Amtsgericht Hannover
Urt. v. 17.11.2000, Az.: 555 C 10581/00
Auslegung des Begriffs "Reisemangel" bei Unterbringung in einem Ersatzhotel; Betreuungspflichten der Reiseleitung bei Reisen in touristisch unerschlossene Regionen; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer reiserechtlichen Mängelrüge bei Kenntnis der Reiseleitung und fehlender Abhilfemöglichkeit; Bemessung der Minderungsquote
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 17.11.2000
- Aktenzeichen
- 555 C 10581/00
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 2000, 31709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2000:1117.555C10581.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651c BGB
- § 651g Abs.1 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 2001, 1067-1068 (Volltext mit red. LS)
- RRa 2001, 234
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 555 -
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2000
durch
die Richterin ...
für Rechterkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger über das Teilanerkenntnis vom 24.10.2000 hinaus weitere DM 412,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8,42 % p.a. hierauf seit dem 04.07.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 55 %, die Beklagte trägt 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 900,00 abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassenen, ihrerseits die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Studienreise nach Libyen für die Zeit vom 03.04. bis 10.04.2000 zum Preis von zusammen DM 6.320,00. Gebucht war eine Vollpensionsverpflegung in den verschiedenen Hotels. Die An- und Abreise erfolgte über Tunesien, wo auch die erste und letzte Übernachtung gebucht waren. Dazwischen fand ein umfangreiches Studienprogramm in Libyen statt. In Libyen waren drei Übernachtungen in Tripolis in dem Hotel internationalen Standards Al Mahari in Tripolis, nämlich vom 04.04. auf den 05.04. und vom 07.04. bis zum 09.04.2000, sowie zwei Übernachtungen in Ghadames, vom 05.04. bis zum 07.04.2000, vorgesehen. Nach dem Reiseverlauf sollte u.a. am sechsten Reisetag die Besichtigung von Höhlenwohnungen von Berbern in der Umgebung von Ghariyan stattfinden sowie am dritten Reisetag ein Rundgang durch Tripolis vom Grünen Platz in die Altstadt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Reiseverlaufs wird auf das Programm "Libyen" (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen, hinsichtlich der angekündigten Hotels in Libyen auf die den Klägern vor Reiseantritt übersandte Hotelliste (Bl. 5 d.A.) verwiesen.
Die begleitete Reisegruppe traf am Nachmittag des zweiten Reisetages in Tripolis bei dem Hotel Al Mahari ein, das jedoch die Aufnahme der Reisenden und die Vornahme eines Geldwechsels verweigerte. Erst gegen 23.00 Uhr konnte eine Ersatzunterkunft in einem Hotel mit einfacher Ausstattung bezogen werden. Ein Geldwechselinstitut konnte erst nach zweistündiger Suche in Ghadames erreicht werden. Auch am 07.04.2000 verweigerte das Hotel Al Mahari die Aufnahme der Reisenden. Im Zuge der Organisation einer Ersatzunterkunft für Gesamtwert der Reise, und nicht nur der Wert dreier Reisetage, ganz erheblich beeinträchtigt worden. Die Minderung sei daher am Gesamtreisepreis zu bemessen.
