Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.02.2008, Az.: 13 A 2911/05

Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung; Vermögen, verschwiegenes Treuhand; Darlehen; Vermögensverfügung; Rechtsmissbrauch; Fahrlässigkeit, grobe

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.02.2008
Aktenzeichen
13 A 2911/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0222.13A2911.05.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2008, 405-410 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung setzt nicht voraus, dass der Auszubildende subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegen steht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragungen hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff BAföG auf den Bedarf angerechnet wird.

  2. 2.

    Wird geltend gemacht, über das Vermögen sei nicht unentgeltlich verfügt worden, weil mit der Verfügung Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten getilgt wurden, finden die Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind. Danach sind Darlehensverbindlichkeiten vom Vermögen nur abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Dabei können zur Klärung der Frage, ob rechtsverbindlich Darlehen gewährt worden sind, zwar nicht die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum sogenannten Fremdvergleich herangezogen werden, nach denen Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt werden, wenn sie im Hinblick auf Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - VIII R 5/01 -, juris). Im Ausbildungsförderungsrecht sind demgegenüber Darlehen zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen sind. Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. Das Fehlen der Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt insoweit das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens nicht genügen kann.

  3. 3.

    Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragungen.

Tenor:

  1. Die Bescheide des Studentenwerkes O. vom 23. Juni 2005 werden aufgehoben, soweit mit ihnen Leistungen der Ausbildungsförderung über einen Betrag von 7 469,04 Euro hinaus zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme und Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

2

Der am 13. Januar 19... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 2001 eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Anschließend war er bis Ende März 2001 arbeitslos, bevor er eine Arbeitsstelle als Elektriker fand. Sein Gehalt betrug 2 836,00 DM monatlich.

3

Am 28. März 2001 kündigte der Kläger sein Festzinssparkonto bei der Sparda-Bank zum 24. Juli 2001. Am 30. Juli 2001 wurde dem Kläger aufgrund dieser Kündigung ein Betrag von 13 602,59 DM auf sein Konto bei der Postbank (Konto - Nr. : 8...) überwiesen. Auf diesem Konto befand sich bereits ein Guthaben in Höhe von 13 325,46 DM. Am 15. August 2001 überwies der Kläger einen Betrag von 26 672,25 DM von diesem Konto auf ein Konto seiner Eltern. Am 19. August 2001 unterzeichnete er einen Antrag auf die Gewährung von Ausbildungsförderung. Dieser Antrag ging am 21. August 2001 bei dem Landkreis W. ein. Die im Antragsformular vorgesehenen Felder, in denen Angaben zu seinem Vermögen einzutragen waren, strich der Kläger durch.

4

Am 30. August 2001 übertrug der Kläger ein Guthaben in Höhe von 4 100,93 DM von seinem Bausparvertrag mit der Nr. 6... (im Folgenden: 402) auf einen Bausparvertrag seiner Mutter.

5

Mit Bescheid vom 28. September 2001 bewilligte der Landkreis W. dem Kläger Leistungen der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 2001 bis Juni 2002 in Höhe von 322,00 DM monatlich.

6

Am 28. Januar 2002 löste der Kläger seine beiden weiteren Bausparverträge mit den Nummern 6... (im Folgenden: 401) und 6... (im Folgenden: 403) auf und überwies die Guthaben in Höhe von 1 293,29 Euro bzw. 1 446,33 Euro auf ein Konto seiner Eltern.

7

Am 18. Juli 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachhochschule W. in der Fachrichtung Ingenieurwesen. Dabei gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 11. September 2002 bewilligte das Studentenwerk O. dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2002 bis August 2003 in Höhe von 163,00 Euro monatlich.

8

Am 30. Juni 2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Ausbildungsförderung. Auch hier gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 11. September 2003 bewilligte ihm das Studentenwerk O. Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2003 bis August 2004 in Höhe von 428,00 Euro monatlich. Mit Bescheiden vom 13. April 2005 regelte das Studentenwerk diesen Bewilligungszeitraum neu und gewährte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 449,00 Euro für den Zeitraum vom September 2003 bis Juli 2004 und in Höhe von 504,00 Euro für den Monat August 2004.

9

Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 übersandte der Landkreis W. dem Studentenwerk O. einen Aktenvermerk zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45d Einkommenssteuergesetz (EStG) zur Feststellung von Kapitalerträgen vom 31. März 2003. Dort heißt es, dass der Kläger im Jahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 344,00 DM in Anspruch genommen habe.

10

Mit Schreiben vom 12. März 2004 forderte das Studentenwerk O. den Kläger auf, seine Vermögensverhältnisse näher darzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 2004 teilte der Steuerberater des Klägers, Herr W.S., mit, dass das Konto des Klägers am 27. Juli 2001 aufgelöst worden sei. Der Erlös in Höhe von 7 000,00 DM habe zur Rückzahlung von Schulden für einen Autokauf im Mai 2000 gedient. Die verbliebenen 6 602,59 DM hätten dem Vater des Klägers gehört. Das Guthaben auf dem Bausparvertrag mit der Endziffer 402 sei mit Verfügung vom 15. August 2001 ebenfalls auf die Eltern übertragen worden. Das Geld habe zur Entschuldung des Einfamilienhauses der Eltern des Klägers gedient. Das Sparguthaben habe aus noch nicht bezahlten Kostgeldern gegenüber den Eltern bestanden.

11

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 wies das Studentenwerk O. den Kläger darauf hin, dass er über Vermögen über der Freigrenze zu den jeweiligen Zeitpunkten seiner Antragstellungen verfügt habe und von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung auszugehen sei. Es lägen keine Darlehensvereinbarungen vor, aus denen ersichtlich sei, dass der Kläger im Zeitpunkt des Kaufs eines Autos diese Schuld eingegangen sei und er davon habe ausgehen müssen, diese Schuld in einem vorbezeichneten Rahmen begleichen zu müssen. Es komme deshalb die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von August 2001 bis August 2004 und die Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung in Betracht.

