit an sich auf bis zu 200.000 € festzusetzen. Es kommt der Hilfsantrag hinzu. Insoweit hat der Senat - anders als das Landgericht - dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aberkannt. Der Senat setzt insoweit das Doppelte des dreieinhalbfachen Wertes von 4.473,80 € an, 31.316,60 €, insgesamt bis zu 230.000 €.