Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.02.2008, Az.: 12 A 2661/06

Abtretung der Prämienrechte; Antragsangaben; Antragsvordruck; betriebsindividueller Betrag; Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Bezugszeitraum; Direktzahlung; Mutterkuhprämie; Mutterkuhprämienrechte; Nichtverwenden vorgesehener Formulare; Referenzbetrag; Referenzzeitraum; vorweggenommene Erbfolge; Zahlungsanspruch; überlassender Betriebsinhaber; Überlassung von Betriebsprämien; übernehmender Betriebsinhaber; Übertragung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.02.2008
Aktenzeichen
12 A 2661/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einer wirksamen Geltendmachung der Übertragung eines betriebsindividuellen Betrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht die Nichtverwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks nicht in jedem Fall entgegen.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1,00 normalen Zahlungsanspruch Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 374,29 Euro und 10,00 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 218,92 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Mit Pachtvertrag vom 15. Oktober 2002 pachtete er eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,16 ha seines Vaters, der ihm gleichzeitig die ihm zustehenden 3,3 Prämienrechte der Mutterkuhprämie übertrug. Aufgrund dieser Übertragung setzte das Amt für Agrarstruktur Aurich mit Bescheid vom 5. Juni 2003 für den Kläger die individuelle Höchstgrenze der Mutterkuhprämie ab dem Wirtschaftsjahr 2003 auf 3,3 Prämienrechte fest.

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Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“. Unter der laufenden Nr. II 4.2 gab er an, in den Jahren 2000 und 2001 nicht Inhaber des Betriebes gewesen zu sein, für den er betriebsindividuelle Beträge beantrage. Im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 sei eine andere Person Inhaber des Betriebes gewesen, für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage. Als Inhaber des Betriebes im Bezugszeitraum gab er seinen Vater und die entsprechende Registriernummer an. Mit dem Sammelantrag 2005 reichte er zugleich die Anlage 1 zu den für seinen Vater ermittelten betriebsindividuellen Beträgen aus dem Referenzzeitraum 2000, 2001 und 2002 von jeweils 3,3 Einheiten Mutterkuhprämie zu einem Wert von jeweils 200 Euro ein. Zugleich fügte er dem Antrag eine Übersicht zu dem für ihn ermittelten betriebsindividuellen Betrag bei, in der für die Jahre 2000 bis 2002 keine Mutterkuhprämien eingetragen waren. Des Weiteren reichte er bei der Beklagten die zwischen ihm und seinem Vater geschlossenen landwirtschaftlichen Pachtverträge vom 15. Oktober 2002 und 15. Januar 2005 ein, ebenso wie eine „Gemeinsame Erklärung des Erblassers und Erben“ vom 26. April 2005, die jeweils von ihm und seinem Vater unterzeichnet sind.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 1,00 normalen Zahlungsanspruch ohne OGS-Genehmigung für Ackerland in Höhe von 314,88 Euro und 10,00 normale Zahlungsansprüche ohne OGS Genehmigung für Dauergrünland in Höhe von 159,51 Euro fest. Dabei rechnete sie in den betriebsindividuellen Betrag für die Jahre 2000 bis 2002 keine Mutterkuhprämien ein.

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Mit einem beim Beklagten am 21. April 2006 eingegangenen Schreiben wies der Kläger auf die nach seiner Auffassung fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Mutterkuhprämie und zusätzlicher 0,38 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche hin. Die Beklagte änderte den betreffenden Bescheid jedoch nicht.

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Der Kläger hat am 10. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er erneut aus, dass die ihm von seinem Vater übertragenen Mutterkuhprämienrechte zu berücksichtigen seien. Mit Antrag vom 26. April 2005 habe er diese Übertragung bei der Beklagten beantragt und zugleich darauf hingewiesen, dass er ab dem 1. November 2002 den Betrieb von seinem Vater gepachtet habe. Er habe am 13. April 2005 von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L., Überlassungsantragsformulare erhalten, die er kurz darauf unterschrieben wieder abgegeben habe, ohne dass er den Nachweis des Eingangs führen könne.