12

Der Kläger machte daraufhin geltend, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein Vermögen verfügt habe. Von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung könne nicht ausgegangen werden. Private Schuldverhältnisse innerhalb der Familie würden üblicherweise nicht schriftlich fixiert. Es gebe jedoch mündlich abgeschlossene Verträge. So sei beispielsweise das Geld aus dem Festzinssparen an seine Eltern geflossen, da sie vorher einen Autokauf finanziert hätten. Die Bausparverträge mit den Endziffern 401 und 403 seien von seinen Eltern unmittelbar zur Entschuldung des Einfamilienhauses der Familie verwandt worden.

13

Mit Bescheiden vom 23. Juni 2005 hob das Studentenwerk O. "die Bewilligungsbescheide vom 28. September 2001 und 11. September 2002 für die Bewilligungszeiträume August 2001 bis Juni 2002 und September 2002 bis August 2003 und ggf. die Änderungsbescheide" auf und forderte die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 7 901,04 Euro zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig ergangen. Der Kläger habe über Vermögen verfügt, das der Gewährung von Ausbildungsförderung entgegen gestanden habe. Hinsichtlich des Festzinssparbuches bei der Sparda-Bank sei von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auf die Eltern des Klägers auszugehen. Das sich auf diesem Sparbuch befindliche Vermögen sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung aufgelöst worden. Ein Nachweis über ein gewährtes Darlehen über 7 000,00 DM an die Eltern des Klägers sei nicht erbracht. Wofür das Restvermögen verbraucht worden sei, habe ebenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen werden können. Auch bei der Übertragung der Bausparkonten am 30. August 2001 und am 28. Januar 2002 an die Mutter des Klägers handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesen Konten um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe. Als Kontoinhaber und Gläubiger sei der Kläger allein verfügungsberechtigt gewesen. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne er sich nicht mit Erfolg berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben zum Vermögen beruhten, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht habe. Die Ermessensprüfung führe nicht dazu, dass von der Rückforderung abgesehen werden könne. Es überwiege das Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Leistungen durch falsche Angaben erlangt habe.

14

Der Kläger hat am 15. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er habe bei der Sparda-Bank ein Festzinssparbuch mit der Kontonummer ...1 unterhalten. Diese Sonderzinsvereinbarung sei am 24. Juli 2001 abgelaufen. Die Mittel hierfür seien ihm darlehensweise von seinen Eltern bzw. seinen Großeltern zur Verfügung gestellt worden. Mit Schreiben vom 28. März 2001 habe er dieses Konto - noch bevor er überhaupt an eine schulische Ausbildung gedacht habe - zum Ablauf des 24. Juli 2001 gekündigt. Absprachegemäß habe er den Guthabensbetrag seinen Eltern überwiesen. Diese hätten den Betrag zur Ablösung von Verbindlichkeiten für das Einfamilienhaus der Familie genutzt. Auf seinen Namen seien weitere Bausparverträge abgeschlossen worden (Bausparverträge bei der ... mit den Endziffern 401, 402 und 403). Das Guthaben dieser Bausparverträge sei im Wesentlichen durch Zahlungen seiner Eltern gespeist worden. Der am 17. Dezember 1997 abgeschlossene Bausparvertrag mit der Endziffer 401 sei am 31. Juli 2001 zugeteilt und im Januar 2002 absprachegemäß zur Entschuldung des Einfamilienhauses der Familie verwandt worden. Der Bausparvertrag mit der Endziffer 402 sei der Anschlussvertrag für den Vertrag mit der Endziffer 401 gewesen. Er habe auf diesen Bausparvertrag 72,00 DM monatlich sowie vermögenswirksame Leistungen in der Zeit von März 1999 bis Dezember 2000 eingezahlt. Am 15. August 2001 sei der Vertrag auf seine Mutter übertragen worden, um die Ablösung der Hausfinanzierung zu ermöglichen. Der am 16. Januar 1997 abgeschlossene Bausparvertrag mit der Endziffer 403 sei während der gesamten Laufzeit durch Zahlungen seines Vaters bedient worden. Dieser Bausparvertrag sei im Januar 2002 zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Hauses seiner Eltern ausgezahlt worden. Mit seinen Eltern habe er vereinbart, dass er anstelle eines Kostgeldes vermögenswirksame Leistungen erbringen sowie auf Bausparverträge einzahlen solle. Die Bausparverträge sollten dann nach Zuteilung zur Entschuldung des Einfamilienhauses der Eltern dienen. Durch die Anlage der Gelder auf seinen Namen hätten staatliche Förderleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies wäre bei der Anlage der Gelder auf den Namen seiner Eltern so nicht möglich gewesen. Gegenüber seinen Eltern habe eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 7 000,00 DM im Zusammenhang mit einem Pkw-Kauf bestanden. Den Kaufpreis hätten seine Eltern ihm in bar zuvor zur Verfügung gestellt. Die Rückzahlung des Darlehens für den Autokauf habe im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Arbeitsaufnahme erfolgen sollen. Tatsächlich sei die Rückzahlung dann Mitte 2001 erfolgt, nachdem der Pkw veräußert worden war. Mit der Überweisung von 26 672,25 DM am 15. August 2001 seien die 7 000,00 DM für das Auto, die 13 602,59 DM aus dem Guthaben bei der ...-Bank, die Kosten für eine Unfallreparatur in Höhe von insgesamt 1 921,98 DM sowie eine Bareinzahlung von 4  000 DM seines Vaters beglichen worden. Bei den Reparaturkosten handele es sich um Aufwendungen die seinem Vater entstanden seien, als er wegen eines Unfalls an seinem Pkw eine Instandsetzung habe durchführen lassen. Im Übrigen habe die Beklagte für die Zeit von August 2004 bis Februar 2005 seine erhöhten Werbungskosten im Praxissemester nicht berücksichtigt. Ihm sei die Zusage erteilt worden, die Berechnung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens vorzunehmen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf ca. 1 500 Euro zu. Damit rechne er auf.

