Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.03.2010, Az.: 12 A 2607/06

Antrag; Antragstellung; Besatzdichtefaktor; betriebsindividueller Betrag; Bezugszeitraum; Kalenderjahr; Prämiensatz; Rindersonderprämie; Vermarktungsjahr; Zahlung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.03.2010
Aktenzeichen
12 A 2607/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In den betriebsindividuellen Betrag sind auch die Anfang 2003 beantragten Rindersonderprämien für 2002 vermarktete Rinder einzubeziehen.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 61,01 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 741,17 Euro und 15,66 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 585,80 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 in Gestalt der Bescheide vom 28. September 2006 und 21. August 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Erhöhung des Wertes der ihrem Ehemann zugewiesenen Zahlungsansprüche.

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Die Klägerin ist die Ehefrau des am 1. August 2006 verstorbenen Landwirtes H. Sie führt den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes, dessen Hoferbe der gemeinsame Sohn F., geboren am … 1992, ist, als Verwalterin und Nutznießerin gemäß § 14 Abs. 1 HöfeO.

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Am 12. Mai 2005 stellte Herr H. den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“; gleichzeitig beantragte er die Berücksichtigung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Bezugszeitraumes (Härtefall N). Zur Begründung trug er vor, er sei Ende 2002 an einer Bronchitis erkrankt, habe seine schwerkranken Eltern versorgen und zusätzlich betriebsbedingte Besonderheiten (eingefrorene Tränkeleitung, geplatzte Milchleitung etc.) bewältigen müssen. Daher habe er keine Zeit gehabt, den Antrag auf Sonderprämie für die Ende 2002 vermarkteten Rinder noch im Jahr 2002 zu stellen. Er habe dies am 16. Januar 2003 nachgeholt; die beantragte Prämie sei ihm mit Bescheid vom 30. Juni 2004 in Höhe von 49.628,88 Euro bewilligt worden. Dem Härtefallantrag ist das Antragsformular vom 16. Januar 2003 beigefügt; hieraus ergibt sich, dass Herr H. unter diesem Datum für 164 Rinder die Sonderprämie beantragt hatte. Mit dem im Gerichtsverfahren nachgereichten Bescheid vom 30. Juni 2004 wurden ihm Rindersonderprämien für 164 Rinder gewährt.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für Herrn H. 61,53 Zahlungsansprüche Ackerland mit einem Wert von 590,47 Euro, 15,70 Zahlungsansprüche Dauergrünland mit einem Wert in Höhe von 435,10 Euro und 4,71 Stilllegungszahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie einen betriebsindividuellen Betrag für die Gewährung von Sonderprämien für männliche Rinder in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 26.161,67 Euro; für das Jahr 2002 berücksichtigte sie keinen betriebsindividuellen Betrag in Gestalt von Sonderprämien für männliche Rinder. Mit Bescheid vom 25. September 2006 hob sie diesen Bescheid auf und ersetzte ihn durch einen Bescheid vom 28. September 2006, mit dem sie zugunsten des Klägers 61,53 Zahlungsansprüche Ackerland mit einem Wert von 592,43 Euro, 15,25 Zahlungsansprüche Dauergrünland mit einem Wert von 437,06 Euro und 4,71 Stilllegungszahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 Euro festsetzte. Auch mit diesem Bescheid berücksichtigte sie einen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 26.161,67 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 21. August 2008 setzte die Beklagte schließlich zugunsten von Herrn H. 61,12 Zahlungsansprüche Ackerland mit einem Wert von 592,43 Euro, 15,66 Zahlungsansprüche Dauergrünland mit einem Wert von 437,06 Euro und 4,71 Stilllegungszahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 Euro fest; auch hier berücksichtigte sie einen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 26.161,67 Euro. Den Härtefallantrag des Herrn H. lehnte sie in allen genannten Bescheiden mit der Begründung ab, dieser habe eine andauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

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Gegen den Bescheid vom 7. April 2006 hat Herr H. am 10. Mai 2006 Klage erhoben. Nach seinem Tod am 1. August 2006 ist die Klägerin an seiner Stelle in den Rechtsstreit eingetreten.

