Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.03.1993, Az.: 3 L 124/90

Landwirtschaft; Milcherzeugung; Milchquote; Anerkennung der Anlieferungs-Referenzmenge; Anlieferungs-Referenzmenge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.03.1993
Aktenzeichen
3 L 124/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0322.3L124.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 26.03.1990 - 1 A 140/89
nachfolgend
BVerwG - 28.01.1994 - AZ: BVerwG 3 B 50.93
BVerwG - 27.04.1995 - AZ: BVerwG 3 C 5/94

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer Stade - vom 26. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der. Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung, den er während des Berufungsverfahrens durch notariellen Hofübergabevertrag vom 27. Juni 1991 (U.-R. Nr. 275/1991 des Notars ... in ...) von seinem Vater übernommen hat. Sein Vater lieferte an die Milchversorgung Stade e.G. in Hammah im Kalenderjahr 1981 397.407 kg und im Kalenderjahr 1983 467.825 kg Milch. Aufgrund der Milchlieferungen berechnete die Molkerei für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Anlieferungs-Referenzmenge von 409.400 kg.

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Der Betrieb des Klägers ist einem Milchkontrollverband angeschlossen. Er erzielte im Jahre 1983 mit 86,3 Milchkühen eine durchschnittliche Milchleistung von 5.371 kg/Jahr.

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Ausweislich der von ihm vorgelegten Buchführungsabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse des Milchkontrollverbandes hielt der Vater des Klägers in den Wirtschaftsjahren 1977/78 - 56 Milchkühe, 1978/79 - 63 Milchkühe, 1979/80 - 63 Milchkühe, 1980/81 - 72 Milchkühe, 1981/82 - 80 Milchkühe, 1982/83 - 86 Milchkühe, 1983/84 - 91 Milchkühe und 1984/85 - 86 Milchkühe.

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Am 29. Januar 1986 beantragte der Rechtsvorgänger des Klägers bei der Kreisstelle Stade der Beklagten, ihm zu bescheinigen, daß er die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) erfülle. Zur Begründung führte er aus, daß er zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 eine genehmigte Baumaßnahme mit einem Investitionsvolumen von 95.000,-- DM durchgeführt und die Anzahl der Kuhplätze von 81 auf 112 erhöht habe. Die Baumaßnahme sei abgeschlossen, die Aufstockung der Milchkühe aber noch nicht beendet. Zur Zeit der Antragstellung seien 85 Milchkühe vorhanden. Mit Bescheid vom 21. Februar 1986 lehnte die Kreisstelle Stade der Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, daß nach § 6 Abs. 6 MGVO die Höchstgrenze für die anzuerkennende Milchmenge in Niedersachsen 406.400 kg betrage. Diese werde mit der im Referenzjahr 1983 vermarkteten Milchmenge von 467.825 kg überschritten. Gegen den Bescheid legte der Vater des Klägers Widerspruch ein.

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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 1988 - 3 C 6.87 - (§ 81, 49 = AgrarR 1989, 224 = DVBl. 1989, 570 = NVwZ-RR 1989, 470 = RdL 1989, 71) festgestellt hatte, daß die Mengenbegrenzung in § 6 Abs. 6 MGV einem Vermarktungsverbot gleichkomme und gegen Art. 14 GG verstoße und diese Vorschrift vom nationalen Verordnungsgeber im Jahre 1989 rückwirkend in veränderter Fassung erlassen worden war, beantragte der Rechtsvorgänger des Klägers mit Schreiben vom 20. Juli 1989 das Verfahren fortzusetzen und machte geltend: Der von ihm in den Jahren 1975/76 errichtete Boxenlaufstall sei in den Jahren 1981/82 um 31 Boxen auf insgesamt 93 Liegeplätze vergrößert worden. Außerdem befänden sich in dem Anbindestall 36 Kuhplätze, so daß ihm am 2. April 1984 129 Kuhplätze zur Verfügung gestanden hätten. Die Stallverhältnisse hätten sich bis heute nicht verändert. Eine Belegung der in den Ställen vorhandenen Liegeplätze mit einer entsprechenden Kuhzahl sei ihm von 1982 bis zum 2. April 1984 aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, da die vorausgegangenen Baumaßnahmen und die permanente Aufstockung der Milchviehherde seine Finanzmittel erschöpft hätten.

