Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.1993, Az.: 4 L 2065/92

Sozialhilfe; Schmerzensgeldabfindung; Abhängigkeit; Härte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.03.1993
Aktenzeichen
4 L 2065/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0324.4L2065.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 13.02.1992 - AZ: 4 A 4236/90
nachfolgend
BVerwG - 18.05.1995 - AZ: BVerwG 5 C 22/93

Amtlicher Leitsatz

Sozialhilfe darf in der Regel nicht vom Einsatz einer Schmerzensgeldabfindung abhängig gemacht werden, da dies für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 25. Oktober 1974, FEVS 24, 276).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer Braunschweig - vom 13. Februar 1992 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 17. Juni 1988 bis zum 16. Mai 1990 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Werkstatt für Behinderte zu gewähren, und zwar für die Zeit bis Ende Oktober 1988 als Darlehen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats und für die Folgezeit als Zuschuß. Der Bescheid des Landkreises Goslar vom 2. Mai 1988 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 1990 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1962 geborene Kläger erlitt im Jahre 1982 einen Verkehrsunfall mit schweren körperlichen und geistig-seelischen Dauerfolgen. Er ist seitdem erwerbsunfähig und pflegebedürftig.

2

Seit dem 17. Juni 1988 wurde der Kläger teilstationär im "Arbeitsbereich" der Werkstatt für Behinderte in ... betreut. Hierfür entstanden Kosten von monatlich 1.254,10 DM. Er beantragte bei dem für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe handelnden Landkreis ..., diese Kosten im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab er an: Er erhalte von der Versicherung des Unfallgegners eine Unfallrente von monatlich 1.050,-- DM zuzüglich eines Pflegegeldes von 750,-- DM; außerdem habe er restliches Barvermögen aus Schmerzensgeldzahlungen der Versicherung in Höhe von 105.000,-- DM und in Form von Bundesschatzbriefen im Werte von 37.500,-- DM.

3

Mit Bescheid vom 2. Mai 1988 lehnte der Landkreis im Namen des Beklagten den Antrag unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen, das der Kläger einzusetzen habe, ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

4

Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1988 schenkte der Kläger die Bundesschatzbriefe seinem Bruder ...; dazu hieß es im Vertrage, dies solle ein Ausgleich dafür sein, daß der Bruder ihn jahrelang aufopfernd gepflegt und dabei die eigenen beruflichen Interessen hintangesetzt habe. Das Vormundschaftsgericht stellte anschließend fest, der Vertrag sei nicht genehmigungsbedürftig, weil es sich um eine erlaubte Anstandsschenkung gehandelt habe.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990 entschied der Beklagte, daß der Kläger vom Schmerzensgeld (nur) eine Summe von insgesamt 30.000,-- DM nicht einzusetzen brauche; die allgemeine Schongrenze von 4.500,-- DM sei auf diesen Betrag zu erhöhen, weil insoweit eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG anzuerkennen sei. Im übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

6

Der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage, die im Laufe des Verfahrens gegen den Beklagten gerichtet worden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 1992 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Eingliederungshilfe scheitere nicht daran, daß Vermögen vorhanden gewesen sei. Soweit es um das Schmerzensgeld gehe, falle dieses vollen Umfangs und nicht nur teilweise unter die Härteklausel. Soweit es um die Bundesschatzbriefe gehe, sei der Bewertung durch das Vormundschaftsgericht zuzustimmen, so daß ein Widerruf der Schenkung ausgeschlossen sei; da die Bundesschatzbriefe zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr vorhanden gewesen seien, seien sie unberücksichtigt zu lassen.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, daß richtiger Anspruchsgegner nicht er sei, sondern der Landkreis ... als herangezogener örtlicher Träger der Sozialhilfe, andernfalls das Land Niedersachsen selbst.