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Zur Begründung der Klage ist ausgeführt, die Beklagte habe die mit Antrag vom 16. Januar 2003 für 164 Rinder beantragte und mit Bescheid vom 30. Juni 2004 bewilligte Rindersonderprämie zu Unrecht nicht in den betriebsindividuellen Betrag im Rahmen der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit einberechnet. Der Antrag sei ausdrücklich - wie auch das Antragsformular ausweise - für das Jahr 2002, d.h. für im Jahre 2002 vermarktete Rinder gestellt worden. Hierauf komme es entscheidend an. Nicht maßgeblich sei dagegen, dass bezüglich der Besatzdichte bei Anträgen aus dem Jahre 2003 auch auf den Tierbestand 2003 abgestellt werde. Aus Sinn und Zweck des maßgeblichen Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebe sich eindeutig, dass für die Höhe des betriebsindividuellen Betrages die Produktion im sog. Bezugszeitraum, den Jahren 2000 bis 2002, abzustellen sei. Sollte das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht folgen, so ergebe sich der betriebsindividuelle Betrag aber infolge des Vorliegens der Voraussetzungen für den gestellten Härtefallantrag.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr 61,01 Zahlungsansprüche Ackerland in Höhe von 741,17 Euro und 15,66 Zahlungsansprüche Dauergrünland in Höhe von 585,80 Euro jeweils ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 in Gestalt der Bescheide vom 28. September 2006 und 21. August 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt zur Begründung vor, bei der Berücksichtigung von Rindersonderprämien im Rahmen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sei das jeweilige Antragsjahr maßgeblich. Bereits aus dem Wortlaut der Artikel 37 Abs. 1 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebe sich, dass es auf die Zahlungen, die der Antragsteller bezogen habe, ankomme bzw. auf die Zahlungen in den Kalenderjahren 2000 bis 2002. Damit sei nicht auf das Vermarktungs-, sondern auf das entsprechende Antragsjahr abzustellen. Der von Herrn W gestellte Härtefall könne ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Härtefalltatbestand nicht erfüllt sei. Vorrangig zu erledigende Hofarbeiten würden nicht von der rechtzeitigen Antragstellung entbinden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtswidrig, soweit in die Berechnung des der Klägerin zustehenden betriebsindividuellen Betrages die Prämienzahlungen nicht miteinbezogen wurden, die ihr Ehemann, Herr H., durch Bescheid vom 30. Juni 2004 für die Tiere erhalten hat, für die er am 16. Januar 2003 die Gewährung einer Rindersonderprämie beantragt, die er aber bereits im Jahre 2002 vermarktet hatte. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf die von ihr in entsprechender Höhe beantragten Zahlungsansprüche.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NJW 2003, 1202 = NVwZ 2003, 92). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, in den Bezugszeitraum von 2000 bis 2002 seien auch die Prämienzahlungen Rindersonderprämie mit einzubeziehen, die ihrem Ehemann zwar im Jahre 2003, jedoch für im Jahre 2002 vermarktete Tiere (Rindersonderprämie) gewährt worden seien.

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Dem stimmt die Kammer vor dem Hintergrund folgender - bereits im Urteil der Kammer vom 19. Februar 2008 (- 12 A 2556/06 -, juris) für einen gleichgelagerten Fall ausgeführten - Überlegungen zu:

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Die Regelung des Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 nimmt für die Bestimmung des Referenzbetrages, d. h. des betriebsindividuellen Betrages Bezug auf die Zahlungen, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes bezogen hat. Die Berechnung richtet sich nach Anhang VII der genannten Verordnung. Im Abschnitt C dieses Anhangs ist entsprechend geregelt, dass sich der einem Betriebsinhaber zustehende Betrag errechnet, in dem die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 der jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Artikel festgelegt sind.