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Mit Bescheid vom 2. August 1989 bescheinigte die Kreisstelle Stade der Beklagten dem Vater des Klägers, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 4 MGV für eine Anlieferungs-Milchmenge von 471.784 kg erfüllt seien. Der Berechnung der Anlieferungs-Milchmenge legte die Kreisstelle Stade 93 Kuhplätze (62 alte Kuhplätze und 31 durch die Baumaßnahme geschaffene Kuhplätze) und den Landesdurchschnitt von 5.080 kg/Kuh zugrunde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1989 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruchsführer habe in seinem Antrag angegeben, daß in dem Boxenlaufstall nach Abschluß der Baumaßnahme 93 Liegeplätze vorhanden sein sollten. Der Boxenlaufstall habe den ehemaligen Anbindestall mit 36 Kuhplätzen ersetzen sollen.

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Der Rechtsvorgänger des Klägers hat am 31. Oktober 1989 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er verfüge über insgesamt 129 Kuhplätze. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Boxenlaufstall nicht den Anbindestall ersetzen sollen. Bei dem Boxenlaufstall und dem Anbindestall handele es sich funktionell um eine Einheit. Beide Ställe ergänzten sich dergestalt, daß alle Kühe im Boxenlaufstall gemolken werden sollten, während im Anbindestall die trockenzustellenden bzw. trockenstehenden Kühe gehalten würden. Die vor der Kalbung stehenden Kühe bedürften einer individuellen Beobachtung und Ruhe, die nur in einem Anbindestall gewährleistet sei. Die Einbeziehung des Anbindestalls in die Haltung seiner Milchkühe habe er daher von vornherein beabsichtigt. Eine derartige Konzeption entspreche auch der Haltung und Zucht von Hochleistungsmilchkühen mit der Folge, daß heutzutage in Boxenlaufställen auch Anbindeplätze eingebaut würden. Aufgrund der räumlichen Trennung des Boxenlaufstalls von dem alten Anbindestall seien die in dem Anbindestall vorhandenen Kuhplätze in die Bauantragsunterlagen nicht mit aufgenommen worden. Gleichwohl müßten aber auch diese Kuhplätze bei der endgültigen Zuteilung der Referenzmenge berücksichtigt werden. Trotz der vorhandenen 129 Kuhplätze habe er am 2. April 1984 nur 94 Milchkühe aufgestallt, weil er aus finanziellen Gründen an einer weiteren Aufstockung des Milchviehbestandes verhindert gewesen sei.

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Der Rechtsvorgänger des Klägers hat beantragt,

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den Bescheid der Kreisstelle Stade der Beklagten vom 2. August 1989 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. September 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach einer Milchmenge von 627.126 kg gegeben sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert: Der alte separate Anbindestall habe allenfalls noch für trockenstehende, kalbende oder kranke Kühe genutzt werden sollen. Eine derartige Nutzung genieße keinen Vertrauensschutz. Bei der Berechnung der Referenzmenge könnten nur Kuhplätze berücksichtigt werden, die unmittelbar der Milchproduktion dienten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. März 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Dem Vater des Klägers stehe ein Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV iVm § 6 Abs. 4 MGV nicht zu. Aus den Bauantragsunterlagen seien nur 93 Kuhplätze ersichtlich. Für die begehrte Berücksichtigung von 129 Kuhplätzen seien Anhaltspunkte in den Bauakten des Landkreises Stade nicht zu erkennen. Die in dem Anbindestall vorhandenen sog. Altplätze könnten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge finden. Nach dem Vortrag des Rechtsvorgängers des Klägers werde der alte Anbindestall für die Unterbringung trockenzustellender bzw. trockenstehender Kühe verwendet. Die zur Vermarktung bestimmte Milch werde nur im Boxenlaufstall gemolken. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens könne mithin anhand objektiver betrieblicher Verhältnisse nicht die Feststellung getroffen werden, daß die vorhandenen Stallplätze im alten Anbindestall auch nach der Fertigstellung des Boxenlaufstalls und dessen Erweiterung als vollwertige Milchkuhplätze weiter benutzt werden sollten. Als Kuhplätze könnten nicht solche Stallplätze anerkannt werden, die der Haltung von Kühen dienten, die entweder keine Milch gäben oder deren Milch nicht abgeliefert werden dürfe. Vertrauensschutz könnten im Rahmen der Härtefallregelung nur solche Kuhplätze genießen, die für die Milchproduktion geschaffen worden seien und ihr unmittelbar dienten. Diese Voraussetzungen würden von den streitigen Stallplätzen, auf denen der Vater des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen trockenzustellende bzw. trockenstehende Kühe halte, nicht erfüllt.