8

Er beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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wobei er klarstellt, daß er in diesem Verfahren laufende Leistungen nur für die Zeit bis zum 16. Mai 1990 begehre. Ferner gibt er an, die für die Zeit ab Juni 1988 eingetretene Erhöhung seines unfallbedingten Bedarfs habe bisher nicht zur Folge gehabt, daß die Versicherung des Unfallgegners (rückwirkend) höhere laufende Leistungen als für die Zeit davor erbracht habe.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist, wie dies in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, nur zu einem geringen Teil begründet.

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1. Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht der richtige Anspruchsgegner. Erhoben hat der Kläger die Klage gegen das "Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis ..." (im Widerspruchsbescheid des Beklagten war er nicht darüber belehrt worden, gegen wen die Klage zu richten sei). Sie ist vom Verwaltungsgericht zunächst - offenbar versehentlich - als Klage "gegen den Landkreis ..." geführt worden und im Laufe des Klageverfahrens zutreffend auf den Beklagten als Klagegegner umgestellt worden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und Praxis des erkennenden Senats zu der Rechtslage, wie sie in Fällen der Heranziehung zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 25. November 1992 (Nds. GVBl. 1992, 316) bestanden hat. Der Senat hält auch daran fest, daß nach niedersächsischem Landesrecht (§ 8 Abs. 2 Nds. VwGG) der Beklagte befugt und verpflichtet ist, im Verwaltungsstreitverfahren für das Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu handeln. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch herangezogene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 1992 - 5 B 1.92 - gibt für das Gegenteil nichts her.

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2. In der Sache selbst ist - entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts - nach Zeitabschnitten zu unterscheiden, denn der Sachverhalt vor dem Abschluß des Schenkungsvertrages vom 28. Oktober 1988 ist rechtlich anders zu bewerten als der Sachverhalt danach (der Senat legt die zu berücksichtigende Änderung des Sachverhalts aus Gründen der Praktikabilität auf den Ablauf des Monats Oktober 1988). Zwar hat der Beklagte das aus den Zahlungen an Schmerzensgeld noch vorhanden gewesene Vermögen des Klägers vollen Umfangs und für die gesamte Zeit zu schonen. Anderes gilt jedoch für den Teil des Vermögens, der aus den Bundesschatzbriefen bestanden und dem Kläger bis Ende Oktober 1988 zur Verfügung gestanden hat. Dazu im einzelnen:

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a) Das Bundessozialhilfegesetz regelt den hier zu beurteilenden Sachverhalt - anders als seit 1974 die Behandlung von Schmerzensgeld in Rentenform durch § 77 Abs. 2 - nicht ausdrücklich. Der Senat stimmt der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, daß der Kläger das aus der Zahlung von Schmerzensgeld stammende Vermögen nicht - auch nicht teilweise - einsetzen muß, weil dessen Einsatz für ihn eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht dabei im Ausgangspunkt auf die im Urteil des Senats vom 25. Oktober 1974 (FEVS 24, 276) vertretene Ansicht gestützt, die - soweit ersichtlich - in der Literatur überwiegend geteilt wird und die auch der Beklagte seiner Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren zugrunde gelegt hat; das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nur mit dem Parallelproblem der sozialhilferechtlichen Behandlung einer Grundrenten-Nachzahlung zu befassen gehabt und dazu im Urteil vom 28. März 1974 (BVerwGE 45, 135 = FEVS 22, 345 = ZfSH 1975, 53) ausgeführt, daß "nach dem Sinn und Zweck der Grundrenten-Nachzahlung ein jederzeit uneingeschränkter Einsatz dieses Vermögens nicht in Betracht" komme und insoweit eine Lösung über die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG angebracht sei. Einer ausführlichen, wiederholenden Darstellung der Erwägungen aus dem angefochtenen Urteil bedarf es insoweit nicht (§ 130 b VwGO). Allerdings hält der Senat einige ergänzende Bemerkungen für geboten, soweit das Verwaltungsgericht - im Ergebnis zutreffend - gemeint hat, das Vermögen des Klägers aus den Abfindungszahlungen der Versicherung sei vollen Umfangs, über das vom Beklagten zugebilligte Maß hinaus, zu schonen:

