Abschnitt 2.9 DfLeukVO - Zu § 9:
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
- Redaktionelle Abkürzung
- DfLeukVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010500001
1.1
Von der Ermächtigung des § 9 ist für Rinder, bei denen
- a)leukotische Tumoren oder
- b)ein positiver serologischer Befund festgestellt werden, sowie
- c)für Rinder aus Seuchenbeständen, bei denen zwei Untersuchungen im Abstand von 4 bis 6 Wochen zweifelhafte serologische Befunde ergeben haben
Gebrauch zu machen.
1.2
Die Tötung von Rindern mit wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden aus einem sonst negativ reagierenden Bestand kann nach der zweiten zweifelhaften Reaktion angeordnet werden. In diesem Fall sind alle im Bestand verbleibenden Rinder ab 6 Monate Alter unmittelbar danach einer zusätzlichen serologischen Untersuchung auf Leukose zu unterziehen. § 11 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.
1.3
Für lediglich ansteckungsverdächtige Tiere ist die Tötung nicht anzuordnen; das gilt auch für die Nachzucht leukoseinfizierter Rinder.
1.4
Die Möglichkeit der Tötungsanordnung zu diagnostischen Zwecken bleibt unberührt.
2.
Durch die zuständige Behörde angeordnete Tötungen müssen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag erfolgen, an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Untersuchungsergebnisse, die zur Anordnung der Tötung Anlaß gegeben haben, amtlich mitgeteilt worden sind. Der Zeitpunkt der Tötung ist dabei so festzulegen, daß der durch Nutzungsausfall entstehende Schaden möglichst gering gehalten wird. Das Datum, bis zu dem die Tötung spätestens erfolgt sein muß, ist in der Tötungsanordnung anzugeben. Die Tierbesitzer sind anzuhalten, die Tiere mindestens zur letzten amtlichen Notierung des nächstgelegenen Marktes zu veräußern. Auf den Abschluß einer Schlachttierversicherung ist zu verzichten.
3.
Auf die Ausführungen zu § 11 wird im übrigen verwiesen.