Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.08.2022, Az.: 14 U 22/22

Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld aus einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen eines Schockschadens; Kriterien für die Bemessung von Hinterbliebenengeld

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.08.2022
Aktenzeichen
14 U 22/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 30784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0824.14U22.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.01.2022 - AZ: 1 O 67/19

Fundstellen

  • MDR 2022, 1408-1409
  • NJW-Spezial 2022, 586-587
  • VRR 2022, 2
  • VersR 2023, 55
  • r+s 2022, 593-598
  • zfs 2022, 558-567

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der-Bahn-geworfen-seins" und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das "normale" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht ausreichend für die Annahme eines sogenannten "Schockschadens".

Alleine die von ärztlicher Seite für notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod des Sohnes nicht verarbeitet werden kann, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestehende Gesundheitsverletzung.

  1. 2.

    Von wesentlicher Bedeutung bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind dabei die gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers. Zu berücksichtigen sind auch die familiären Belastungen, insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau sowie die grobe Fahrlässigkeit des Unfallverursachers.

Es erscheint dabei angemessen, auch das Hinterbliebenengeld im Bereich des Durchschnitts von 10.000,00 € anzusetzen und diesen Durchschnittsbetrag wegen des besonders schmerzlichen Verlustes eines minderjährigen Kindes mit messbaren Krankheitsfolgen (Anpassungsstörung und leichte Depression) auf 15.000,00 € zu erhöhen.

  1. 3.

    Auch wenn ein Anspruch nach Schockschadensgrundsätzen nach den obigen Ausführungen nicht besteht, liegt trotzdem bereits ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Januar 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - Az. 1 O 67/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall am ...2018 an der Ecke I. / V., H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergeben werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 10 Prozent und der Kläger zu 90 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall am ...2018 in H. in Anspruch sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Der am ...2006 geborene Sohn des Klägers ist von einer von dem Beklagten versicherten Sattelzugmaschine während eines Abbiegevorgangs tödlich verletzt worden. Während die Ehefrau des Klägers den Unfall aus unmittelbarer Nähe mit ansehen musste, traf der Kläger selbst kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle ein. Dabei sah er auch den Körper seines verstorbenen Sohnes. Der Kläger bedurfte vor Ort angebotener Hilfe der Notfallseelsorge. Er begab sich zusammen mit seiner unfallbedingt psychisch schwer erkrankten Frau in psychologische Behandlung. Der Beklagte zahlte dem Kläger insgesamt Vorschüsse in Höhe von 15.000 €.

Mit angefochtenem Urteil vom 10.01.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aufgrund eines sogenannten Schockschadens. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. Dr. W. sei bei dem Kläger von einer leichten depressiven Episode sowie einem normalpsychologischen Trauerzustand auszugehen. Die Beeinträchtigungen gingen daher nicht deutlich über das hinaus, was Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß erleiden würden (Seite 5 LGU). Der Kläger habe allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld, jedoch lediglich in Höhe der bereits gezahlten 15.000 €. Dieser Betrag orientiere sich sowohl an den Vorstellungen des Gesetzgebers als auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (Seite 6 f. LGU). Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil für zukünftige Schäden nichts ersichtlich sei (Seite 7 LGU).

Gegen das am 11.01.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2022 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11.03.2022 begründet hat. Er verfolgt damit sein Zahlungsbegehren in Höhe von mindestens 5.000 € sowie das Feststellungsbegehren weiter. Eine "Deckelung" des Hinterbliebenengeldes auf bestimmte Beträge sei nach der Gesetzesbegründung nicht gewollt gewesen. Soweit sich das Landgericht auf im gesamteuropäischen Rahmen zuerkannte Beträge berufe, habe es diese zu niedrig angesetzt. Zudem habe das Landgericht auch nicht alle Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt (Bl. 203 d. A.). Diese rechtfertigten auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht zitierten Vergleichsrechtsprechung einen höheren Betrag, insbesondere weil der Kläger am Unfallort anwesend gewesen sei und dort seinen verstorbenen Sohn gesehen habe. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr künftiger Schäden, weil die unfallbedingte Trennung von der Ehefrau zu befürchten sei, was zu weiteren psychischen Belastungen führen würde (Bl. 204 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 13.03.2022 hat der Kläger den Zahlungsantrag für erledigt erklärt, weil der Beklagte eine den (Mindest-) Betrag übersteigende Zahlung geleistet habe (Bl. 214 d. A.). Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 hat er diese Erklärung widerrufen, weil die Zahlung lediglich zum Aktenzeichen des Klägers erfolgt sei, jedoch auf die Ansprüche der Ehefrau geleistet werden sollte (Bl. 216 ff. d. A.).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens aber weitere 5.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom ...2018 an der Ecke I. / V. in H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das bereits geleistete Hinterbliebenengeld entspreche den bisher zuerkannten Vergleichswerten (Bl. 240 d. A.). Ihm komme keine (vollständige) Ausgleichsfunktion zu, sondern es handele sich lediglich um eine Anerkennung des erlittenen Leides (Bl. 239 d. A.). Entscheidungen anderer Rechtsordnungen könnten wegen grundsätzlicher Unterschiede jedenfalls kein höheres Hinterbliebenengeld rechtfertigen. Die Gefahr des Scheiterns einer Ehe könne keinen Feststellungsantrag begründen, da kein nach § 823 BGB geschütztes Rechtsgut betroffen sei. Eine psychische Erkrankung durch das Scheitern der Ehe sei nicht ersichtlich.

Der Beklagte bestreitet, dass nach wie vor Belastungen des ehelichen Verhältnisses vorhanden seien, weil seit der Exploration durch den Sachverständigen bereits ein Jahr vergangen sei (Bl. 242 d. A.).

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen PD Dr. Dr. W. zu der Frage, inwieweit zukünftige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers drohen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 Bezug genommen (Bl. 252 ff. d. A.). Die Akte des Verfahrens 14 U 24/22 hat der Senat beigezogen, einschließlich der Kopien der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hannover zum Aktenzeichen 2532 Js 35399/18.

II.

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg.

1. Dass der Kläger seinen Zahlungsantrag zwischenzeitlich für erledigt erklärt und dies dann widerrufen hat, ist im Ergebnis unbeachtlich. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen Widerrufs wäre die Rechtsfolge einer bis dahin lediglich einseitigen Erledigungserklärung die Umdeutung des Klagebegehrens in einen Feststellungsantrag, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet wäre. Demgegenüber stellt sich der Übergang vom Feststellungsbegehren zu einem Zahlungsantrag, soweit es sich überhaupt um eine Klageänderung handeln würde (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO), auch in der Berufungsinstanz als zulässig dar. Die Zulassung führt insbesondere nicht zu einer Änderung des Streitstoffes. Der geänderte Sachantrag ist daher sachdienlich und kann auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO).