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Gegen diese Entscheidung führt der Kläger Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Für die 36 Kuhplätze im Anbindestall sei ihm Bestandsschutz zu gewähren. Seit der Fertigstellung des Boxenlaufstalls im Jahre 1976 habe er bzw. sein Vater die streitigen Kuhplätze zur Aufstallung trockenzustellender bzw. trockenstehender Kühe genutzt. Der Anteil der trockenstehenden Kühe an der Gesamtzahl der Milchkühe betrage 1/6. An dieser Haltungsform habe sich auch nach der Erweiterung des Boxenlaufstalls um 31 Kuhplätze im Jahre 1981 nichts geändert. Nach der Fertigstellung der Baumaßnahme seien im alten Anbindestall weiterhin - wie bisher - Milchkühe aufgestallt geblieben. Soweit sie noch Milch gegeben hätten bzw. frischmelkend gewesen seien, seien die Kühe mit der dort vorhandenen Eimermelkanlage gemolken worden. Das Melken frischmelkender Kühe mit der Eimermelkanlage biete sich an, weil die Biestmilch von frischgekalbten Kühen nicht an die Molkerei abgeliefert werden dürfe. Es stehe außer Zweifel, daß die Beklagte die streitigen Kuhplätze anerkennen würde, wenn sie sich in dem Boxenlaufstall befänden. Die räumliche Trennung der Kuhplätze könne nicht ihre Nichtanerkennung zur Folge haben. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße gegen den Gleichheitssatz. Durch § 6 Abs. 4 MGV solle Vertrauensschutz gewährt werden. Diesen hebe die Beklagte auf, indem sie auf der einen Seite die neu geschaffenen 31 Liegeplätze im Boxenlaufstall anerkenne, andererseits aber die 36 Altplätze unberücksichtigt lasse.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert: Altplätze könnten nur berücksichtigt werden, wenn und soweit zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme auf ihnen Milchkühe aufgestallt gewesen seien. Davon könne im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Neubaus im Jahre 1982 habe sein Vater nur ca. 80 Kühe gehalten.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Baugenehmigungsakte des Landkreises Stade Bezug genommen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß dem Kläger die von ihm begehrte Bescheinigung nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) vom 25. Mai 1984 (BGBl I S. 720) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl I S. 1323) mit späteren Änderungen - MGV - iVm § 6 Abs. 4 MGV erteilt werden kann. Dem Kläger kann eine Anlieferungs-Milchmenge für die weiteren von ihm geltend gemachten 36 Kuhplätze im sog. Altstall nicht bescheinigt werden. Nach § 6 Abs. 4 MGV können bei der Berechnung der Anlieferungs-Milchmenge (Zielmenge) nur die Kuhplätze berücksichtigt werden, die sich unmittelbar aus den (Bauantrags-)Unterlagen ergeben. Mit der Anforderung, daß sich die Anzahl der Kuhplätze unmittelbar aus den Unterlagen des Bauvorhabens ergeben muß, verlangt § 6 Abs. 4 MGV eine urkundlichhe Beweisführung, die andere Nachweise und Erläuterungen nicht zuläßt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6. 4. 1987 - 7 S 2329/86 -, AgrarR 1987, 253; Urt. d. Sen. v. 14. 1. 1988 - 3 OVG A 325/87 -; v. 14. 4. 1988 - 3 OVG A 30/87 -; v. 1. 9. 1988 - 3 OVG A 343/86 -; v. 28. 8. 1989 - 3 OVG A 64/88 -; v. 27. 5. 1991 - 3 OVG A 37/88 - best. d. Beschl. d. BVerwG v. 9. 10. 1991 - BVerwG 3 B 72.91 -). Erforderlich ist mithin, daß sich die Anzahl der Kuhplätze, für die der Milcherzeuger im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Investition Vertrauensschutz begehrt, zeichnerisch oder verbal unmittelbar aus den Bauantragsunterlagen ergibt. Diese Rechtsauffassung des Senats hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 1990 (BVerwG 3 C 33.90) bestätigt (vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 13. 12. 1990 - BVerwG 3 C 5.89 -, Buchholz 451.512 Nr. 30 = RdL 1991, 106 = NVwZ-RR 1992, 63;. Urt. v. 20. 1. 1992 - BVerwG 3 C 41.89 -, RdL 1992, 101 = NVwZ-RR 1992, 412 [BVerwG 20.01.1992 - 3 C 41/89]). Ist jedoch den behördlichen Bauunterlagen nichts darüber zu entnehmen, welche Pläne der Bauherr mit seinem Altstall verfolgte, so führt dieser Umstand nicht dazu, daß Kuhplätze im Altstall unberücksichtigt bleiben, wenn in den Bauunterlagen Angaben zum Altstall nicht erwartet werden können. Deshalb hat der Senat, wenn in den Bauantragsunterlagen weder positiv noch negativ Aussagen zu den Altplätzen enthalten waren, § 6 Abs. 4 MGV aus verfassungsrechtlichen Gründen dahin ergänzt und die Zahl der in anderen Produktionseinheiten des Milcherzeugers vorhandenen Kuhplätze berücksichtigt, wenn sich unmittelbar aus den objektiven betrieblichen Verhältnissen ergibt, daß die neugeschaffenen Plätze auf die vorhandenen aufgestockt und nach dem subjektiven Willen des Milcherzeugers weiterhin für die Milchviehhaltung verwendet werden sollten. Zum Nachweis dafür hat der Senat subjektive Absichtserklärungen des Milcherzeugers nicht genügen lassen, sondern entsprechend den allgemeinen Beweisanforderungen in § 6 Abs. 2 bis 4 MGV - worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 13. Dezember 1990 (BVerwG 3 C 33.90 u. BVerwG 3 C 5.89 - aaO) hinweist - verlangt, daß der Wille des Milcherzeugers, die Kuhplätze in der bisherigen Weise als Milchviehplätze weiter nutzen zu wollen, anhand der objektiven tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse den Grad der Offenkundigkeit erreicht hat. Das ist der Fall, wenn der vorhandene Milchviehbestand auch nach der Fertigstellung des Neubaues in den alten Stallungen verbleibt und der Neubau nur entsprechend dem anwachsenden Bestand besetzt wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. 12. 1990 - aaO) sind, wenn den Bauunterlagen bezüglich der mit dem Altstall verfolgten Absicht nicht zu entnehmen ist, analog § 6 Abs. 5 MGV diejenigen Kuhplätze des Altstalles hinzuzählen, auf denen zur maßgeblichen Zeit Kühe aufgestallt waren. Dabei muß die Aufstallung der Milchkühe auf den geltend gemachten Altstallplätzen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt sein. Im Urteil vom 24. September 1992 (BVerwG 3 C 11.90) hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, daß die Kuhplätze, für die Vertrauensschutz begehrt wird, in subjektiver Hinsicht bestimmt sein müssen, der Milcherzeugung zu dienen. An den Nachweis der Absicht, die Altstallplätze weiterhin zum Zwecke der Milcherzeugung zu nutzen, seien strenge Anforderungen zu stellen. In gegenständlicher Hinsicht lasse sich die Absicht, die Plätze im Altstall weiterhin für die Milcherzeugung nutzen zu wollen, nur durch eine entsprechende Aufstallung belegen. Andere Nachweise sehe § 6 Abs. 5 MGV nicht vor. Bei einer nur partiellen Weiternutzung der Altstallplätze nach Abschluß der Baumaßnahme - etwa für die jeweils trockenstehenden Kühe der Herde - beschränke sich die Anerkennungsfähigkeit auf die Zahl der aufgestallten Kühe. Ein "Alles oder Nichts"-Standpunkt wäre hier verfehlt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt mithin, ebenso wie der erkennende Senat, daß die subjektive Absicht, die Kuhplätze im Altstall für die Milchviehhaltung weiter nutzen zu wollen, durch objektive Kriterien, beispielsweise durch die weitere Aufstallung der Kühe im Altstall bei und nach der Fertigstellung des neuen Kuhstalles nachgewiesen werden muß.

