Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.08.2022, Az.: 4 U 19/21

Berichtigung des Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.08.2022
Aktenzeichen
4 U 19/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 60845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 17.05.2022 - AZ: 3 O 36/20

Tenor:

wird auf Antrag der Beklagten zu 1 und 2 der Tatbestand des Urteils vom 17. Mai 2022 dahin berichtigt, dass es auf Seite 18 unter a) in der drittletzten Zeile an Stelle von "die Beklagten" "die Kläger" heißen muss.

Gründe

Mit Antrag vom 21. Mai 2022 (Bl. 542 d. A.) haben die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, dass der Tatbestand wie geschehen nach § 319 ZPO berichtigt wird. Dem war nachzukommen. Es handelt sich bei "die Beklagten" um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.

Der Zusammenhang, in dem sich der nunmehr berichtigte Satzteil befindet, lautet: "(...) Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von der Feststellung des Landgerichts, wonach die Miteigentümerordnung für jeden einzelnen Eigentümer Geltung entfaltet und dieser sich ihr - bei dem Erwerb seines Einzel- und Teileigentums - "angeschlossen" habe. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts unstreitig, ohne dass dies die Beklagten im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt haben. (...)" (Hervorhebung nachträglich).

Aus Seite 6 des Urteils, 2. Absatz, ergibt sich indes, dass nicht die Beklagten, sondern die Kläger es gewesen sind, die sich mit ihrer Berufung gegen diese Feststellung des Landgerichts wenden ("Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgen. (...) Daher könnten die Vorschriften des WEG aufgrund der in der Miteigentümerordnung enthaltenen Regelung hier nur insoweit analog gelten, als die Miteigentümerordnung zwischen den jeweiligen Eigentümern eine bindende Vereinbarung beinhalte. (...)"). Demzufolge wäre eine Tatbestandsberichtigung insoweit im Interesse der Kläger gewesen.