15

Der Kläger beantragt,

  1. die Bescheide des Studentenwerkes O. vom 23. Juni 2005 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Bezüglich des Festzinssparbuches bei der ...-Bank trage der Kläger selbst vor, dass er im Besitz des Sparbuches gewesen sei und über das Guthaben habe verfügen können. Das Guthaben stamme offenbar von verschiedenen Personen. Dass es sich dabei um ein Darlehen seiner Eltern bzw. seiner Großeltern gehandelt habe, sei nicht ersichtlich, zumal seine Großeltern kein Geld zurückerhalten hätten. Die Übertragung des Guthabens kurz vor Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Mutter des Klägers Vollmacht über dieses Konto gehabt habe. Zudem trage der Kläger in dieser Hinsicht widersprüchlich vor. Nach dem bisherigen Vorbringen wäre der Kläger lediglich verpflichtet gewesen, das Darlehen für den Erwerb eines Pkws in Höhe von 7 000,00 DM zurückzuzahlen. Woraus sich aber die Verpflichtung zur Zahlung von über 26 000,00 DM ergebe, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Betrag von 7 000,00 DM zurückgezahlt werden sollte, sobald der Kläger eine Tätigkeit aufgenommen habe. Im Zeitraum von März 2001 bis Juni 2001 sei der Kläger berufstätig gewesen und habe monatlich 2 836,00 DM verdient. Gleichwohl seien in diesem Zeitraum keine Rückzahlungen nachgewiesen worden. Auch die Bausparverträge seien dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Hinsichtlich des Bausparvertrages mit der Endziffer 401 trage der Kläger selbst vor, dass er nicht nur Berechtigter des Guthabens gewesen sei, sondern auch die entsprechenden Zahlungen erbracht habe. Wenn er sich dazu entscheide, das Guthaben zur Entschuldung des Elternhauses zu nutzen, so sei dies eine Entscheidung, die eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung darstelle. Dieses Guthaben sei nicht mit einer anzuerkennenden Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen. Das Gleiche gelte für den Bausparvertrag mit der Endziffer 402. Das Guthaben aus dem Bausparvertrag der Endziffer 403 sei zwar von seinen Eltern bedient worden. Dieses Geld sei ihm jedoch zugeflossen. Auch das Vorbringen bezüglich der Kostgeldzahlungen sei nicht überzeugend. Der Zeitraum der angeblichen Verrechnung des Kostgeldes decke sich nicht mit dem Zeitraum der Ausbildung.

18

Der Berichterstatter der Kammer hat über die näheren Hintergründe der Überweisung des Klägers an seine Eltern vom 15./17. August 2001 und über die Hintergründe der Auflösung seiner Bausparverträge in 2001 und 2002 den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C.C. und T.C.; insoweit wird auf das Protokoll des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweisaufnahme vom 14. September 2007 (Bl. 209 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat im dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, soweit das Studentenwerk O. die Rückzahlung von Ausbildungsförderungsleistungen über einen Betrag von 7 469,04 Euro hinaus vom Kläger fordert und die entsprechenden Bewilligungsbescheide aufhob. Insoweit sind die Bescheide des im Auftrag der Beklagten handelnden Studentenwerkes O. vom 23. Juni 2005 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg und ist daher abzuweisen.

21

Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbescheide vom 28. September 2001, 11. September 2002 und 13. April 2005 für die Bewilligungszeiträume von August 2001 bis August 2004 ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

22

Der Bewilligungsbescheid des Landkreises W. vom 28. September 2001 für den Bewilligungszeitraum von August 2001 bis Juni 2002, die Bewilligungsbescheide des Studentenwerkes O. vom 11. September 2002 für den Bewilligungszeitraum von September 2002 bis August 2003 und vom 13. April 2005 für den Bewilligungszeitraum von September 2003 bis August 2004 sind teilweise rechtswidrig, da der Kläger in diesen Bewilligungszeiträumen nur zum Teil Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte.

23

Gemäß § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen zählen. Der Wert einer Forderung ist nach § 28 Abs. 1 BAföG in der für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2005 begonnen haben, geltenden Fassung nach der Höhe des Zeitwerts im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind von dem so ermittelten Betrag des Vermögens die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Außerdem bleiben die in § 29 Abs. 1 BAföG genannten Freibeträge anrechnungsfrei. Für die hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume betrug der Freibetrag zunächst 10 000,00 DM und ab dem 1. Oktober 2002 5 200,00 Euro. Gemäß § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284 ) konkretisieren die §§ 27 ff BAföG dem Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, der in § 1 BAföG zum Ausdruck kommt. Diesen Rechtsvorschriften ist die Wertung zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation abzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner künftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck einzusetzen.

24

Mit den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden vom 23. Juni 2005 wurden auch die Bewilligungsbescheide des Studentenwerkes O. vom 13. April 2005 für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 teilweise aufgehoben. Mit seinen Bescheiden vom 23. Juni 2005 hat das Studentenwerk O. sowohl die Leistungsbescheide des Landkreises Wesermarsch vom 28. September 2001, vom Studentenwerk O. vom 11. September 2002 als auch die Leistungsbescheide vom 13. April 2005 ganz oder teilweise aufgehoben. Zwar werden die zuletzt genannten Bescheide vom 13. April 2005 in der Begründung der Bescheide vom 23. Juni 2005 anders als die zuvor genannten Leistungsbescheide nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Formulierung der Bescheide vom 23. Juni 2005 und aus der jeweiligen Berechnung wird jedoch hinreichend deutlich, dass das Studentenwerk O. auch die Bewilligungsbescheide vom 13. April 2005 aufheben wollte. Aus der Berechnung ergibt sich nämlich, dass auch die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum von September 2003 bis August 2004 teilweise zurückgefordert werden.