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Die Beteiligten streiten vorliegend darüber, wie das Merkmal „Zahlungen, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat“, zu verstehen sei. Art. 2 - Begriffsbestimmungen - lit.e VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt hierzu, der Ausdruck „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ bezeichnet die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen (.....). Für die Beantwortung der Frage, welche Zahlungen damit gemeint sind, sind die Vorschriften über die Gewährung der jeweils in Betracht kommenden Prämienart in den Blick zu nehmen. Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 knüpft - wie bereits dargestellt - durch die Bezugnahme auf diese Regelungen im Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 direkt an diese an. Die hier streitgegenständliche Rindersonderprämie wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation (ABl. L 160/21) in der für das Wirtschaftsjahr ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich Änderung der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201/1) auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb gewährt. In Abs. 7 dieser Regelung ist der Prämiensatz für die jeweiligen Kalenderjahre festgesetzt. Das bedeutet, dass für prämienfähige Bullen, die im Jahre 2000 vermarktet wurden, 160 Euro/Tier, für das Kalenderjahr 2001 dann 185 Euro/Tier und ab 2002 schließlich 210 Euro/Tier gezahlt wurden. Entsprechend sind in den Bescheiden an den Ehemann der Klägerin vom 30. Juni 2004 die Tiere, die dieser im Jahre 2002 vermarktet, für die er aber erst zu Beginn des Jahres 2003 Rindersonderprämie beantragt hatte, in der Anlage 1, Spalte 4 - Prämienart - mit der Bemerkung „Einmal / 02“ versehen worden. Sie wurden mithin dem Vermarktungsjahr 2002 zugeordnet, so dass der Prämienbetrag für die entsprechenden Bullen für das Kalenderjahr 2002 gewährt worden ist. Das folgt zwar nicht aus der Höhe des Prämienbetrages, weil dieser für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre gleich geblieben ist, ergibt sich aber aus der Bezugnahme auf das Vermarktungsjahr 2002. Insoweit ist somit die Bezeichnung der Prämie in der Überschrift und der Anlage 1 des Bescheides vom 30. Juni 2004 unzutreffend. Sie wirkte sich aber hinsichtlich der Höhe der Prämie nicht aus und war damit im Ergebnis unerheblich. Auch aus der Regelung des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der VO (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. L 281/30) lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei den Prämien, die Anfang des Jahres 2003 für noch im Jahr 2002 vermarktete Tiere beantragt wurden, um Prämien des Zeitraumes 2003 handelte.

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Gemäß Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 ist maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutter-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, der Tag der Antragstellung. Damit ist klargestellt, dass für die Frage, ob bzgl. bestimmter Tiere die Prämienvoraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. die Einhaltung des Besatzdichtefaktors, auf das Jahr abzustellen ist, in dem diese Tiere beantragt wurden. Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 verhält sich jedoch nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, für welches Kalenderjahr die beantragte Prämie zu gewähren ist. Überdies enthält Satz 2 des genannten Artikels für die Rindersonderprämie bzgl. des anwendbaren Prämiensatzes eine die Prämiengewährung in der Bundesrepublik Deutschland erfassende Sondervorschrift. Danach wird die Rindersonderprämie dann, wenn sie nach einer der Möglichkeiten des Art. 8 gewährt wird, das betreffende Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet und der Prämienantrag für das Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde, der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung stattgefunden hat. Diese Regelung erfasst den vorliegenden Fall, da die Rindersonderprämie in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung - RindSchafPräV -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2588), für das Jahr 2002 zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 19. Februar 2002 zum 1. Januar 2002 (BGBl. I, S. 925), als Schlachtprämie nach Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt wird und streitbefangen 164 im Vorjahr bis zum 31. Dezember vermarktete und im Folgejahr beantragte Tiere sind. Die Regelung knüpft für den maßgeblichen Prämiensatz und damit für die Prämiengewährung an das Jahr der Schlachtung bzw. der Vermarktung an.

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Da Art. 37 i. V. m. Art. 2 lit.e VO (EG) Nr. 1782/2003 allein auf die Zahlungen abstellt, die ein Betriebsinhaber in einem bzw. für ein Kalenderjahr bezogen hat, ist hierfür allein auf die Zeitspanne, für die die Prämiengewährung erfolgte, abzustellen und nicht auf den für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen maßgeblichen Zeitraum.

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Die Kammer hält hieran auch vor dem Hintergrund der anderslautenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Lüneburg, Hannover und Stade sowie des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein fest, da es die jeweiligen Begründungen im Ergebnis für nicht überzeugend hält.

