Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.02.2008, Az.: 12 A 2782/06

Agrarsubvention; Bestandskraft; bestandskräftiger Bescheid; Betriebsindividualität; betriebsindividueller Betrag; Bezugszeitraum; gewährte Prämie; Landwirtschaft; Landwirtschaftssubvention; Prämie; Prämiengewährung; Rind; Rindersonderprämie; Subvention; Zahlung; Zahlungsanspruch; Zeitraum

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.02.2008
Aktenzeichen
12 A 2782/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind grundsätzlich nur die dem Antragsteller im Bezugszeitraum tatsächlich gewährten Rindersonderprämien einzubeziehen und nicht solche, die ihm über einen diesbezüglichen bestandskräftigen Bescheid hinausgehend möglicherweise zugestanden hätten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er hat den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Bruder, Herrn A. M., ab dem 1. Juli 2002 übernommen. Am 4. Februar 2005 teilten der Kläger und sein Bruder der Beklagten mit, dass dem Kläger für das Jahr 2002 31 Rindersonderprämien zu Unrecht nicht gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 wandte sich der Kläger an das Amt für Agrarstruktur in Oldenburg und beantragte die Berichtigung des Bewilligungsbescheides über die Abschlusszahlung der Sonderprämie für männliche Rinder für das Kalenderjahr 2002 vom 1. Juli 2003 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Im Rahmen der Berechnung der Rindersonderprämie 2002 seien zu Unrecht bei der Futterflächenberechnung die gehaltenen Milchkühe sowohl bei ihm als auch bei seinem Bruder angerechnet worden. Dieser Fehler sei ihm bei Erhalt des Bescheides im Juli 2003 nicht aufgefallen und ohne Kenntnis des Bescheides seines Bruders für ihn zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erkennbar gewesen.

3

Am 17. Mai 2005 stellte er den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“. Die Beklagte lehnte eine Berichtigung des Bescheides vom 1. Juli 2003 mit Schreiben vom 10. November 2005 ab.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 22,88 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 850,80 Euro und 0,62 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 695,43 Euro fest. Dabei rechnete sie in den betriebsindividuellen Betrag als Rindersonderprämie für das Jahr 2002 einen Betrag von 3.633,00 Euro (17,3 Einheiten x 210,00 Euro) ein.

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Der Kläger hat am 16. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er erneut aus: Die betreffenden Rindersonderprämien seien ihm aufgrund eines Eingabefehlers des Amtes für Agrarstruktur zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Beklagte habe seinen Antrag auf Berichtigung dieses Bescheides für die Rindersonderprämien des Jahres 2002 bislang nicht beschieden. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. November 2005 handele es sich lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 22,88 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 942,23 Euro und 0,62 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 786,86 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrages komme es auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen an. Der betreffende Bewilligungsbescheid für die Rindersonderprämie des Kalenderjahres 2002 sei bestandskräftig. Insofern können die nicht gewährten Rindersonderprämien für das Jahr 2002 im Rahmen des betriebsindividuellen Betrages nicht berücksichtigt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

14

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

15

Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

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Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) -BIB- zusammen. Dieser BIB ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die flächenbezogenen Basiswerte, die für das Jahr 2005 in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha betragen. Die unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

17

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.

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Die Beklagte hat die Zahlungsansprüche des Klägers entsprechend diesen rechtlichen Grundlagen zutreffend festgesetzt. Das gilt auch für die Berücksichtigung der dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 2003 gewährten Rindersonderprämien für das Jahr 2002. Entgegen der Auffassung des Klägers sind in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages die ihm im Bezugszeitraum durch das Amt für Agrarstruktur Oldenburg nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht gewährten Rindersonderprämien nicht einzubeziehen. Denn der Referenzbetrag nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelung nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Dem Kläger wurden unstreitig mit Bescheid vom 1. Juli 2003 die streitgegenständlichen Rindersonderprämien für das Jahr 2002 nicht gewährt.

