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  • ab 16.05.1979 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DfLeukVO - III.
Durchführung statistischer Erhebungen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

Um die Übersicht über das aktuelle Seuchengeschehen im Lande Niedersachsen zu verbessern und um zusätzliche Daten zur Epidemiologie der Leukose des Rindes zu gewinnen, sind bei der Feststellung von Seuchenfällen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zusätzliche statistische Erhebungen im Herkunftsbestand anzustellen. An Hand dieser Daten sollen für die Gestaltung künftiger Bekämpfungsvorschriften relevante Fragen wie z.B. die Festlegung der Frequenz für die Untersuchungen nach Tilgung der Leukose oder die Festlegung von Altersgrenzen für die Untersuchung geprüft werden.

Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

1.
Die statistischen Erhebungen sind rückwirkend ab 1.1.1979 in allen Fällen anzustellen, in denen bei der jährlichen Überwachungsuntersuchung (Untersuchungen zur Erstanerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand und Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand) leukoseinfizierte Tiere ermittelt werden und bei allen sich daran anschließenden Sanierungsuntersuchungen. Die Erhebungen sind weiterhin bei der Ermittlung von Rindern mit leukotischen Tumoren sowie bei Rückverfolgungsuntersuchungen aus besonderem Anlaß durchzuführen.

2.
Wenn gemäß Nr. 1 statistische Erhebungen anzustellen sind, gibt die Untersuchungsstelle zusätzlich die bis auf die Spalte "Viehzählungs-Nr." ausgefüllte rot markierte Ausfertigung der Untersuchungsliste an das zuständige Veterinäramt (s. Abschn. IV Nrn. 2 und 5 des RdErl. vom 12.12.1978, Nds. MBl. 1979 S. 30 - GültL 23/299). Das Veterinäramt setzt die Viehzählungs-Nr. ein und nimmt die Untersuchungsliste zu den Unterlagen der statistischen Erhebungen (s. Nr. 6).

3.
Die statistischen Erhebungen sind nach den Mustern A, B und C (Anlage 2 bis 4) anzufertigen.

Das Muster A ist bei jeder Leukosefeststellung in einem vorher nicht untersuchten oder vorher als leukoseunverdächtig anerkannten Bestand auszufüllen. Das gilt auch für Bestände, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal verseucht gewesen waren, danach aber wieder als leukoseunverdächtig anerkannt wurden.

Das Muster B ist für jede aus den in Nr. 1 genannten Gründen durchgeführte Untersuchung bis zur Abschlußuntersuchung zur (Wieder-) Anerkennung als leukoseunverdächtiger Bestand gesondert auszufüllen. Das Muster C ist beim Auftreten leukotischer Tumoren auszufüllen.

Die Erhebungsbögen nach Muster A und B sind - abgesehen von den Bögen, die für bereits laufende Fälle rückwirkend ausgefüllt werden müssen (s. Nr. 1) - nach Durchführung der in Muster B Abschnitt III Nr. 8 (Reagentenauflistung) erfragten Maßnahme, jedoch vor der darauf folgenden Sanierungsuntersuchung des Bestandes auszufüllen. Rinder aus verseuchten Beständen, die auf Grund von nur zweifelhaften serologischen Befunden getötet worden sind (s. Abschnitt II zu § 9 Nr. 1 Buchst. c), sind als Reagenten zu erfassen (Erhebungsbogen Muster B S. 2 - Reagentenauflistung - Spalte 6).

4.
Da die Erhebungsbögen maschinell gelesen werden sollen, müssen bei der Ausfüllung der Bögen folgende Punkte unbedingt beachtet werden:

  1. a)

    Eintragungen sind nur in den dafür vorgesehenen Antwortfeldern vorzunehmen.

  2. b)

    Die Antworten sind handschriftlich mit schwarz- oder blau schreibendem Kugelschreiber einzutragen; dabei sind folgende Musterzahlen zu verwenden:

    Musterzahlen:

    Musterzahlen

    Die Zahlen sind jeweils rechtsbündig einzutragen.

    Beispiele:

    Beispiele 1

    Erhebungsbogen Muster A Seite 1

    Kälber unter 6 Monate alt

    Beispiele 2
  3. c)

    Können Fragen nicht beantwortet werden, sind in den dazugehörenden Antwortfeldern keine Eintragungen irgendwelcher Art vorzunehmen (nicht streichen)!

  4. d)

    Die Erhebungsbögen dürfen nicht geknickt oder gefaltet und nicht beschmutzt werden. Das ist insbesondere beim Versand der Bögen zu berücksichtigen.

5.
Die Erhebungsbögen sind vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Stade, Heckenweg 6, 2160 Stade, zu beziehen. Anderweitig erstellte Bögen dürfen nicht verwendet werden, da sonst die maschinelle EDV-Auswertung in Frage gestellt wird.

6.
Die Erhebungsbögen im Original sowie die dazugehörenden rot markierten Untersuchungslisten sind monatlich gesammelt von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte der Bezirke Hannover und Weser-Ems dem Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst, Eintrachtweg 17, 3000 Hannover, von den Landkreisen und kreisfreien Städten der Bezirke Braunschweig und Lüneburg dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Braunschweig, Dresdener Str. 6, 3300 Braunschweig, zuzuleiten. Diese prüfen die Erhebungsbögen auf ihre ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung und geben das Original des Erhebungsbogens und die rot markierte Untersuchungsliste ggf. nach Ergänzung fehlender Angaben bzw. Berichtigung falscher Angaben an Herrn Prof. Dr. Rundfeldt, Direktor des Instituts für Statistik und Biometrie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15, 3000 Hannover, zur Auswertung weiter.