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In dem genannten Urteil vom 25. Oktober 1974, in dem es um ein Schmerzensgeld von 15.000,-- DM ging, hat der Senat offen gelassen, "ob ein Schmerzensgeld jedenfalls dann teilweise eingesetzt werden muß, wenn es besonders hoch ist". Auf diese Bemerkung hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich bezogen und daraus seine Entscheidung abgeleitet. Nach erneuter Prüfung meint der Senat, daß eine Einschränkung des Schutzes für Vermögen aus einer Schmerzensgeldabfindung in der seinerzeit angedeuteten Richtung allgemein, jedenfalls aber im Falle des Klägers, nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hält er es für ausgeschlossen, daß die absolute Höhe eines Schmerzensgeldbetrages eine sachgerechte Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen einer sozialhilferechtlichen Härte erlaubt oder vorbereiten kann. Der Beklagte hat sich, soweit zu erkennen ist, nicht damit befaßt, aus welchen Gründen das Schmerzensgeld für den Kläger "so hoch" und nicht niedriger ausgefallen ist. Es ist allgemein bekannt, daß sich die Gerichte in Deutschland bei der Bemessung von Schmerzensgeld bisher eher zurückgehalten haben; erst recht nichts anderes gilt für die Praxis der Versicherungen bei einem - wie hier - außergerichtlichen Vergleich mit einem Geschädigten (zur Rechtslage und Entscheidungspraxis vgl. das ADAC-Handbuch von Hacks/Ring/Boehm, "Schmerzensgeld-Beträge", Ausgabe 1991). Der Senat kann deshalb ohne weiteres unterstellen, daß die Versicherung des Unfallgegners gute Gründe gehabt haben wird, dem Kläger einen Vergleich anzubieten, wie er zustande gekommen ist, und daß sie dabei in erster Linie ihre finanziellen Interessen und nicht die des Klägers gewahrt hat. Nach Ansicht des Senats steht es dem Träger der Sozialhilfe oder dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu, ohne Sachkenntnis und ohne nähere Prüfung der Einzelheiten des Falles sinngemäß anzunehmen, der gezahlte Betrag sei "unnötig" hoch gewesen, so daß er in Wirklichkeit nur teilweise (in welcher Höhe ?) für den vorgesehenen Zweck benötigt werde. Auch sieht der Senat nicht, wie ein allgemeingültiger, sachgerechter Maßstab für die Entscheidung, dem Geschädigten einen Teil des ihm zugeflossenen Schmerzensgeldes auf diese Weise wieder zu entziehen, gefunden werden könnte. Er sieht deshalb nicht Anlaß, im anhängigen Verfahren über den körperlichen, geistigen und seelischen Zustand des Klägers und die Umstände seines Lebens, erst recht über die Prognose für die Zukunft, Ermittlungen anzustellen, um dann eine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung derer zu setzen, die nach der Rechtsordnung über die Höhe von Schmerzensgeld zu befinden haben.

19

Im Falle des Klägers besteht ferner nicht der geringste Anlaß für die Annahme, die genannten Zahlungen der Versicherung seien dafür bestimmt gewesen, neben den immateriellen auch materielle Schäden auszugleichen.

20

b) Nicht aufrecht erhalten werden kann der Spruch des Verwaltungsgerichts für die Zeit vor dem 1. November 1988. Insoweit kann der Kläger die begehrten Leistungen nur in der Form eines Darlehens verlangen.