19

Der Fall, dass dem Landwirt Prämien für das Jahr 2002 zu Unrecht nicht gewährt worden sind und sie ihm hätten gewährt werden müssen, wird von der Regelung des Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchstabe e der VO (EG) 1782/2003 nicht erfasst. Die Definition in Art. 2 Buchstabe e der VO (EG) 1782/2003 beinhaltet zwar neben den gewährten auch „zu gewährende Zahlungen“. Die nähere Definition ist in Art. 3 a VO (EG) Nr. 795/2004 (eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 - ABl. L 345/85) enthalten. Nach dieser Regelung ist unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 die für die Festsetzung des Referenzbetrages nach Art. 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Art. 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde. Bei „zu gewährenden Zahlungen“ bzw. bei „Zahlungen, die hätten gewährt werden müssen“ sind jedoch nicht solche eingeschlossen, die der Antragsteller hätte beanspruchen können, die er z.B. gar nicht beantragt hat oder hinsichtlich derer er einen diesbezüglich rechtswidrigen Bewilligungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. Dies folgt aus den Erläuterungen unter Ziffer 5 Satz 3 der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345/85), durch die Art. 3 a der VO (EG) Nr. 795/2004 eingefügt wurde. Danach ist „der Klarheit wegen daher zu spezifizieren, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich die im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht fortsetzen.“ Mit „zu gewährenden Zahlungen“ bzw. „Zahlungen, die hätten gewährt werden müssen“ sind daher Zahlungen in dem Umfang gemeint, den sie ohne die vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nach der benannten Verordnung gehabt hätten. Da die Festsetzung der Zahlungsansprüche als Grundlage für die Bewilligung der Betriebsprämie für mehrere Jahre von Bedeutung ist, wollte der Verordnungsgeber bei der Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprüche nicht im relevanten Bezugszeitraum vorgenommene Kürzungen oder gar Ausschlüsse von Beihilfen in die Berechnung der Zahlungsansprüche einfließen lassen, damit diese nicht eine weitergehende Sanktionswirkung entfalten als vom Verordnungsgeber im Rahmen der einzelnen Beihilfen zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt war. Grundsätzlich soll bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche an in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Vorgänge - hier die Gewährung von Direktzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 - angeknüpft werden. Durch die Regelung, bestimmte Kürzungen und Ausschlüsse in den betreffenden Jahren unberücksichtigt zu lassen, wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz aus den eben dargelegten Gründen zugelassen. Wegen dieses Ausnahmecharakters ist eine Ausdehnung der Ausnahme, dass jedes abgeschlossene Verfahren bezüglich der Gewährung von Direktzahlungen im Bezugszeitraum einer erneuten Überprüfung im Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zahlungsansprüche zu unterziehen wäre, abzulehnen. Bei einer solchen weitgehenden Ausnahme liefe der Grundsatz der Anknüpfung an abgeschlossene Vorgänge zur Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprüche letztlich ins Leere. Die mit Bescheid vom 1. Juli 2003 erfolgte Nichtgewährung der betreffenden Rindersonderprämien beim Kläger beruht weder auf einer Kürzung noch auf einem Ausschluss nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, sondern bereits auf einem Fehler der Beklagten bei der Ermittlung der Anzahl der prämienberechtigten Tiere i.S.d. Art. 2 Buchstabe s der VO (EG) Nr. 2419/2001. Insofern handelt es sich bei den betreffenden dem Kläger nicht bewilligten Rindersonderprämien des Jahres 2002 nicht um „zu gewährende Zahlungen“ i.S.d. des Art. 2 Buchstabe e der VO (EG) 1782/2003 bzw. „Zahlungen, die hätten gewährt werden müssen“ i.S.d. Art. 3 a VO (EG) Nr. 795/2004, so dass sie bei der Ermittlung des Referenzbetrages nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 nicht berücksichtigt werden können.

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Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, das durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juli 2003 abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezüglich der Gewährung der Rindersonderprämie für das Jahr 2002 betreffend den Kläger wiederaufzugreifen und eine entsprechende Änderung dieses Bescheides vorzunehmen. Ein solcher Antrag des Klägers nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist bereits nach Abs. 2 dieser Regelung unzulässig. Danach ist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ist keine hinreichende Erklärung zu entnehmen, warum er sich nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom 1. Juli 2003 gewendet hat. Allein sein Vorbringen des Nichtbemerkens des behördlichen Fehlers aufgrund des ihm damals unbekannten Inhaltes des entsprechenden Bescheides seines Bruders hinsichtlich der Rindersonderprämie 2002 reicht dafür nicht aus. Aus der Anlage 1 des Bescheides vom 1. Juli 2003 ergibt sich, dass für einige der Tiere aufgrund einer Überschreitung der GVE-Grenze Prämienkürzungen vorgenommen wurden. Wenn dem Kläger diese Kürzungen bei sorgfältiger Durchsicht dieses Bescheides nicht plausibel erschienen wären, hätte es ihm oblegen, sich diesbezüglich bei der betreffenden Behörde zu erkundigen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid einzulegen. Überdies sind vorliegend auch keine Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG ersichtlich. Die Änderung des Prämiensystems bezieht sich auf den Zeitraum ab 2005 und stellt keine Änderung der dem Bescheid vom 1. Juli 2003 zugrundeliegenden Sach- und/oder Rechtslage dar.