25

Zum Zeitpunkt des ersten Antrages auf Bewilligung von Ausbildungsförderung am 21. August 2001 verfügte der Kläger über ein Bausparguthaben (LBS-Bausparvertrag, Konto-Nr. ...1) in Höhe von 2 395,52 DM, über ein weiteres Bausparguthaben (LBS-Bausparvertrag, Konto-Nr. 6421171402) in Höhe von 4 100,93 DM, über ein drittes Bausparguthaben (LBS-Bausparvertrag, Konto-Nr. ...3) in Höhe von 2 802,05 DM, einem Konto bei der Postbank (Konto 3000 Plus) mit einem Guthaben in Höhe von 1,20 DM und einem Guthaben in Höhe von 393,99 DM (Girokonto mit der Konto-Nr. ...4). Über weiteres Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Kläger nicht. Insbesondere war das Guthaben bei der Sparda-Bank (Festzinsanlage) mit der Konto-Nr. ...1 in Höhe von 13 602,59 DM nicht mehr vorhanden. Dieses Guthaben hatte der Kläger nämlich bereits am 15. August 2001, also kurz vor Antragstellung, auf ein Konto seiner Eltern überwiesen. Gleichwohl handelt es sich dabei ausbildungsförderungsrechtlich um Vermögen des Klägers. Dazu im Einzelnen:

26

Dass der Kläger Inhaber des Kontos bei der Postbank mit einem Guthaben von 1,20 DM und Inhaber des Girokontos mit einem Guthaben in Höhe von 393,99 DM zum Zeitpunkt der Antragstellung gewesen ist, steht nicht im Streit. Dabei handelt es sich um Vermögen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Auch die Bausparverträge des Klägers waren zu diesem Zeitpunkt Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Inhaber der Bausparverträge und alleiniger Gläubiger der Guthaben war ausschließlich der Kläger.

27

Ausbildungsförderungsrechtlich unerheblich ist das Vorbringen des Klägers, es handele sich - jedenfalls teilweise - um das Geld seiner Eltern bzw. seines Vaters. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach eine individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen ( BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, juris). Entscheidend ist allein, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden unterliegt. Nur soweit ein Zugriff auf das Vermögen aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Forderungen aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern. Deshalb muss ein Auszubildender bereits bei Stellung des Antrages auf die Gewährung von Ausbildungsförderung durch Offenlegung und Nachweis der behaupteten Verhältnisse die rechtlich nicht gegebene Zugriffsmöglichkeit auch formal klarstellen. Unterlässt er dies, so muss er sich an dem von ihm erzeugten Rechtsschein festhalten lassen ( VG Oldenburg, Urteil vom 27. April 2007 - 13 A 1100/05 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 4 LA 88/07 -; Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ - RR 2007, 779; Beschluss vom 3. Juli 2007 - 4 PA 115/07 -; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 12 C 06 468 -, juris; Urteil vom 17. November 2006 - 12 B 05.3317 -, juris; Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 - juris).

28

Gemessen an diesen Grundsätzen steht für die Kammer fest, dass auch die Bausparverträge Vermögen des Klägers im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG gewesen sind, weil er Zugriff darauf hatte, ohne dass es noch darauf ankäme, ob es sich um Geld seiner Eltern handelte. Allein der Kläger war Inhaber der Forderungen aus den LBS-Bausparverträgen. Er hatte die entsprechenden Freistellungsaufträge gestellt und damit gegenüber den Banken und dem Bundesamt für Finanzen, dem die Daten des Freistellungsauftrags nach § 45d Abs. 1 EStG mitzuteilen waren, geltend gemacht, dass die Kaptalerträge und damit auch das Kapital steuerrechtlich ihm zuzuordnen seien. Verfügungsbeschränkungen bestanden nicht.

29

Eine etwa bestehende Abrede zwischen dem Kläger und seinen Eltern, er sei zur Zahlung des angelegten Geldes an sie verpflichtet, führt nicht zu der Annahme, dass das Vermögen des Klägers mit Rückzahlungsansprüchen seiner Eltern belastet war. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind Schulden und Lasten vom Vermögen des Auszubildenden abzusetzen. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis - dass es sich darum handelte, räumt der Kläger ein - bestehende Rückforderungsanspruch kann jedoch bei wertender Betrachtung grundsätzlich nicht als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG eingeordnet werden. Eine Anerkennung des Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne dieser Regelung liefe darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal der Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treugebers aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch ausbildungsförderungsrechtlich außer Betracht bleiben. Würde der Rückzahlungsanspruch des Treugebers im Ausbildungsförderungsrecht im Regelfall als abzugsfähige Schuld anerkannt, so wäre einer Umgehung des Gesetzes, mit der Auszubildende die Anrechnung ihres Vermögens unterlaufen, Tür und Tor geöffnet ( Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2006 - 12 B 05.3317 -, juris; Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 7. Februar 2006 - Au 3 K 05.00813 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 K 1069/04 -, juris).

30

Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Dabei kann offen bleiben, ob dann von den oben dargestellten Grundsätzen abgewichen werden kann, wenn schriftliche Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis oder die Gewährung eines Darlehens vorliegen, die diesen zugrunde liegenden Vermögensbewegungen durch Unterlagen, die auch für Dritte ohne Weiteres nachvollziehbar sind, nachgewiesen werden und/oder durch eine Beweisaufnahme eine eindeutige Klärung der Frage erfolgt ist, ob tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden hat sowie ob tatsächlich das Vermögen des Auszubildenden mit einem Rückzahlungsanspruch belastet ist. So ist in der Verwaltungsrechtsprechung anerkannt, dass etwa Darlehensverträge unter Familienangehörigen eine abzugsfähige Schuld darstellen, wenn sie den zum Steuerrecht entwickelten Kriterien des sog. "Fremdvergleichs" standhalten, also insbesondere eine schriftliche Darlehensvereinbarung vorliegt ( VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005 - 5 K 3571/04 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 A 51/05 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K 4181/03 -, juris; weitergehend OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 K 1477/03 -, juris; VG Weimar, Urteil vom 23. Februar 2006 - 5 K 234/05. We -, juris). Im Anschluss daran hält die Kammer die Einordnung des Rückzahlungsanspruchs des Treugebers bei einer verdeckten Treuhand als abzugsfähige Schuld jedenfalls dann für erwägenswert, wenn über die Treuhandverwaltung ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist und der Übergang des Treuhandvermögens vom Treunehmer auf den Treugeber durch Unterlagen einwandfrei belegt werden kann.