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Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnt die Berücksichtigung von im Jahre 2003 beantragter Sonderprämien unter Hinweis auf Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/99 ab, ohne zwischen dem ersten und zweiten Satz der Vorschrift zu unterscheiden und sich mit deren verschiedenen Regelungsinhalten auseinanderzusetzen. Ohne Differenzierung zwischen dem Zeitraum, der für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen maßgeblich ist und demjenigen, für den die Prämiengewährung erfolgt, überzeugt die gezogene Schlussfolgerung jedoch nicht (VG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - 4 A 129/06 -, juris). Das Verwaltungsgericht Hannover nimmt diese Unterscheidung zwar auf, begründet seine Auffassung jedoch mit dem Sinn und Zweck bzw. dem Motiv des Verordnungsgebers. Die Regelung des Satzes 2 des Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/99 habe nur verhindern wollen, dass die Ausdehnung der Antragsfrist zur Erzielung einer höheren Prämie genutzt werde (VG Hannover, Urteil vom 4. April 2008 - 11 A 3266/09 -, juris). Diese Zielrichtung des Verordnungsgebers spricht nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Charakterisierung der Regelung als einer über die Zeitspanne, für die die Prämiengewährung erfolgen soll. Denn eine weitergehende Zielrichtung als die genannte, insbesondere eine solche im Hinblick auf die streitbefangenen Vorschriften der Art. 37 und 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 über den maßgeblichen Bezugszeitraum, konnte Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/99 naturgemäß nicht innewohnen, da die Agrarreform 2005 zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein, aus Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 37 und 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 ergebe sich, dass die Beträge zugrunde zu legen seien, die ein Betriebsinhaber im Referenzeitraum erhalten habe; nicht entscheidend sei, was er hätte beantragen können (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 LA 19/08 -, juris), entkräftet die Argumentation der Kammer nicht. Denn die im vorliegenden Fall streitbefangenen Prämien hätten nicht nur beantragt werden können, sondern wurden unter Ausnutzung gesondert geregelter Fristen für im Jahr 2002 vermarktete Tiere tatsächlich beantragt. Die Überlegung des Oberverwaltungsgerichtes stellt, beantwortet aber gerade nicht die Frage, welchem Jahr die beantragten und bewilligten Prämien zuzuordnen sind. Das Verwaltungsgericht Stade schließlich entgegnet auf die Entscheidung der Kammer vom 19. Februar 2008 (12 A 2556/06 -, a.a.O.) insbesondere, der Regelung in Art. 42 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2342/99 sei lediglich zu entnehmen, da es für die Höhe des Prämiensatzes auf das Schlachtjahr ankomme und im Übrigen das Antragsjahr entscheidend sei (VG Stade, Urteil vom 30. April 2008 - 6 A 1246/06 -, juris). Dies ergebe sich auch aus den weiteren Unterabsätzen des Art. 42 der genannten Verordnung. Abweichungen von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Antragstellung seien gesondert geregelt. An einer solchen Sonderregelung fehle es aber für das maßgebliche Jahr 2002. Auch dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es einer solchen Sonderregelung nicht bedurfte, weil Regelungen - wie sie in Art. 37, 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffen wurden - nicht existierten oder auch nur absehbar waren. Aus dem Fehlen einer solchen Sonderregelung kann daher nach Auffassung der Kammer nicht der Schluss gezogen werden, dass die hier streitbefangenen Vorschriften der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Prämienvoraussetzungen abstellen. Die genannten Entscheidungen legen die Vorschriften zur Gewährung der Rindersonderprämie im Hinblick auf die Regelungen der Betriebsprämie aus. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch um den Inhalt der Regelungen in Art. 37, 38 der VO (EG) Nr. 1782/2003 vor dem Hintergrund der früheren Prämienvorschriften, mithin um die entgegen gesetzte Blickrichtung. Die Kammer bleibt daher aus den genannten Gründen bei ihrer Auffassung, dass es für die Zahlungen im Bezugszeitraum im Sinne der Art. 37, 38, 2 lit. e der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die Zeitspanne, für die die Prämiengewährung erfolgte im o.g. Sinn, und nicht auf den maßgeblichen Zeitraum für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen ankommt.

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Danach sind die 164 vom Ehemann der Klägerin im Jahr 2002 vermarkteten, aber erst im Jahr 2003 für die Rindersonderprämie beantragten Tiere der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages zusätzlich zugrunde zu legen. Bei einem Prämiensatz von 210 Euro ergibt sich ein für das Jahr 2002 zusätzlich zu berücksichtigender Prämienbetrag in Höhe von 34.440 Euro. Unter Berücksichtigung des 1%igen Abzuges zugunsten der nationalen Reserve und nach Bildung des Dreijahresdurchschnitts gem. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist von einem zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 11.365,20 Euro auszugehen, der, verteilt auf die zwischen den Beteiligten unstreitig der Klägerin zustehenden 76,67 Zahlungsansprüche Acker- und Dauergrünland, den jeweils beantragten und sich aus dem Tenor ergebenden Wert ausmacht.

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Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Voraussetzungen für den vom Ehemann der Klägerin gestellten Härtefallantrag vorliegen, offen bleiben, denn damit wird kein weitergehender Anspruch geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.