21

Des Weiteren hat die Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 2003 auch nicht nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG aufgehoben. Sie hat mit dem Schreiben vom 10. November 2005 unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Änderung des Bescheides nicht vornimmt, und in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie an dieser Entscheidung festhält. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass es sich zwar um einen Erfassungsfehler im betreffenden Bescheid handelt, sie aber im Rahmen eines Massenverfahrens Abstand davon nimmt, gegebenenfalls zahlreiche weitere bereits abgeschlossene Verfahren betreffend die Rindersonderprämie 2002 erneut zu überprüfen. Insofern kommt es auf die Frage, ob nachträgliche Änderungen eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung von Prämien im maßgeblichen Bezugszeitraum bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung von Zahlungsansprüchen überhaupt berücksichtigt werden können, nicht entscheidungserheblich an und kann hier offen gelassen werden.

22

Auch können die betreffenden Rindersonderprämien nicht über Art. 40 VO Abs. 1 (EG) Nr. 1782/2003 bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers einbezogen werden. Die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 liegen nicht vor. Danach kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird. Nach Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt der Tod des Betriebsinhabers, längerandauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs sowie Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Eine zu Unrecht erfolgte Nichtgewährung von Prämien während des relevanten Bezugszeitraums wird von der Aufzählung möglicher Fallkonstellationen in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht erfasst. Diese Aufzählung ist durch die Formulierung „unter anderem“ zwar nicht abschließend, die beim Kläger gegebene Situation ist jedoch nicht mit einem der dort genannten Fälle vergleichbar, so dass schon aus diesem Grund nicht näher zu klären ist, ob ergänzende Fälle von der nationalen Verwaltung anerkannt werden müssen, worauf die Formulierung in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung („werden von der zuständigen Behörde .. anerkannt“) hindeutet. Die in Art. 40 Abs. 4 dieser VO genannten Beispielsfällen für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände weisen die Gemeinsamkeit auf, dass es sich um solche Umstände handelt, die von außen auf den Betrieb einwirken, ohne dass der Betriebsinhaber Einfluss auf diese Umstände nehmen kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - Au 3 K 06.1144 - <juris>). Allein eine mögliche Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheides rechtfertigt nicht die Annahme von den hier allein in Betracht kommenden „außergewöhnlichen Umständen“. Der Kläger hätte - wie bereits dargelegt - auf die Nichtgewährung der streitgegenständlichen Rindersonderprämien durch Anfechtung des Bescheides vom 1. Juli 2003 Einfluss nehmen können. Er ist unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten auch nicht dadurch unverhältnismäßig benachteiligt, dass er in dem Zeitraum, in dem eine Anfechtung dieses Bescheides möglich gewesen wäre, noch keine Kenntnis von einer Jahre später eintretenden Bedeutsamkeit der durch diesen Bescheid bewilligten bzw. nicht bewilligten Rindersonderprämien im Rahmen der Festsetzung von Zahlungsansprüchen hatte. Kenntnis von einer solchen rechtlichen Entwicklung in diesem Bereich konnten zu diesem Zeitpunkt auch alle anderen Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe und damit z.B. auch derjenige nicht haben, der im betreffenden Bezugszeitraum trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen überhaupt keinen Antrag auf Gewährung dieser relevanten Prämien gestellt hat. Auch dieser Betriebsinhaber muss sich nunmehr an seinem Verhalten bezogen auf die betreffenden Prämien im Bezugszeitraum festhalten lassen. Die sich hieraus ergebenden Benachteiligungen sind von den betroffenen Landwirten jedenfalls dann, wenn diese nicht zu unzumutbaren, etwa existenzgefährdenden Härten, führen, hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung liegen im Falle des Klägers nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.