Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.02.2008, Az.: 7 A 2266/05

Côte d'Ivoire; Elfenbeinküste; RDR; Abschiebungsschutz; Inländische Fluchtalternative; Dioula

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.02.2008
Aktenzeichen
7 A 2266/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0222.7A2266.05.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem höherrangigen Mitglied der Partei RDR (hier: Wahrnehmung u.a. organisatorischer Tätigkeiten der Partei in einem bestimmten Bezirk), welches aus der Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) vorverfolgt ausgereist ist, kann eine erneute politische Verfolgung in den südlichen Teilen der Côte d'Ivoire aufgrund seines Bekanntheitsgrades nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

  2. 2.

    Ein vorverfolgt ausgereistes Mitglied der RDR aus dem regierungskontrollierten südlichen Gebiet der Côte d'Ivoire hat trotz Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Dioula keine zumutbare inländische Fluchtalternative in den nördlichen von den Rebellen gehaltenen Teilen des Landes, wenn dort keine familiären Bindungen bestehen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens aus der Volksgruppe der Dioula. Er reiste angeblich im November 2004 über den Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Dezember 2004 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Dezember 2004 trug der Kläger u.a. vor: Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater am 19. Oktober 2004 von Gendarmen verschleppt worden sei. Drei Tage habe er gemeinsam mit seinem Onkel erfolglos nach seinem Vater gesucht. Am 29. Oktober 2004 sei auch er selbst von der Polizei in Yopougon abgeholt und im 16. Arondissement inhaftiert worden. Drei Tage später sei sein Onkel gemeinsam mit einem Kommissar gegen 1.00 Uhr morgens zu der Polizeistation gekommen, der Kommissar habe ihn aus der Haftzelle befreit und er sei von den beiden mit dem Auto des Kommissars zum Freihafen von Abidjan gebracht worden. Die beiden Männer hätten mit einem Mann gesprochen und diesem viel Geld gegeben, damit er sich um ihn, den Kläger, kümmere. Sein Onkel habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Auch der Kommissar habe gesagt, es sei besser, er sterbe auf einem Schiff, als ermordet zu werden wie sein - des Klägers - Vater. Nachdem er so erfahren habe, dass sein Vater tot sei, habe er sich zunächst geweigert, an Bord des Schiffes zu gehen. Dies habe er erst getan, nachdem sein Onkel ihn geohrfeigt habe. Er wisse nicht, an welchem Ort er das Schiff verlassen habe, er sei jedoch nach der Ankunft zunächst mit dem Zug gefahren und habe sich am 29. November 2004 in Düsseldorf befunden.

2

Sein Vater sei Transporteur gewesen. Er selbst habe einmal Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, bei der Bewegung an der Universität im Jahr 2003. Er habe sich politisch betätigt, und zwar als Generalsekretär der RDR in Yopougon. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Leute zu versammeln und sie zu sensibilisieren. Er habe sich um die Leute gekümmert, deren Identitätskarte zerrissen gewesen sei. Seine eigene Identitätskarte befinde sich bei der Gendarmerie, da er während eines Marsches im Jahr 2000 als Mitorganisator von der Polizei verhaftet worden sei. Bei seiner Festnahme am 29. Oktober 2004 sei er in seinem Zimmer gewesen, als die Polizei angeklopft habe. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass er Waffen versteckt habe. Obwohl sie nichts gefunden hätten, hätten sie ihn dennoch mitgenommen. Die Polizei habe auch seinen Reisepass und seinen Studentenausweis mitgenommen. Da er später mit Hilfe seines Onkels und des Kommissars Kader unerlaubt aus dem Gefängnis entkommen sei, habe er diese Dokumente nicht mitnehmen können. Er glaube, sein Vater sei durch die Gendarmen getötet worden. Grund dafür sei, dass sein Vater aus dem Norden der Elfenbeinküste komme. Er stamme aus demselben Dorf wie Alassane Ouattara. Er selbst sei in seinem Leben nie richtig inhaftiert worden. Er sei lediglich in Gewahrsam genommen worden, etwa nach Demonstrationen. Die Regierung sei der Auffassung gewesen, dass alle Mitglieder der RDR und alle Transporteure die Rebellen unterstützten. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er, wie sein Vater getötet zu werden.