Die Beklagte hat im Rahmen des angeordneten schriftlichen Vorverfahrens zunächst ihre Verteidigungsabsicht mit Schriftsatz vom 15.08.2000 angezeigt. Auf ihr im Termin erklärtes Teilanerkenntnis in Höhe von DM 900,00 zuzüglich 8,42 % Zinsen seit dem 04.07.2000 ist sie auf Antrag der Kläger mit dem am 24.10.2000 ergangenen Teilanerkenntnisurteil zur entsprechender Zahlung verurteilt worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte über den anerkannten Teilbetrag hinaus zu verurteilen, an die Kläger weitere DM 1.992,00 nebst 8,42 % Zinsen seit dem 04.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage hinsichtlich der über den anerkannten Teilbetrag von DM 900,00 nebst 8,42 % Zinsen seit dem 04.07.2000 hinausgehenden Forderung abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Minderung des Reisepreises sei hinsichtlich der Unterbringung in Ersatzhotels anstelle des Hotels Al Mahari nicht über den Rahmen von 30 % des auf drei Reisetage entfallenden Preises gerechtfertigt, womit sich eine Minderung in Höhe von DM 406,20 pro Person errechne. Neben weiteren DM 474,09 für Beeinträchtigungen am 07.04.2000 komme eine weitere Minderung nicht in Betracht, so daß sich aufgerundet Erstattungsbetrag von DM 900,00 pro Person ergebe. Sie behauptet, die Organisation des Geldumtauschs sei von ihr nicht geschuldet gewesen, hierum hätten sich die Reisenden vor Rundreisebeginn selbst kümmern können und müssen. Insoweit hätten die Kläger ebenso wie hinsichtlich einer Programmänderung am 08.04.2000 erstmals mit der Klage Anspruch geltend gemacht weshalb sie hiermit nach § 651 g I BGB ausgeschlossen seien. Die Kläger hätten sich auch nicht vor Ort bei der Reiseleitung beschwert. In Tripolis sei eine über einen Altstadtbummel hinausgehende Besichtigung der Stadt nicht vorgesehen gewesen. Die von den die Nächte vom 07. bis 09.04.2000 entfiel die in Ghariyan vorgesehene Besichtigung der Höhlenwohnungen der Berber. Eine Ersatzunterkunft wurde 100 km weiter südlich bezogen. Am nächsten Reisetag wurde unmittelbar eine römische Ausgrabungsstätte angefahren ohne Aufenthalt in der Stadt Tripolis. In der Nacht vom 08. auf den 09.04.2000 nächtigten die Kläger in einer Ersatzunterkunft 230 km weiter östlich. Die jeweiligen Ersatzunterkünfte machten stundenlange Anfahrzeiten mit dem Bus erforderlich. Auf der Rückfahrt nach Djerba konnte die Altstadt von Tripolis zwei Stunden lang besichtigt werden.
Die Kläger beanspruchten mit Schreiben vom 02.05.2000 von der Beklagten die Erstattung von 60 % des Reisepreises, da der Wert der Studienreise in diesem Umfang gemindert gewesen sei. Hierbei machten sie neben einem Ausfall des Reisehöhepunktes in Tripolis u.a. geltend: schlechter Zustand und große Entfernung der Ersatzhotels nach Tripolis, mit erheblichem Zeitverlust verbundener Geltumtausch erst in Ghadames und Ausfall der Besichtigung der Höhlenwohnungen der Berber. Mit Schreiben vom 03.07.2000 mahnten sie die Beklagte zur Zahlung. Die Beklagte zahlte an die Kläger vorprozessual jeweils DM 450,00 und lehnte darüber hinausgehende Ansprüche mit Schreiben vom 19.07.2000 ab.
Die Kläger sind der Ansicht, der Wert der Reise sei um 60 % gemindert gewesen; sie behaupten, das Kennenlernen der Stadt Tripolis habe den Höhe- und Schwerpunkt der Studienreise darstellen sollen, der durch die anderweitigen Unterbringungen und der damit einhergehenden Zeitverluste, bzw. der Entfernung von Tripolis nahezu vollständig entfallen sei. Sie behaupten weiter, der regelmäßige Übernachtung im Hotel Mahari betrage nach dem dortigen Aushang DM 400,00 pro Nacht, während eines der Ersatzhotels danach nur DM 40,00 gekostet habe.
Ferner stelle die Möglichkeit eines Geldwechsels erst in Ghadames ebenso einen Mangel dar wie die langen Anfahrtzeiten im Reisebus auf dem Weg zu den Ersatzhotels. Sie behaupten, ein Geldumtausch vor Beginn der Rundreise sei wegen der dortigen Einfuhrbestimmungen für Devisen nicht zulässig gewesen. Eigenständige Unternehmungen seien ferner nicht möglich gewesen, weshalb auch kein selbständiger Geldumtausch in Betracht gekommen sei, nachdem im Hotel Al Mahari auch der Wechselschalter nicht zur Verfugung gestanden hätte. Der Reiseleiter sei zur Durchführung des Geldwechsels als auch zur Einhaltung der Programmpunkte von ihnen aufgefordert worden, ohne daß ihm Abhilfe möglich gewesen sei. Sie sind der Ansicht, durch diese Abweichungen vom vorgesehenen Reiseverlauf sei der Klägern angegebenen Übernachtungspreise bestreitet sei mit Nichtwissen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit die Kläger mit dieser die weitere Zahlung von DM 412,00 verlangen, was unter Hinzurechnung des anerkannten Teilbetrages und des vorprozessual gezahlten Betrages von zusammen DM 1.800,00 einer Minderungsquote von ingesamt 35 % entspricht. Denn die Reiseleistung war mit Mängeln im Sinne von § 651 c BGB behaftet, die sich auf den Gesamtcharakter und den Sinn und Zweck einer derartigen Studienreise insgesamt ausgewirkt haben.
