Abschnitt 2.6 DfLeukVO - Zu § 6:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
- Redaktionelle Abkürzung
- DfLeukVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010500001
1.
Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die regionalen Verhältnisse hinsichtlich des Vorkommens der Leukose zu berücksichtigen. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2.
Ausnahmen nach Nrn. 1 und 2 Buchst. a können für Rinder unter zwei Jahren zugelassen werden, wenn diese in reine Mastbestände verbracht werden und alle Tiere dieser Bestände mit anderen Rindern weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt kommen können. Die Ausnahmegenehmigung ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:
- a)Alle Rinder des Bestandes sind im Stall und auf der Weise so zu halten, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.
- b)Aus dem Bestand dürfen Rinder nur zur Schlachtung entfernt werden. Alle Schlachtungen müssen durch Schlachtbescheinigungen oder Schlachtrechnungen nachgewiesen werden können.
- c)Der Tierbesitzer hat eine Bestandliste zu führen, aus der alle Veränderungen (Zu- und Abgänge) ersichtlich sind.
3.
Sonstige Ausnahmen nach Nr. 1 sind vertretbar, wenn im jeweiligen Regierungsbezirk in weniger als 0,5 v. H. aller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt ist.
4.
Sonstige Ausnahmen nach Nr. 2 sind auf besonders begründete Einzelfälle zu beschränken und mit den dem Einzelfall angemessenen Auflagen zu verbinden.
5.
Auf die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit eines Bestandes (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Unterbuchst. bb) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.