3

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers bei der Anhörung wird auf die Niederschrift (Bl. 25 ff d. Beiakte A) Bezug genommen.

4

Das Bundesamt lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2005 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht gegeben sind. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung in die Elfenbeinküste zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen an: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtiger lägen u.a. deshalb nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, dass er nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Seine Angaben hinsichtlich der Einreise auf dem Seeweg seien unsubstantiiert. Einen Nachweis für die behauptete Seereise habe er nicht führen können. Auch lägen die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ivorischen Behörden Veranlassung hätten, gegen den Kläger aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale oder Verhaltensweisen vorzugehen. Der Vortrag des Klägers, er befürchte eine Verfolgung durch staatliche Behörden, weil sein Vater aufgrund des Verdachtes, ein Rebell zu sein, getötet worden sei, und er selbst Generalsekretär der RDR in seiner Stadt gewesen sei, sei unsubstantiiert und unglaubhaft. Er habe seine Aufgaben als Generalsekretär nicht detailliert geschildert und habe auch die Einzelheiten zur Verschleppung seines Vaters und seiner eigenen Inhaftierung nur oberflächlich und unsubstantiiert dargestellt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. Eine entsprechende Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Dioula habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, noch lägen anderweitig Hinweise hierauf vor. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vor.

5

Am 9. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

6

Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und ergänzt schriftsätzlich durch seine Prozessbevollmächtigte, er sei an der Universität mehrere Jahre bei der FESCI organisiert gewesen. Der Übertritt in die RDR sei erst erfolgt, nachdem er einen großen Teil seines Psychologiestudiums abgeschlossen gehabt habe. Innerhalb kürzester Zeit sei er dann in dem Stadtteil, in dem er lebte, Generalsekretär geworden. Auch könne er nicht sagen, ob die Hausdurchsuchung am 29. Oktober 2004 erfolgt sei, weil er selbst politisch aktiv war, oder deshalb, weil sein Vater organisiert gewesen sei. Er legte Zeitungsausschnitte zum Beleg dafür vor, dass er wirklich Mahamoudou Doukouré, Aktivist der RDR, sei und sein Vater wirklich im Jahr 2004 ermordet wurde. Sein Vater sei eine besondere Persönlichkeit gewesen und wegen der Tätigkeit als Spediteur in vielen Städten der Côte d Ivoire bekannt gewesen. Auch wegen seiner eigenen, des Klägers, herausgehobenen Tätigkeit in der RDR bestehe die Gefahr, dass er weiterhin gesucht werde.

7

Der Kläger legte Kopien seines Abiturzeugnisses, eines Studentenausweises der Jahre 2001-2002 und eines undatierten Mitgliedsausweises der RDR vor. Die Unterlagen wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original zur Akte genommen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten im Sinne von Art. 16a GG anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

  2. hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und weist darauf hin, dass auch der ergänzende Vortrag im gerichtlichen Verfahren und die vorgelegten Zeitungsausschnitte keine beachtliche Verfolgungsgefahr für den Kläger glaubhaft machten.

11

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; hinsichtlich seines Vorbringens im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

12

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die in der Erkenntnismittelliste des Gerichts aufgeführten Unterlagen Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage, über die nach Übertragungsbeschluss der Kammer durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden konnte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.

15

Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Sie werden nach Maßgabe der §§ 1 ff. AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der aus politischen Gründen (z.B. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben ( BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).