In der Sache hat der Zahlungsantrag jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht mehr als die bereits zugesprochenen 15.000,00 € verlangen.

2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 7, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt nicht in Betracht.

Eine eigene Rechtsgutsverletzung des Klägers in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nach den Grundsätzen eines sog. "Schock- oder Fernwirkungsschadens" kann vorliegend nicht festgestellt werden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, Rn. 6, juris mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2017 - 6 U 216/16, Rn. 31, juris).

Dieser Grundsatz erfährt im Bereich der sogenannten "Schockschäden" eine gewisse Einschränkung: Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, Rn. 7, juris mwN; BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, Rn. 7, juris). Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen nur als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, Rn. 7 mwN, juris; BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, Rn. 7, juris; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, Rn. 9, juris).

Eine Ersatzpflicht wird für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, Rn. 9, juris; OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 1998 - 9 U 158/97, Rn. 6, juris). Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, juris, Rn. 8; Hager, in Staudinger BGB (2017), Übersicht § 823, Rn. B 32 mwN und Kritik Rn. B 34). Festzustellen ist, ob eine Unfallnachricht über noch im Bereich normaler Reaktion liegende Erscheinungen von Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit hinaus unmittelbar zu einer "traumatischen" Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit geführt hat (BGH, aaO, Rn. 14).

Das von der Rechtsprechung geforderte "außergewöhnliche" Ausmaß können z. B. ein mittelschweres depressives Syndrom und behandlungsbedürftige Angstzustände (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, Rn. 9, juris) erfüllen. Eine akute Belastungsreaktion kann bei schwerwiegenden Folgen wie Aufgabe der Wohnung und des Berufes sowie des Autofahrens aufgrund fortdauernder Angstzustände, Schweißausbrüche und Zittern im Straßenverkehr genügen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, Rn. 9, juris).

aa) Der Sachverständige PD Dr. Dr. W. ist in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden sowie unangegriffenen Sachverständigengutachten vom 30.03.2021 zu der Diagnose einer fortbestehenden leichten depressiven Episode gekommen. Daneben sei außerhalb des engen Bereichs seelischer Erkrankungen bei dem Kläger eine normalpsychologische tiefe Trauer festzustellen. Letztere sei nicht Ausdruck einer seelischen Erkrankung (S. 20).

Eine posttraumatische Belastungsstörung sei hingegen zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Auch der Kläger hat von dieser Behauptung im Prozess Abstand genommen. Neben der posttraumatischen Belastungsstörung gebe es aber eine Vielzahl von möglichen seelischen Folgeerscheinungen und Fehlverarbeitungen. Die von Dr. B. diagnostizierte akute Belastungsreaktion lasse sich aus ihren Befunden nicht ableiten und sei auch vom zeitlichen Ablauf nicht darstellbar. Am ehesten sei das Krankheitsbild des Klägers schon seinerzeit als Anpassungsstörung einzuordnen gewesen, wie es später auch von den Behandlern der Rehabilitationsklinik als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei. Ein solches Krankheitsbild sei aus den medizinischen Unterlagen gut nachvollziehbar. Bei einer solchen Anpassungsstörung könnten durchaus Symptome und Verhaltensstörungen auftreten, die bei Depressionen vorkommen oder bei neurotischen Störungen wie der posttraumatischen Belastungsstörung. Die Symptome dieser Störungen seien dann aber nicht voll erfüllt. Die psychische Reaktion könne aber durchaus schwerwiegend sein, wobei die Symptome meist nicht länger als 6 Monate dauerten. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei vor allem ein depressives Bild festzustellen (S. 38 f.). Die Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen auszuführen, werde durch leichte depressive Episoden in der Regel nicht wesentlich vermindert. Von den von dem Kläger dargestellten Symptomen ließen sich eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie negative und pessimistische Zukunftsaussichten und Schlafstörungen feststellen (Seite 39 d. A.). Der Kläger sei insbesondere in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachgehen, seinen Tag zu gestalten, Renovierungsarbeiten zu überwachen und ohne medikamentöse oder psychiatrische Behandlung auszukommen (Seite 40 d. A.).

Zur Überzeugung des Sachverständigen sei die Anpassungsstörung in das Befundbild einer leichten depressiven Episode gemündet, wobei sich nicht mehr eindeutig feststellen lasse, ob diese depressive Störung durch den Unfall ausgelöst worden sei oder durch die glaubhaft beschriebenen ehelichen Probleme. Den Behandlungsakten sei jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger sehr unter der Situation der Ehe leide. Dieses scheine erheblich davon geprägt zu sein, dass es dem Paar nicht gelungen sei, eine gemeinsame Verarbeitung des Todes des gemeinsamen Sohnes zu erreichen. Diese Problematik sei aber nicht als unfallunabhängig anzusehen. Vielmehr müsse es als erwiesen angesehen werden, dass die pathologische Paardynamik ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit sei die leichte depressive Episode insgesamt, wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, auf das Unfallereignis zurückzuführen (Seite 40).

Diesen in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen folgt der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung.

bb) Dass es sich bei einer Anpassungsstörung sowie einer leichten Depression um medizinisch fassbare Krankheitsbilder handelt und nicht lediglich um bloße Befindlichkeitsstörungen, ist nicht anzuzweifeln.

Eine für den Schockschaden ausreichende Schwere dieser beiden Erkrankungen, die über das hinausgeht, was Eltern bei dem Tod eines minderjährigen Kindes ohnehin durchleiden müssen, kann jedoch nach dem Parteivortrag und den Feststellungen des Sachverständigen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO festgestellt werden - ohne dass dadurch eine Geringschätzung der festgestellten Leiden des Klägers ausgedrückt werden soll.

