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Abschnitt 1 DfLeukVO - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

Zuständige Behörden sind

  1. 1.
    nach § 6 für allgemeine Ausnahmen und nach § 7
    die nach § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Viehseuchengesetzes vom 28.4.1969 (Nds. GVBl. S. 106) jeweils zuständige Behörde;
  2. 2.
    im übrigen
    der Landkreis/die kreisfreie Stadt.

Vor Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Satz 2 ist der ML zu beteiligen.