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Zwar kann im Falle des Klägers davon ausgegangen werden, daß sein Vater im Zeitpunkt der Fertigstellung der vom Landkreis Stade am 4. Juli 1981 genehmigten kuhplatzerhöhenden Baumaßnahme die Kuhplätze im sog. Altstall entsprechend seiner bisherigen Praxis weiter zur Haltung trockenzustellender bzw. trockenstehender Kühe genutzt hat. Gleichwohl kann ihm die begehrte Bescheinigung nicht erteilt werden. Abgesehen davon, daß sein Vater im Antrag vom 22. Januar 1986 die Zahl der Kuhplätze nach Abschluß der Baumaßnahme mit 112 angegeben hat und der Kläger den Anteil der trockenzustellenden bzw. trockenstehenden Kühe mit einem 1/6 von der gesamten Kuhzahl beziffert hat, so daß von den nach dem Buchführungsabschluß im Wirtschaftsjahr 1981/82 im Durchschnitt gehaltenen 77 Milchkühen allenfalls 13 Kuhplätze im Altstall berücksichtigt werden könnten, können im Rahmen der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 4 MGV aus verfassungsrechtlichen Gründen oder in analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 MGV ergänzend nur solche Kuhplätze Vertrauensschutz genießen, die zur Haltung des vorhandenen Milchviehbestandes benötigt wurden. Altstallplätze begründen im Falle ihrer Anerkennung in gleicher Weise wie neuerrichtete Kuhplätze einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge. Im Hinblick auf die mit der Milch-Garantiemengen-Regelung beabsichtigte Drosselung der Milchproduktion können sie daher nur berücksichtigt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Kuhplätze im Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme, für die Vertrauensschutz begehrt und gewährt wird, weiter für die Haltung eines vorhandenen auf Dauer angelegten Milchviehbestandes benötigt wurden. Das trifft im Falle des Klägers nicht zu. Ausweislich der von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen bzw. Jahresabschlüsse des Milchkontrollverbandes hat er in den Wirtschaftsjahren 1981/82 77 bzw. 80,4 Milchkühe, 1982/83 80 bzw. 86,3 Milchkühe, 1983/84 95 bzw. 91,3 Milchkühe und 1984/85 72 bzw. 85,9 Milchkühe gehalten. Der von ihm gehaltene Milchkuhbestand konnte mithin in dem entsprechend der Baugenehmigung des Landkreises Stade vom 4. Juli 1991 auf 91 Kuhplätze erweiterten Boxenlaufstall ohne weiteres untergebracht werden. Die Kuhplätze im Altstall haben dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger mithin nur als Zweitplätze für die Aufstallung der Milchkühe zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich zum Trockenstellen und Abkalben oder im Falle der Krankheit gedient. Zwar sieht der sachverständig besetzte Senat, ein ehrenamtlicher Richter ist praktischer Landwirt und ein Berufsrichter hat eine abgeschlossene landwirtschaftliche Berufsausbildung, eine derartige Haltung der Milchkühe als vorteilhaft an, als Zweitplätze, für die ein aufzustallender Milchkuhbestand nicht vorhanden ist, können die streitigen Kuhplätze aber keinen Vertrauens- bzw. Bestandsschutz genießen.