Unter Beachtung der Tatsache, daß bei der achttägigen Studienreise unter Berücksichtigung von Ab- und Abreisezeiten fünf volle Tage zur Besichtigung vorgesehen waren, wovon allein drei Übernachtungen in dem Hotel Al Mahari in Tripolis selbst erfolgen sollten, stellt der dortige Aufenthalt unabhängig von dem Besichtigungsprogramm für Tripolis bereits einen Schwerpunkt der geschuldeten Reiseleistung dar, der den Charakter der Reise maßgeblich mitbestimmt. Als Folge daraus kann die Minderung für die Unterbringung außerhalb von Tripolis in Hotels einfacherer Kategorie nicht nach den auf einzelne Reisetage entfallenden Preis bemessen werden, sondern hat sich nach dem Gesamtreisepreis der nur einwöchigen Studienreise zu orientieren. Der Tatsache, daß zwei Übernachtungen nicht in einem Stadthotel, sondern weit von Tripolis entfernt erfolgten, kommt daher besondere Bedeutung zu. Hinzu tritt der insoweit unbestrittene Umstand, daß alle Ersatzhotels eine einfachere Ausstattung und schlechtere Qualität aufwiesen als das vorgesehene Hotel Al Mahari mit einem internationalen Standard. Einzubeziehen ist auch, daß das Ersatzhotel für die Nacht vom 04.04. auf den 05.04.2000 ausweislich der Angaben der Kläger in dem Schreiben vom 02.05.2000 zwar in Tripolis belegen war, jedoch erst gegen 23.00 Uhr bezogen werden konnte, nachdem die Reisegruppe bereits am Nachmittag in dem vorgesehenen Hotel Al Mahari eingetroffen war. Dadurch war auch dieser Reisetag nicht unerheblich beeinträchtigt.
Für die Bemessung der Minderungsquote ist auch der Umstand der erforderlich gewordenenen langen Busreisezeiten zu den Ersatzunterkünften außerhalb Tripolis einzurechnen. Ferner kommt hinzu, daß der Programmpunkt der Besichtigung der Höhlenwohnungen der Berber im Zuge der Umorganisationsbemühungen der Reiseleitung ersatzlos entfallen ist; insoweit sind die Kläger auch nicht mit Ansprüchen gemäß § 651 g I BGB wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte unter Angabe der konkreten Mängel ausgeschlossen; denn ausweislich des Schreibens der Kläger vom 02.05.2000 (Bl. 6 d.A..) haben die Kläger diesen Umstand gegenüber der Beklagten ebenso als Minderungsgrund angegeben wie auch den fehlenden und mit Zeitverlust vor Ort einhergehenden Geldumtausch erst in Gadames. In die Minderungsbemessung ist auch dieser Vortrag einzubeziehen, denn dem substantiierten Vortrag der Kläger, ein Geldumtausch vor Überschreiten der Grenze sei ihnen aufgrund der devisenrechtlichen Bestimmungen Libyens nicht möglich gewesen, ferner aufgrund der ohnehin ständig unter Polizeibegleitung stehenden Reisedurchführung ein eigenständiges Kümmern um eine Geldwechselmöglichkeit vor Ort nicht durchführbar gewesen, kann die Beklagte nicht mit der bloßen Behauptung entgegen treten, hierum hätten sich die Reisenden ohnehin selbst zu kümmern. Bei derartigen Reisen in touristisch unerschlossenere Regionen sind höhere Anforderungen an die Betreuungspflichten der Reiseleitung zu stellen als bei einer im Rahmen des Massentourismus durchgeführten Pauschalreise z.B. in den Süden Europas, in denen auch ein geringeres Sicherheitsrisiko gilt. Bei derartigen Studienreisen steht daher die eingehende Betreuung vor Ort wesentlich stärker im Vordergrund, was sich letztlich auch in dem nicht geringen Reisepreis niederschlägt.