16

Eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits aus Rechtsgründen deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 und 2 AsylVfG eingereist ist. Der Anwendung der Drittstaatenregelung steht nicht entgegen, dass der genaue Reiseweg nicht bekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 7 C 73/95 - zitiert nach juris). Einen Nachweis für den Weg und den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik hat er nicht ansatzweise erbracht. Ob der Asylbewerber auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 1998 - 27 B 96.34202 - zitiert nach juris). Eine wesentliche Grundlage bilden dabei die Angaben des Asylbewerbers zu den Reisemodalitäten sowie alle denkbaren Unterlagen und Nachweise der behaupteten Einreise wie etwa Pass, Bordkarte und Ähnliches. Zwar trifft den Asylbewerber keine Beweisführungspflicht hinsichtlich seines Einreiseweges. Er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - NVwZ 2000, 81; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Februar 2007 - Au 1 K 06.30166 - zitiert nach juris). Im Hinblick auf die besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Einreise nach § 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat dieser die behauptete Seewegeinreise durch substantiierte, schlüssige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der verwendeten Identitätspapiere und Reiseunterlagen zu belegen. Die Nichterweislichkeit der direkten Einreise auf dem Seeweg geht zu Lasten des Asylbewerbers, zumal die Umstände der Einreise in dessen Verantwortungs- und Einflussbereich fallen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der Nachweispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den Nachweis nicht erbringen, geht dies somit zu seinen Lasten ( VG Augsburg, Urteil vom 29. August 2006 - Au 7 K 06.30027 - zitiert nach juris). Einen Nachweis für den Weg und den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik hat der Kläger nicht ansatzweise erbracht. Er will mit Hilfe eines ihm bis dahin völlig unbekannten Mannes, welcher von seinem Onkel dafür bezahlt worden sein soll, an Bord eines Schiffes gegangen sein und nach Europa übergesetzt sein. Der Kläger konnte jedoch über den Reiseweg keinerlei Angaben machen und auch nicht angeben, in welchem Hafen er angekommen sein will. Für diese Reise hat er keinerlei Belege oder sonstigen Nachweise vorlegen können. Auch die Behauptung, dass er ohne jegliche Personaldokumente in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein und beim Verlassen des Schiffes von niemandem aufgehalten oder kontrolliert worden sein will, widerspricht jeglicher Erfahrung. In einem Seehafen, der von der internationalen Seeschifffahrt angelaufen wird, erfolgt eine grenzpolizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Festmachen an Bord des Schiffes. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger die Einreise auf dem Seeweg nur vorspiegelt. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass er auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der Kläger ist seiner Obliegenheit, vollständige und glaubhafte Angaben zu der behaupteten Einreise auf dem Seeweg zu machen, nicht nachgekommen.

17

Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person in Bezug auf die Elfenbeinküste die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Ablehnung dieser Feststellung im angegriffenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 60 Abs. 1 AufenthG.

18

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind in der Person des Klägers im Hinblick auf die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat, einer Partei oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Voraussetzungen dieser Norm stimmen in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den Voraussetzungen für die politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 - zitiert nach juris). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht möglich ist. Ist derjenige, der um Schutz als politischer Flüchtling nachsucht, wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen ( BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62/91 - zitiert nach juris). Hat der Ausländer hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist der Fall, wenn bei Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen ( BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 - zitiert nach juris).

19

Bezogen auf die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung ist zu berücksichtigen, dass ein Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten ist, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern ( BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72/89 - zitiert nach juris). Eine wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist durch hinreichend konkrete, anschauliche und detaillierte Ausführungen geprägt. Der Beweiswert einer Aussage des Asylbewerbers sollte dabei im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden. Andererseits kann dem Asylbewerber bei erheblichen Widersprüchen und Steigerungen im Sachvortrag nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden ( BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180[BVerwG 16.04.1985 - 9 C 109/84]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 - InfAuslR 1991, 171, 175 [BVerwG 19.02.1991 - BVerwG 1 B 17/91]).

20

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger die Elfenbeinküste vorverfolgt verlassen hat.

21

In der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht sich unmittelbar einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen. Aufgrund dieses Eindrucks hält die Einzelrichterin den Kläger für glaubwürdig. Er hat bei seiner informatorischen Anhörung sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen genauso geschildert, wie er es beim Bundesamt während der Erstanhörung und im Laufe des Klageverfahrens schriftsätzlich getan hatte. Insbesondere hat er erkennbar nicht versucht, seine Darstellung auszuschmücken oder sein Vorbringen zu steigern.