Dies folgt im Wesentlichen aus den vom Kläger selbst beschriebenen Symptomen. Danach sei er depressiv, unkonzentriert und unruhig. Er leide unter massiven Schlafstörungen, bisweilen verfalle er in Weinkrämpfe. Damit beschreibt der Kläger keine psychopathologischen Ausfälle von einiger Dauer und einigem Gewicht. So war der Kläger durchgängig in der Lage, seiner Arbeit als Fahrer weiter nachzugehen und das Zusammenleben mit seiner Frau, trotz deren eigener für ihn schwer erträglichen Erkrankung, insbesondere grundlosen Vorwürfen, für den Tod des Sohnes verantwortlich zu sein, aufrechtzuerhalten. Auch die schwierige Organisation von Arztbesuchen auch unmittelbar nach dem Unfall, die seine Frau als zu schmerzlich ablehnte, und die Organisation von Umzugs- und Renovierungsarbeiten waren für ihn möglich. Sein Zustand hat sich dabei langsam aber stetig gebessert, wie nicht nur aus dem Rehabilitationsbericht vom ...2019 (Anlagenband Kläger), sondern auch aus seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen ersichtlich ist. Dieser hat von den beklagten Beschwerden noch eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie negative und pessimistische Zukunftsaussichten und Schlafstörungen feststellen können. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese Folgen noch 3 Jahre nach dem Unfall, und damit durchaus langwierig, bestanden haben. Insgesamt handelt es sich aber bei der Art der Symptome um solche, die regelmäßig bei dem Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten sind. Dass die Eltern hierunter auch noch Jahre später leiden, insbesondere an vermehrten Grübeln und Schlafstörungen sowie bei dem Gedanken an den Verlust auch heftig weinen müssen, stellt sich insoweit als schwerwiegende, aber auch normale und verständliche Reaktion dar.

Für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 U 131/00, Rn. 33, juris; vgl. Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz, 2. Aufl., § 2 Rn. 599 mwN.). Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der-Bahn-geworfen-seins" und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das "normale" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht ausreichend. (OLG Koblenz, aaO, Rn. 32; vgl. Jahnke, aaO, Rn. 600 f. mwN.). Alleine die von ärztlicher Seite für notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod des Sohnes nicht verarbeitet werden kann, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestehende Gesundheitsverletzung (OLG Koblenz, aaO, Rn. 24). Auch eine fortdauernde psychologische Behandlung und festgestellte Folgen wie Schlaflosigkeit und Angststörungen stellen bei einem Verlust von erheblicher Tragweite keine ungewöhnliche Folge dar (vgl. LG Essen, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 19 O 345/08, Rn. 16, juris; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. April 1999 - 1 W 86/98, Rn. 62 f., juris: Nicht ausreichend seien depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Herzbeschwerden; akuter Schub bei Neurodermitis sowie Oberbauchbeschwerden, selbst wenn diese auch nach operative Entfernung der Gallenblase kolikähnlich weiterbestünden).

Der Senat bezweifelt dabei nicht, dass der Schmerz, der dem Kläger durch den Tod seines geliebten Sohnes zugefügt worden ist, nicht in Worten ausgedrückt werden und seine Lebensfreude seit dem Unfall nicht wiederhergestellt werden kann. Diese Beeinträchtigungen gehen indessen nicht über dasjenige Maß hinaus, was auch andere Eltern in vergleichbaren Fällen üblicherweise empfinden.

Eine andere Einschätzung bedingt auch nicht, dass sich der Kläger in psychische Behandlung bei Fachärzten und eine stationäre Rehabilitation begeben hat, in deren Abschlussbericht vom 13.05.2019 eine nervenärztliche Weiterbehandlung und die Fortsetzung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen werden. Dass Eltern bei der Verarbeitung des Todes ihres Kindes Hilfe in Anspruch nehmen, ist eine verständliche und übliche Reaktion. Konkrete schwerwiegende pathologische Beeinträchtigungen werden vom Kläger weder für die Zeit nach dem Unfall, in der der Sachverständige von einer Anpassungsstörung ausgeht, noch nach deren Übergang in eine leichte Depression dargestellt. Insoweit kann hier sinngemäß auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.1988 - 14 U 3/88 (NJW-RR 1989, 477, 478 beck-online) verwiesen werden:

"Das angegriffene Urteil verneint jedoch zu Recht, daß diese Beeinträchtigungen mit medizinischem Krankheitswert bei der für die Feststellung eines "normativen Schadens" erforderlichen wertenden Betrachtung aus juristischer Sicht als Gesundheitsbeschädigung oder Krankheit anzusehen sind. [..] Kreislaufkollapse bei Verdacht auf nächtliche Tachykardien (Beschleunigung des Herzschlags), eine Schilddrüsendysfunktion (die in dem vorgelegten Attest nicht bestätigt wird) und eine deutliche Depression zwar massive Folgen, [sind] aber ebenso wie Schlafstörungen, Alpträume, Weinkrämpfe, Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung angesichts der sterbenden Mutter, wochenlange Arbeitsunfähigkeit und monatelange Leistungsminderung, allgemeine Beeinträchtigung der Lebensfreude und anhaltende Übersensibilität keine Belastungen, die über die Belastungen in den Wechselfällen des Zusammenlebens hinausgingen, auf die sich der Mensch einrichten muß. In ihnen verwirklicht sich das Lebensrisiko der Teilnahme der Kl. an den Ereignissen ihrer Umwelt. Es handelt sich vielmehr nach der Lebenserfahrung um "normale Belastungen", mögen sie auch nach Ansicht der behandelnden Hausärztin "das Maß einer natürlichen Trauer" übersteigen. Eine Entschädigung dieser Beeinträchtigungen würde den Grundprinzipien des Haftungsrechts widersprechen."

Die Entschädigung für das unzweifelhaft ganz erhebliche und schwerwiegende seelische Leid des Klägers hat insoweit im Rahmen des Hinterbliebenengeldes zu erfolgen. Es kann nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mit einer eigenen Gesundheitsverletzung des Klägers gleichgestellt werden.

b) Im Übrigen würde, selbst wenn man die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schockschadensersatz bejahen würde, was jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmen ist, ein solcher Anspruch der Höhe nach jedenfalls die zugesprochen 15.000,00 € nicht übersteigen.

Die vom Kläger angeführten Vergleichsfälle begründen ein höheres Schmerzensgeld jeweils mit deutlich schwereren Krankheitsbildern und Verletzungsfolgen. So war im Falle OLG Frankfurt (Urteil vom 06.09.2017 - 6 U 216/16, juris, Rn. 43 ff.) ein normales Familien-, Privat- und Berufsleben noch nach Jahren ausgeschlossen (ähnlich auch OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 1995 - 3 U 468/95, Rn. 14, 27 ff. und LG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2004 - 15 O 150/99, juris, Rn. 56 ff.). In eher vergleichbaren Fällen wurden Schmerzensgelder in einem Bereich um 10.000,00 € zugesprochen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 7. August 2020 - 16 U 102/20, Rn. 25, juris; OLG Koblenz vom 25.9.2017 - 5 U 427/17, Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge; 40. Auflage 2022, Lfd. Nr. 40.3024).