21

Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zwar auch darin zu, daß dem Kläger ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gegen seinen Bruder aus dem Schenkungsvertrag nicht zugestanden hat, und billigt auch die vom Verwaltungsgericht dafür gegebene Begründung, die sich auf die Entscheidung des zuständigen Vormundschaftsgerichts stützt, die seinerseits auf der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.(vgl. Urt. v. 9. April 1986 in NJW 1986, 1926) beruht. Selbst wenn man demgegenüber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 BGB bejahen wollte, hätte ein solcher Anspruch den Bruder keineswegs - wie vom Beklagten und offenbar auch vom Verwaltungsgericht angenommen - zur Rückgabe der Bundesschatzbriefe und damit des vollen Vermögensbetrages verpflichtet (vgl. dazu nunmehr auch das Urt. d. BVerwG v. 25. Juni 1992 in NJW 1992, 3312 = FamRZ 1993, 184), sondern nur zur Zahlung monatlicher Raten in einer jeweils die Notlage des Klägers abwendenden Höhe; da solche Raten, die als Einkommen zu bewerten gewesen wären, tatsächlich nicht geflossen sind, wäre neben einer Bewilligung der begehrten Hilfe allenfalls eine Überleitung des Anspruches aus § 528 BGB auf den Träger der Sozialhilfe in Betracht gekommen.

22

Nicht zuzustimmen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht aber darin, daß bei der (nachträglichen) Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend sei und deshalb eine Berücksichtigung der Bundesschatzbriefe für die gesamte hier zu betrachtende Zeit auszuscheiden habe. Richtig ist vielmehr, daß die Bedürftigkeit des Klägers und damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse systemgerecht Monat für Monat festzustellen sind. Die Bundesschatzbriefe haben dem Kläger jedenfalls bis Ende Oktober 1988 zur Verwertung tatsächlich zur Verfügung gestanden.

23

Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Kläger für die Zeit vor dem 1. November 1988 Eingliederungshilfe nicht bewilligt werden dürfte; sie darf nur nicht in der Form des Zuschusses bewilligt werden. Zu der Frage, ob der Träger der Sozialhilfe einem Behinderten Eingliederungshilfe für den Besuch einer Werkstatt für Behinderte unter Hinweis auf sein Vermögen versagen darf, hat der Senat in seinem Urteil vom 8. November 1989 - 4 OVG A 116/88 - (nicht rechtskräftig, Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1990, 485; zustimmend wohl OVG Berlin, Urt. v. 19. Dez. 1991 in FEVS 42, 362, 366) u. a. folgendes ausgeführt:

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Der Beklagte muß dem Kläger für den Besuch der Werkstatt für Behinderte Hilfe gewähren, und zwar als zinsloses Darlehen, das nicht zu sichern ist und dessen Rückerstattung mit dem Tode des Klägers fällig wird. ... Geht man davon aus, daß bei diesem Personenkreis gemäß § 28 BSHG in Verbindung mit dem 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes die Aufbringung der Mittel aus dem Vermögen für den Werkstattbesuch grundsätzlich nicht ausscheidet, so bedeutet der Einsatz des Vermögens für diesen Personenkreis doch eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, der allerdings durch die darlehensweise Gewährung der Hilfe unter den eingangs genannten Bedingungen gesteuert werden könnte. ....

25

Dem Begriff der Härte und dem Gebot der Individualisierung entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 14. Mai 1969, FEVS 16, 321), daß auch eine nur teilweise Schonung des Vermögens zulässig ist, wenn bereits sie geeignet ist, eine vorhandene Härte zu beseitigen. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1986 (4 OVG A 136/84) angeschlossen und dargelegt, daß einer vorhandenen Härte unter Umständen dadurch begegnet werden kann, daß Sozialhilfe in Form eines Darlehens gewährt wird. Insoweit ist dem Beklagten beizupflichten. Es beurteilt sich auch nach der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG - und nicht nach § 89 BSHG -, ob die Hilfe als Darlehen zu gewähren ist. § 89 BSHG beschreibt nur Konstellationen, in denen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den Hilfesuchenden eine Härte bedeuten würde.

