Abschnitt 16 EB-AVO-GOFAK - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
16.1
Für die Zeugnisse sind die Muster nach Anlage 1 zu verwenden. Die Teilnahme am fremdsprachig erteilten Sachfachunterricht kann auf Antrag gemäß Muster nach Anlage 2 im Zusammenhang mit einem Abgangszeugnis oder dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
bescheinigt werden. In diesem Fall wird im Zeugnis unter Bemerkungen aufgenommen:
"Frau / Herr hat gemäß Anlage am .............-sprachigen Sachfachunterricht teilgenommen."
Wurde in Sachfächern die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt, ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter Bemerkungen zusätzlich aufzunehmen:
"Die Prüfung im Prüfungsfach ......... wurde in ........... Sprache durchgeführt".
16.2
Thema und Ergebnis der Facharbeit sind unter Bemerkungen einzutragen. Wurde eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht, ist das Thema unter Bemerkungen einzutragen.
16.3
Im Fach Sport sind die Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung einzutragen. Ist Sport Schwerpunktfach, so gilt: Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfung wird in die Spalte "mündliche Prüfungsergebnisse" der Zeugnisformulare eingetragen; wird die schriftliche Prüfung durch eine mündliche ergänzt, so wird das Ergebnis nach der Formel
SP = (2 × s + m) ÷ 3
errechnet und in der Spalte „schriftliche Prüfungsergebnisse“ eingetragen, wobei bei Bruchteilen nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet wird; dabei ist s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung und m = Punktzahl der mündlichen Prüfung; für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt Nr. 2 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so gilt: Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfung wird zusammen mit dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in die Spalte "mündliche Prüfungsergebnisse“ der Zeugnisformulare eingetragen; für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt Nr. 3 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1. Ist Sport Prüfungsfach, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"In Sport enthält die Prüfung einen praktischen Teil."
Sind Musik oder Kunst Prüfungsfächer und enthalten die Prüfungen praktische Teile, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"In Kunst / Musik enthält die Prüfung einen praktischen Teil."
Im Fach Musik gehen das Ergebnis des fachpraktischen und das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung im Verhältnis 1:1 in die Gesamtbewertung ein. Ist der schriftliche Teil um einen mündlichen Teil zu ergänzen, gilt für diese beiden Teile die Berechnung nach Nr. 1 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1.
16.4
Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird der nach Anlage 3a, 3b oder 4 abgeschlossene Unterricht in Latein, Griechisch oder Hebräisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum, als Graecum oder als Hebraicum bescheinigt; dabei können die genannten Voraussetzungen in keinem Fall mit ungenügenden Leistungen erfüllt werden. Eine Bescheinigung erfolgt gesondert, wenn das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nicht vergeben werden kann, die nach Satz 1 genannten Voraussetzungen aber erfüllt werden.
16.5
Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus den Rahmenrichtlinien und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung für die Fächer Latein und Griechisch.
16.6
Bei Schulbesuch im Ausland nach § 4 VO-GO gelten für die Zuerkennung eines Latinums die folgenden Regelungen:
16.6.1
Für den Erwerb eines Latinums gelten grundsätzlich die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die Unterrichtsjahre und die vorgeschriebenen Bewertungen nach Anlage 3a, 3b oder 4 sowie die in den Rahmenrichtlinien für die gymnasiale Oberstufe und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung für das Fach Latein festgelegten inhaltlichen Anforderungen.
16.6.2
Bei Teilnahme am Lateinunterricht an einer ausländischen Schule ist die Zuerkennung eines Latinums, das am Ende der Einführungsphase erworben werden kann, möglich, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 16.6.1 erfüllt sind. Entsprechende Nachweise der ausländischen Schule sind vorzulegen.
Sind die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann das jeweilige Latinum durch zusätzliche Teilnahme am Lateinunterricht im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase oder in einem Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase erworben werden, sofern dabei in der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen, in der Qualifikationsphase mindestens fünf Punkte erzielt werden.
16.6.3
Wer in der Zeit des Schulbesuchs im Ausland keinen Lateinunterricht erhalten konnte, kann die aus der Einführungsphase fehlende Lernzeit im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten durch zusätzliche Teilnahme am Lateinunterricht in der Einführungsphase oder Qualifikationsphase ersetzen. Dies gilt nicht für den in der Einführungsphase neu beginnenden Lateinunterricht.
16.7
Zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik, in der Kenntnis der wichtigsten Vokabeln und im Verständnis mittelschwerer Texte aus dem Bereich der historischen Bücher des Alten Testaments sowie leichter Abschnitte aus dem Kanon der prophetischen und poetischen Bücher erworben hat.
16.8
Bei der Bescheinigung eines Latinums, Graecums oder Hebraicums ist Nr. 15.2 zu beachten.
16.9
Wer die Abiturprüfung bestanden und im Prüfungsfach Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium in Block I, im Abendgymnasium und im Kolleg in Block II insgesamt mindestens zwanzig Punkte in einfacher Wertung erreicht hat, kann eine besondere Bescheinigung mit folgendem Vermerk beantragen:
"Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Inhaberin / der Inhaber dieser Bescheinigung, die / der im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Prüfungsfach Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau eine mindestens ausreichende Note erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an den Französischen Universitäten befreit“.
16.10
Der Schulbehörde ist nach Abschluss der Prüfung eine Übersicht über die Prüfungsergebnisse einzureichen.