3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß §§ 7, 10 Abs. 3 Satz 1 StVG, § 844 Abs. 3 BGB, das den Betrag der bereits geleisteten 15.000 € nicht übersteigt.

Nach §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Diese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere ist unstreitig, dass der Beklagte für die Tötung des Sohnes des Klägers einzustehen hat.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll und kann die Entschädigung keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeute, könne ebenfalls nicht in Geld gemessen werden. Mit der Entschädigung solle ein Hinterbliebener jedoch in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu mindern (BtDrucks 18/11397, S. 8). Die Bestimmung der Anspruchshöhe soll im Streitfall den Gerichten nach § 287 ZPO überlassen werden. Das Hinterbliebenengeld solle für das seelische Leid geleistet werden; eine Bewertung des verlorenen Lebens oder des Verlustes des besonders nahestehenden Menschen für den Hinterbliebenen sollten nicht in die Bemessung einfließen (BtDrucks 18/11397, S. 14). Eine gewisse Orientierung könnten nach dem Willen des Gesetzgebers die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bilden, unter Berücksichtigung, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetze (aaO). Im Rahmen der Bewertung der Gesetzesfolgen stellt die Gesetzesbegründung für die jährlichen Gesamtkosten durch die Zahlung von Hinterbliebenengeld auf die "durchschnittlichen Beträge von etwa 10.000 €, die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung sogenannter Schockschäden" gewährt würden, ab (BtDrucks 18/11397, S. 14).

a) Nach den Bemessungskriterien für einen (hier nicht gegebenen) Schockschaden ergibt sich auch für ein Hinterbliebenengeld kein höherer Anspruch als die bereits gezahlten 15.000 €.

aa) Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers. Zu berücksichtigen sind auch die familiären Belastungen, insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau sowie die grobe Fahrlässigkeit des Unfallverursachers.

Nach den obigen Ausführungen ist die Lebensbeeinträchtigung des Klägers im Wesentlichen auf die zu erwartenden Leiden bei dem Verlust eines Kindes beschränkt. Der Kläger war nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er war für seine schwer kranke Frau da und übernahm organisatorische Tätigkeiten. In seiner Tagesgestaltung beklagt der Kläger gegenüber dem Sachverständigen im Wesentlichen einen katastrophalen Nachtschlaf. Für eine geringe Alltagsbeeinträchtigung sprechen auch die weiteren Angaben gegenüber dem Sachverständigen. Nach seinem regulären Renteneintritt habe er sich eine geringfügige Beschäftigung gesucht. Er kümmere sich um Besorgungen, treffe sich mit seiner Frau und gestalte die Nachmittage unterschiedlich. Manchmal käme Besuch, sodass sie ein bisschen Gesellschaft hätten. Er gehe mit seiner Frau spazieren, soweit deren Verfassung es zulasse, kümmere sich im Wechsel mit ihr um das Abendessen und mache dann Bürotätigkeiten. Nach dem Rehabilitationsbericht vom 15.05.2019 (Anlagenband) werden als Einschränkungen im Alltag wurden lediglich "Konzentrationsschwächen beim Lernen" benannt. Ein sozialer Rückzug war nicht feststellbar. Auch dieser Bericht bestätigt das Bild, dass der Kläger trotz seiner seelischen Belastung in seiner Alltagsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt ist. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits in der Vergangenheit in Behandlungen bei Dr. B. und Dr. We. begeben hat, auch wenn er diese nicht konsequent weiterverfolgt hat. Unstreitig befindet sich der Kläger in einer - wenn auch langwierigen - Besserungsphase, auch wenn weiterer Behandlungsbedarf besteht.

Zu berücksichtigen sind ferner die vom Kläger beschriebenen familiären Belastungen. Das Fehlen einer haltgebenden und vom Leid ablenkenden wesentlichen Bezugsperson stellt insoweit eine Verschlimmerung des Leides des Klägers dar. Zum einen ist der Kläger nicht nur durch die eigene depressive Erkrankung belastet, sondern hat auch die Stütze und Erfüllung durch das Familienleben mit seinem Sohn verloren. So hatte der Kläger eine besondere Beziehung zu seinem Sohn, der ihm zugleich ein Freund war und den er in späten Lebensjahren (geboren 1954) wie ein Einzelkind aufzogen hat. Zu berücksichtigen ist zum anderen auch, dass der Kläger bereits einmal eine Familie gegründet hat. Die insoweit mit dem Alter des Klägers einhergehende fortgeschrittene Lebensgestaltung Klägers mag insoweit eine gewisse Stütze sein, auch wenn der verlorene Sohn unersetzlich bleibt und der Kläger altersbedingt mit seiner 1966 geborenen Frau keine weiteren Kinder wird haben können.

Wesentlich ist die Beeinträchtigung des ehelichen Verhältnisses durch die unfallbedingte Entfremdung von seiner ebenfalls unfallbedingt psychisch schwer erkrankten Ehefrau. In seinem Gutachten vom 30.03.2021 hat der Sachverständige überzeugend und unangegriffen ausgeführt, dass sich eine Belastung des ehelichen Verhältnisses sowohl aus den Schilderungen des Klägers als auch der Patientenakte und den darin enthaltenen Schilderungen der Ärzte (die die Eheleute gemeinsam aufsuchten) nachvollziehen ließe. Dahinter stehe psychodiagnostisch eine Entfremdung der Eheleute vor dem Hintergrund der Unfähigkeit, eine gemeinsame Verarbeitung des Geschehenen zu erreichen. Dabei seien auch die Schuldzuweisungen der Ehefrau an den Kläger zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Sachverständigen seien diese Belastungen überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen, da die gesamte eheliche Dynamik mit Vorwürfen, Abgrenzung, Abspaltung und Redebedürfnis des Klägers nicht bei Wegfall des Unfallereignisses denkbar sei (Seite 42). Dass die Ehefrau des Klägers aufgrund eigener schwerer psychischer Erkrankung erhebliche Probleme in ihrer Alltags- und Beziehungsgestaltung hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Dies gilt insbesondere für die grundlosen Vorwürfe, der Kläger sei schuld am Tod des Sohnes und der schlechten Stimmung der Ehefrau, die in der Vergangenheit Hilfe und für den Kläger wichtige Gespräche nicht adäquat annehmen konnte (stattdessen bis tief in die Nacht aus dem Haus "flüchtete"), wie der Kläger gegenüber dem Sachverständigen (unangegriffen) dargelegt hat.