7

Der Kläger beantragte ursprünglich, die Beklagte zu verpflichten, ihm 1,00 normalen Zahlungsanspruch Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 370,31 € und 10,38 normale Zahlungsansprüche Dauergründland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 214,94 € zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuweisung weiterer 0,38 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zurückgenommen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 1,00 normalen Zahlungsanspruch Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 374,29 € und 10,00 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 218,92 € zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Der Überlassungsantrag hinsichtlich der Mutterkuhprämien vom Vater des Klägers auf ihn sei erst mit Schreiben des Klägers vom 20. April 2006 und damit nicht innerhalb der Antragsfrist bei der Beklagten eingegangen. Im Sammelantrag unter der Ziffer 4.5 fehle der Hinweis auf einen solchen Überlassungsantrag. Der Kläger habe den fristgerechten Eingang des Antrages nicht nachgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung von 1,00 normalen Zahlungsanspruch Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 374,29 € und 10,00 normalen Zahlungsansprüchen Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 218,92 €, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

19

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

20

Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

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Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) -BIB- zusammen. Dieser BIB ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die flächenbezogenen Basiswerte, die für das Jahr 2005 in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha betragen. Die unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

22

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages auch die vom Vater des Klägers auf ihn übertragenen Mutterkuhprämien einzubeziehen sind. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger einen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihm von seinem Vater übertragenen Mutterkuhprämienrechte für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils in Höhe von 660,00 Euro. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Die betreffenden Mutterkuhprämienrechte sind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wirksam nach Art. 33 Abs. 1 b der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 13 Ziffern 1 und 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 vom Vater des Klägers auf ihn übertragen worden. Art. 33 Abs. 1 b der VO (EG) Nr.1782/2003 sieht vor, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a erfüllte. Der Vater des Klägers erfüllte als Betriebsinhaber die Bedingungen nach Buchstabe a dieser Regelung. Danach können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde. Der Vater des Klägers erhielt im Bezugszeitraum, in den Jahren 2000 bis 2002, Mutterkuhprämien, die zu den Direktzahlungen gemäß Anhang VI dieser VO gehören. Diese hat er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertragen. Zwischen dem Kläger und seinem Vater wurde am 15. Oktober 2002 ein Pachtvertrag über 5,16 ha landwirtschaftliche Nutzfläche geschlossen, der zugleich die Abtretung der Prämienrechte bezüglich der Mutterkuhprämie vorsah. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 setzte das Amt für Agrarstruktur Aurich für den Kläger die individuelle Höchstgrenze ab dem Wirtschaftsjahr 2003 auf 3,3 Prämienrechte (Mutterkuhprämie) aufgrund einer Übertragung von seinem Vater fest. Zudem reichte der Kläger zusammen mit seinem Sammelantrag 2005 eine von ihm und seinem Vater unterschriebene „Gemeinsame Erklärung des Erblassers und Erben“ vom 26. April 2005 bei der Beklagten ein. Dieser Erklärung zufolge wurde der Pachtvertrag vom 15. Oktober 2002 zwischen ihnen zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen.

