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Abschnitt 2.8 DfLeukVO - Zu § 8:

Bibliographie

Titel
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Redaktionelle Abkürzung
DfLeukVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010500001

1.1
Für die Absonderung des Bestandes auf der Weide ist die Errichtung eines Doppelzaunes mit 1,50 m Abstand als ausreichend anzusehen.

1.2
Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind unverzüglich im Stall oder an ihrem sonstigen Standort so abzusondern, daß sie mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen können.

2.
Zur Feststellung der Verbreitung der Seuche im Bestand ist die Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe von allen über 6 Monate alten Rindern des Bestandes erforderlich.

3.1
Genehmigungen zur Entfernung von Rindern aus dem Bestand sind mit der Auflage zu verbinden, daß seuchenkranke, seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

3.2
Genehmigungen zur Entfernung von Rindern sollten ferner nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß Nachweise über die Schlachtung beigebracht werden. Der Nachweis der Schlachtung ist durch amtliche Schlachtbescheinigung (Schlachthof, Fleischbeschautierarzt) zu erbringen. Dabei müssen der Herkunftsbestand des Tieres und die Zeichnung (Ohrmarke) angegeben sein.

3.3
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Rindern in den Bestand erteilt, so ist der Besitzer schriftlich auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hinzuweisen.

4.
Milchkannen müssen täglich gereinigt und desinfiziert werden. Bei anderen Gegenständen wird eine etwa wöchentliche Reinigung und Desinfektion ausreichen; in einem in der Sanierung bereits fortgeschrittenen Bestand werden Ausnahmen hiervon (vgl. Abs. 2) vertretbar sein.

5.
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 ist, daß die Sperrvorschriften in dem neuen Standort eingehalten werden können. Ferner ist in allen Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig ist, vorher deren Zustimmung einzuholen. Auf Nr. 3.1 wird hingewiesen.