Der Senat sieht auch eine zu berücksichtigende erhebliche Schuld des Unfallverursachers, der wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. So hätte der bei dem Beklagten versicherte Schädiger den herannahenden Fahrradfahrer sehen können und müssen, als er an der Ampel wartete, und hat zudem vor dem Kreuzen des Fuß- und Radfahrerüberweges nicht angehalten. Es handelte sich um eine erkennbar lebensgefährliche Fahrweise. Insbesondere belegt das Unfallrekonstruktionsgutachten des Dipl.-Ing. C. R. vom 11.05.2018, dass der Sohn des Klägers bereits in der Stillstandsphase des Sattelzuges zu erkennen war (Seite 28 ff., Bl. 112 ff. der Ermittlungsakte). Darüber hinaus hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der Schädiger nur mit Schrittgeschwindigkeit abgebogen wäre, was angesichts des toten Winkels des Sattelzuges geboten gewesen wäre. Zudem hätte der Schädiger den Sohn des Klägers noch wenigstens 1,5 Sek. nach dem Anfahren in den Spiegeln des Fahrzeuges sehen können (S. 38 f.). Hinzukommt, dass der Schädiger anhand der auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kreuzung sichtbaren Fußgängerampel sehen konnte, dass diese Grünlicht zeigt (so die Lichtbilder, 22 ff.).

Das unmittelbare Miterleben des Schadensereignisses kann zu einer Erhöhung auch des Hinterbliebenengeldes führen (LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 - 3 O 108/18, Rn. 110, juris; Sprau, in: Grüneberg, 81. Aufl. § 844, Rn. 25; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2004 - 26 U 28/98, Rn. 50, juris; Huber, VersR 2000, 385, 391), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass gerade hieraus schwerwiegende Folgen für den Kläger eingetreten sind.

Das Regulierungsverhalten ist nicht erhöhend zu berücksichtigen. Selbst nach dem Vortrag des Klägers hat sich der Beklagte zunächst kooperativ gezeigt und Vorschüsse geleistet bzw. angeboten, bei deren Höhe er einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.

bb) Im Unterschied zum hier nicht vorliegenden Schockschaden sind jedoch Besonderheiten zu beachten: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld einen Ausgleich auch für die normalpsychologische Trauer an sich zubilligt, indem an das seelische Leid angeknüpft wird, das bereits durch den Tod einer nahestehenden Person an sich eintritt. Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Hinterbliebenengeld im Einzelfall höher liegen könnte als der Schockschadensersatz (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20, Rn. 36 f., juris; ähnlich Huber, VersR 2020, 385, 392 f., kritisch: LG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 3 O 219/18, Rn. 1, juris). Während der Schockschadensersatz als Anspruch auf Schmerzensgeld auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruht, knüpft das Hinterbliebenengeld auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts, des in § 823 Abs. 1 BGB explizit genannten Lebens, an und sucht erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3/21, Rn. 33, juris). Die unterschiedliche dogmatische Herleitung könnte daher dafür sprechen, dass zusätzlich zum Ersatz der Körper- und Gesundheitsschädigung ein darüber hinausgehender Ersatz für den "Gefühlsschaden" zu gewähren ist, der im Rahmen des Schockschadensersatzes gerade nicht auszugleichen ist (entsprechend gegen eine Anrechnung, Eichelberger, NJW 2022, 1531, 1531 [BGH 26.01.2022 - XII ZB 127/19] und ders., differenzierend, in: BeckOGK, 01.06.2022, § 844 BGB, Rn. 226 f., beck-online; anders hingegen: Fellner, MDR 2022, 535, 537). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil auch in der Zusammenschau der oben dargelegten Umstände und eines zusätzlich zu berücksichtigenden, im Bereich des (hier nicht vorliegenden) Schockschadens nicht ausgleichsfähigen weiteren Schadens, der Gesamtbetrag von 15.000,00 € unter Würdigung und Wägung aller Umstände auch in der Summe als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verlust des Sohnes und das damit untrennbar verbundene seelische Leid des Klägers sich gerade in der Anpassungsstörung und leichten Depression manifestiert haben, so dass es durchaus Überschneidungen (vgl. dazu: Eichelberger, BeckOGK, 01.06.2022, § 844, Rn. 227, beck-online) und fließende Übergänge zum rein seelischen Leid gibt. Der Tod des Sohnes an sich und der damit einhergehende Schmerz ist aber im Rahmen des Hinterbliebenengeldes von zentraler Bedeutung auch für die Höhe des Anspruches. Die Bedeutung des Sohnes für das Leben und Wohlergehen des Klägers wurde bereits oben dargestellt, worauf insoweit verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für die weiteren familiären Belastungen im Verhältnis zu seiner Ehefrau und die weiteren negativen Folgen für die Lebensgestaltung des Klägers.

b) Im Übrigen wird nach der bisher ergangenen Rechtsprechung der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000 € als Orientierungshilfe für die Angemessenheit des Hinterbliebenengeldes angenommen (OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 - 18 U 168/21, Rn. 36 f.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20, Rn. 36 ff., juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 12 U 870/20, Rn. 12 f., juris jeweils mwN; LG Leipzig, Urteil vom 8. November 2019 - 05 O 758/19, Rn. 17, 19 mwN, juris; LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 - 3 O 108/18, Rn. 79 ff., juris; LG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 3 O 219/18, Rn. 1, juris). Dies begegnet auch aus Sicht des Senates keinen Bedenken. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Regel-, sondern einen Durchschnittsbetrag, der lediglich im Rahmen der Kostenkalkulation der allgemeinen Gesetzesbegründung benannt wird. Dieser kann keine Auskunft über die Angemessenheit im konkreten Fall geben, für die der Gesetzgeber im besonderen Teil der Gesetzesbegründung die Bestimmung den Gerichten überlassen hat. Aufgrund der Schwierigkeiten einem individuellen und nur eingeschränkt qualifizier- und quantifizierbaren seelischen Leid einen konkreten angemessenen Ausgleichsbetrag in Geld zuzuordnen, ist die Heranziehung eines Orientierungsbetrages auch aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zweckmäßig, wobei dieser nicht starr angewendet werden darf, sondern die Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleiben müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 - 18 U 168/21, Rn. 37, juris):

"der [...] konkret genannte Durchschnittsbetrag (10.000 EUR) bietet einen greifbaren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesene[n] Einzelfallprüfung und eröffnet - unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände - eine flexible Handhabung durch Anpassung des Hinterbliebenengeldes nach unten oder nach oben. Darüber hinaus fügt er sich in das Gesamtgefüge der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld ein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 12 U 870/20 -, NJW 2021, 168, 169; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20 -, juris Rn. 36) und stellt auch im Vergleich zu europäischen Nachbarrechtsordnungen (Frankreich, Österreich, Schweiz) eine durchaus noch übliche Größenordnung dar (vgl. Frank, FamRZ 2017, 1640, 1642 f.; Huber, VersR 2020, 385, 389 f.; ders., in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 167)."