22

Die Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind in wesentlicher Hinsicht widerspruchsfrei, schlüssig und lebensnah gewesen. Er hat insbesondere übereinstimmend mit seinem Vorbringen während der Anhörung beim Bundesamt dargestellt, dass zunächst sein Vater von Soldaten verhaftet worden ist und er selbst ebenfalls einige Tage später inhaftiert wurde. Die Umstände dieser Verhaftungen konnte er detailliert und glaubhaft schildern. Insbesondere spricht es nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er auf Nachfrage des Gerichts, ob er sich erklären könne, warum Soldaten erst seinen Vater und später auch ihn verhafteten, ohne Zögern angab, definitiv wisse er dies nicht, da er von den Soldaten trotz Nachfrage keine Antwort bekommen habe und er bei der Suche nach seinem Vater auch bei der Polizei keine Auskunft habe erlangen können; es müsse jedoch entweder mit der Tätigkeit seines Vaters als Transporteur und dem Vorwurf der Rebellenunterstützung, und/oder aber mit der Parteimitgliedschaft seines Vaters und von ihm selbst in der RDR zu tun gehabt haben. Beide genannten Alternativen weisen dadurch politischen Bezug auf, als dass sowohl der Vorwurf der Unterstützung der Rebellen als auch die Tätigkeit in der RDR Oppositionsarbeit gegenüber der damaligen (und der noch heute durch Präsident Gbagbo geprägten) Regierung implizieren. Die genannten Verhaftungen entsprechen zudem dem politischen Geschehen in der Elfenbeinküste in den Jahren der politischen Auseinandersetzungen - auch im Jahr 2004 - insoweit, als es zu Übergriffen regierungstreuer Milizen auf Mitglieder der RDR kam (vgl. Auskunft von amnesty international an VG Gera vom 2. Januar 2006).

23

Plausibel erscheint auch die spontane Aussage des Klägers auf Vorhalt der Vertreterin der Beklagten, dass es merkwürdig sei, dass er selbst nicht direkt gemeinsam mit seinem Vater verhaftet worden sei. Er erwiderte daraufhin, dass er mangels vorangegangener Bedrohung seiner Person nicht mit einem Übergriff gerechnet habe und er keinesfalls in seine Wohnung nach Yopougon zurückgekehrt wäre, wenn er seine eigene Verhaftung befürchtet hätte.

24

Die Umstände der Verhaftung schilderte er sachlich und nachvollziehbar und äußerst detailreich; so konnte er angeben, welche Unterlagen und Papiere die Soldaten bei seiner Verhaftung einsteckten und wo sich diese zuvor befanden hatten. Anschaulich schilderte der Kläger auch die Umstände seiner einige Tage andauernden Haft etwa hinsichtlich der Aufteilung der Zelle.

25

Auch seine Tätigkeit für die Partei RDR konnte er glaubhaft und stimmig schildern. So hatte er bereits beim Bundesamt angegeben, er sei Generalsekretär in Yopougon gewesen und habe Parteimitgliedern geholfen, deren Identitätskarten zerrissen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vertiefte er sein Vorbringen und konnte insbesondere seine Stellung als "Generalsekretär" erläutern. So wurde deutlich, dass ein Generalsekretär der Partei RDR in einem Stadtviertel von Abidjan nicht vergleichbar ist mit einem Generalsekretär einer z.B. deutschen größeren Partei, der Kläger jedoch im Vergleich zu einfachen Parteimitgliedern - vom Kläger als "Militants" bezeichnet - eine herausgehobene Stellung inne hatte und beispielsweise Organisationstätigkeiten wahrnahm, seinem Parteivorgesetzten des Bezirks Bericht erstattete und weitere Tätigkeiten der Organisationsebene des "Bureau politique" ausübte. Diesen Vortrag vermochte der Kläger anhand des vorgelegten Ausweises der RDR zu bekräftigen. Er konnte glaubhaft vermitteln, dass der vorgelegte Mitgliedsausweis kein einfacher Parteiausweis ist, sondern ihn dieser als Mitglied des "Bureau politique" auswies und die aufgedruckte Nummer ihn überall als solches erkennen ließ. Auf Nachfrage erklärte er, die "Militants" verfügten stets nur über einen schlichten Parteiausweis. Einen solchen habe er ebenfalls besessen, bis die Polizei diesen bei seiner Verhaftung mitgenommen habe.