31

Bei Anwendung dieses Maßstabes liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einordnung des behaupteten Rückzahlungsanspruchs der Eltern bzw. des Vaters des Klägers als abzugsfähige Schuld vor. Zwar behauptet der Kläger, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Durch schriftliche Unterlagen oder ähnliche objektiv nachvollziehbare Unterlagen belegt er dies jedoch nicht. Vorliegend ist bereits unklar, ob es überhaupt konkrete Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern bzw. seinem Vater über Rückzahlungsmodalitäten gegeben hat. Weder der Kläger noch die Zeugen können solche Absprachen konkret benennen.

32

Dass der Bausparvertrag mit der Endziffer 402 am 30. August 2001 auf einen Bausparvertrag der Mutter des Klägers und dass die Bausparverträge mit den Endziffern 401 und 403 am 28. Januar 2002 aufgelöst wurden und die Guthaben auf ein Konto der Eltern überwiesen wurden, steht der Vermögensanrechnung im ersten Bewilligungszeitraum nicht entgegen, da nach § 28 Abs. 4 BAföG Veränderungen zwischen Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben.

33

Auch das Guthaben bei der Sparda-Bank (Festzinsanlage) Nr. ...1 in Höhe von 13 602,59 DM war dem Kläger zuzurechnen. Zutreffend weist zwar der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist und sich dieses Guthaben zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. August 2001 nicht mehr auf seinem Konto befand. Der Kläger hatte dieses Guthaben nämlich am 30. Juli 2001 zunächst auf sein Konto bei der Postbank mit der Kontonummer ...4 und dann am 15. August 2001 und damit vor der ersten Antragstellung auf ein Konto seiner Eltern übertragen. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin als Vermögen zuzurechnen. Eine derartige Zurechnung ist gerechtfertigt, wenn die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist ( BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1993 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829). Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung setzt dabei nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung gewährt wird. Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegen steht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragungen hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf ein Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in den im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre es unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62[VGH Baden-Württemberg 21.02.1994 - 7 S 197/93]; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2006 - 12 C 06.1171 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750).

34

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Übertragung des genannten Guthabens auf die Eltern des Klägers als rechtsmissbräuchlich im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen.

35

Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Übertragung erfolgte am 15. August 2001 und die Antragstellung am 21. August 2001. Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung des Vermögens den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also der Herstellung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung, zuwider läuft. Die Übertragung des Guthabens ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt.

36

Der Kläger macht insoweit geltend, dass mit der Überweisung von 26 672,25 DM am 15. August 2001 die 7 000,00 DM für das Auto, die 13 602,59 DM aus dem Guthaben bei der Sparda-Bank, die Kosten für eine Unfallreparatur in Höhe von insgesamt 1 921,98 DM sowie eine Bareinzahlung von 4  000 DM seines Vaters beglichen worden seien.

37

Die offensichtlich in Kenntnis der nachfolgend beantragten Ausbildungsförderung veranlasste Übertragung des Guthabens erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weil den Kläger aus dem behaupteten Darlehensvertrag keine Rückzahlungspflicht gegenüber seinem Vater bzw. seinen Eltern oder Großeltern traf. Wird - wie hier - geltend gemacht, über das Vermögen sei nicht unentgeltlich verfügt worden, weil mit der Verfügung Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten getilgt wurden, finden die Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind. Danach sind Darlehensverbindlichkeiten vom Vermögen nur abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist (VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Saarland, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Auflage, § 28 Rn. 9). Dabei können nach Auffassung der Kammer zur Klärung der Frage, ob rechtsverbindlich Darlehen gewährt worden sind, zwar nicht die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum sogenannten Fremdvergleich herangezogen werden, nach denen Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt werden, wenn sie im Hinblick auf Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - VIII R 5/01 -, juris). Denn diese Grundsätze gelten nur bei so genannten "Umwandlungsfällen", in denen Betriebsvermögen entnommen und nahen Angehörigen zugewendet wird, sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Im Ausbildungsförderungsrecht sind demgegenüber Darlehen zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen sind (vgl. OVG Saarland a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27. November 2006 - 12 C 06.1171 - juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. Das Fehlen der Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt insoweit das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens nicht genügen kann.

38

Dies zugrundegelegt, gibt es für den vom Kläger behaupteten Darlehensvertrag zwischen ihm und seinem Vater, seinen Eltern oder seinen Großeltern keine objektiven Anhaltspunkte. Es fehlt an einer schriftlichen Vereinbarung, an Abreden über die Tilgung und an einer nachvollziehbaren Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung. Auch die Umstände des Einzelfalls sprechen gegen eine berücksichtigungsfähige Darlehensschuld.

39

Bezüglich der 13 602,59 DM aus dem Guthaben bei der Sparda-Bank - dieses Geld soll ursprünglich Geld der Großeltern des Klägers gewesen sein - kann der Kläger selbst nicht einmal sagen, ob es sich dabei tatsächlich um das Geld seiner Großeltern gehandelt hat. Auf ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. September 2007 erklärte der Kläger, dass er nicht wisse, ob es sich um das Geld seiner Großeltern gehandelt habe. Wusste der Kläger also bereits nichts von einem Darlehen, konnte er mit der Überweisung auch keine Darlehensschuld tilgen wollen. Hinzu kommt, dass die angeblichen ursprünglichen Eigentümer des Geldes - seine Großeltern - kein Geld zurück erhielten, da der Kläger das Guthaben letztendlich auf ein Konto seiner Eltern überwies. Schließlich spricht auch die Erklärung der Großeltern des Klägers vom 11. September 2005 gegen eine Darlehensschuld des Klägers. In dieser heißt es, dass die Überweisung des Guthabens auf ein Konto ihres Enkels - dem Kläger - ohne große Bedeutung gewesen sei, "da dies Geld (der eigentliche Adressat) unser Sohn" - also der Vater des Klägers - für eine Immobilie in Empfang nehmen konnte. Daraus schließt die Kammer, dass das Guthaben zwar auf den Namen des Klägers angelegt worden war, aber für ihren Sohn - den Vater des Klägers - gedacht gewesen ist. Eine Rechtsbeziehung, gar in Form eines Darlehensvertrages, zwischen dem Kläger und seinen Großeltern bestand somit offenbar nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch die Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen hatte.

