DfLeukVO,NI - Df LeukoseVO

Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

RdErl. d. ML v. 19.4.1979 - 110-42232/1-1

Vom 19. April 1979 (Nds. MBl. S. 777)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 16. Oktober 1985 (Nds. MBl. S. 960)

- GültL 23/302 -

- VORIS 78510 01 05 00 001 -

Die Erste Verordnung zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder vom 24.11.1978 (BGBl. I S. 1825) ist am 1.12.1978 in Kraft getreten.

Abschnitt 1 DfLeukVO - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

Zuständige Behörden sind

  1. 1.
    nach § 6 für allgemeine Ausnahmen und nach § 7
    die nach § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Viehseuchengesetzes vom 28.4.1969 (Nds. GVBl. S. 106) jeweils zuständige Behörde;
  2. 2.
    im übrigen
    der Landkreis/die kreisfreie Stadt.

Vor Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Satz 2 ist der ML zu beteiligen.

Abschnitt 2 DfLeukVO - II.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

Zur Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder vom 10.8.1976 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 11. 1978 (BGBl. I S. 1825), bestimme ich folgendes:

Abschnitt 2.1 DfLeukVO - Zu § 1:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

1.
Als "Leukose der Rinder" - i.S. der Verordnung - ist nur die enzootische Leukose anzusehen; die Jungtierleukose, die sporadische Hautleukose und die Thymusleukose gelten derzeit nicht als übertragbar.

2.
Eine ausreichend sichere Diagnose der Leukose der Rinder ist wegen des zu langen Zeitraumes zwischen der Infektion und der ersten Diagnosemöglichkeit beim Einzeltier nur durch Untersuchung des Bestandes möglich.

3.
(weggefallen)

4.1
Für den Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit (Abs. 2) ist die Untersuchung der unter einem Jahr bzw. der unter zwei Jahre alten Rinder eines Bestandes nicht erforderlich; bei Rindern, die zwischen den Untersuchungen diese Altersgrenzen überschritten haben, kann die Untersuchung auf eine Blutprobe beschränkt werden.

4.2
Zu den Tatsachen, die auf Leukose im Bestand schließen lassen, zählen vor allem die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Kriterien. Derartige Tatsachen dürfen bei keinem in den letzten zwei bzw. vier Jahren im Bestand gewesenen oder stehenden Rind festgestellt worden sein. Der Tierbesitzer hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben.

4.2.1
Gilt in einem Bestand - nach Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen - die Leukose als erloschen oder der Verdacht der Leukose als beseitigt, bleiben davor festgestellte Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen, unberücksichtigt.

4.3
Absatz 2 Nr. 2 ist in Anbetracht der gegebenen Seuchenlage derzeit in Niedersachsen nicht anwendbar.

4.4
Absatz 2 Nr. 3 gilt für neu aufgebaute Bestände sowie für - nach Totalausmerzung - wieder aufgebaute Bestände. Auch während "der letzten sechs Monate" nur vorübergehend in den Bestand eingestellte Rinder dürfen nur aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sein. Die Vorschrift gilt für Rinder jeden Alters.

4.5
Der Zeitpunkt, an dem die Anforderungen nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 einmal erfüllt sind, ist

  1. a)
    im Falle der Nr. 1 das Vorliegen des Ergebnisses der zweiten Untersuchung,
  2. b)
    im Falle der Nr. 3 das Datum, an dem der Amtstierarzt das Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen festgestellt hat.

4.6
Für die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit sind in Niedersachsen jährliche serologische Wiederholungsuntersuchungen erforderlich (s. auch Ausführungshinweise zu § 7).

5.
Ein formelles Verfahren zur "Anerkennung" eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtig ist nicht vorgeschrieben. Die Nachweise darüber, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tierbesitzer zu erbringen.

6.1
Die amtliche Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder auf Grund der Ergebnisse der klinischen, pathologisch-anatomischen sowie serologischen Untersuchungen obliegt dem beamteten Tierarzt.

6.2
Für die serologische Untersuchung der Blutproben gilt Anlage 1 dieses Erlasses. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei der Blutentnahme für jedes Tier eine sterilisierte Blutentnahmenadel zu verwenden ist.

Abschnitt 2.5 DfLeukVO - Zu § 5:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

1.
Amtstierärztliche Bescheinigungen für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden sollen, sind auf Antrag durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt - Veterinäramt - auszustellen. Die Bescheinigungen müssen den Anforderungen der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) zur Leukose-Verordnung - Rinder entsprechen.

2.1
Für Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedsstaaten der EWG sind nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung i.d.F. vom 27.9.1978 (BGBl. I S. 1619) stets Bescheinigungen über ihre Herkunft aus Beständen, die u.a. mit negativem Ergebnis auf Leukose untersucht sein müssen, vorzulegen, wenn die Tiere unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung oder in leukoseunverdächtige Bestände verbracht werden sollen. Diese Bescheinigung kann in den vorgenannten Fällen an die Stelle der für den nationalen Bereich geforderten Bescheinigung treten; das Verbringen solcher Tiere umfaßt somit das unmittelbare Verbringen in einen leukoseunverdächtigen Bestand und das mittelbare Verbringen in einen solchen Bestand über Zuchtviehmärkte oder öffentliche Tierschauen oder -ausstellungen. Die Bescheinigung wird ungültig, wenn die Rinder aus EWG-Mitgliedstaaten mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung kommen.

2.2
Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedstaaten der EWG, die nicht unmittelbar in einen leukoseunverdächtigen Bestand oder auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht werden sollen, können ohne die in Nr. 2.1 genannte "Leukose-Bescheinigung" eingeführt, aber dann nur in einen nicht leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden.

2.3
Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist für die Untersuchung der Rinder auf Leukose z.Z. noch die hämatologische Untersuchung zugelassen. Es empfiehlt sich aber, nur Tiere aus serologisch untersuchten Beständen einzuführen oder die eingeführten Tiere ggf. serologisch nachuntersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß der Untersuchung sollen die eingeführten Tiere von anderen Rindern getrennt gehalten werden.