26

Ferner verfügt der Kläger über recht genaue Kenntnisse betreffend die RDR und andere politische Zusammenhänge in seinem Heimatland. So konnte er auch die Nachfrage der Vertreterin der Beklagten nach der Jubiläumsfeier zum zehnjährigen Bestehen der RDR in einer Weise beantworten, die seine Teilnahme an dieser sowie die Durchführung einiger organisatorischer Vorarbeiten als eigene erlebte Erfahrung darstellen ließ. Eine Unterstützung der genannten Partei sowie eine zumindest über die einfache Mitgliedsebene herausgehobene Stellung des Klägers erscheint daher nicht zweifelhaft. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Kläger hingegen nicht zu einer der RDR-Tätigkeit vorangehenden Aktivität für die FESCI, welche seine Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung und mit Schreiben vom 15. Mai 2007 vortrug. Da der Kläger selbst diese jedoch auch in seiner Erstanhörung nicht anführte, besteht insoweit kein Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

27

Die der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes zu Grunde liegenden Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben hat der Kläger überzeugend entkräften können. Zu berücksichtigen war zudem, dass es der Kläger nicht bei eindimensionalen Erklärungsversuchen belassen hat, so dass seine Erläuterungen lebensnah wirkten.

28

Im Zeitpunkt seiner Ausreise im Herbst 2004 stand dem Kläger im Norden der Elfenbeinküste keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

29

Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass in einem Teil des Territoriums des Verfolgerstaates die Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und auch sonst keine unzumutbaren Nachteile drohen, die am Herkunftsort so nicht bestünden ( BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86  u.a. - zitiert nach juris).

30

Zwar ist zwischen der Regierung und den Rebellen bereits am 18. Oktober 2002 ein Waffenstillstandsabkommen geschlossen worden (vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Hannover vom 19. Dezember 2002). Seither herrschte, was den von den Rebellen der MPCI gehaltenen Teil der Elfenbeinküste angeht, eine weitgehend befolgte Waffenruhe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom 22. April 2003). Die damalige Situation war aber noch nicht hinreichend verfestigt, so dass ein Wiederaufflammen der Kämpfe und eine Rückeroberung der Rebellengebiete durch die Regierungstruppen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen war. Erst Ende Januar 2003 ist in Linas-Marcoussis bei Paris zwischen den Bürgerkriegsparteien eine Friedensvereinbarung zustande kommen (vgl. Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das VG Oldenburg vom 31. März 2003). Da wichtige Teile dieses Abkommens jedoch nicht umgesetzt wurden, verfestigten sich im Jahr 2004 die Spannungen zwischen den verschiedenen politischen Gruppen. Die Zentralen der Opposition, auch der RDR, wurden zerstört (vgl. Auskunft von amnesty international an VG Gera vom 2. Januar 2006). Eine Verfolgung des Klägers im Norden des Landes war aufgrund des politischen Geschehens daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.

