Abschnitt 2.11 DfLeukVO - Zu § 11:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
- Redaktionelle Abkürzung
- DfLeukVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010500001
1.1
Auf Grund der serologischen Untersuchung kann in Zukunft die Leukosebekämpfung in einem Bestand vermehrt auf die Ausmerzung der Reagenten beschränkt werden (Sanierung eines Bestandes). Ob die Sanierung letztlich zweckmäßig ist, muß an Hand der Seuchensituation im einzelnen Bestand entschieden werden. Auf Nr. 1.1 zu § 9 wird hingewiesen.
1.2
Nach bisherigen Erfahrungen läßt das "serologische Reaktionsbild" eines Bestandes gewisse Rückschlüsse auf den Sanierungserfolg zu:
Sind in einem Bestand nur einzelne ältere Rinder infiziert, wird die Zahl weiterer "Reagenten" vermutlich relativ gering sein;
sind neben älteren Rindern auch jüngere Tiere infiziert, werden wahrscheinlich weitere "Reagenten" festgestellt werden;
werden auch Tiere mit zweifelhaften serologischen Untersuchungsbefunden festgestellt, wird nicht selten mit weiteren "Reagenten" zu rechnen sein.
Handelsintensität in einem Bestand sowie Verseuchungsgrad innerhalb des näheren Gebietes um den Standort des Bestandes müssen für die Beurteilung der Bestandsseuchenlage herangezogen werden.
2.
Rinderbestände, die nach bisherigem Recht mit Hilfe der hämatologischen Untersuchung saniert werden sollten, sind ab sofort serologisch weiter zu untersuchen. Bei Beständen, die leukoseverseucht gewesen sind, und bereits zwei- oder dreimal in den vorgeschriebenen Abständen mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, ist es vertretbar, zum Nachweis des Erlöschens der Seuche nach Abs. 3 zu verfahren. In allen anderen Fällen sind die Untersuchungen nach Abs. 2 bzw. 3 durchzuführen.
3.1
Der Verdacht auf Leukose der Rinder hat sich in der Regel bei Rindern mit Geschwulsten als unbegründet erwiesen, wenn eine serologische Bestandsuntersuchung ein negatives Ergebnis erbracht hat.
3.2
Bei Rindern mit zweifelhaften serologischen Befunden hat sich der Verdacht auf Leukose der Rinder in der Regel als unbegründet erwiesen, wenn mindestens zwei serologische Untersuchungen in Abstand von vier bis sechs Wochen bei diesen Rindern negative Befunde ergeben haben. Die Ausführungshinweise zu § 9 bleiben unberührt.
4.
Auf Nr. 4 zu § 7 wird hingewiesen.