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Abschnitt 2.5 DfLeukVO - Zu § 5:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

1.
Amtstierärztliche Bescheinigungen für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden sollen, sind auf Antrag durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt - Veterinäramt - auszustellen. Die Bescheinigungen müssen den Anforderungen der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) zur Leukose-Verordnung - Rinder entsprechen.

2.1
Für Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedsstaaten der EWG sind nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung i.d.F. vom 27.9.1978 (BGBl. I S. 1619) stets Bescheinigungen über ihre Herkunft aus Beständen, die u.a. mit negativem Ergebnis auf Leukose untersucht sein müssen, vorzulegen, wenn die Tiere unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung oder in leukoseunverdächtige Bestände verbracht werden sollen. Diese Bescheinigung kann in den vorgenannten Fällen an die Stelle der für den nationalen Bereich geforderten Bescheinigung treten; das Verbringen solcher Tiere umfaßt somit das unmittelbare Verbringen in einen leukoseunverdächtigen Bestand und das mittelbare Verbringen in einen solchen Bestand über Zuchtviehmärkte oder öffentliche Tierschauen oder -ausstellungen. Die Bescheinigung wird ungültig, wenn die Rinder aus EWG-Mitgliedstaaten mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung kommen.

2.2
Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedstaaten der EWG, die nicht unmittelbar in einen leukoseunverdächtigen Bestand oder auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht werden sollen, können ohne die in Nr. 2.1 genannte "Leukose-Bescheinigung" eingeführt, aber dann nur in einen nicht leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden.

2.3
Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist für die Untersuchung der Rinder auf Leukose z.Z. noch die hämatologische Untersuchung zugelassen. Es empfiehlt sich aber, nur Tiere aus serologisch untersuchten Beständen einzuführen oder die eingeführten Tiere ggf. serologisch nachuntersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß der Untersuchung sollen die eingeführten Tiere von anderen Rindern getrennt gehalten werden.