Dabei führt die Berufung (unter Verweis auf Wagner, NJW 2017, 2641, 2645 und Huber JuS 2018, 744) zu Recht aus, dass der Verlust eines minderjährigen Kindes zu den schrecklichsten Ereignissen gehört, die Eltern widerfahren können, und entsprechende Konstellationen den Bereich der Obergrenze zu erwartender Hinterbliebenengelder bestimmen können. Eine entsprechende Grobabstufung nach dem Angehörigenverhältnis (hier minderjähriges Kind) ist daher grundsätzlich sinnvoll (vgl. Huber, VersR 2020, 385, 391 mit Verweis auf die Bewertung in Österreich und der Schweiz). Ebenso wie beim Schmerzensgeld ist auch das Hinterbliebenengeld auf eine "billige", im modernen Sprachgebrauch "angemessene", Entschädigung gerichtet (LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 - 3 O 108/18, Rn. 81, juris). Dies eröffnet einen Wertungsspielraum unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. LG Tübingen, aaO; Huber, VersR 2020, 385, 391 f.). Insoweit kommt es insbesondere auf die konkrete Beeinträchtigung an (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20, Rn. 34, juris; LG Leipzig, Urteil vom 8. November 2019 - 05 O 758/19, Rn. 20, juris), entsprechend den Kriterien bei herkömmlichen Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere bei Schockschäden (Sprau, in: Grüneberg, 81. Aufl., § 844, Rn. 25). Diese gehen nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht, jedenfalls aber nicht wesentlich, über das (erhebliche) Leid hinaus, das bei Eltern nach dem Verlust eines Kindes zu erwarten ist. Daher erscheint es angemessen, auch das Hinterbliebenengeld im Bereich des Durchschnitts von 10.000 € anzusetzen und diesen Durchschnittsbetrag wegen des besonders schmerzlichen Verlustes eines minderjährigen Kindes mit messbaren Krankheitsfolgen (Anpassungsstörung und leichte Depression) zu erhöhen. Eine Erhöhung auf 15.000 € ist dabei aber wegen der Nähe zum Durchschnittsfall ausreichend. Eine "Verdoppelung" auf 20.000 € ist nicht mehr angemessen.

Soweit ersichtlich, wurden Hinterbliebenengelder in Höhe von 20.000 € auch nur in Fällen gewährt, in denen Ausgleich für eine vorsätzliche Tötung zu leisten war (so die in mit der Klageschrift angeführten Entscheidung des LG Bochum, Urteil vom 29. Oktober - I-2 O 574/12, juris; ebenso: LG Rottweil, vom 26.6.2018 - 1 Ks 10 Js 10802/17, Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge; 40. Auflage 2022, Lfd. Nr. 3118-3120). Dabei kommt der Genugtuungsfunktion ganz wesentliche Bedeutung zu, die im vorliegenden Fall ein geringeres Gewicht hat. Wie beim Schmerzensgeld handelt es sich beim Hinterbliebenengeld um einen immateriellen Ausgleich, bei dem die Genugtuungsfunktion zum Tragen kommen kann (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20, Rn. 35, juris; LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 - 3 O 108/18, Rn. 81, juris; vgl. LG Leipzig, Urteil vom 8. November 2019 - 05 O 758/19, Rn. 20, juris). Wie oben bereits dargelegt wurde, ist die Genugtuungsfunktion jedoch auch hier als erhöhend zu berücksichtigen, fällt allerdings bei hier gegebener grober Fahrlässigkeit weniger stark ins Gewicht als bei Vorsatztaten.

c) Der geforderte Betrag von 20.000 € bewegt sich auch im Übrigen außerhalb des Rahmens, der für vergleichbare Fälle gewährt werden würde.

Zuerkannt wurden z. B. 10.000 € für den Verlust des betagten aber gut mobilen Vaters, der neben der Schwester die einzige Bezugsperson darstellte, bei einem grob sorgfaltswidrigen Verkehrsunfall, der u. a. noch nach mehr als 2 Jahren zu Schlafstörungen führte (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2021 - 7 U 149/20, Rn. 35, juris). Der gleiche Betrag wurde bei dem Verlust des 20-jährigen Sohnes zugesprochen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 12 U 870/20, Rn. 11). Beide Fälle wiegen allerdings weniger schwer als der vorliegende Fall. Der Unterschied ist aber nicht so erheblich, dass eine Verdopplung des Hinterbliebenengeldes angemessen ist.

Im Wesentlichen gleichgelagert ist die Entscheidung des LG Leipzig, Urteil vom 8. November 2019 - 05 O 758/19 (juris). Dort wurde ein Hinterbliebenengeld von 15.000 € für den Verlust der 16-jährigen Tochter zuerkannt. Diese wurde bei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines Lkw schuldhaft verursacht hatte, überrollt und erlag ihren schweren Verletzungen, nachdem sie kurze Zeit bei Bewusstsein war. Neben dem Bewusstsein der Eltern um das (wenn auch kurze) Leiden war zu berücksichtigen, dass sie ihr einziges Kind, ein spätes Wunschkind verloren, welches für sie einen wesentlichen Lebensinhalt und Bezugspunkt zu ihrem sozialen Umfeld war (LG Leipzig, Urteil vom 8. November 2019 - 05 O 758/19, Rn. 21, juris). Dass der Kläger nach dem Unfall vor Ort war und seinen verstorbenen Sohn noch gesehen hat, ist sicherlich ein schwerwiegender Umstand, der jedoch, zumal es hierdurch nicht zu weiterreichenden psychischen Folgen gekommen ist, ein höheres Hinterbliebenengeld als im Vergleichsfall nicht zwingend gebietet. Insbesondere stehen beim Kläger weder berufliche Einschränkungen in Rede noch nimmt er eine konsequente Behandlung wahr, was sich insoweit vom Vergleichsfall unterscheidet (aaO, Rn. 5).

