Abschnitt 2.7 DfLeukVO - Zu § 7:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
- Redaktionelle Abkürzung
- DfLeukVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010500001
1.
Auf die fortgeltenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 5 sowie des § 7 Nr. 1 der Leukose-Verordnung vom 5.3.1973 (Nds. GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch § 15 Satz 2 Nr. 3 der Leukose-Verordnung - Rinder vom 10.8.1976 (BGBl. I S. 2100), wird verwiesen.
2.
Für die Durchführung der Untersuchungen hat der Tierbesitzer Sorge zu tragen. Für die Untersuchungen dürfen nur Blutproben Verwendung finden, die von Tierärzten entnommen sind. Auf die Ausführungen Nr. 6.2 zu § 1 sowie auf meinen RdErl. vom 12.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 30 - GültL 23/299) wird im übrigen verwiesen.
3.
Rinder, die aus einem Rinderbestand, in dem Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt worden ist, innerhalb der letzten 6 Monate vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts in einen anderen Bestand verbracht worden sind, können infiziert sein. Solche - über 6 Monate alten - Rinder sollten in der Regel für die Dauer von mindestens 5 Monaten unter amtlicher Beobachtung gestellt werden; zur Beseitigung des Ansteckungsverdachts ist § 11 Abs. 3 Nr. 2 für diese Tiere sinngemäß anzuwenden.
4.
Ist ein Tier mit einem zweifelhaften Befund ohne Nachuntersuchung aus einem sonst serologisch negativen Bestand entfernt worden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der ganze Bestand nachuntersucht werden muß; die Untersuchung ist frühestens 3 Monate nach Entfernung des Tieres durchzuführen.