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Aus folgenden Gründen bedeutet es für einen Hilfesuchen den, der eine Werkstatt für Behinderte besucht, eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, wenn er zur Finanzierung des Aufenthalts in einer Werkstatt für Behinderte sein Vermögen einsetzen muß: Den "Regelvorschriften" des § 88 Abs. 2 BSHG liegt der Gedanke zugrunde, es dürfe der "Wille zur Selbsthilfe" nicht "gelähmt" werden und der Hilfesuchende dürfe nicht "nachhaltig sozial herabgestuft" werden. Demzufolge darf die Sozialhilfe u. a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage gewährt wird (Nr. 1 aaO) und von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4 aaO); zu den zuletzt genannten Gegenständen zählen auch landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Grundstücke. Dieses Konzept ist, wie bereits erwähnt, zu betrachten, wenn zu prüfen ist, ob die Anwendung der Regelvorschriften (des § 88 Abs. 2 BSHG) zu einem den Leitvorstellungen dieser Vorschrift nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Letzteres ist für den Einsatz von Vermögen für den Besuch einer Werkstatt für Behinderte zu bejahen, weil der eingangs genannte Personenkreis, um Selbsthilfe zu praktizieren und einer sozialen Herabstufung entgegenzuwirken, eine Werkstatt für Behinderte besuchen darf und in dieser Werkstatt ein angemessenes Entgelt erzielen muß und der Vermögenseinsatz dem entgegenstehen würde.

27

§ 40 Abs. 3 BSHG bestimmt: "Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes". Damit hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 54 SchwbG in das Bundessozialhilfegesetz hineingezogen. Nach Absatz 2 Satz 1 aaO muß es die Werkstatt den Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Diese Forderung bedeutet (ohne daß darauf einzugehen wäre, wie das Rechtsverhältnis zwischen Werkstatt und Behinderten einerseits und zwischen Träger der Sozialhilfe und Träger der Werkstatt andererseits einzuordnen ist), daß konstitutives Merkmal einer Werkstatt für Behinderte ist, daß sie dem Behinderten für seine dort verrichtete Arbeit ein Entgelt gewährt. Dieses Merkmal erfordert zugleich, daß dem Behinderten das Entgelt verbleiben muß, das er für seine Arbeit erhält. Ein solches Austauschverhältnis ist konstitutives Merkmal des Arbeitens in einer Werkstatt für Behinderte. Erhält der Behinderte ein seinem Leistungsvermögen entsprechendes Entgelt, werden sein Wille zur Selbsthilfe und seine soziale Rehabilitation gefördert. Der Behinderte wird dadurch - auch - in die Lage versetzt, eigenverantwortlich am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Diese Ziele des Bundessozialhilfegesetzes hat der Träger der Sozialhilfe zu unterstützen. Sie wären aber nicht zu erreichen und der Zweck der Eingliederungshilfe würde verfehlt werden, wenn der Hilfeempfänger für seinen Aufenthalt in der Werkstatt für Behinderte sein Vermögen einsetzen müßte und ihm so im Ergebnis ein Arbeitsentgelt nicht mehr zuflösse.

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Von dahingehenden Vorstellungen ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechtes (BT-Drucks. 7/656 in Verbindung mit BT-Drucks. 7/1515) geschaffen hat. In dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 7/1515), in dem das Gesetz gewordene Konzept des § 40 Abs. 2, 3 BSHG dargestellt ist, heißt es, es solle von einem einheitlichen, umfassenden Begriff der Werkstatt für Behinderte ausgegangen werden, der für alle Gesetze Geltung haben solle, die sich mit diesen Werkstätten befaßten. Nur so könne "die zwischen der Arbeitsverwaltung auf der einen Seite und den Trägern der Sozialhilfe und einigen Behindertenorganisationen auf der anderen Seite bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Konzeption der Werkstätten für Behinderte überbrückt werden". Da weder das Arbeitsförderungsgesetz noch das Bundessozialhilfegesetz über eine ausführliche Definition der Werkstatt für Behinderte "verfügten", habe "der Ausschuß, gestützt auf weitgehend übereinstimmende Anträge aller Fraktionen, einen eigenständigen Begriff der Werkstatt vorgeschlagen, der auch für das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz gelten" solle. Zu diesem Begriff gehört aber jenes konstitutive Merkmal der Entgeltlichkeit.