40

Mit der Überweisung von 26 672,25 DM am 15. August 2001 sollen neben den 13 602,59 DM aus dem Guthaben bei der Sparda-Bank, den Kosten für eine Unfallreparatur in Höhe von insgesamt 1 921,98 DM sowie eine Bareinzahlung von 4  000 DM seines Vaters 7 000,00 DM für das Auto beglichen worden sein. Insoweit macht der Kläger geltend, dass ihm sein Vater bzw. seine Eltern 7  000 DM in bar für den Erwerb seines Wagens im Mai 2000 zur Verfügung gestellt hätten und er zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet gewesen sei. Es habe sich um "eine Art zinsloses Darlehen" gehandelt. Auch hier gilt, dass es für den vom Kläger behaupteten Darlehensvertrag zwischen ihm und seinem Vater bzw. seinen Eltern keine objektiven Anhaltspunkte gibt. Es fehlt an einer schriftlichen Vereinbarung, an Abreden über die Tilgung und an einer nachvollziehbaren Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung. Auch die Umstände des Einzelfalls sprechen gegen eine berücksichtigungsfähige Darlehensschuld. Zunächst ist in dieser Hinsicht widersprüchlich vorgetragen worden. So erklärte der Steuerberater S. in seinem Schreiben vom 26. März 2004 noch, dass die 7  000 DM in dem Betrag von 13 602,59 DM enthalten sein sollen. Nunmehr behauptet der Kläger, dass dieser Betrag darin nicht enthalten sein soll. Ferner lag eine Darlehensgewährung, jedenfalls in Höhe von 7  000 DM, fern, da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 21. Mai 2000 über eigenes Vermögen verfügte. Auf seinem Konto bei der LzO mit der Kontonummer ...2 befand sich am 15. Mai 2000 ein Guthaben in Höhe von 4 383,47 DM. Eine Darlehensgewährung war damit, jedenfalls in Höhe von 7  000 DM, nicht erforderlich. Gegen eine Darlehensgewährung durch die Eltern spricht zudem die Tatsache, dass der Kläger von dem genannten Konto am 19. Mai 2000, also unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages am 21. Mai 2000, 4  100 DM abgehoben hat. Der zeitliche Zusammenhang und die Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, wofür dieser Betrag sonst verwendet wurde, lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass damit jedenfalls zum Teil auch der Autokauf finanziert werden sollte. Eine etwaige Darlehensschuld ist aber auch deshalb nicht anzuerkennen, weil der Kläger kurz vor Beginn seines Studiums nicht mit der Geltendmachung der Forderung durch den oder die Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum rechnen musste. So erklärte der Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. September 2007, es sei vereinbart worden, dass eine Rückzahlung erfolgen soll, wenn "er anfange zu arbeiten". Diese Angabe bestätigten beide Zeugen. Ist dies aber tatsächlich so vereinbart worden, bestand unmittelbar vor Beginn des Studiums keine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers. Im Zeitraum von März 2001 bis einschließlich Juni 2001 war der Kläger indes berufstätig und verdiente monatlich 2 836,00 DM. Gleichwohl erfolgte eine Rückzahlung des Darlehens in diesem Zeitraum nicht. Vielmehr wird eine Rückzahlung des Darlehens im August 2001 behauptet, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt arbeitslos und damit ohne Einkommen war. Mit dem Studium begann eine Phase, in der der Kläger zunächst nicht über nennenswertes Einkommen würde verfügen können. Nach der behaupteten Vereinbarung bestand eine Rückzahlungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt nicht. Vielmehr liegt näher, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie er seinen Eltern den Betrag zurückzahlen sollte. Für den Fall, dass er dazu nicht in der Lage sein sollte, war nach Auffassung der Kammer nicht mit einer zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen. So erklärte der Zeuge ausdrücklich, dass der Kläger diesen Betrag während des Studiums nicht hätte zurückzahlen müssen. Eine derartige Schuldverpflichtung ist nicht berücksichtigungsfähig und daher auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Guthabens anzusehen.

41

Gleiches gilt für die angeblich mit der Überweisung von 26 672,25 DM am 15. August 2001 beglichenen Kosten für eine Unfallreparatur in Höhe von insgesamt 1 921,98 DM sowie der Rückzahlung einer zuvor von seinem Vater vorgenommene Bareinzahlung von 4  000 DM. Der Kläger erklärt dazu, dass es sich dabei um die Kosten einer Reparatur handele, die sein Vater wegen eines Unfalls an seinem Pkw habe durchführen lassen und bezahlt habe. Die 4  000 DM habe sein Vater aufgrund des Verkaufs eines Fahrzeuges erhalten und auf sein Konto eingezahlt. Die Rückzahlung sollte "auf Anforderung" erfolgen. Auch hierbei handelt es sich angesichts der dargestellten Grundsätze nach Auffassung der Kammer nicht um berücksichtigungsfähige Schulden. Weiter fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung, an Abreden über die Tilgung und an einer nachvollziehbaren Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung. Objektive Anhaltspunkte für eine Darlehensschuld sind nicht vorhanden. Auch die Umstände des Einzelfalls sprechen gegen eine berücksichtigungsfähige Darlehensschuld. So hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. September 2007 erklärt, dass er zu den 4 000,00 DM nichts sagen könne. Zu den Reparaturkosten für seinen Wagen könne er nur sagen, dass sein Vater diese Reparaturkosten übernommen habe. Er habe sie jedenfalls nicht bezahlt. Über die weitere Abwicklung dieses Schadens wisse er nichts. Insbesondere seien ihm keine Zahlungsvereinbarungen bekannt. Sind schon dem Kläger keine Zahlungsvereinbarungen bekannt, kann eine berücksichtigungsfähige Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens - zumal im Zeitpunkt unmittelbar vor Aufnahme der Ausbildung - nicht anerkannt werden.