d) Soweit man mit dem Landgericht und dem OLG Schleswig-Holstein (aaO, Rn. 36; ebenso Huber, VersR 2020, 385, 389 f.) auch eine Orientierung am europäischen Schmerzensgeldniveau fordert, liegt das zuerkannte Hinterbliebenengeld von 15.000,00 € jedenfalls nicht erkennbar außerhalb dieses Rahmens. Herangezogen wurden dazu Beträge zwischen 10.000,00 € und 25.000,00 € in Österreich, in der Schweiz vielfach im Bereich zwischen 20.000 und 40.000 sFr. und in England, gesetzlich festgelegt, 12.980 Pfund für alle Angehörigen (OLG Schleswig-Holstein, aaO, Rn. 36 mit Verweis auf Wagner, NJW 2017, 2641- 2646; vgl. Huber aaO, S. 390). Danach liegen nur die schweizerischen Beträge höher, was jedoch aufgrund des höheren Lohnniveaus und höherer Kaufkraftparität zu relativieren ist (Huber, aaO, S. 390, wonach die dortigen Werte zu halbieren seien).

e) Auch wenn es für den betroffenen Hinterbliebenen schwer nachvollziehbar und angesichts des Ausmaßes des Verlusts schmerzlich sein kann, dass der eigene Anspruch niedriger bewertet wird als er es selbst als angemessen empfindet, ist gleichwohl ist zu bedenken, dass den Gerichten die vom Gesetzgeber ausdrücklich zugewiesene schwierige Aufgabe zukommt, innerhalb der sich teils erheblich, teils nur in Nuancen unterscheidenden Fallgestaltungen einen angemessenen Ausgleich zu finden, wobei es nicht Ziel des Gesetzes ist, das verlorene Leben und den Verlust des Angehörigen materiell aufzuwiegen, was ohnehin nicht möglich wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 12 U 870/20, Rn. 23, juris).

4. Die Abweisung des Feststellungsantrages kann keinen Bestand haben. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, juris, Rn. 7). Bei ungewissen und unvorhersehbaren Schadensverläufen, wie sie vorliegend in Rede stehen, insbesondere weil sie nicht zuletzt von den Belastungen im Zusammenhang mit dem ungewissen Krankheitsverlauf der Ehefrau einhergehen, steht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes einer Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, Rn. 9 ff., juris).

Bei dem Kläger ist als Unfallfolge eine Anpassungsstörung und eine bis heute fortdauernde leichte depressive Störung nachgewiesen. Es ist unstreitig, dass hierdurch weiterer Behandlungsbedarf besteht. Durch eine solche Behandlung entstehen Kosten, die einen materiellen Schaden darstellen. Wieso bei einer noch fortdauernden depressiven Erkrankung keine Grundlage für weitere immaterielle Schäden bestehen soll, wie das Landgericht meint, erschließt sich nicht. Zumindest die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, was für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage genügt.

bb) Auch wenn ein Anspruch nach Schockschadensgrundsätzen nach den obigen Ausführungen nicht besteht, liegt trotzdem bereits ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor.

Für die Gegenwärtigkeit muss ein Anspruch noch nicht entstanden sein (Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 256, Rn. 18). Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, Rn. 8, juris; Anders, aaO.). Durch die bereits eingetretene und fortbestehende Gesundheitsschädigung sind bereits Behandlungen bei Ärzten erfolgt und es besteht weiterer Therapiebedarf. Dass hierdurch auch materielle Schäden, wie z. B. Fahrtkosten (oder Behandlungskosten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, Rn. 6, juris) entstehen können, steht außer Zweifel. Auch weitere immaterielle Schäden können nicht ausgeschlossen werden, wenn der Krankheits- und Behandlungs- und Leidensverlauf offen sind.

Vorliegend liegt eine Gesundheitsverletzung vor, die auch zu weiterem Leiden (immaterieller Schaden) führen kann, was aufgrund der schädigenden Handlung bereits angelegt ist. Die Rechtsprechung lässt genügen, dass das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwärtig schon vorhanden ist (Becker-Eberhard, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 31). Es ist nur erforderlich, dass für die Entstehung eines Anspruchs der Grund in der Art gelegt ist, dass schon eine Rechtsbeziehung besteht, dagegen nicht, dass alle Umstände, von denen die Entstehung des Anspruchs abhängt, bereits eingetreten sind (BGH, Urteil vom 23-09-1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1952, 539 [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51], beck-online):

"Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 1903, Bd. I S. 193 Anm. 4 und S. 383; System des Deutschen Zivilprozeßrechts, 1. Teil, 1912, S. 282; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 5. Aufl., S. 371; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 20. Aufl., Anm. 2 D zu § 256; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17. Aufl., Anm. II 4 zu § 256; RGZ 13, 372 [374]; 61, 164 [168]; RG in GruchBeitr. 50, 1074 [1076]; RGZ 86, 374 [376] mit weiteren Nachweisen)."

Vorliegend kommt auch eine Verschlimmerung des psychischen Zustands in Frage, wenn es zu weiteren Beeinträchtigungen des Ehelebens kommt. Dabei ist unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers unfallbedingt in ihrer Beziehungsgestaltung stark beeinträchtigt und das eheliche Verhältnis entsprechend starken Belastungen ausgesetzt ist. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst wenn man an dieser Stelle eine gewisse Wahrscheinlichkeit für künftige Beeinträchtigungen des Klägers fordern würde, ist eine solche Wahrscheinlichkeit vorliegend zu bejahen.

In seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Senat hat der Sachverständige PD Dr. Dr. W. bekundet, dass man annehmen müsse, dass im Fall einer unfallbedingten weiteren Belastung des ehelichen Verhältnisses oder gar einer Trennung eine zukünftige Verschlechterung des unfallbedingten Krankheitszustandes des Klägers in Betracht komme.