25

Der Kläger hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch fristgerecht gestellt. Nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist dieser Antrag bis zum 15. Mai 2005 zu stellen. Sein Antrag ist bei der Beklagten am 11. Mai 2005 eingegangen. Nach Art. 13 Ziffer 1 der VO (EG) 795/2004 beantragt der Betriebsinhaber in Fällen gem. Art. 33 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1782/2003, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheit festgestellt. Ziffer 2 dieser Regelung sieht vor, dass im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung erhält. Die für eine Übertragung des betriebsindividuellen Betrages des Vaters des Klägers erforderlichen Angaben zur Konkretisierung des Antrags (überlassender Betriebsinhaber und übernehmender Betriebsinhaber jeweils unter Angabe der Registriernummern sowie der ihnen zustehenden betriebsindividuellen Beträge laut Anlage des Mitteilungsschreibens der Beklagten, Übertragungsgrund, Zeitpunkt der Betriebsveränderung und Nachweise über die Betriebsveränderung) ergeben sich aus seinem Sammelantrag 2005 und den diesem Antrag beigefügten Anlagen. Unter der laufenden Nr. II 4.2 seines Sammelantrags 2005 gab er an, in den Jahren 2000 und 2001 nicht Inhaber des Betriebes gewesen zu sein, für den er betriebsindividuelle Beträge beantrage. Im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 sei eine andere Person Inhaber des Betriebes gewesen, für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage. Als Inhaber des Betriebes im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 benannte er seinen Vater und die entsprechende Registriernummer. Durch diese Angaben in seinem Antrag kommt der Wille des Klägers zum Ausdruck, die seinem Vater zustehenden Zahlungsansprüche und damit auch zugleich die Berücksichtigung dessen betriebsindividuellen Betrages für sich zu beantragen. Verstärkt wird diese Annahme der Beantragung des dem Vater des Klägers zustehenden betriebsindividuellen Betrages auch durch die zeitgleiche Einreichung der Anlage 1 zu den für seinen Vater ermittelten betriebsindividuellen Beträgen aus dem Referenzzeitraum 2000, 2001 und 2002 von jeweils 3,3 Einheiten Mutterkuhprämie zu einem Wert von jeweils 200 Euro. Eine Geltendmachung eigener Zahlungsansprüchen durch den Vater des Klägers wurde von der Beklagten bislang nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten.

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Nach Auffassung der Kammer ist es für eine wirksame Geltendmachung der Übertragung der betreffenden Prämienrechte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unschädlich, wenn die Anlage 3 des Sammelantrags 2005 (Betriebsprämie/ Agrarförderung 2005 - Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge (BIB)/Einheiten gem. Art. 33 der VO 1782/2003 <Betriebsveränderungen>) nicht bei der Beklagten eingereicht wurde. Insofern kommt es hier auf die Frage, ob der Kläger die Anlage 3 bei einem Mitarbeiter der Beklagten abgegeben hat, nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn er die entsprechende Anlage 3 bewusst nicht eingereicht hätte, stünde dies einer wirksamen Geltendmachung der Übertragung betriebsindividueller Beträge von einem Dritten nicht entgegen. Grundsätzlich sind zwar nach § 5 Abs. 2 InVeKoSV, soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, diese zu verwenden. In der InVeKoSV sind für den Fall des Nichtverwendens vorgesehener Formulare jedoch keine entsprechenden Sanktionsregelungen enthalten. Des Weiteren lässt sich auch nicht aus § 11 InVeKoSV das Erfordernis dieser Angaben im Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen herleiten. In dieser Regelung sind einige Angaben aufgeführt, die in dem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen enthalten sein müssen, Angaben im Zusammenhang mit der Übertragung eines betriebsindividuellen Betrages jedoch nicht.

27

Ebenso steht einer Übertragung des betriebsindividuellen Betrages des Vaters des Klägers auf ihn nicht entgegen, dass er unter der laufenden Nr. II 4.5 des Sammelantrags 2005 dasjenige Kästchen nicht angekreuzt hat, das für die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen gem. Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 46 der VO (EG) 795/2004 vorgesehen ist. Der diesbezügliche Wille des Klägers ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus den übrigen Antragsangaben bzw. -unterlagen. Regelungen, die einen solchen Anspruch ausschließen, wenn entsprechende Angaben nicht in dem vorgesehen Antragsformular des Sammelantrags gemacht werden, sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des Fehlens der Anlage 3 des Sammelantrags 2005 verwiesen.

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Bei Berücksichtigung der dem Kläger von seinem Vater übertragenen Mutterkuhprämienrechte für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils in Höhe von 660,00 Euro erhöht sich der Wert der ihm zuzuweisenden Zahlungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.