31

Nachdem - wie ausgeführt - glaubhaften Vortrag des Klägers ist er unmittelbar vor seiner Flucht politisch verfolgt worden. Nach dem Maßstab des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs können wiederholte Übergriffe auf den Kläger in seinem Geburtsort Issia, seinem Wohnort Abidjan-Yopougon und den übrigen südlichen Teilen der Elfenbeinküste nicht ausgeschlossen werden. Zwar führt eine einfache Mitgliedschaft in der RDR aller Voraussicht nach nicht dazu, bei einer Rückkehr von der politischen Gegenseite, also den regierungsnahen Truppen, verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die bloße Mitgliedschaft in der RDR, also in der politischen Opposition, aufgrund der neueren Entwicklungen in der Elfenbeinküste keine generelle staatliche oder sonstige Verfolgung begründet (Auswärtiges Amt, Informationen an das BAMF vom 22. Juni 2007). Die RDR ("Rassemblement des Republicains") ist eine in der Côte d'Ivoire 1994 gegründete, legale politische Partei, die zu den großen politischen Parteien des Landes gehört (neben PDCI und FPI) und deren Anhängerschaft sich weit überwiegend auf die ethnischen Bevölkerungsgruppen des Nordens stützt. Der ehemalige Premierminister Ouattara steht der RDR vor und ist im Jahr 2006 aus seinem selbstgewählten Exil zurückgekehrt und ist einer der Hauptkandidaten für die nächste Präsidentschaftswahl, welche für Juni 2008 geplant ist. Die Partei geht überall im Land ihren normalen Parteiaktivitäten nach. Zwar wurden in der Vergangenheit RDR-Mitglieder im Süden des Landes immer wieder unter dem Verdacht verhaftet, für die Rebellen im Norden zu arbeiten und sowohl einfache als auch exponierte RDR-Mitglieder wurden Ziel gewalttätiger Aktionen oder Drohungen seitens staatlicher Sicherheitskräfte und regierungsnaher Milizen (Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 19. Januar 2007). Nach den Auskünften der SFH besteht für einfache Mitglieder eine Fluchtalternative in den Norden, exponierten Mitglieder konnte jedoch zumindest im Jahr 2006 auch dort noch Verfolgung drohen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes müssen jedoch Mitglieder der RDR, auch örtliche Parteifunktionäre, nicht generell Verfolgungsmaßnahmen befürchten (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Im Einzelfall des Klägers gilt zur Überzeugung des Gerichts jedoch, dass eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Zum einen war der Kläger nicht nur ein einfaches Parteimitglied, sondern gehörte dem Bureau politique und damit einer übergeordneten Organisationsebene an. Er trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass er z.B. bei der Jubiläumsfeier für das zehnjährige Bestehen der RDR mit den übrigen Generalsekretären namentlich erwähnt worden sei und vom Podium aus die Gäste begrüßt habe, so dass er zumindest in Yopougon und Abidjan einen gewissen Bekanntheitsgrad gehabt haben dürfte. Zum anderen liegen zu berücksichtigende Indizien dafür vor, dass eine Verfolgung durch regierungstreue Milizen bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann. In einem vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel vom 11. Februar 2006 (Le patriote, in Kopie der Internetversion Bl. 40 d. Gerichtsakte) wird beschrieben, dass regierungsnahe Milizen das Haus der Familie des Klägers in Issia auf der Suche nach dem namentlich erwähnten Kläger aufsuchten: "Bei dem alten Doukouré, in Issia 2, waren sie hinter seinem Sohn Mahamoudou Doukouré, einem der örtlichen Verantwortlichten der RDR, her [Anm.: Das Satzende her fehlt in der deutschen Übersetzung, ist jedoch mit französisch après im Originaltext enthalten). Dieses Geschehen deckt sich mit der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in Issia habe eine Demonstration der Jeunes patriotes stattgefunden, im Zuge derer diese in den Hof seines Elternhauses eingedrungen seien. Auch werden der Kläger und sein Vater namentlich in einem Zeitungsartikel vom 20. April 2007 (Le jour plus, Bl. 69 d. Gerichtsakte) erwähnt. Dort heißt es übersetzt in die deutsche Sprache wörtlich: "(...) Dazu muss man die nicht mediatisierten Fälle, wie den tragischen Tod des alten Doukouré, über den noch in den Zeitungen berichtet wird, hinzufügen. Besonders, weil sein Sohn Doukouré Mahamoudou, Mitglied der RDR in der Gemeinde Yopougon und Student der Universität von Cocody, seit dem Tod seines Vaters in 2004 verschwunden ist". Zwar wird der Kläger in diesem Artikel im Französischen als "militant", zu deutsch etwa Aktivist, und nicht als Generalsekretär bezeichnet. Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der Bezeichnung des Klägers im Zeitungsartikel vom 11. Februar 2006 als "einer der örtlichen Verantwortlichen der RDR" hat der Kläger jedoch wie ausgeführt seine von der über einem schlichten Parteimitglied einzuordnenden Position innerhalb der RDR glaubhaft gemacht.