Dies ergäbe sich aus mehreren Faktoren: So sei die Verarbeitung des Unfallereignisses vorliegend noch nicht beendet und es läge weiterhin eine krankheitswertige psychische Störung vor. Der Ausgang diesbezüglich sei ungewiss. Zwar sei der klinische Regelfall, dass solche Erkrankungen über mehrere Jahre hinweg remittierten. Im vorliegenden Fall gebe es allerdings Besonderheiten. Hierzu zähle in besonderem Maße die eheliche Konstellation, die zum einen durch die späte Vaterschaft des Klägers geprägt sei, zum anderen sei hervorzuheben, dass es nicht geschafft worden sei, eine gemeinsame Einstellung zu dem Unfallgeschehen zu finden. Es müsse dabei klargestellt werden, dass die vorliegenden Störungen nicht zwingend remittierten, sondern dynamisch verlaufen könnten. Mit größerem zeitlichen Abstand würde die Kausalitätsbetrachtung allerdings immer schwieriger, weil weitere Lebensumstände hinzukämen. Bei einer Ehetrennung komme es zu einer Aufschichtung verschiedener Konflikte, wobei der Unfall den Ausgangspunkt bilde. Man könne sich dies vorstellen wie Bauklötze, die übereinandergeschichtet werden. Am Grund liege dann der Unfall, und ob dann der letzte Stein, der den Turm zum Umfallen bringe, auch noch auf den Unfall zurückzuführen sei, könne dann fraglich erscheinen.

Die vorliegende leichte depressive Episode lasse sich nicht zeitlich begrenzen. Es sei nicht möglich, jetzt zu sagen, dass diese zum Beispiel im Jahr 2023 ende. Hier seien auch immer Schwankungen möglich, was aber nicht dazu führe, dass die depressive Episode als beendet anzunehmen sei.

Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen besteht somit nicht nur eine bloße Möglichkeit einer weiteren Verschlimmerung der aktuell noch bestehenden Erkrankung. Vielmehr ist eine weitere Beeinträchtigung gerade aufgrund der Besonderheiten des ehelichen Verhältnisses hier im Ergebnis anzunehmen, die einerseits in der Grundkonstellation, der späten Vaterschaft des Klägers, andererseits in der mangelnden gemeinsamen Aufarbeitung der Eheleute liegt. Gerade hierdurch drohen dem Kläger weitere Beeinträchtigungen seines gesundheitlichen Zustandes. Hierfür bildet das Unfallgeschehen bereits einen feststehenden Grundstein, der im Zusammenhang mit anderen weiteren Faktoren letztlich sogar zu einer Trennung der Eheleute führen kann. Insoweit ist bereits eine Entwicklung in Gang gesetzt, die zu einer weiteren Beeinträchtigung führen kann, sodass eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Eine genaue Vorhersage ist wegen des dynamischen Krankheitsverlaufs hingegen nicht möglich, im Rahmen der Feststellungsklage jedoch auch nicht erforderlich.

Eine weitere Begutachtung in Form einer ergänzenden Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Der Sachverständige hat zwar angegeben, dass er sich für seine Ausführungen auf die Kenntnisse gem. Stand seines Gutachtens vom 30.03.2021 bezöge und es grundsätzlich immer möglich sei, dass es zur nachträglichen Änderungen der Einschätzung komme. Dies gelte allerdings nicht für die Anknüpfungspunkte aus der Vergangenheit, die er bereits bewertet habe. Danach bleibt es dabei, dass der Kläger weiterhin an einer lange andauernden Erkrankung leidet, deren Ausgang zeitlich nicht begrenzt werden kann, insbesondere nicht auf Ende eines konkreten Jahres, zumal diese einer Dynamik und Schwankungen unterliege. Der Sachverständige hat sich bereits in seinem schriftlichen Gutachten außerstande gesehen, einen konkreten Endpunkt der Erkrankung zu benennen, etwa Ende des letzten oder des laufenden Jahres, oder eine sonstige Einschätzung in diese Richtung abzugeben. Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Grundstein für eine künftige Beeinträchtigung bereits in der Vergangenheit gelegt wurde und insoweit auch keine Änderungen an der Einschätzung des Sachverständigen möglich sind. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers weiterhin schwer erkrankt und in ihrer Beziehungsgestaltung stark eingeschränkt ist. Dies steht in Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den der Senat aus den persönlichen Äußerungen des im Termin anwesenden Klägers gewonnen hat. Dieser machte zwar einen gefassten Eindruck, wirkte aber dennoch durch die Probleme mit seiner Frau ebenso belastet wie durch den Verlust seines Sohnes. Sinngemäß konnte er seine Situation lediglich knapp und gedrückt aber sichtlich bewegt mit "alles weg" bzw. "einfach nicht mehr da" beschreiben. Auch der Sachverständige, der während der gesamten Verhandlung zugegen war, sah sich danach nicht zu einer anderen Bewertung veranlasst, wobei natürlich die kurzen Eindrücke in der Verhandlung eine gutachterliche Untersuchung nicht zu ersetzen vermögen. Dieser bedurfte es jedoch nicht, weil zumindest von einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit hinreichender Sicherheit auszugehen war. Die (stets bestehende) bloße abstrakte Möglichkeit, dass sich im Laufe der Zeit zwischen Begutachtung und mündlicher Verhandlung Änderungen ergeben können, zwingt jedenfalls im vorliegenden Falle nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einer erneuten Begutachtung.

Der Senat folgt dabei auch an dieser Stelle den Ausführungen des Sachverständigen, der ersichtlich nicht zu Spekulationen neigte, sondern stets mit großer wissenschaftlicher Genauigkeit und Bedacht antwortete, insbesondere darauf hinwies, wenn die Grenzen des medizinisch Beantwortbaren aus seiner Sicht überschritten waren. An der Richtigkeit seiner Ausführungen hat der Senat nach eigener Würdigung keine Bedenken.

b) Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, juris, Rn. 49; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, Rn. 6, juris). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, juris, Rn. 49).

Gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vorliegend davon auszugehen, dass durch den Unfall bei dem Kläger neben einem normalpsychologischen tiefen Trauerzustand auch eine psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung verursacht worden ist, die nunmehr in eine leichte Depression gemündet ist, bei der zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers kommt. In diesem Fall ist mit weiteren Schäden immaterieller und materieller Art (wenigstens Fahrt- und Zuzahlungskosten) zu rechnen. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung zum Ersatz von Schockschäden und zum Hinterbliebenengeld.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG. Den Feststellungsantrag bewertet der Senat entsprechend der Wertfestsetzung erster Instanz ebenfalls mit 5.000 €, da der Eintritt weiterer Schäden jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist und der Kläger ein erhebliches Interesse daran hat, entsprechende Unsicherheiten über Art und Umfang solcher Schäden zu beseitigen.