42

Der Kläger verfügte somit zum Zeitpunkt seines ersten Antrages auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung am 21. August 2001 über ein Gesamtvermögen in Höhe von 23 296,28 DM (2 395,52 DM + 4 100,93 DM + 2 802,05 DM + 1,20 DM + 393,99 DM + 13 602,59 DM).

43

Setzt man den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von (damals) 10 000,00 DM sowie 929,85 DM (10 % des Gesamtbausparguthabens wegen vorzeitiger Fälligstellung) davon ab, verbleibt ein Vermögen in Höhe von 12 366,43 DM. Bei einem elfmonatigen Bewilligungszeitraum (August 2001 bis Juni 2002) ergibt dies ein monatlich anrechenbares Vermögen in Höhe von 1 124,22 DM. Dieser Betrag übersteigt den im Bescheid des Landkreises Wesermarsch vom 28. September 2001 für diesen Bewilligungszeitraum festgesetzten monatlichen Bedarf in Höhe von 322,00 DM vollständig, so dass der Kläger die gesamte für diesen Bewilligungszeitraum geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 3 542,00 DM (11 × 322,00 DM), das entspricht 1 811,04 Euro, zu Unrecht erhalten hat.

44

Zum Zeitpunkt seines zweiten Antrages auf die Gewährung von Ausbildungsförderung am 18. Juli 2002 befanden sich auf dem Konto des Klägers (Spar-Card) 6,18 Euro und auf seinem Girokonto bei der Postbank ein Guthaben in Höhe von 395,54 Euro. Zu diesem Vermögen hinzuzuzählen sind die Forderungen des Klägers aus dem Festzinssparbuch in Höhe von 13 602,59 DM (6 954,89 Euro) sowie die Guthaben auf seinen Bausparverträgen in Höhe von umgerechnet insgesamt 4 812,15 Euro. Zwar übertrug der Kläger die Bausparverträge auf das Konto seiner Mutter bzw. seiner Eltern (Übertragung des Bausparguthabens des Bausparvertrages mit der Endziffer 402 in Höhe von 4 100,93 DM am 30. August 2001 auf das Konto der Mutter, Auflösung des Bausparkontos mit der Endziffer 401 in Höhe von 1 293,29 Euro und Überweisung auf ein Postbankgirokonto der Eltern, Auflösung des Bausparkontos mit der Endziffer 403 in Höhe von 1 446,33 Euro und Überweisung dieses Betrages ebenfalls auf ein Konto der Eltern), jedoch sind diese Vermögenswerte weiterhin dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Auch insoweit geht die Kammer von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung aus mit der Folge, dass dem Kläger dieses Vermögen auch für die folgenden Bewilligungszeiträume zuzurechnen ist. Zwar mag es sich ganz (Bausparvertrag 403) oder teilweise (Bausparverträge 401 und 402) um Geld seiner Eltern gehandelt haben. Dass der Kläger jedoch zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet gewesen wäre, ist nicht nachgewiesen. Dafür fehlt es dafür an objektiven Anhaltspunkten. Eine schriftliche Vereinbarung, Abreden über die Tilgung oder eine nachvollziehbare Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung liegen nicht vor. Die Umstände des Einzelfalls sprechen auch hier gegen eine berücksichtigungsfähige Darlehensschuld. Weder der Kläger noch die Zeugen haben angeben können, ob es eine Rückzahlungsvereinbarung diesbezüglich gegeben hat. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, ob und wann der Kläger zur Rück- bzw. Auszahlung verpflichtet gewesen sein soll. Die Übertragung der Guthaben auf den Bausparverträgen im Januar 2002 stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschuldung des Hausgrundstücks der Eltern des Klägers am 1. Februar 2002. Keinesfalls beruhte die Übertragung nach Auffassung der Kammer auf etwaigen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Zudem bestand für den Kläger nicht eine Verpflichtung, zur Entschuldung des Einfamilienhauses seiner Eltern beizutragen. Insoweit mag allenfalls eine moralische Verpflichtung bestanden haben, die jedoch unberücksichtigt bleiben muss, da nur rechtliche Verpflichtungen anerkannt werden können.

45

Somit musste auch für diesen Bewilligungszeitraum nicht nur das Guthaben des Klägers aus seinem Spar-Card-Konto und auf seinem Girokonto, sondern darüber hinaus auch die Guthaben auf seinen drei Bausparverträgen sowie das Guthaben aus dem Festzinssparkonto in Höhe von 13 602,59 DM in Ansatz gebracht werden. Damit verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung über ein Gesamtvermögen in Höhe von 12 168,76 Euro (6 954,89 Euro + 6,18 Euro + 395,54 Euro + 1 293,29 Euro + 1 446,33 Euro + 2 072,53 Euro). Setzt man davon die für den ersten Bewilligungszeitraum zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von umgerechnet 1 811,04 Euro sowie den nunmehr geltenden Freibetrag in Höhe von 5 200,00 Euro sowie einen Betrag von 481,22 Euro wegen der vorzeitigen Ablösung der drei Bausparverträge ab, so bleibt ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 4 676,54 Euro. Somit ergibt sich nach § 30 BAföG in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum von September 2002 bis August 2003 ein monatlich anrechenbares Vermögen in Höhe von 389,71 Euro. Dieses Vermögen überstieg den mit Bescheid vom 30. September 2002/1. Oktober 2002 festgestellten Bedarf für den Monat September 2002 in Höhe von 276,00 Euro vollständig, so dass der Kläger diesen Betrag zu Unrecht erhalten hat.

46

Für den verbleibenden Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 war damit Vermögen in Höhe von 389,71 Euro monatlich und - unstreitig - 100,77 Euro Einkommen des Vaters des Klägers anzurechnen, so dass bei einem festgestellten Bedarf in Höhe von 429,00 Euro monatlich (siehe Bescheid vom 29. Oktober2002/4. November 2002) ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 39,00 Euro besteht und der Kläger für diesen Zeitraum 4 290,00 Euro (11 × 390,00 Euro) zu Unrecht erhalten hat.