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Gegenüber der fehlenden Aufstockung des Milchkuhbestandes und der damit nicht erfolgten Belegung der vorhandenen neuen und alten Kuhplätze kann sich der Kläger nicht auf fehlende Finanzierungsmittel seines Vaters zur Aufstockung des Milchviehbestandes berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 1990 (BVerwG 3 C 5.89 aaO) ausgeführt:

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"Die zeitliche Dauer einer Stallbaumaßnahme bietet regelmäßig ausreichend Gelegenheit, zuvor die erforderlichen Dispositionen, z.B. zum bestimmungsmäßigen Viehbesatz, zu treffen. Im Regelfall, von dem hier auszugehen ist, wird ein Milcherzeuger, der die Milcherzeugung im Altstall fortzuführen beabsichtigt hat, zu dieser Zeit die entsprechende Zahl an Milchkühe angeschafft haben. Wegen der gebotenen Typisierung kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall Gründe einer frühzeitigen Aufstallung entgegenstanden. Der Kläger kann daher auch nicht damit gehört werden, er sei hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen. Hierbei handelt es sich um die typische, mit einer gewissen Härte verbundene, jedoch verfassungsrechtlich hinnehmbare Folge einer Stichtagsregelung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. 9. 1990 - 2 BvR 848/88 -)."

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Davon ist auch im Falle des Klägers auszugehen, so daß die Berufung keinen Erfolg haben konnte.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

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Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Eichhorn

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Schnuhr

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Dr. Berkenbusch