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Auch ist die Einzelrichterin überzeugt, dass der Kläger, der weder einen Personalausweis, einen Pass noch eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, der Mahamoudou Doukouré ist, welcher in den vorgelegten Zeitungsartikeln erwähnt ist. Er legte zunächst in Kopie und später in der mündlichen Verhandlung im Original einen Studentenausweis, eine Bibliothekskarte, einen Mitgliedsausweis der RDR und sein Abiturzeugnis vor, wobei die drei erstgenannten Dokumente jeweils ein Lichtbild enthielten. Er konnte auf Nachfrage, warum er diese Unterlagen nicht bereits eher vorlegte, überzeugend und nachvollziehbar schildern, wie er durch die Hilfe seiner noch in der Elfenbeinküste lebenden Mutter und eines Freundes die Dokumente wiedererlangte, wo diese sich im Zeitpunkt seiner Ausreise befanden und er konnte auch Nachfragen zu den einzelnen Dokumenten, insbesondere zum Namen seiner Schule und dem Ausstellungsort des Zeugnisses, unverzüglich beantworten und im Abgleich mit den Angaben bei der Erstanhörung zu Tage tretende Unklarheiten ausräumen.

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Es besteht auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Kläger keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Norden der Elfenbeinküste. Zwar dürfte ihm dort nach den oben angeführten Informationen als RDR-Mitglied grundsätzlich keine politische Verfolgung drohen. Diese mögliche Fluchtalternative ist ihm aber nicht zumutbar.

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Ein unzumutbarer Nachteil liegt vor, wenn der Betroffene in dem verfolgungsfreien Gebiet nicht über das wirtschaftliche Existenzminimum verfügt. Dieses ist nicht gegeben, wenn der Ausländer nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten weder durch eigene Arbeit noch durch Zuwendungen Dritter das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt notwendige erlangen kann. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise darf die Verweisung auf einen verfolgungssicheren Ort nicht zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führen oder auf ein bloßes Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128/02 - zitiert nach juris). Insoweit gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15/99 - zitiert nach juris). Ist der Ausländer jedoch - wie hier der Kläger - vorverfolgt ausgereist, findet auch insoweit der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - zitiert nach juris). Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Situation im Heimatort des Ausländers besser wäre, so dass sich die Nachteile als verfolgungsbedingt darstellen. Das Flüchtlingsrecht schützt nicht vor einer Rückkehr an einen verfolgungssicheren Ort, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist, als die am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 - zitiert nach juris).

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Nach der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 31. März 2003 an das erkennende Gericht war die Versorgungslage in einigen der von den Rebellen gehaltenen Gebieten in den vergangenen Jahren extrem angespannt. Es wird dementsprechend die Einschätzung vertreten, dass zahlreiche Menschen erheblichen Risiken für Leib und Leben ausgesetzt seien. Auch amnesty international (Auskunft an das VG Oldenburg vom 3. April 2003) ist der Auffassung, dass für Rückkehrer in den nördlichen Gebieten des Landes kein gesichertes Existenzminimum bestehe. Angesichts der beginnenden politischen Stabilisierung ist zwar davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation auch in den nördlichen Gebieten in den letzten Monaten verbessert hat. Anhaltspunkte für weitreichende Hungersnöte vermag das Gericht den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.

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Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger im Nordteil der Elfenbeinküste keine persönlichen Bindungen hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Mutter und seine jüngere Schwester in Issia im Süden des Landes leben, wo der Kläger auch geboren ist. Sein Vater und sein Onkel sind bereits verstorben. Ein Familienverband im Norden des Landes oder weitere Bezugspersonen sind dort soweit ersichtlich nicht vorhanden. Angesichts der oben beschriebenen Situation im Nordteil der Elfenbeinküste ist der Kläger in seinem Einzelfall unter Berücksichtigung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs allein nicht in der Lage, sich dort eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2004 - 7 A 241/03 - zitiert nach juris). Bei einer Rückkehr in das südliche Gebiet des Landes wäre dagegen das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger könnte sein Studium fortsetzen und auf die Unterstützung seiner Mutter in Issia zurückgreifen.

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Da in der Person des Klägers mit Bezug auf die Elfenbeinküste die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung die Elfenbeinküste als der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Die Androhung der Abschiebung des Klägers in die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) war daher aufzuheben.

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Über den Hilfsantrag war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.