Der Minderung steht auch die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, daß die Kläger einzelne Mängelpunkte nicht beim Reiseleiter angezeigt hätten. Denn bei den hier in Frage stehenden Mängeln handelte es sich um Umstände, die der Reiseleitung ohnehin bekannt gewesen sind, so daß diese nicht erst durch entsprechende Anzeigen der Kläger in Kenntnis von den Beeinträchtigungen des Reiseverlaufs gesetzt werden mußte. Es ist insofern auch nicht dargetan oder ersichtlich, daß der Beklagten eine weitergehende Abhilfe als die vor Ort geschaffene bei entsprechender Mängelrüge überhaupt möglich gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Gericht daher eine Minderung des Gesamtreisepreises von 35 % für angemessen, aber auch ausreichend. Einer darüber hinausgehenden Minderung steht entgegen, daß das engmaschige Besichtigungsprogramm im übrigen ganz überwiegend eingehalten worden ist; auch wenn dem Kennenlernen der Hauptstadt Libyen ein besonderes Gewicht zukommen mag, haben doch die anderen Programmpunkte und Besichtigungen in Libyen einen erheblichen Einfluß auf den Lehrcharakter der Reise. Die vielfältigen Besichtigungen zwischen dem dritten und sechsten Reisetag haben bis auf den Besuch der Höhlenwohnungen der Berber stattgefunden, so daß der Wert der Studienreise durch die dort gewonnenen Eindrücke stark geprägt ist. Schließlich ist auch zu beachten, daß in der Tat als Besichtigungsprogramm für Tripolis selbst lediglich für die zweite Tageshälfte des dritten Reisetages der Rundgang durch die Stadt vom Grünen Platz in die Altstadt ausgeschrieben gewesen ist Insoweit entnimmt sich dem Schreiben der Kläger vom 02.05.2000, auf dessen Inhalt sie in der Klageschrift Bezug genommen haben, im übrigen auch, daß jedenfalls am Tag der Rückreise nach Djerba ein zweistündiger Besuch der Altstadt von Tripolis ermöglicht worden ist.
Eine über 35 % hinausgehende Minderung kommt auch nicht vor dem Hintergrund des schlechteren Standards der Ersatzhotels in Betracht; dieser ist insoweit bereits berücksichtigt. An näheren Angaben der Kläger zu konkreten Gebrauchsbeeinträchtigungen der Zimmer, bzw. zu Mängeln hinsichtlich der Verpflegung und dem Service in diesen Hotels fehlt es. Insoweit reichen auch die Angaben in dem Schreiben vom 02.05.2000 nicht aus, um eine weitergehende Minderung zu begründen. Denn was z.B. genau unter einem verwohnten Zimmer mit schmutzigen Teppichen und unsauberen, nur eingeschränkt nutzbaren sanitären Anlagen oder z.B. dem unfreundlichen und unaufmerksamen Service oder einem dürftigen Frühstück zu verstehen ist, legen die Kläger nicht näher dar.
Unter Beachtung aller Umstände und des Gesamtgewichts der Beeinträchtigung des Wertes der Studienreise verbleibt es daher bei einer Minderung im Umfang von 35 % des Gesamtreisepreises von zusammen DM 6.320,00.
Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger, die geforderte 60 %ige Erstattung des Reisepreises sei mit Schreiben vom 03.07.2000 gemahnt worden, §§ 284, 288 n.F. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I BGB; hinsichtlich des anerkannten Teilbetrages von DM 900,00 obliegt der Beklagten die Kostentragungspflicht, da es bereits an einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO fehlt, nachdem die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 15.08.2000 ihre Verteidigungsabsicht - insgesamt - angezeigt hat. Im übrigen folgt die Entscheidung dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens der Parteien.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.