29

Der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG wird jedoch bereits dann begegnet, wenn dem Kläger die Hilfe als Darlehen gewährt wird mit der Maßgabe, daß Darlehenszinsen nicht zu entrichten sind, das Darlehen nicht gesichert werden darf und erst mit dem Tode des Hilfeempfängers fällig wird. Unter diesen Einschränkungen trifft die darlehensweise Gewährung der Hilfe den Kläger nicht hart. Insbesondere muß er das Darlehen nicht bereits dann zurückzahlen, wenn er die Werkstatt für Behinderte verläßt.

30

Müßte er das Darlehen schon zu Lebzeiten - z.B. nach Aufgabe seiner Tätigkeit - zurückzahlen, würde das darauf hinauslaufen, daß für ihn das Arbeitsentgelt seinen Sinn verlieren würde; er würde es im Ergebnis nur als auf befristete Zeit zur Verfügung gestellt betrachten müssen. Ähnliches würde für eine Verzinsung gelten. Würde das Darlehen mit dem Vermögen gesichert, würde ihm dieses praktisch entzogen. Die Sicherung würde daher ebenso wie der Einsatz des Vermögens nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 BSHG entsprechenden Ergebnis führen.

31

Der Einwand des Beklagten, § 88 Abs. 3 BSHG dürfe dann nicht angewandt werden, wenn eine ganze Gruppe von Hilfesuchenden aufgrund der Härtevorschrift nicht zum vollen Einsatz ihres Vermögens herangezogen werde, trifft nicht zu. Die Härtevorschrift in der Auslegung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht (aaO) und der Senat (aaO) gegeben haben, schließt es nicht aus, sie auf eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern anzuwenden. Ziel der Härtevorschrift ist es nämlich, zu vermeiden, daß entgegen den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG der Einsatz von Vermögen verlangt wird. Deshalb widerspricht es nicht Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes und der Konzeption der Härtevorschrift, sie auch dann anzuwenden, wenn das zu dem Ergebnis führt, daß eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern ihr Vermögen nicht oder nur unter bestimmten Einschränkungen einsetzen muß.

32

Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht zu gewinnen, wollte man die Härtevorschrift - entgegen der Auffassung des Senates - nicht anwenden. Dem Bundessozialhilfegesetz liegt das Strukturprinzip zugrunde, daß dann der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht verlangt werden darf, wenn dadurch der Erfolg der Hilfe gefährdet wird (vgl. §§ 43 Abs. 2, 72 Abs. 3, 75 Abs. 4). Dieses Strukturprinzip wäre anzuwenden, wenn die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG für den genannten Personenkreis nicht zum Zuge käme. Insoweit enthielte dann das Bundessozialhilfegesetz eine Regelungslücke, weil es entgegen seinen Strukturprinzipien nicht davon absähe, den Einsatz des Vermögens zu verlangen, obwohl hierdurch der Zweck der Hilfe vereitelt würde. Müßte ein Hilfesuchender sein Vermögen ohne jede Einschränkung einsetzen, um den Besuch einer Werkstatt für Behinderte zu finanzieren, wäre das Ziel dieser Hilfe, nämlich den Behinderten dadurch in die Gesellschaft einzugliedern, daß ihm ein Arbeitsentgelt gewährt wird, nicht mehr zu erreichen.

33

Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat nicht.

34

c) Daß dem Klagebegehren das vom Kläger seinerzeit bezogene Einkommen nach den §§ 76, 79 ff., insbesondere 85 BSHG entgegengestanden haben könnte, hat der Beklagte zutreffend selbst nicht angenommen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

37

Klay

38

Zeisler

39

Claus