47

Auch für den Bewilligungszeitraum von September 2003 bis August 2004 ergibt sich eine Überzahlung. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Bewilligungszeitraum am 30. Juni 2003 über Vermögen in Höhe von insgesamt 13 160,46 Euro (6 954,89 Euro + 2 072,53 Euro + 1 293,29 Euro + 1 446,33 Euro + 7,87 Euro + 1 385,55 Euro). Davon sind der Freibetrag in Höhe von 5 200,00 Euro, 481,22 Euro (10 % des Gesamtbausparguthabens wegen vorzeitiger Fälligstellung) und die bisherige Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt 6 377,04 Euro (hier zieht das Studentenwerk O. einen Betrag von 429,00 Euro zu wenig ab und kommt deshalb zu einer höheren Rückforderung) abzuziehen. Somit verbleibt ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 1 102,20 Euro. Bei dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ergibt dies ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 91,85 Euro.

48

Für den Zeitraum von September 2003 bis Juli 2004 war danach Vermögen in Höhe von 91,85 Euro monatlich und - unstreitig - 80,57 Euro Einkommen des Vaters des Klägers anzurechnen, so dass bei einem festgestellten Bedarf in Höhe von 530,00 Euro monatlich (siehe Bescheid vom 13. April 2005) unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 BAföG ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 358,00 Euro monatlich verblieb und der Kläger für diesen Zeitraum somit (11 × 91,00 Euro) 1 001,00 Euro (statt 1 397 Euro) zu Unrecht erhalten hat.

49

Für den Monat August 2004 ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Beträge ebenfalls eine Überzahlung in Höhe von 91,00 Euro (statt 127,00 Euro).

50

Somit errechnet sich eine Gesamtrückforderung in Höhe von 7 469,04 Euro (statt 7 901,04 Euro) für die Zeit von August 2001 bis August 2004.

51

Die Beklagte durfte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von August 2001 bis August 2004 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Kläger hat die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt und dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. In seinen Anträgen auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung hat er jeweils die Felder der Rubrik "Angaben zu meinem Vermögen" durchgestrichen und seine Guthaben damit verschwiegen. Grundsätzlich gilt, dass das fehlerhafte Ausfüllen eines verständlichen Formulars als grob fahrlässig einzustufen ist. Weder hat der Kläger sein noch vorhandenes Vermögen, z.B. in Form der Bausparverträge, die kurz vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen noch die angeblichen Restschulden bei seinen Eltern angegeben, obwohl in den Antragsformularen ausdrücklich zwischen Vermögen und Guthaben einerseits sowie Schulden und Lasten andererseits unterschieden wird. Teilt ein Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformblatt ausdrücklich danach gefragt wird, so ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Dass unter das im Antragsformblatt abgefragte vorhandene Vermögen auch rechtsmissbräuchlich an Dritte übertragenes Vermögen fällt, hätte dem Kläger, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formblatt betont wird, klar sein müssen, zumindest hätte er sich insoweit vor der Nichtangabe beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen müssen (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 ZB 07 902 - juris). Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen in der Veröffentlichung des Studentenwerkes O. "BAföG trotz Ersparnissen" und auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung "Ausbildungsförderung" berufen. Dass in diesen Veröffentlichungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen weiter angerechnet wird, ändert daran nichts. Die genannten Stellen waren nicht verpflichtet, in allgemeiner Form darüber zu informieren, dass auch größere Vermögensverschiebungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung angeben werden müssen. Angesichts der detaillierten Fragen in den Antragsformularen zu Vermögenswerten und Schulden musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass insoweit komplexe Fragen zu klären waren. Zumindest hätte er sich beraten lassen müssen.

52

Die Ermessenserwägungen in der Anlage zu den Bescheiden vom 23. Juni 2005 sind nicht zu beanstanden. Das Studentenwerk O. hat, wie aus der Begründung zu den Bescheiden vom 23. Juni 2005 ersichtlich wird, erkannt, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in seinem Ermessen steht. Die Annahme, dass aufgrund der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fehlerhaften Angaben des Klägers über sein Vermögen das öffentliche Rücknahmeinteresse das Bestandsinteresse überwiege, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht und ist unter Berücksichtigung der durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO bedarf es weiter keiner Entscheidung, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, einen weiteren Betrag von 13 325,46 DM dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Dabei handelt es sich um den Bestand auf dem Konto des Klägers bei der Postbank (Kontonummer: 822029 204), bevor diesem Konto das Guthaben seines Festzinssparkontos am 30. Juli 2001 darauf gutgeschrieben wurde. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen des ihm durch § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X eingeräumten Ermessen von einer Rücknahme der bewilligenden Bescheide abgesehen. Das ist - zumal sich dies zu Gunsten des Klägers auswirkt - vom Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind somit die Leistungen in Höhe von insgesamt 7 469,04 Euro für die Zeit von August 2001 bis August 2004 zu erstatten.

54

Die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die Beklagte für die Zeit von August 2004 bis Februar 2005 seine erhöhten Werbungskosten im Praxissemester nicht berücksichtigt habe. Ihm sei die Zusage erteilt worden, die Berechnung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens vorzunehmen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf ca. 1 500 Euro zu. Es handelt sich zunächst schon nicht um gleichartige Forderungen: der Kläger hat allenfalls Anspruch auf den Erlass eines Bewilligungsbescheides, wohingegen die Beklagte gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch hat. Im Übrigen ist die Gegenforderung noch nicht fällig, da die Beklagte dem Kläger die Neuberechnung offenbar erst nach Abschluss dieses Verfahrens zugesagt hat.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Rückforderung verringert sich von 7 901,04 Euro auf 7 469,04 Euro und damit um 432,00 Euro. Die Kammer wertet dieses Obsiegen als gering und erlegt deshalb dem Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.