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Abschnitt 2.1 DfLeukVO - Zu § 1:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

1.
Als "Leukose der Rinder" - i.S. der Verordnung - ist nur die enzootische Leukose anzusehen; die Jungtierleukose, die sporadische Hautleukose und die Thymusleukose gelten derzeit nicht als übertragbar.

2.
Eine ausreichend sichere Diagnose der Leukose der Rinder ist wegen des zu langen Zeitraumes zwischen der Infektion und der ersten Diagnosemöglichkeit beim Einzeltier nur durch Untersuchung des Bestandes möglich.

3.
(weggefallen)

4.1
Für den Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit (Abs. 2) ist die Untersuchung der unter einem Jahr bzw. der unter zwei Jahre alten Rinder eines Bestandes nicht erforderlich; bei Rindern, die zwischen den Untersuchungen diese Altersgrenzen überschritten haben, kann die Untersuchung auf eine Blutprobe beschränkt werden.

4.2
Zu den Tatsachen, die auf Leukose im Bestand schließen lassen, zählen vor allem die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Kriterien. Derartige Tatsachen dürfen bei keinem in den letzten zwei bzw. vier Jahren im Bestand gewesenen oder stehenden Rind festgestellt worden sein. Der Tierbesitzer hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben.

4.2.1
Gilt in einem Bestand - nach Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen - die Leukose als erloschen oder der Verdacht der Leukose als beseitigt, bleiben davor festgestellte Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen, unberücksichtigt.

4.3
Absatz 2 Nr. 2 ist in Anbetracht der gegebenen Seuchenlage derzeit in Niedersachsen nicht anwendbar.

4.4
Absatz 2 Nr. 3 gilt für neu aufgebaute Bestände sowie für - nach Totalausmerzung - wieder aufgebaute Bestände. Auch während "der letzten sechs Monate" nur vorübergehend in den Bestand eingestellte Rinder dürfen nur aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sein. Die Vorschrift gilt für Rinder jeden Alters.

4.5
Der Zeitpunkt, an dem die Anforderungen nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 einmal erfüllt sind, ist

  1. a)
    im Falle der Nr. 1 das Vorliegen des Ergebnisses der zweiten Untersuchung,
  2. b)
    im Falle der Nr. 3 das Datum, an dem der Amtstierarzt das Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen festgestellt hat.

4.6
Für die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit sind in Niedersachsen jährliche serologische Wiederholungsuntersuchungen erforderlich (s. auch Ausführungshinweise zu § 7).

5.
Ein formelles Verfahren zur "Anerkennung" eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtig ist nicht vorgeschrieben. Die Nachweise darüber, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tierbesitzer zu erbringen.

6.1
Die amtliche Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder auf Grund der Ergebnisse der klinischen, pathologisch-anatomischen sowie serologischen Untersuchungen obliegt dem beamteten Tierarzt.

6.2
Für die serologische Untersuchung der Blutproben gilt Anlage 1 dieses Erlasses. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei der Blutentnahme für jedes Tier eine sterilisierte Blutentnahmenadel zu verwenden ist.